Europäische Union

2004/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2004) 516) (Text von Bedeutung für den EWR)

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. ... Infolgedessen werden die genannten Freistellungen grundsätzlich nur für sektorenübergreifende Beihilferegelungen gewährt, die in dem jeweiligen Gebiet sämtlichen Unternehmen der betreffenden Wirtschaftszweige zugänglich sind." (98) EuGH-Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278, C-279 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103. (99) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5), geändert (ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2) und verlängert (ABl. C 111 vom 8.5.2002, S. 3). (100) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3). (101) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) sowie die Leitlinien im Sektor Luftfahrt. (102) Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). (103) Mitteilung der Kommission - Staatliche Beihilfen und Risikokapital (ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3). (104) Personalkosten für die Ausbilder, Reisespesen der Ausbilder und der Auszubildenden, laufende Aufwendungen (Material, Ausstattung), Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben, Kosten für Beratungsdienste betreffend die Ausbildungsmaßnahme, Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer innerhalb gewisser Grenzen. (105) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. Beschäftigungsbeihilfen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn es sich um Beihilfen für den Verkehrssektor handelt (Artikel 1). Im Verkehrssektor fallen unter diese Verordnung nur Beihilfen zur Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer und Beihilfen zur Deckung der durch die Beschäftigung von Behinderten entstehenden Zusatzkosten. Mit der in Frage stehenden Beihilfemaßnahme wird jedoch weder dieses Ziel verfolgt noch werden die sonstigen Kriterien der Verordnung erfuellt. (106) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (107) Vgl. Randnr. 115 vierter Gedankenstrich des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens. (108) Die Kommission hatte bereits früher Gelegenheit, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) anzuwenden, um eben der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen, wobei sie die für die Gewährung der Beihilfen geltenden Bedingungen in Einzelentscheidungen festlegte. Siehe beispielsweise die Mitteilung der Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten zur staatlichen Beihilfe N 376/01 - Italien - Beihilferegelung zugunsten von Seilbahnen (ABl. C 172 vom 18.7.2002, S. 2), Randnummern 44-49. Auch hat Generalanwalt Jacobs unter Randnr. 38 seiner Schlussanträge vom 18. September 2003 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht) in der Rechtssache C-91/01, Italien/Kommission, darauf hingewiesen: "Das Ermessen der Kommission kann durch den Erlass derartiger Regelungen (Anmerkung: Leitlinien oder sonstiges 'soft law') nicht ein für allemal eingeschränkt werden". (109) Die Umlegung sämtlicher Kosten kleiner Flughäfen auf die Gebühren würde zu einer sehr hohen finanziellen Belastung für sehr wenige Flughafennutzer führen. Dies würde sie von einer Niederlassung auf sekundären Flughäfen abhalten. Der genannte Vorschlag der Kommission für die Flughafengebühren, in dem vorgeschlagen wurde, dass die Gebühren die tatsächlichen Kosten der Flughafentätigkeit widerspiegeln, berücksichtigte auch den Sonderfall der kleinen Flughäfen, die öffentliche Beihilfen nicht entbehren können (siehe Ziffer 32). Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten ein Finanzausgleich zwischen großen und kleinen Flughäfen vorgenommen wird. Wenn man fordern würde, dass sich in den Gebühren der kleinen Flughäfen sämtliche Gebühren niederschlagen, würde sich dies unnötigerweise störend auf ihre Organisationsweise auswirken. (110) Zur Problematik der Flughafengebühren in Europa siehe beispielsweise Airport charges in Europe, Airport Council International Europe, 8.5.2003. (111) Randnr. 85 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens: "Hinsichtlich der Bodenabfertigungsentgelte versteht die Kommission, dass Größenvorteile erzielt werden können, wenn ein Flughafennutzer die Bodenabfertigungsdienste eines Unternehmens in erheblichem Umfang einsetzt. Deshalb überrascht es nicht, dass der für bestimmte Unternehmen geltende Preis unter dem allgemeinen Preis liegt, wenn diese Unternehmen weniger umfangreiche Dienstleistungen als andere Kunden in Anspruch nehmen." (112) Die Richtlinie 96/67/EG zog die Gefahr von Quersubventionen ausdrücklich in Erwägung, indem sie eine buchmäßige Trennung zwischen den Bodenabfertigungsdiensten und den anderen Flughafentätigkeiten forderte. Artikel 4 sieht vor: "1. Bieten ein Leitungsorgan eines Flughafens, ein Nutzer oder ein Dienstleister selber Bodenabfertigungsdienste an, so müssen sie zwischen den damit verbundenen und ihren übrigen Tätigkeiten eine strenge buchmäßige Trennung entsprechend den geltenden Handelsgepflogenheiten vornehmen. 2. Ob diese buchmäßige Trennung tatsächlich vollzogen wird, ist von einer von dem Mitgliedstaat benannten, unabhängigen Stelle zu überprüfen. Diese Stelle prüft auch, ob keine Finanzfluesse zwischen den Tätigkeiten, die das Leitungsorgan in seiner Eigenschaft als Flughafenleitung ausübt, und seinen Tätigkeiten als Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten stattfinden." (113) Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 96/67/EG. (114) Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 96/67/EG. (115) EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2003, Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH/Deutsche Lufthansa AG, Rechtssache C-363/01 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht). (116) Hierzu weist die Kommission auf die Anrufungen des Gerichtshof am 12. September 2003 und am 19. Dezember 2002 gegen Deutschland und Italien wegen der nicht ordnungemäßen Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG hin, die direkte Folgen für den Markteintritt neuer Wirtschaftsteilnehmer auf den wichtigsten Flughäfen dieser Mitgliedstaaten hatte. (117) Entscheidung 2002/610/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Beihilferegelung, die Frankreich für die Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken gewähren will (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 31). (118) KOM(97) 154 endg. (119) AdR 393/2002 endg. (120) KOM(2001) 370 endg. (121) Seiten 5.33 und 6.11 des genannten Berichts. (122) Vgl. Seite 5-27 der Studie der Universität Cranfield: "To some extent, subsidisation of air services within the PSO framework can be interpreted as an indirect subsidy to an airport. In relation to some remote airports in Scotland and Ireland, they are almost exclusively reliant on subsided PSO air services." (123) Während die Flughäfen für je eine Million abgefertigte Passagiere pro Jahr 1100 Arbeitsplätze direkt schaffen, werden die Gesamtwirkungen (direkte, indirekte und mit dem Luftverkehr zusammenhängende Arbeitsplätze) auf rund 2200, d. h. das Zweifache, geschätzt. Sie sind Triebwerke der Wirtschaft, "strategisch wichtige Katalysatoren", die eine magnetische Anziehungskraft auf viele andere Wirtschaftszweige ausüben. (124) Europe's Low Cost Airlines - An analysis of the economics and operating characteristics of Europe's charter and low cost scheduled carriers: Air Transport Research Report 7, Cranfield. (125) Darin enthalten sind 250000 EUR für Hotelkosten, 1920000 EUR für die Verbindungen (entsprechend 160000 EUR für jede der 12 eröffneten Verbindungen), 768000 EUR für die Pilotenausbildung und 4000 EUR für Büroausstattung. (126) Jeder Flug von Ryanair bringt rund 100000 Fluggäste oder 50000 einsteigende Fluggäste. (127) Siehe beispielsweise ABl. S 219 vom 14.11.2001, S. 150993, und ABl. S 240 vom 11.12.2002, S. 191371. (128) Nach den Begriffsbestimmungen und der Einstufung in der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 1). (129) EuGH-Urteile vom 5. Dezember 2002, Kommission gegen Vereinigtes Königreich, Dänemark, Schweden, Finnland, Belgien bzw. Luxemburg, Rechtssachen C-466 bis C-469/98 und C-470 bis C-472/98, Slg. 2002, I-9427 bis 9741.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.