Europäische Union

93/627/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1993 über Beihilfen der spanischen Behörden zum Verkauf bestimmter ausgewählter Vermögenswerte von Cenemesa/Cademesa/Conelec an Asea-Brown Boveri (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31993D0627 93/627/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1993 über Beihilfen der spanischen Behörden zum Verkauf bestimmter ausgewählter Vermögenswerte von Cenemesa/Cademesa/Conelec an Asea-Brown Boveri (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 309 vom 13/12/1993 S. 0021 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1993 über Beihilfen der spanischen Behörden zum Verkauf bestimmter ausgewählter Vermögenswerte von Cenemesa/Cademesa/Conelec an Asea-Brown Boveri (Nur der spanische Text ist verbindlich) (93/627/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nachdem sie den Beteiligten gemäß obigem Artikel eine Frist zur Äusserung gesetzt hat und gestützt auf deren Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Der sogenannte Cenemesa-Konzern (CCC) besteht aus drei in Privatbesitz befindlichen Unternehmen der elektronischen Industrie - Constructora Nacional de Maquinaria Eléctrica SA (Cenemesa), - Catalana de Maquinaria Eléctrica SA (Cademesa), - Constructora Nacional de Equipos Eléctricos SA (Conelec). Diese Unternehmen betrieben acht Werke in sechs verschiedenen autonomen Regionen: Unternehmen Werk Region Cenemesa Córdoba Erándio/Viscaya Reinosa Madrid Valladolid Andalusien Baskenland Kantabrien Madrid Kastilien/León Cademesa Sabadell/Barcelona Katalonien Conelec Galindo/Viscaya Trápaga/Viscaya Baskenland Baskenland Die Werke gehören gegenwärtig mehreren Tochtergesellschaften des transnationalen Konzerns Asea-Brown Boveri (siehe unten), nachfolgend ABB genannt. Ende 1988 kamen diese Werke auf 50 % der Produktionskapazität in der elektrotechnischen Industrie Spaniens. Mit 5 102 Beschäftigten stellten sie 47 % der Beschäftigtenzahl in ihrer Branche. Das Produktionsprogramm umfasste Transformatoren, Generatoren, Industrie- und Fahrzeugmotoren und Schalter. Der CCC-Konzern entstand Mitte der achtziger Jahre, als mehrere transnationale Unternehmen sich wegen der langanhaltenden weltweiten Krise im Investitionsgütergeschäft von ihrem Spaniengeschäft trennten. Im Oktober 1983 meldete Westinghouse Española SA, die spanische Tochter des transnationalen Westinghouse-Konzerns, infolge langanhaltender finanzieller Schwierigkeiten den Konkurs an. Zugleich führten Westinghouse-Vertreter mit der spanischen Regierung Gespräche über einen Verkauf der spanischen Tochter, die sonst in die Abwicklung gegangen wäre. Im Anschluß an diese Gespräche erklärte sich Westinghouse Electric bereit, 98 % des Kapitals der spanischen Tochter zum symbolischen Preis von einer Pesete je Aktie an Arbobyl Ltd zu verkaufen. Arbobyl ist eine englische Firma, die sich auf die Übernahme notleidender Unternehmen spezialisiert hat. Westinghouse Española SA änderte daraufhin ihren Namen in Cenemesa. Im Dezember 1985 verkaufte der transnationale Konzern Brown Boveri seine spanische Tochter Brown Boveri de España SA an Cenemesa für 450 Millionen Pesetas. Brown Boveri de España SA änderte anschließend ihren Namen in Cademesa. Cenemesa kaufte im Dezember 1986 von mehreren Aktionären 50,1 % des Kapitals von Conelec. Conelec war die neue Firma von General Eléctrica Española SA nach dem Konkurs des Unternehmens 1984, nachdem die Konzernmutter General Electric ihre Mehrheitsbeteiligung durch Umwandlung von Forderungen ihrer Gläubiger in Kapital verdünnt hatte. Aufgrund dieser Vorgänge konnte die private Firma Arbobyl bis Ende 1986 direkt oder indirekt die Kontrolle über Cenemesa, Cademesa und Conelec übernehmen. Unter dem neuen Mehrheitsaktionär legte der CCC-Konzern dem spanischen Industrieministerium mehrere Umstrukturierungsprojekte vor und bemühte sich um Staatszuschüsse hierzu. Inzwischen verschlechterte sich die finanzielle Lage von CCC immer weiter. 1986 bis 1988 fielen insgesamt 14 984 Millionen Pesetas Verluste an, der Umsatz stieg von 17 475 Millionen 1986 auf 18 143 Millionen 1988. II Nach einer Beschwerde, die von einem Konkurrenten von CCC kam (Schreiben vom 3. April 1987), ersuchte die Kommission die spanischen Behörden um Auskunft über etwaige bis zu diesem Zeitpunkt erteilte staatliche Beihilfen für die Unternehmen des CCC-Konzerns. Die spanischen Behörden sollten auch Auskunft darüber geben, ob CCC für die Zukunft Beihilfen zugesagt worden seien. Die spanischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 7. Juli und 6. Oktober 1987. Sie teilten der Kommission mit, mehrere autonome Regionen hätten CCC in begrenztem Umfang Mittel zugesagt, und zwar entweder vor dem Beitritt Spaniens oder nach dem Beitritt im Rahmen ordnungsgemäß angemeldeter Beihilfesysteme. Die spanischen Behörden erklärten, nach dem Beitritt habe der Konzern von der Zentralregierung keine Beihilfen mehr bekommen. Fast ein Jahr nach der Beschwerde machte der Konkurrent von CCC die Kommission aufmerksam auf 25 000 Millionen Pesetas, die die spanische Zentralregierung und mehrere autonome Regierungen als Beihilfe für den Personalabbau bei CCC gewährt haben sollen. Die Kommission wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 1. März 1988 an die spanische Regierung mit der Bitte um Auskunft über die behaupteten staatlichen Interventionen. Mit Fernschreiben vom 25. Mai 1988 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, daß seit dem letzten Schreiben vom 6. Oktober 1987 weder die Zentralregierung noch die autonomen Regionen CCC Beihilfen zugesagt hätten. Die spanischen Behörden gaben aber auch zu verstehen, daß zur Zeit über Beihilfen sozialer Art verhandelt werde, aber noch keine Entscheidung gefallen sei. In einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 26. Dezember 1989 bestand die gleiche Quelle auf dem Wahrheitsgehalt ihrer Behauptungen. Einige Tage darauf fanden am 3. Januar 1990 Besprechungen statt zwischen Vertretern des spanischen Industrieministeriums und Mitarbeitern aus dem Kabinett des für Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissars, in deren Verlauf die spanische Seite, wie sie sagte, in einem bestimmten Fall den Rat der Kommission suche. Die Vertreter Spaniens beschrieben kurz den Inhalt der Verhandlungen, die die spanischen Zentralbehörden im Zusammenhang mit dem CCC-Konzern führten. Sie erklärten, das Verhandlungsergebnis habe nach spanischer Auffassung nichts mit Beihilfen zu tun. Die spanischen Behörden seien zu jeder Auskunft bereit. Es sei jedoch bemerkt, daß die Vertreter Spaniens keine Schriftstücke zur Erhärtung ihrer mündlichen Ausführungen vorlegten. Die Kommission ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 12. Januar 1990 die spanischen Behörden um Auskunft. Erste Informationen lieferten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 14. und 28. Februar und dann vom 5. April 1990 (Näheres hierzu in Kapitel III). Es sei vermerkt, daß am 23. Februar 1990 Fachgespräche zwischen Vertretern der spanischen Behörden und der Kommission stattfanden. Später wurde der Fall CCC am 10. und 28. Mai 1990 von dem spanischen Industrieminister und dem für Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissar erörtert. Auf der zweiten Besprechung einigten sich beide angesichts der Komplexität der Materie darauf, daß die spanischen Behörden weitere Auskünfte erteilen sollten, um noch verschiedene unklar gebliebene Punkte der Staatsinterventionen aufzuklären, damit sich die Kommission dann ein volles Urteil bilden könne. Beide Seiten einigten sich darauf, daß die Kommission anhand der Antwort entscheiden werde, wie es weitergehen solle. Unerwartet und verabredungswidrig teilten die spanischen Behörden der Kommission in einem kurzen Schreiben vom 15. Juni 1990 unter Berufung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 120/73 (1) mit, sie würden sich an den Vergleich mit dem CCC-Konzern halten (siehe Kapitel III). Auf dieses Schreiben der spanischen Behörden hin teilte die Kommission dem spanischen Industrieminister unverzueglich mit (Schreiben vom 20. Juni 1990 mit der Unterschrift des für Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissars), daß die spanische Regierung die Kommission nicht vor vollendete Tatsachen stellen dürfe, denn dies stehe in Widerspruch zu dem vereinbarten Verfahren, das Aufschluß darüber geben soll, wie die Interventionen zu bewerten seien. Mit dem Schreiben ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte, wie beide Seiten vorher abgesprochen hatten. Der spanische Industrieminister weigerte sich mit Schreiben vom 24. Juli 1990, dem Auskunftsersuchen der Kommission nachzukommen. Der spanische Minister räumte in seinem Schreiben ein, er habe zwar mit dem Kommissar abgesprochen, daß die Kommission vor einer Entscheidung weitere Auskünfte verlangen sollte, um sich ein vollständiges Urteil bilden zu können. Er begründete die Ausführung der Staatsinterventionen jedoch mit der Dringlichkeit des Falles, da die Unternehmen des CCC-Konzerns in eine unhaltbare Lage geraten seien. Angesichts dieser Lage beschloß die Kommission am 25. Juli 1990 die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags wegen der Interventionen der spanischen Behörden in Sachen Cenemesa, Conelec und Cademesa anläßlich des Verkaufs an ABB. Die Kommission war zu der Auffassung gelangt, daß die Interventionen Beihilfe-Elemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags enthielten, und daß hierfür keine Freistellung nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags in Betracht komme. Am 11. Dezember 1990 klagte Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof auf Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 92 Absatz 2 des EWG-Vertrags (Rechtssache C-312/90, Königreich Spanien gegen Kommission) (2). III Die spanischen Behörden hatten, wie in Kapitel II erwähnt, vor der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission mit Schreiben vom 14., 28. Februar und 5. April 1990 gewisse Auskünfte erteilt. Von den spanischen Behörden erfuhr die Kommission mit Schreiben vom 14. Februar 1990, daß die spanische Zentralregierung, obwohl der CCC-Konzern dem spanischen Industrieministerium kein annehmbares Umstrukturierungsprogramm vorgelegt hatte (siehe Teil I), ein Bündel von ausserordentlichen Beihilfen zugesagt hatte, das die Kosten des Abbaus von 1 612 Arbeitsplätzen in dem Konzern decken sollte. Die Rechtsgrundlage hierfür war eine Beihilferegelung aufgrund des Umstellungs- und Reindustrialisierungsgesetzes 27/1984 vom 26. Juli. Die spanischen Behörden teilten ferner mit, daß sie eine Hilfe zwar zugesagt hätten, ihnen aber auch klar sei, daß der Personalabbau allein CCC auf die Dauer nicht helfen könne. Ihrer Ansicht nach werde auch die aktive Präsenz eines neuen Grossaktionärs gebraucht, der in der Lage sei, dem Konzern Kapital und technisches Know-how zuzuführen. Hierzu sei noch bemerkt, daß diese Informationen in offenem Widerspruch standen zu dem, was die spanischen Behörden vorher der Kommission gegenüber erklärt hatten; so hieß es in einem Fernschreiben vom 25. Mai 1988 (siehe Kapitel II), daß die spanischen Behörden CCC bis dahin keinerlei Beihilfen zugesagt hätten und daß eine Hilfe zwar erwogen werde, die Form aber noch nicht feststehe. Aus dem Schreiben vom 14. Februar 1990 ging auch hervor, daß das spanische Industrieministerium seit September 1988 auf der Suche nach einem Aktionär war und mehrere multinationale Unternehmen angesprochen hatte, die als Käufer für CCC in Frage kamen, obwohl der Konzern nicht dem spanischen Staat gehörte. Kontaktiert wurden Alsthom, ABB, Mitsubishi und Siemens. So erfuhr die Kommission, daß es Verhandlungen gab und die spanische Regierung anschließend im August 1989 das Angebot von ABB angenommen hatte. ABB wollte CCC zu folgenden Bedingungen übernehmen: - CCC wird liquidiert. - Das Konzernvermögen wird verkauft: ABB kauft das "Industrievermögen" für 7 000 Millionen Pesetas, der Rest dient - frei von Sozialplanlasten - der Befriedigung der öffentlichen Gläubiger. - Mit den Gewerkschaften wird ein Sozialplan für die Belegschaft ausgehandelt und dann verwirklicht. - Zum Abbau von Produktionskapazitäten werden die Werke Erandio und Valladolid stillgelegt. Zu dem Sozialplan erklärten die spanischen Behörden, zwischen den Gewerkschaften und ABB sei folgende Vereinbarung zustande gekommen: - ABB übernimmt 2 915 der 5 102 Beschäftigten von CCC. - Der Staat sollte die bereits im Dezember 1987 genehmigte Beihilfe wirksam werden lassen und die Kosten für eine vorzeitige Pensionierung von 1 666 Belegschaftsmitgliedern übernehmen. - Es wird ein Pensionsfonds für freigesetzte Arbeitskräfte eingerichtet. - 521 Mitarbeiter, die für eine vorzeitige Pensionierung nicht in Betracht kommen, erhalten finanzielle Anreize für die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes, die von ABB finanziert werden. Die spanischen Behörden erklärten, daß sich über die Absprachen mit ABB zweierlei erreichen ließe: Sicherung der Zukunft für den CCC-Konzern und Befriedigung eines möglichst grossen Teils der öffentlichen Gläubiger. Hierzu wurde der Kommission mitgeteilt, daß CCC am 31. Dezember 1989 dem Staat 35 910 Millionen Pesetas schuldete, davon 19 020 Millionen Sozialabgaben, 9 102 Millionen Regionalsteuern, 2 463 Millionen wurden der zentralen Staatskasse geschuldet und 5 325 Millionen einer Staatsbank, Banco de Crédito Industrial. Mit Schreiben vom 28. Februar 1990 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, die 7 000 Millionen Pesetas, die ABB zahlen wollte, seien mehr als das Doppelte dessen, was andere multinationale Unternehmen für CCC geboten hätten. Sie machten jedoch keine weiteren Angaben über die anscheinend abgelehnten Angebote. Die Vermögenswerte, die ABB nicht übernehme, sollten verkauft werden, der Erlös diene der Befriedigung der öffentlichen Gläubiger. Nach ihren Schätzungen wären damit rund 7 000 Millionen Pesetas zu erlösen. Auf der anderen Seite hätten die Gewerkschaften den Abmachungen mit ABB zugestimmt, weil die vorzeitig pensionierten Arbeiter von den Mittelzusagen der spanischen Zentralregierung aufgrund des Gesetzes 27/1984 profitieren würden. Diese kosten, wie verlautete, den Staat 15 019 Millionen Pesetas, die sich über die Jahre 1990 bis 2000 verteilen. Die spanischen Behörden betonten, diese Beihilfen seien sozialer Art, sie würden direkt an die Arbeiter gezahlt und nicht durch die Bücher der Firmen laufen. Für die Vereinbarungen mit ABB würde das allgemeine spanische Steuerrecht gelten. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen solle, wie die spanischen Behörden nun erklärten, nur das Werk Erandio stillgelegt werden. Mit Schreiben vom 5. April 1990 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission einen Entwurf zu einer "Vereinbarung über die Liquidierung und Aufteilung des CCC-Vermögens zur Befriedigung der öffentlichen Gläubiger". Unterzeichnet war der Vergleichsentwurf von CCC, ABB und dem Staat. ABB und der spanische Staat übernahmen danach folgende Verpflichtungen: - Die öffentlichen Gläubiger von CCC - verzichten auf Forderungen in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas, - verzichten einseitig auf Rechte aus Hypotheken und Pfandrechten an CCC-Vermögen, falls - ABB - ausgewählte Teile des Anlagevermögens von CCC frei von allen Lasten sowie deren laufende Forderungen und Verbindlichkeiten für 7 000 Millionen Pesetas erwirbt, - 2 915 Belegschaftsmitglieder von CCC weiterbeschäftigt werden, - eigene Technologien in die Werke einbringt, - in den nächsten vier Jahren 5 600 Millionen Pesetas investiert nach dem Industrieplan, den ABB den spanischen Behörden vorgelegt hatte. Ferner wurde in dem Vergleichsentwurf vereinbart, daß ABB die erworbenen Vermögenswerte mindestens drei Jahre behält. Auf der anderen Seite findet sich aber in dem Entwurf auch eine Klausel, wonach die 7 000 Millionen Pesetas, die ABB für ausgewählte Vermögenswerte zu zahlen hat, anscheinend (der Wortlaut ist nicht ganz klar) nicht an die öffentlichen Gläubiger gehen, sondern der Abdeckung von Verbindlichkeiten arbeitsrechtlicher Natur dienen soll. Im Gegensatz zu dem vorausgegangenen spanischen Schreiben hieß es nun wieder, zwei CCC-Werke - Erandio und Valladolid - würden nach Erfuellung des Vergleichs stillgelegt. Verschiedene Stellen des Vergleichsentwurfs schienen schließlich darauf hinzudeuten, daß die Interessen der Unternehmen des CCC-Konzerns in einer neu zu gründenden ABB-Tochter vertreten werden sollen. IV Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags wurde der spanischen Regierung mit Schreiben vom 3. August 1990 zur Kenntnis gebracht. Darin wurde die spanische Regierung ersucht, sich zu dem Fall zu äussern und der Kommission vollständige Auskünfte zu erteilen, damit diese sich ein volles Urteil bilden könne, ob die in den Zusagen der spanischen Behörden enthaltenen Beihilfe-Elemente mit dem Vertrag vereinbar sind. Insbesondere drängte die Kommission erneut auf Beantwortung der in ihrem Schreiben vom 20. Juni 1990 gestellten Fragen. Diese Fragen galten wesentlichen Punkten der staatlichen Interventionen, zu denen die spanischen Behörden entweder keine Auskünfte erteilt hatten oder diese nicht ausführlich genug waren, um die Interventionen richtig beurteilen zu können. So hatte die Kommission unter anderem gefragt: nach der Gewährung oder Zusage von Beihilfen durch Regionen oder Kommunen, nach dem Schriftwechsel mit den Firmen, die ein Angebot für CCC gemacht hatten, dem Memorandum of understanding mit ABB, nach Namen, Beteiligungsverhältnissen und Rolle der Unternehmen, die über einen Kauf von CCC verhandelt hatten, Zusagen gleich welcher Art der Verhandlungsparteien: Staat, Eigentümer, Käufer, Gewerkschaften, künftigen Umstrukturierungs- und Industrieplänen der Käufer mit Angabe der gegenwärtigen Produktionskapazität der CCC-Werke und den Voraussagen für die nächsten fünf Jahre usw. Der letzte Punkt war wie bei allen Beihilfen für notleidende Unternehmen von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Interventionen mit dem Gemeinsamen Markt. Die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenten wurden von der Kommission informiert. Eine Bekanntmachung mit dem Wortlaut des Schreibens an die spanische Regierung erschien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Oktober 1990. Die spanische Regierung äusserte sich mit Schreiben vom 4. Oktober 1990. Zunächst erklärte die spanische Regierung, sie äussere sich nur, weil sie generell zur Zusammenarbeit mit den Organen der Gemeinschaft verpflichtet sei, nicht weil sie die Rechtmässigkeit des eingeleiteten Verfahrens anerkenne. Die spanische Regierung bestritt die Rechtmässigkeit mit der Behauptung, die Interventionen seien ordnungsgemäß gemeldet worden, und die Kommission habe in den zwei Monaten nach Erteilung der letzten Auskünfte keine Entscheidung getroffen. Die spanische Regierung erklärte in ihren Ausführungen, die verschiedenen staatlichen Interventionen müssten als Ganzes gesehen werden, nämlich als aussergerichtliche Vereinbarung über die Veräusserung von Vermögenswerten des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger. Die einzige Besonderheit sei hier die, daß nach spanischem Recht, da staatliche Stellen beteiligt seien, gewisse Formvorschriften beachtet werden müssten, als ein Urteil des spanischen Staatsrats und eine Genehmigung durch königliches Dekret. Zu den von der Kommission gewünschten zusätzlichen Auskünften betonte die spanische Regierung, sie seien entweder der Kommission bereits erteilt worden, oder für die Beurteilung des Falles unerheblich. Trotzdem legte die spanische Regierung weitere Einzelheiten vor. Das spanische Schreiben enthielt insbesondere das königliche Dekret 810/1990 vom 15. Juni mit der Genehmigung der spanischen Regierung für den Vergleich zwischen CCC, ABB und dem Staat und die von diesen Parteien am 3. Juli 1990 tatsächlich unterzeichnete Vereinbarung. Das Schreiben enthielt ferner Unterlagen, die die Kommission angefordert, aber bis dahin nicht erhalten hatte: die Vereinbarung der ABB mit den Gewerkschaften und dem Staat über die Aufteilung der Kosten des Sozialplans für die Belegschaft von CCC, unterzeichnet am 29. Dezember 1989, und den sogenannten Industrieplan, den ABB den spanischen Behörden vorgelegt hatte. Diese Auskünfte klärten wesentliche Punkte der staatlichen Interventionen, die vor der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags noch unklar oder zweideutig gewesen waren. Aus den neuen Informationen ging hervor, daß alle an dem Verkauf von CCC beteiligten Parteien nach einer vorher zwischen den spanischen Behörden und ABB vereinbarten Strategie vorgingen mit dem Ziel, das Industriegeschäft dieser Unternehmen zu retten, zugleich aber auch, um die rechtlichen Bindungen zwischen dem Käufer und CCC zu trennen und so den Käufer für die Zukunft vor Haftungsansprüchen zu schützen, zumindest auf dem Papier. Diese Strategie wurde in folgendem Ablauf verwirklicht: 1. ABB gründet Esene Uno SA für die Verhandlungen und die Übernahme von CCC Im Gegensatz zu den früher erteilten Auskünften erklärte die spanische Regierung nun, daß nur ABB als einziges der Unternehmen, denen CCC zum Kauf angeboten worden war, ein festes Angebot gemacht hatte. Alle anderen Interessenten hätten sich aus den Verhandlungen zurückgezogen. Nachdem die spanische Regierung im August 1989 das Übernahmeangebot von ABB für das Industriegeschäft von CCC angenommen hatte, gründete ABB eine hundertprozentige Tochter unter der Firma Esene Uno SA. Esene Uno erhielt in der Folge von CCC die Vollmacht, diese Unternehmen in den Vergleichsverhandlungen (siehe unten, Punkt 3) zu vertreten. Nach Angaben der spanischen Regierung besaß Esene Uno eine Option auf den Kauf der CCC-Aktien zum symbolischen Preis von einer Peseta. Hierzu sei bemerkt, daß ABB auch ohne den Kauf der Aktien den CCC-Konzern über die Tochter Esene Uno effektiv beherrschte. Esene Uno vertrat die Interessen sowohl von CCC als von ABB in den Verhandlungen mit den spanischen Behörden. Die Situation ist einigermassen ungewöhnlich, und es ist klar zu erkennen, daß die spanischen Behörden und ABB mit ihrer Strategie eine Absicht verfolgten: die Interessen von CCC wurden in den Verkaufsverhandlungen letztlich von einer ABB-Tochter vertreten, das heisst von dem Unternehmen, das den Konzern eigentlich kaufen sollte. Es gibt keine klare Trennlinie mehr zwischen Käufer und Verkäufer, was noch deutlicher wird bei den Staatshilfen für den Sozialplan (siehe unten, Punkt 2) und zeigt, wie stark ABB hieran beteiligt war. 2. Vereinbarungen mit den Gewerkschaften Der Fortbestand von CCC war vor allem dadurch gefährdet, daß die Unternehmen zu viele Arbeitskräfte beschäftigten. Esene Uno im Namen von ABB und die spanische Zentralregierung verhandelten daher - allein, ohne Mitwirkung von CCC - mit den Gewerkschaften über einen Belegschaftsabbau bei CCC. Sie unterzeichneten am 29. Dezember 1989 eine Vereinbarung folgenden Inhalts: - Die CCC-Belegschaft hat nichts gegen eine Übernahme des Industriegeschäfts von CCC durch ABB, falls ABB - von den insgesamt 5 102 CCC-Mitarbeitern 2 915 übernimmt, - 521 Arbeitern, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Beihilferegelung des Gesetzes 27/1984 haben, eine Abfindung zahlt (siehe Kapitel III und Schreiben der spanischen Behörden vom 14. Februar 1990), - zusammen mit dem Staat einen Pensionsfonds für die freigesetzten CCC-Mitarbeiter einrichtet, und falls der Staat - die Kosten der vorzeitigen Pensionierung von 1 666 Arbeitern übernimmt, wie von der Regierung am 27. Dezember 1987 beschlossen (siehe Kapitel III), - den 521 Arbeitern, die zusätzlich entlassen werden, die volle Arbeitslosen-Unterstützung auf die Dauer von zwei Jahren garantiert, unbeschadet ihrer Ansprüche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.