Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als Wahrheitsgemäß erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 2 nicht angebracht. Anmerkungen zu Artikel 3 1. Bei der Anwendung des Artikels 3 soll die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfuellt: a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge; b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge; c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge. 2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen a) sich nur auf die Menge beziehender Faktoren; b) sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren; c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren. 3. Der Begriff "und/oder" lässt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen. 4. Der "Transaktionswert" eingeführter gleichartiger Waren ist ein Zollwert, der - gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen - bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde. 5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen oder abweichender Mengen ist, daß eine solche Berichtigung - unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt - nur aufgrund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zum Beispiel gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel : bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein "Transaktionswert" vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als wahrheitsgemäß erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 nicht angebracht. Anmerkungen zu Artikel 5 1. Der Begriff "Preis je Einheit, zu dem ... Waren in den grössten Mengen insgesamt" verkauft werden, bedeutet den Preis, zu dem die grösste Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren, auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen. 2. Hierfür ein Beispiel : Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für in grösseren Mengen getätigte Käufe vorsieht. >PIC FILE= "T0012810"> Die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80 ; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt auf 90. 3. Ein anderes Beispiel hierfür : es liegen zwei Verkäufe vor, bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt ist daher 95. 4. Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, daß verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden. >PIC FILE= "T0012811"> Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65 ; der Preis je Einheit für die jeweils grösste Menge insgesamt ist daher 90. 5. Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Absatz 1 an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar, unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen irgendwelche der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen. 6. Zu beachten ist, daß der in Artikel 5 Absatz 1 angeführte Begriff "Gewinn und Gemeinkosten" als Ganzes anzusehen ist. Das Ausmaß der insoweit vorzunehmenden Absetzungen wird auf der Grundlage der von dem oder für den Einführer gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Einführers nicht mit den vorgenannten Zahlen in Einklang, so kann der Betrag für "Gewinn und Gemeinkosten" auf eine andere als die vom oder für den Einführer gegebene einschlägige Information gestützt werden. 7. Die "Gemeinkosten" umfassen die direkten und indirekten Kosten für den Absatz der betreffenden Waren. 8. Örtliche Angaben aufgrund des Verkaufes der Waren, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) iv) nicht abgesetzt worden sind, können nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) i) abgezogen werden. 9. Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen "Gewinn und Gemeinkosten" nach Artikel 5 Absatz 1 muß die Frage, ob bestimmte Waren der selben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff "Waren derselben Gattung oder Art" im Sinne von Artikel 5 umfasst sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren. 10. Als "frühester Zeitpunkt" im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren über für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichende Mengen vorliegen. 11. Die bei Anwendung des Artikel 5 Absatz 2 vorzunehmenden Abzuege für die Wertsteigerung durch weitere Be- und Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienormen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen. 12. Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Absatz 2 sollte normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren aufgrund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Nämlichkeit verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch die Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Nämlichkeit der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Nämlichkeit behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, daß die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäß muß jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden. Anmerkungen zu Artikel 6 1. Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Für die Ermittlung eines "errechneten Wertes" kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die ausserhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Ausserdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung der Methode des "errechneten Wertes" ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen. 2. Die "Kosten oder der Wert" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten den im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen. 3. Zu den "Kosten oder dem Wert" gehören die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) ii) und iii) aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Artikel 8 anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) iv) aufgeführten und im Einfuhrland hergestellten Elemente wird nur insoweit mit einbezogen, als sie dem Hersteller in Rechnung gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des "errechneten Wertes" nicht zweimal angerechnet werden. 4. Der "Betrag für Gewinn und Gemeinkosten" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denen in Einklang stehen, die sich üblicherweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden. 5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der "Betrag für Gewinn und Gemeinkosten" als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und seine Gemeinkosten hoch liegen, so können sein Gewinn und seine Gemeinkosten zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller darlegen, daß er beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nur einen geringen Gewinn erzielt, so wird sein tatsächlicher Gewinn berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und seine Preispolitik der üblichen Preispolitik des betreffenden Industriezweigs entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückgangs gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen. Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich üblicherweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden. 6. Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines "errechneten Wertes" benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Einführer auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10, zu unterrichten. 7. Zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) angeführten "Gemeinkosten" gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) umfasst werden. 8. Ob bestimmte Waren "derselben Gattung oder Art" wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. "Waren derselben Gattung oder Art" im Sinne von Artikel 6 müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren. Anmerkungen zu Artikel 7 1. Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen. 2. Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln 1 bis 6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 7. 3. Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität: a) Gleiche Waren - Das Erfordernis, daß die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden ; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleiche Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein ; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden. b) Gleichartige Waren - Das Erfordernis, daß die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden ; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleichartige Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein ; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden. c) Deduktive Methode - Das Erfordernis in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), daß die Waren "in dem Zustand in dem sie eingeführt wurden" verkauft werden, kann weit ausgelegt werden ; die Frist von "neunzig Tagen" kann großzuegig gehandhabt werden. Anmerkungen zu Artikel 8 Zu Absatz 1 Buchstabe a) i) Unter dem Begriff "Einkaufsprovisionen" sind Beträge zu verstehen, die ein Einführer an jemand dafür zahlt, daß er ihn im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt. Zu Absatz 1 Buchstabe b) ii) 1. Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) ii) aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen - der Wert des Gegenstands selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Wertes dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden. 2. Erwirbt der Einführer den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Pries gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Einführer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen ; ist der Gegenstand vorher vom Einführer verwendet worden, gleichgültig ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten. 3. Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Einführer den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Einführer kann aber auch beantragen, daß der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Er kann ferner beantragen, daß der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Einführer beigebrachten Unterlagen ab. 4. Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen : Ein Einführer stellt einem Hersteller eine Gußform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll und vereinbart vertraglich mit ihm 10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1 000 Einheiten hat der Hersteller schon 4 000 Einheiten hergestellt. Der Einführer kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gußform auf 1 000, 4 000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen. Zu Absatz 1 Buchstabe b) iv) 1. Zuschläge für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) iv) aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Einführer als auch die Zollverwaltung gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können. 2. Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden. 3. Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab. 4. Es ist beispielsweise möglich, daß ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein ausserhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt daß es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiteres vorgenommen werden. 5. In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modollbüros ausserhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezueglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist ; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt. 6. Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode. 7. Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch ausserhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken. Zu Absatz 1 Buchstabe c) 1. Die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwerts nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden. 2. Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren werden nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen. Zu Absatz 3 Liegen keine objektiven und quantitativ bestimmten Daten über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der "Transaktionswert" nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung : Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und lässt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden. Anmerkung zu Artikel 9 Der Begriff "Zeitpunkt der Einfuhr" im Sinne von Artikel 9 kann auch den Zeitpunkt der Zollanmeldung umfassen. Anmerkungen zu Artikel 11 1. Artikel 11 sichert dem Einführer ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muß der Einführer das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen. 2. "Straffrei" bedeutet, daß der Einführer nicht mit einer Busse oder einer Bussandrohung belegt werden darf, nur weil er von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Entrichtung der üblichen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Busse betrachtet. 3. Artikel 11 hindert jedoch keine Vertragspartei daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird. Anmerkungen zu Artikel 15 Zu Absatz 4 Der Begriff "Personen" im Sinne dieses Artikels schließt juristische Personen ein. Zu Absatz 4 Buchstabe e) Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, daß eine Person eine andere kontrolliert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.