Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als Wirtschaftszweig im Sinne des Absatzes 1. (1)Gemäß Absatz 2 und 3. (2)Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der nicht zu Dumpingpreisen erfolgenden Einfuhren, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und ausländischen Erzeuger und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Erzeugern, Entwicklung in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweigs. (3)Ein Beispiel, wenn auch kein entscheidendes, ist gegeben, wenn überzeugende Gründe für die Annahme bestehen, daß in unmittelbarer Zukunft die Einfuhren der betreffenden Ware zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen werden. (4)Die Vertragsparteien sollten sich auf eine einheitliche Auslegung des Begriffs "geschäftlich verbunden", wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, einigen. (5)In diesem Kodex bedeutet der Ausdruck "erheben" die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einziehung eines Zolls oder einer Abgabe. 4. Artikel 3 Absatz 5 findet auf diesen Artikel Anwendung. Artikel 5 Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung 1. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkung eines behaupteten Dumpings wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig (1) oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) eines Dumpings, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch diesen Kodex und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den Dumpingeinfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben. 2. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für das Dumping und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Kodex vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen, ausgenommen in den in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Fällen, in denen die Behörden dem Antrag des Ausführers stattgeben. 3. Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend abgewiesen und die Untersuchung umgehend abgeschlossen. Ist die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig, so sollte die Untersuchung umgehend abgeschlossen werden. 4. Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen. 5. Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Artikel 6 Beweise 1. Ausländische Lieferanten und alle anderen interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung in der anhängigen Antidumping-Untersuchung sie für zweckdienlich halten. Sie haben auch Anspruch darauf, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, ihre Beweismittel mündlich vorzubringen. 2. Die betreffenden Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermassen betroffenen Einführern und Ausführern sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einer Antidumping-Untersuchung verwendet werden und nicht im Sinne von Absatz 3 vertraulich sind, sowie aufgrund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten. 3. Alle Auskünfte, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Auskünfte erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien für eine Antidumping-Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden (2). Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen. 4. Ist jedoch nach Ansicht der betreffenden Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zuegen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, daß sie zutreffen (3). 5. Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls in (1)Wie in Artikel 4 definiert. (2)Die Vertragsparteien sind sich bewusst, daß im Gebiet gewisser Vertragsparteien die Preisgabe aufgrund von enggefassten Schutzbestimmungen verlangt werden kann. (3)Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten. anderen Ländern Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Landes offiziell unterrichten und diese keine Einwendungen gegen die Untersuchung erheben. 6. Sind die zuständigen Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Antidumping-Untersuchung nach Artikel 5 zu rechtfertigen, so erhalten die Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, und die Einführer und Ausführer, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführer eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht. 7. Während der ganzen Antidumping-Untersuchung haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit sich widersprechende Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. 8. Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu erforderlichen Angaben oder stellt sie erforderliche Angaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung oder behindert sie erheblich das Verfahren, so können vorläufige und endgültige Feststellungen (1) bejahender oder verneinender Art aufgrund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden. 9. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen die Behörden einer Vertragspartei nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Kodex ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden. Artikel 7 Verpflichtungen bezueglich der Preise 1. Ein Verfahren kann (2) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder beendigt werden, wenn sich der Ausführer freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so daß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung des Dumpings beseitigt ist. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne notwendig ist. 2. Preisverpflichtungen dürfen von den Ausführern weder verlangt noch angenommen werden, sofern die Behörden des Einfuhrlandes nicht eine Untersuchung gemäß Artikel 5 dieses Kodex eingeleitet haben. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Ausführer zu groß ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen. 3. Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschließen, wenn der Ausführer dies wünscht oder die Behörden dies beschließen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, daß keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist ; in solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Kodex aufrechterhalten wird. 4. Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrlandes vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß die Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falles auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern. 5. Die Behörden eines Einfuhrlandes können von jedem Ausführer, dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, daß er regelmässig Angaben über (1)Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck "Feststellung" (engl. "finding") nachstehend in der Bedeutung von "formelle Entscheidung" oder "formelle Festlegung" gebraucht. (2)Das Wort "kann" ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfuellung von Preisverpflichtungen gestattet ist ; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 3 gilt. die Erfuellung dieser Verpflichtungen macht und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei Nichterfuellung der Verpflichtungen können die Behörden des Einfuhrlandes aufgrund dieses Kodex und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Kodex auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden ; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfuellung der Verpflichtung abgefertigt worden sind. 6. Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Kodex mögliche Dauer der Erhebung von Antidumpingzöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines Einfuhrlandes überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Preisverpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Einführer oder Ausführer der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. 7. Jede Aussetzung oder Beendigung einer Antidumping-Untersuchung nach Absatz 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muß veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Artikel 8 Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen 1. Die Entscheidung darüber, ob beim Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrlandes oder Einfuhrzollgebiets. Es ist wünschenswert, daß in allen Ländern oder Zollgebieten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen. 2. Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird in der jedem Einzelfall angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware, gleich welcher Herkunft, erhoben, sofern festgestellt wird, daß sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen aufgrund der Bestimmungen dieses Kodex Verpflichtungen bezueglich der Preise angenommen worden sind. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehreren Ländern betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle beteiligten Lieferländer nennen. 3. Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten. Wird nach Anwendung des Antidumpingzolls festgestellt, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags so rasch wie möglich rückerstattet. 4. Im Rahmen eines Basispreissystems gelten die folgenden Regeln, sofern ihre Anwendung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Kodex vereinbar ist. Sind mehrere Lieferanten aus einem oder mehreren Ländern betroffen, so können hinsichtlich der aus diesem Land oder diesen Ländern erfolgenden Einfuhren der betreffenden Ware, von der festgestellt wurde, daß sie Gegenstand eines Dumpings ist und eine Schädigung verursacht, Antidumpingzölle festgesetzt werden ; der Zoll hat dem Betrag zu entsprechen, um den der Ausfuhrpreis unter dem zu diesem Zweck festgesetzten Basispreis liegt, der nicht höher sein darf als der niedrigste normale Preis in dem oder den Lieferländern, in denen normale Wettbewerbsbedingungen herrschen. Für Waren, die unter diesem bereits festgesetzten Basispreis verkauft werden, wird in jedem Einzelfall eine neue Antidumping-Untersuchung durchgeführt, wenn die interessierten Parteien es beantragen und der Antrag sich auf einschlägige Beweismittel stützt. In den Fällen, in denen kein Dumping festgestellt wird, werden die erhobenen Antidumpingzölle so rasch wie möglich rückerstattet. Kann festgestellt werden, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags ebenfalls so rasch wie möglich rückerstattet. 5. Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer ablehnenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden der oder den Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Ausführern, von denen bekannt ist, daß sie daran interessiert sind, übermittelt. Artikel 9 Geltungsdauer von Antidumpingzöllen 1. Ein Antidumpingzoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. 2. Die untersuchenden Behörden überprüfen gegebenenfalls die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. Artikel 10 Vorläufige Maßnahmen 1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende preliminäre Feststellung ergeben hat, daß ein Dumping vorliegt und im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 a) bis c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern. 2. Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder, was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Maßnahmen. 3. Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken ; dieser darf vier Monate oder - wenn die zuständigen Behörden auf Antrag von Ausführern, die einen wesentlichen Prozentsatz des betroffenen Handels bestreiten, dies beschließen - sechs Monate nicht überschreiten. 4. Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 befolgt. Artikel 11 Rückwirkung 1. Antidumpingzölle und vorläufige Maßnahmen werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die nach Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 1 getroffene Entscheidung in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden ; es gilt jedoch folgendes: i) Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der Dumpingeinfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Antidumpingzoll höher als der vorläufig entrichtete Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Zoll niedriger als der vorläufig entrichtete Zoll oder als der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird, je nach Lage des Falles, der Unterschiedsbetrag rückerstattet oder der Zoll neu berechnet. ii) Stellen die Behörden hinsichtlich einer Dumpingware fest, a) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben oder daß der Einführer wusste oder hätte wissen müssen, daß der Ausführer Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und b) daß die Schädigung durch sporadisches Dumping (massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig erscheint, auf diese Einfuhren rückwirkend einen Antidumpingzoll zu erheben, so kann der Zoll auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind. 2. Ausser bei Anwendung des Absatzes 1 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden ; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben. 3. Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben. Artikel 12 Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes 1. Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des die Maßnahmen beantragenden Drittlandes gestellt. 2. Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren getätigt werden, sowie auf ins einzelne gehende Angaben darüber, daß das behauptete Dumping eine Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Angaben, die sie für notwendig halten. 3. Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das behauptete Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat ; mit anderen Worten wird die Schädigung weder lediglich nach der Auswirkung, die das behauptete Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs in das Einfuhrland hat, noch allein nach ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweigs beurteilt. 4. Die Entscheidung, ob ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll, liegt beim Einfuhrland. Ist dieses bereit, Maßnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung der Vertragsparteien einzuholen. Artikel 13 Entwicklungsländer Es wird anerkannt, daß die entwickelten Länder, wenn sie Antidumpingmaßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsländer besonders in Betracht ziehen. Vor Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsländer berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Kodex vorgesehen sind, zu prüfen. TEIL II Artikel 14 Ausschuß für Antidumpingpraktiken 1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein "Ausschuß für Antidumpingpraktiken" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Er tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfuellt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden, und bietet den Vertragsparteien Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. 2. Der Ausschuß kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen. 3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet einer Vertragspartei einholt, wird die betreffende Vertragspartei davon in Kenntnis gesetzt. Die Zustimmung der Vertragspartei und des jeweiligen Unternehmens, das befragt werden soll, wird eingeholt. 4. Die Vertragsparteien berichten dem Ausschuß unverzueglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.