Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Antidumpingmaßnahmen. Diese Berichte liegen im GATT-Sekretariat den Regierungsvertretern zur Einsichtnahme auf. Die Vertragsparteien unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorangegangenen sechs Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen. Artikel 15 (1) Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung 1. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend die Vorstellungen einer anderen Vertragspartei zu allen das (1)Treten zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten bezueglich der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, so sollten die Vertragsparteien die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Streitbeilegung ausschöpfen, bevor sie Rechte in Anspruch nehmen, die ihnen aus dem GATT zustehen. Funktionieren dieses Kodex betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen hierüber. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß durch eine andere Vertragspartei oder durch andere Vertragsparteien ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines Zieles des Übereinkommens behindert wird, so kann sie im Hinblick auf eine allseits zufriedenstellende Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei bzw. den betreffenden Vertragsparteien ersuchen. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend das Konsultationsersuchen einer anderen Vertragspartei. Die betroffenen Vertragsparteien leiten innerhalb kürzester Frist Konsultationen ein. 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die Konsultationen nach Absatz 2 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrlandes endgültige Maßnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Annahme von Verpflichtungen bezueglich der Preise getroffen, so kann sie die Angelegenheit zur Schlichtung dem Ausschuß unterbreiten. Hat eine vorläufige Maßnahme wesentliche Auswirkungen und ist die Vertragspartei der Auffassung, daß die getroffene Maßnahme gegen Artikel 10 Absatz 1 verstösst, so kann die Vertragspartei eine solche Angelegenheit ebenfalls zur Schlichtung dem Ausschuß unterbreiten. Werden dem Ausschuß Angelegenheiten zur Schlichtung unterbreitet, so tritt er binnen dreissig Tagen zu deren Prüfung zusammen und versucht durch seine guten Dienste die beteiligten Vertragsparteien zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bewegen (1). 4. Die Vertragsparteien bemühen sich während der ganzen Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen. 5. Kommt nach genauer Prüfung durch den Ausschuß nach Absatz 3 binnen drei Monaten nach dem Schlichtungsersuchen keine einvernehmliche Lösung zustande, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ("panel") ein, die die Angelegenheit prüft aufgrund a) einer schriftlichen Erklärung der antragstellenden Partei, in der sie anführt, in welcher Form ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wurde, oder daß die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und b) der den Behörden des Einfuhrlandes in Übereinstimmung mit den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben zum Sachverhalt. 6. Die der Sondergruppe erteilten vertraulichen Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung seitens der diese Auskünfte liefernden Person oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Auskünfte von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Angaben vorgelegt, der die Person oder Behörde, die die Auskünfte liefert, zugestimmt hat. 7. Zusätzlich zu Absatz 1 bis 6 gelten für die Streitbeilegung sinngemäß die Bestimmungen der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung. Die Mitglieder der Sondergruppe sollen einschlägige Erfahrungen besitzen ; sie werden aus dem Kreis der nicht zu den Streitparteien gehörenden Vertragsparteien ausgewählt. TEIL III Artikel 16 Schlußbestimmungen 1. Spezifische Maßnahmen gegen Dumping von Ausfuhren einer anderen Vertragspartei können nur gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden (2). Annahme und Beitritt 2. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. (1)In diesem Zusammenhang kann der Ausschuß die Vertragsparteien auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind. (2)Dies schließt jedoch geeignete Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus. c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. d) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens. Vorbehalte 3. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden. Inkrafttreten 4. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft. Kündigung des Übereinkommens von 1967 5. Für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das in Genf am 30. Juni 1967 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1968 in Kraft trat, bedeutet die Annahme dieses Übereinkommens gleichzeitig die Kündigung des Übereinkommens aus dem Jahre 1967. Eine solche Kündigung wird für jede Vertragspartei dieses Übereinkommens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem es für sie in Kraft tritt. Innerstaatliche Vorschriften 6. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf die betreffende Vertragspartei Anwendung finden, übereinstimmen. b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen in ihrer Anwendung. Überprüfung 7. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums. Änderungen 8. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist. Rücktritt 9. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien 10. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Vertragsparteien, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt. Sekretariat 11. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Hinterlegung 12. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Absatz 8 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 9 notifiziert. Registrierung 13. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. ADDENDUM 1 zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Auf Antrag der Delegationen Österreichs, Brasiliens, Kanadas, Kolumbiens, der Europäischen Gemeinschaften, Ägyptens, Finnlands, Japans, Norwegens, Rumäniens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten wird folgende Erklärung verteilt: In bezug auf die Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens kommen die eingangs genannten Delegationen - in dem Bewusstsein der in Artikel 13 enthaltenen Verpflichtung, wonach die entwickelten Länder die spezifische Lage der Entwicklungsländer besonders in Betracht ziehen müssen, wenn sie Antidumpingmaßnahmen nach diesem Kodex erwägen - wie folgt überein: 1. In den Entwicklungsländern spielen die Regierungen bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Wirtschaftsentwicklung nach Maßgabe ihrer nationalen Prioritäten eine maßgebliche Rolle ; ihre wirtschaftlichen Regelungen für den Ausfuhrsektor können daher von den Regelungen für ihre nationalen Wirtschaftssektoren abweichen, was u.a. Unterschiede in der Kostenstruktur nach sich ziehen kann. Das vorliegende Übereinkommen zielt nicht darauf ab, die Entwicklungsländer am Ergreifen bestimmter diesbezueglicher Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen auf dem Ausfuhrsektor, zu hindern, sofern die Anwendung dieser Maßnahmen mit den für die betreffenden Länder geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vereinbar bleibt. 2. Im Falle der Einfuhren aus einem Entwicklungsland rechtfertigt die Tatsache, daß der Ausfuhrpreis niedriger ist als der vergleichbare Preis des für den Inlandsverbrauch in dem betreffenden Ausfuhrland bestimmten gleichen Erzeugnisses, an sich noch keine Dumpinguntersuchung oder Dumpingfeststellung, sofern die in Artikel V Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht ebenfalls gegeben sind. Hierbei besonders zu berücksichtigen sind alle Fälle, in denen die Preise auf dem Inlandsmarkt von besonderen wirtschaftlichen Bedingungen beeinflusst werden und dadurch in handelsmässiger Hinsicht keine realistische Grundlage für eine Dumpingberechnung abgeben können. In solchen Fällen wird der für die Feststellung eines Dumpings herangezogene Normalwert dadurch überprüft, daß beispielsweise der Ausfuhrpreis mit dem vergleichbaren Preis des in ein beliebiges Drittland ausgeführten gleichen Erzeugnisses oder mit den Herstellungskosten der in ihr Ursprungsland ausgeführten Waren verglichen wird, wobei für Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie für alle sonstigen Kosten und den Gewinn ein angemessener Betrag zusätzlich zu veranschlagen ist. Die genannten Delegationen sind der Auffassung, daß die Aufrechterhaltung des Vorschlags für eine Änderung am Wortlaut des Übereinkommens zur Duchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens damit gegenstandlos würde. ADDENDUM 2 zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Auf Antrag der Delegationen Österreichs, Brasiliens, Kanadas, Kolumbiens, der Europäischen Gemeinschaften, Ägyptens, Finnlands, Japans, Norwegens, Rumäniens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten wird folgende Erklärung verteilt: Es wird anerkannt, daß die Entwicklungsländer in der Anlaufzeit bei der Anpassung ihrer Rechtsvorschriften an die Bestimmungen des Übereinkommens auf spezifische Probleme stossen können, die auch Verwaltungs- und Infrastrukturprobleme umfassen, welche gegebenenfalls bei der Durchführung von Antidumping-Untersuchungen auftreten. Aus diesem Grund kann der Antidumping-Ausschuß auf besonderen Antrag und vorbehaltlich der fallweise auszuhandelnden Bedingungen in bezug auf die gesamten oder einen Teil der Verpflichtungen, die mit den von einem Entwicklungsland nach diesem Übereinkommen durchgeführten Untersuchungen verbunden sind, zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Die entwickelten Länder, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, tragen dafür Sorge, daß den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, auf Antrag und unter jeweils festzulegenden Bedingungen bei der Durchführung dieses Übereinkommens eine technische Unterstützung zuteil wird, die auch die Ausbildung des Personals sowie Informationen über die Verfahren, die Techniken und die sonstigen Aspekte der Durchführung von Dumping-Untersuchungen umfasst. (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN PRÄAMBEL DIE PARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN - im folgenden "die Vertragsparteien" und "dieses Übereinkommen" genannt - IM HINBLICK AUF die multilateralen Handelsverhandlungen; IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden das "Allgemeine Abkommen" oder "GATT" genannt - zu fördern; IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer; ANERKENNEND, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten; ANERKENNEND, daß Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Maßnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT erlassen worden sind; ANERKENNEND, daß die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren den internationalen Handel behindern kann; IN DEM WUNSCH, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten und eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen; IN DEM WUNSCH, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen - KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren (1) zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (ausser den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet des Einfuhrlandes vorgeschrieben ist. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT einschließlich seiner Anlagen und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind. 3. Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden. 4. Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragstellung einschließlich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden innerhalb kürzester Frist in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Alle Änderungen der Regeln für Lizenzverfahren oder der Liste der (1)Diese Verfahren umfassen "Lizenzverfahren" sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren. einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden innerhalb kürzester Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Kopien dieser Veröffentlichungen stehen auch dem Sekretariat des GATT zur Verfügung. 5. Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Dokumente und Angaben, die für unbedingt notwendig für die ordnungsgemässe Durchführung der Lizenzregelung gehalten werden, können bei der Antragstellung verlangt werden. 6. Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden, die in den in Absatz 4 genannten Regeln im voraus bezeichnet wird ; dafür wird ihnen eine angemessene Frist gesetzt. Die Fälle, in denen es unvermeidlich ist, daß sich ein Antragsteller im Zusammenhang mit einem Antrag an mehr als eine Behörde zu wenden hat, sind auf das mögliche Mindestmaß zu beschränken. 7. Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassungen oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken. 8. Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis zu vereinbarende geringfügige Abweichungen handelt. 9. Die für die Bezahlung von lizenzpflichtigen Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie Einführern von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden. 10. Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT. 11. Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde. Artikel 2 Automatische Einfuhrlizenzverfahren (1) 1. Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge ohne weiteres bewilligt werden. 2. Die folgenden Bestimmungen (2) gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 und Artikel 2 Absatz 1 für automatische Einfuhrlizenzverfahren: a) Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, daß sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben. b) Die Vertragsparteien erkennen an, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlaß gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrunde liegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemesseneren Art und Weise erreicht werden können. c) Jede Person, Firma oder Institution, die im Einfuhrland die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfuellt, ist gleichermassen berechtigt, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten. d) Lizenzanträge können an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden. e) Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht werden, werden umgehend bewilligt, sofern dies verwaltungsmässig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen. (1)Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absätze 1 und 2, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben. (2)Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäß d) und e) hat, kann durch eine Mitteilung an den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ausschuß die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei aufschieben. Artikel 3 Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren, das heisst für Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter Artikel 2 Absätze 1 und 2 fallen: a) Lizenzverfahren und Praktiken in Verbindung mit der Erteilung von Lizenzen zur Verwaltung von Kontingenten und anderen Einfuhrbeschränkungen dürfen - ausser der durch die Verhängung der Beschränkung verursachten restriktiven Wirkung - keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben. b) Die Vertragsparteien erteilen auf Ersuchen einer Vertragspartei, die am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über: i) die Verwaltung der Beschränkungen; ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen; iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer; iv) soweit durchführbar, Einfuhrstatistiken (d.h. Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsländern wird nicht erwartet, daß sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen. c) Vertragsparteien, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentszeitraums und alle eintretenden Änderungen. d) Werden Kontingente unter Lieferländern aufgeteilt, so wird die diese Beschränkungen anwendende Vertragspartei alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Vertragsparteien innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern zugeteilten Anteile der Mengen- oder Wertkontingente im laufenden Zeitraum unterrichten und alle für diesen Zweck nützlichen Angaben veröffentlichen. e) Ist ein bestimmter Zeitpunkt angegeben, von dem an Einfuhrlizenzanträge gestellt werden können, so sind die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Warenlisten möglichst lange vor diesem Zeitpunkt oder unmittelbar nach der Bekanntgabe des Kontingents oder einer anderen mit einem Einfuhrlizenzverfahren verbundenen Maßnahme zu veröffentlichen. f)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.