Europäische Union

2004/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2004) 516) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32004D0393 2004/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2004) 516) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 137 vom 30/04/2004 S. 0001 - 0062 Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2004) 516) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/393/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Aus Meldungen in der belgischen Presse im Juli 2001 und einer im Januar 2002 eingegangenen Beschwerde erfuhr die Kommission, dass Belgien dem Luftfahrtunternehmen Ryanair gewisse Vorteile für die Durchführung von Flugverkehrsdiensten auf dem Flughafen Charleroi gewährt hatte. Mit Schreiben vom 21. November 2001, 13. Juni 2002 und 4. Juli 2002 sowie anlässlich einer Besprechung am 9. Oktober 2002 übermittelte Belgien der Kommission Informationen. (2) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 (SG (2002) D/233141) unterrichtete die Kommission Belgien über ihren Beschluss, gegen diese Beihilfen das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten. Belgien übermittelte seine Bemerkungen am 14. Februar 2003, nachdem die beantragte Fristverlängerung bis zum 15. Februar 2003 von der Kommission bewilligt worden war. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den Beihilfen, derentwegen das Verfahren eingeleitet wurde, zu äußern. (4) Die Kommission hat Äußerungen der Beteiligten zu den Beihilfen erhalten. Mit Schreiben vom 19. März 2003 leitete sie diejenigen Äußerungen, die keine vertraulichen Informationen enthielten, an Belgien weiter. Die übrigen Äußerungen wurden um die vertraulichen Informationen bereinigt und mit Schreiben vom 22. April 2003 übermittelt. Dabei wurde Belgien jeweils eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme gewährt. Die Stellungnahmen Belgiens gingen mit Schreiben vom 16. und 27. Mai 2003 bei der Kommission ein. (5) Auf Verlangen der Kommission fanden am 24. Juni 2003 sowie am 23. und 25. Juli 2003 Besprechungen zwischen der Kommission und den belgischen Behörden statt. Im Anschluss daran wurden zusätzliche Informationen zugesandt, die von der Kommission am 27. August 2003 angefordert wurden. (6) Ein letztes Schreiben mit ergänzenden Informationen wurde von Belgien am 19. Dezember 2003 an die Kommission gesandt. Darin äußerten die belgischen Behörden ihren Wunsch nach einer weiteren Besprechung mit der Kommission; diese fand am 16. Januar 2004 statt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. KURZE SACHVERHALTSDARSTELLUNG (7) Die Region Wallonien hat als Eigentümerin der Flughafeninfrastruktur von Charleroi am 6. November 2001 einen Vertrag mit Ryanair geschlossen, der eine 50%ige Ermäßigung der Landegebühr gegenüber dem von der Regierung festgesetzten und im Moniteur belge (Belgisches Staatsblatt) veröffentlichten Betrag vorsieht(3). Diese Ermäßigung ist Ryanair vom Verkehrsminister der Region Wallonien willkürlich im Wege eines privatrechtlichen Vertrags und nicht durch Annahme einer Rechtsvorschrift gewährt worden. Während sich die Landegebühr bei dem für alle geltenden System anhand der Flugzeugmasse je Tonne berechnet, wird sie bei Ryanair nach einer anderen Berechnungsgrundlage ermittelt und je einsteigenden Fluggast erhoben(4). Darüber hinaus hat sich die Region Wallonien verpflichtet, Ryanair für Verluste zu entschädigen, die der Gesellschaft infolge einer Änderung der Höhe der Flughafengebühren oder der Flughafenöffnungszeiten in den Jahren 2001-2016 entstehen sollten(5). Diese Vorteile wurden nicht bekannt gegeben und beinhalteten keine besondere Verpflichtung von Ryanair gegenüber der Region Wallonien. (8) Brussels South Charleroi Airport (BSCA) ist ein von der Region Wallonien kontrolliertes öffentliches Unternehmen, das den Flughafen seit 1991 aufgrund einer Konzessionsvereinbarung mit einer Laufzeit von 50 Jahren bewirtschaftet. BSCA erhält von der Region Wallonien einen finanziellen Ausgleich für die Durchführung bestimmter, ihr übertragener Aufgaben von allgemeinem Interesse. Dieser Konzessionsvereinbarung zufolge ist BSCA berechtigt, 65 % der mit dem Flugverkehr zusammenhängenden Gebühren sowie die Entgelte für alle sonstigen erbrachten Dienstleistungen zu erheben(6). Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 erklärten die belgischen Behörden, dass die Region Wallonien BSCA 65 % des Gebührenaufkommens zum pauschalen Ausgleich überlässt: "... berücksichtigt werden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme, dem Boarding, dem Deboarding und dem Transfer der Fluggäste und ihres Gepäcks sowie der keinem speziellen Posten zuzuweisende Anstieg der Gemeinkosten infolge der raschen Zunahme der Zahl der Fluggäste, die in derzeit nicht geeigneten Infrastrukturanlagen abgefertigt werden müssen." Die belgischen Behörden teilen mit, dass diese Leistungen "öffentliche Aufgaben sind und als solche gemäß Artikel 73 und Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag abgegolten werden können". (9) Diese Einnahmen ermöglichen es BSCA, Ryanair eine "Beteiligung" an den Kosten im Zusammenhang mit der Eröffnung der Heimatbasis von Ryanair in Charleroi zu gewähren (250000 EUR für die Hotel- und Verpflegungskosten für das Personal von Ryanair, 160000 EUR für jede neu eröffnete Strecke für bis zu drei Strecken je Flugzeug, d. h. maximal 920000 EUR, 768000 EUR als Beteiligung an den Kosten für die Einstellung und Ausbildung der Piloten und Besatzungen, die auf den vom Flughafen neu bedienten Strecken eingesetzt werden, 4000 EUR für die Anschaffung von Büroausstattung, die kostenlose Bereitstellung von 100 m2 Bürofläche und 100 m2 Technikraum, Zugang zum Trainingsraum und die Überlassung eines Hangars für die Flugzeugwartung zu einem Mindestpreis bzw. kostenlos). (10) Im Übrigen beträgt der Preis für die Bodenabfertigung für Ryanair 1 EUR je Fluggast, also nur ein Zehntel des von BSCA für die anderen Flughafennutzer ausgewiesenen Preises. (11) Ryanair und BSCA haben eine gemeinsame Werbe- und Marketinggesellschaft gegründet, die die Werbe- und Marketingmaßnahmen von Ryanair im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in Charleroi finanziert. Diese Gesellschaft finanziert beispielsweise einen Teil der Sonderangebote von Ryanair. BSCA und Ryanair beteiligen sich zu gleichen Teilen am Betrieb von Promocy (62500 EUR zur Bildung des Gesellschaftskapitals von Promocy und Marketing-Beitrag von 4 EUR je Fluggast zu deren Jahresbudget). (12) Als Gegenleistung hat sich Ryanair gegenüber BSCA verpflichtet, für einen Zeitraum von 15 Jahren eine bestimmte Zahl von Flugzeugen (zwei bis vier) in Charleroi zu stationieren und je Flugzeug mindestens drei Flüge von Charleroi aus zu betreiben. Das irische Luftfahrtunternehmen sichert dem Flughafenbetreiber so ein Fluggastaufkommen zu, das sowohl hinsichtlich der Flughafengebühren als auch der nicht luftfahrtgebundenen Tätigkeiten einnahmeträchtig ist. Sollte Ryanair ihre Aktivitäten in Charleroi einstellen, wäre das Unternehmen verpflichtet, BSCA die Beteiligung an den Kosten im Zusammenhang mit der Eröffnung der Ryanair-Basis und den Marketing-Beitrag zu erstatten. 2.2. ERSTE WÜRDIGUNG DER KOMMISSION IM BESCHLUSS ÜBER DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (13) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vertrat die Kommission zunächst die Auffassung, dass die Gewährung ermäßigter Flughafengebühren durch die Region Wallonien gegenüber einem einzigen Luftfahrtunternehmen auf allen Flügen und für eine Dauer von fünfzehn Jahren im Wege einer zweiseitigen Vereinbarung, die nicht bekannt gemacht wurde und von der gesetzlichen Regelung abweicht, einer Steuererleichterung für eine Gesellschaft gleichkommt. Damit erhalte das Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern am Standort Charleroi eine vorteilhaftere Stellung. Die Zusicherung einer Entschädigung zugunsten von Ryanair für den Fall der Ausübung der Steuerhoheit (Abgabenerhöhung) oder Rechtshoheit (Änderung der Flughafenöffnungszeiten) durch die Region Wallonien garantiere Ryanair einen Betrieb unter völlig gesicherten Bedingungen und in einem stabilen Umfeld, geschützt vor jedwedem Geschäftsrisiko, was eine weitere Begünstigung eines einzigen Luftfahrtunternehmens darstelle. Die Kommission war auch der Auffassung, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers auf das Verhalten der Region Wallonien bei der Ausübung ihrer Rechts- und Steuerhoheit(7) nicht anwendbar ist. Es handle sich um spezifische Beihilfen aus Mitteln der öffentlichen Hand, die den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und infolgedessen staatlichen Beihilfen gleichgesetzt werden könnten. (14) Die Kommission war der Ansicht, dass Ryanair durch die Übernahme bestimmter Kosten für den Betrieb von Luftverkehrsdiensten durch BSCA einen vorteilhafteren Stand als ihre Wettbewerber erlangt, unabhängig davon, ob diese Gesellschaften von Charleroi aus oder von anderen Flughäfen aus operieren, da sie für ihre Kosten für Werbung, Pilotenausbildung, Unterbringung der Angestellten usw. selbst aufkommen müssen. Im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vertrat die Kommission die Auffassung, dass es schwierig ist, ihn auf diesen Fall anzuwenden, da die Behördenrolle der Region Wallonien und die Unternehmerrolle des Flughafenbetreibers BSCA nicht eindeutig gegeneinander abgegrenzt waren. Die Kommission sei daher außer Stande, mit Gewissheit festzustellen, ob sich BSCA beim Abschluss dieser Verträge mit Ryanair wie ein privater Kapitalgeber verhalten habe, und könne nicht umhin zu vermuten, dass die Behörden und das von ihnen kontrollierte öffentliche Unternehmen BSCA dem irischen Luftfahrtunternehmen rechtswidrige und potenziell vertragswidrige Beihilfen gewährt hätten. (15) Die Kommission bemerkte in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens abschließend, dass sie, falls die Ryanair gewährten Vorteile staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen sollten, bezweifeln würde, dass diese Beihilfen als Legalausnahmen oder Freistellungen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. 3. ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN (16) Die Kommission hat sowohl kritische Stellungnahmen zu den Verträgen als auch Beiträge von Drittbetroffenen, die die Rechtmäßigkeit dieser Verträge vertreten, erhalten. 3.1. ZUSAMMENFASSUNG DER STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (17) Die Beteiligten kritisieren weniger die Gewährung finanzieller Anreize zugunsten von Ryanair an sich als vielmehr die Bedingungen, unter denen diese gezahlt wurden (Umfang, keine Verhältnismäßigkeit und Degressivität, keine Befristung, mangelnde Transparenz, Diskriminierung und Ungleichbehandlung der Luftfahrtunternehmen bei den Flughafengebühren). Nahezu alle Beteiligten betonen die Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Wettbewerb mit anderen Luftfahrtunternehmen oder sogar anderen Verkehrsträgern. Einige Drittbetroffene werfen auch faktische Fragen auf (Zahlung von 65 % der Flughafengebühren an BSCA als Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen; Erhöhung des Kapitals von BSCA durch die Region Wallonien, Zurverfügungstellung der Flughafeninfrastruktur zugunsten von BSCA; Übernahme der Sicherheitskosten durch die Region Wallonien; Öffnung des Marktes der Bodenabfertigung für andere Unternehmen gemäß Richtlinie 96/67/EG). (18) Die Beteiligten, die die Rechtmäßigkeit dieser Verträge vertreten, erklären, dass diese Verträge in der Flughafenbranche gängige Praxis seien und dass es durchaus normal sei, dass Flughäfen Luftfahrtunternehmen, die ihnen ein hohes Fluggastaufkommen und somit hohe Einnahmen verschafften, Vorteile gewährten. Sie sind der Meinung, dass sich die Region Wallonien und BSCA beim Abschluss der Verträge mit Ryanair wie marktwirtschaftlich handelnde private Kapitalgeber verhalten haben. Die Drittbetroffenen unterstreichen, dass die Kommission, falls sie auf staatliche Beihilfen erkennen sollte, zwischen privaten und öffentlichen Flughäfen diskriminieren und damit gegen Artikel 295 EG-Vertrag verstoßen würde. Die Kommission dürfe nicht verlangen, dass Verträge zwischen öffentlichen Flughäfen und Luftfahrtunternehmen bekannt gemacht würden, da öffentlichen Flughäfen ansonsten ein Wettbewerbsnachteil gegenüber privaten Flughäfen entstuende. 3.2. ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN, DIE DIE VERTRAEGE KRITISIEREN 3.2.1. BRITANNIA (19) Nach Ansicht des Luftfahrtunternehmens Britannia ist es üblich, dass Flughäfen Marketingunterstützung und Ermäßigungen in Abhängigkeit von dem Fluggastaufkommen, das diese Unternehmen dem Flughafen bringen, gewähren können, vor allem dann, wenn es sich um noch nicht gut etablierte Flughäfen handelt. Diese Vorteile müssten jedoch verhältnismäßig, realistisch und befristet sein. Britannia habe Bedenken hinsichtlich der Ungleichheit, die in diesem Fall zwischen den im Wettbewerb stehenden Luftfahrtunternehmen geschaffen werde. Die Flughafengebühren seien uneinheitlich und unrealistisch, und das, obwohl Rollbahnen, Terminals und Sicherheitseinrichtungen von Billigfluganbietern genauso genutzt würden wie von anderen Luftfahrtunternehmen. 3.2.2. SCANDINAVIAN AIRLINES (20) SAS erinnert daran, dass die Liberalisierung des europäischen Luftraums zu einem verschärften Wettbewerb zwischen den traditionellen Luftfahrtunternehmen geführt und auch die Gründung neuer Luftfahrtunternehmen mit neuen Unternehmenskonzepten ermöglicht habe. Grundlegend sei, dass dieser Wettbewerb mit einem transparent und diskriminierungsfrei angewandten Acquis im Bereich der Rechtsvorschriften vereinbar sei. 3.2.3. KLM ROYAL DUTCH AIRLINES (21) KLM erklärt, dass Billigfluganbieter und traditionelle Luftfahrtunternehmen unterschiedliche Produkte anbieten würden und dass jeder sowohl auf kommerzieller als auch auf operationeller Ebene seine "Daseinsberechtigung" habe. Billigfluganbieter würden im Allgemeinen die großen Flughäfen mit ihrer bisweilen schwerfälligen Logistik und den hohen Nutzungskosten meiden; sie würden sich für regionale Plattformen entscheiden, die ihnen einen schnellen und kostengünstigen Turnaround ermöglichen würden. Diese Entwicklungen sollten nicht in Frage gestellt werden, dürften aber nicht auf Beihilfen beruhen. Nach Ansicht von KLM gehen die Ryanair in Charleroi gewährten Vorteile weit über das hinaus, was im Rahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zulässig ist; dass Ryanair als Gegenleistung eine bestimmte Zahl von Flugzeugen auf dem Flughafen Charleroi stationiere, ändere daran nichts. 3.2.4. AIR FRANCE (22) Air France vertritt die Auffassung, dass die Ermäßigung der Betriebskosten von Ryanair und ihre Übernahme durch die Region Wallonien und BSCA einen Wettbewerbsnachteil für die Konkurrenten von Ryanair, die innergemeinschaftliche Strecken bedienen, darstellen. Durch die Ermäßigung der Landegebühr könne Ryanair ihre Betriebskosten senken und dadurch nicht nur bei Flügen von und nach Charleroi, sondern im gesamten Streckennetz von Ryanair wettbewerbsfähiger als ihre Konkurrenten sein. Die von der Region Wallonien zugesicherte Entschädigung wird ebenfalls als Vorteil angesehen, der Ryanair stabile Betriebsbedingungen garantiere, während "die Praxis der Nutzung einer beliebigen Flughafenplattform zeigt, dass das Geschäfts- und Regelungsumfeld nie starr ist. So können die Flughafengebühren ganz einfach angehoben werden, wenn der Betreiber gezwungen ist, bestimmte Maßnahmen zu finanzieren, etwa, um andere Luftfahrtunternehmen aufzunehmen, die sich in Charleroi niederlassen möchten; im Übrigen können sich auch Weiterentwicklungen der Umweltmaßnahmen auf die Nutzungsbedingungen eines Flughafens auswirken." Air France zieht zudem Parallelen zwischen der Situation in Charleroi und der vorherrschenden Situation in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich. 3.2.5. AUSTRIAN AIRLINES (23) Nach Ansicht von Austrian Airlines hat der Markteintritt der Billigfluganbieter einen Subventionswettlauf zwischen Flughäfen und Regionen, die von diesen Luftfahrtunternehmen bedient werden wollen, ausgelöst. Durch diese Entwicklungen werde der Grundsatz der Vergütung für die Bereitstellung von Infrastrukturen in Frage gestellt, obwohl es sich dabei um eine der Grundregeln der zivilen Luftfahrt handle. Die gewährten Beihilfen seien nicht degressiv gestaffelt, seien unabhängig von dem Erfolg, den Ryanair auf den bedienten Strecken verzeichne, und kämen nur einem einzigen Luftfahrtunternehmen zugute, was eine Diskriminierung darstelle. Austrian Airlines betont abschließend, dass "Kooperationen" wie die zwischen Ryanair und der Region Wallonien zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Luftfahrtunternehmen führen würden und mit dem reibungslosen Funktionieren des Luftverkehrsbinnenmarktes unvereinbar seien. 3.2.6. VEREIN DER ANLIEGER UND EINWOHNER DER GEMEINDEN IN DER UMGEBUNG DES FLUGHAFENS CHARLEROI-GOSSELIES (ARACH) (24) ARACH weist die Kommission darauf hin, dass der Verein beim zuständigen Minister gemäß dem Recht auf Zugang zu Informationen in Umweltangelegenheiten eine Kopie der Verträge zwischen Ryanair, der Region Wallonien und BSCA angefordert, aber nicht erhalten habe. Der Verein sei besorgt, dass die Ryanair gewährten finanziellen Beihilfen zu einem "hemmungslosen Ausbau des Flughafens" an einem stadtnahen Standort führen könnten und "dass für die umstrittenen öffentlichen Beihilfen, die einem privaten Unternehmen gewährt werden, wir als Bürger und Steuerzahler aufkommen, denn es handelt sich um eine missbräuchliche Verwendung von Haushaltsmitteln der Region Wallonien." 3.2.7. BETEILIGTER A (25) Ein Beteiligter äußert sich "sehr besorgt" zu den von den Gebietskörperschaften gewährten Beihilfen, die die Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Verkehrsträgern beeinflussen würden. "So erhält Ryanair öffentliche Subventionen für die Verbindung Charleroi-London, während der Eurostar, der von der SNCB, der britischen Eisenbahn und der SNCF gemeinsam betrieben wird, leer ausgeht. Die beiden Verkehrsmittel stehen aber auf der Strecke Brüssel-London im direkten Wettbewerb. Die Eisenbahnbetreiber mussten die Werbung für die Verbindung, die Anschaffung von Wagen und Triebfahrzeugen und die Mautzahlungen für Infrastrukturen und Tunnel allein bestreiten. Die Gleichbehandlung der Wettbewerber ist daher nicht gegeben." 3.2.8. BETEILIGTER B (26) Der Beteiligte B macht geltend, dass die Ryanair gewährten Vorteile deren Kostenstruktur entlasten und es ihr ermöglichen würden, günstiger anzubieten. Dadurch würden die Wettbewerbsbedingungen unabhängig davon, ob diese Luftfahrtunternehmen von Charleroi aus oder von Brüssel-National (Zaventem) aus flögen, und unabhängig von den bedienten Strecken beeinträchtigt. Der Wettbewerb zwischen den so genannten Billigfluganbietern dürfe nicht nur streckenbezogen analysiert werden. Für viele Fluggäste seien Ziele wie Venedig oder Barcelona austauschbar. Der Reiz, den Billigfluege auf diese Fluggäste ausüben würden, bestuende nicht darin, sich an einen bestimmten Ort zu begeben, sondern eher, vom Alltag abzuschalten, gleich ob in Venedig oder Barcelona. Der Wettbewerb finde somit auf allen Strecken statt. (27) Dieses Unternehmen erklärt, dass die direkten Kosten beim Abflug ab Brüssel 32,14 EUR je Fluggast betragen würden, gegenüber 5 EUR für Ryanair beim Abflug ab Charleroi(8). (28) Dieser Beteiligte bemerkt, dass zwar die Bodenabfertigungsdienste für Ryanair gegenüber denen für andere Luftfahrtunternehmen eingeschränkt seien, aber sehr viele Bodenabfertigungsdienste dennoch bei allen Luftfahrtunternehmen notwendig seien. Da der Markt der Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen Brüssel-National für den Wettbewerb geöffnet sei, dürften die Abfertigungskosten in Brüssel eigentlich nicht wesentlich höher als in Charleroi sein. Die Abfertigungskosten seien auf kleinen Flughäfen in der Regel höher als auf großen, da die Unternehmen im Allgemeinen die kritische Größe, um Größenvorteile zu erzielen, nicht erreichen würden. Dieser Beteiligte schätzt, dass Ryanair im Jahr 2003 gegenüber den tatsächlichen Bodenabfertigungskosten und Landegebühren 17 Mio. EUR eingespart habe. Weiterhin habe sich herausgestellt, dass BSCA die Auswirkungen der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft(9) nicht berücksichtigt habe. Der Flughafen dürfte die Zahl von zwei Millionen Fluggästen relativ schnell erreichen, und BSCA müsste beim Erreichen dieser Schwelle die Richtlinie anwenden und den Markt der Bodenabfertigungsdienste für andere Unternehmen öffnen. (29) BSCA habe nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt, sondern aus politischen und sozialen Beweggründen auf Anweisung der Region Wallonien. Der 15-Jahres-Vertrag werde für BSCA wahrscheinlich kein rentables Geschäft sein; sie dürfte weiterhin betriebliche Probleme verzeichnen. Die Aussicht auf eine Rendite könne durch den Weggang von Ryanair(10) vereitelt werden. (30) BSCA würde Beiträge der Region Wallonien erhalten, gleich, ob es sich um die 65 % des Flughafengebührenaufkommens oder um die unentgeltliche Bereitstellung der Infrastruktur handle, während die Region Wallonien einen Beitrag an die wallonische Flughafengesellschaft (Sowaer) zahle. Grundsätzlich müsse jede Zahlung der Region Wallonien auf den Ausgleich der Kosten der von BSCA übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschränkt sein; diesbezüglich sei die Situation unklar. (31) Nach Ansicht dieses Unternehmens, das einräumt, in einigen Fällen ebenfalls Marketing-Vorteile für die Aufnahme neuer Flugverbindungen, nie jedoch Ermäßigungen auf die Flughafengebühren oder die Bodenabfertigungsentgelte erhalten zu haben, gehen die Ryanair in Charleroi gewährten Vergünstigungen weit über das branchenübliche Maß hinaus. Es ist der Meinung, bei seiner Niederlassung auf dem Flughafen Brüssel-National zu einer Zeit, als die Konkurrenz der Sabena sehr stark war, ebenso hohe Geschäftsrisiken eingegangen zu sein. (32) Die Tatsache, dass einige andere Flughafenbetreiber Ryanair Vorteile gewähren würden, sei bei der Prüfung, ob sich der Flughafen Charleroi wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten habe, nicht relevant. Das Unternehmen verweist auf das Urteil Steinike & Weiling des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(11). 3.2.9. BETEILIGTER C (33) Nach Auffassung des Beteiligten C hat sich BSCA nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten, da sich die gewährten Vorteile vom Umfang her von denen anderer Flughäfen unterscheiden(12). Die Tatsache, dass Ryanair auch von anderen Flughäfen Vorteile erhalte, sei in jedem Fall nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls um staatliche Beihilfen handeln könne. (34) Der Beteiligte weist die Kommission auf mehrere Faktoren hin, die bei der Prüfung der möglichen Rentabilität von BSCA berücksichtigt werd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.