Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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terung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen. 2. Bei der Untersuchung der Angelegenheit und der Wahl seines Vorgehens berücksichtigt der Ausschuß, ob sich der Streitfall auf handelspolitische Überlegungen oder auf Fragen bezieht, die einer genauen technischen Erörterung bedürfen. Der Ausschuß kann von sich aus den Technischen Ausschuß nach Absatz 4 mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Auf Ersuchen einer Streitpartei, nach deren Ansicht sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Art bezieht, muß der Ausschuß den Technischen Ausschuß mit einer solchen Prüfung beauftragen. 3. In jedem Stadium eines Streitbeilegungsverfahrens können entsprechende fachkundige Gremien und Fachleute zu Rate gezogen und um Aufklärung und Beistand ersucht werden. Der Ausschuß hat die die Streitsache betreffenden Ergebnisse der Arbeiten des Technischen Ausschusses zu berücksichtigen. Technische Fragen 4. Wird an den Technischen Ausschuß ein Ersuchen nach Absatz 2 gestellt, so prüft der Technische Ausschuß die Angelegenheit und berichtet dem Ausschuß innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die technische Frage vorgelegt wurde, sofern diese Frist nicht im gegenseitigen Einverständnis der Streitparteien verlängert wird. Verfahren der Sondergruppen ("panels") 5. In Fällen, in denen die Angelegenheit nicht an den Technischen Ausschuß verwiesen wird, setzt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb von 3 Monaten nach dem Untersuchungsantrag an den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht wurde. Ist dagegen die Angelegenheit an den Technischen Ausschuß verwiesen worden, so setzt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb eines Monats nach der Vorlage des Berichtes des Technischen Ausschusses an den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht wurde. 6. a) Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so ist für ihre Tätigkeit das in Anhang III vorgesehene Verfahren maßgebend. b) Hat der Technische Ausschuß über die technischen Fragen des Streitfalles Bericht erstattet, so legt die Sondergruppe diesen Bericht ihrer Erörterung der technischen Fragen des Streitfalles zugrunde. Durchsetzung 7. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes des Technischen Ausschusses oder der Sondergruppe an den Ausschuß prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Der Ausschuß ergreift entsprechende Maßnahmen hinsichtlich der Berichte der Sondergruppe in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Berichtes. Zu solchen Maßnahmen gehören: i) eine Feststellung des Sachverhalts; ii) Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien oder eine andere geeignet erscheinende Entscheidung. 8. Sieht sich eine Vertragspartei, an die eine Empfehlung gerichtet ist, ausserstande, diese auszuführen, so hat sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuß schriftlich zu begründen. In diesem Fall hat der Ausschuß zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen geeignet erscheinen. 9. Der Ausschuß kann eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf eine oder mehrere andere Vertragsparteien die Erfuellung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in einem nach Feststellung des Ausschusses angemessenen Umfang auszusetzen, wenn er der Ansicht ist, daß die Umstände hinreichend schwerwiegend sind, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. 10. Der Ausschuß verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen erteilt oder Entscheidungen getroffen hat. 11. Entsteht zwischen den Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ein Streitfall, so sollen sie das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen aus dem GATT zustehenden Rechten einschließlich der nach Artikel XXIII Gebrauch machen. TEIL III BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG Artikel 21 1. Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für diese Länder aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT; 2. Zusätzlich zu Absatz 1 können Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens 3 Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. 3. Entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, auf Antrag technische Hilfe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die entwickelten Länder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalschulung, Beistand bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollbewertung und Ratschläge für die Anwendung dieses Übereinkommens einschließen können. TEIL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Annahme und Beitritt Artikel 22 1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. 2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. 3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. 4. In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens. Vorbehalte Artikel 23 Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung er anderen Vertragsparteien gemacht werden. Inkrafttreten Artikel 24 Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1981 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft. Innerstaatliche Rechtsvorschriften Artikel 25 1. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, gewährleistet, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmen. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierungen" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. 2. Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung. Überprüfung Artikel 26 Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraumes. Änderungen Artikel 27 Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von dieser Vertragspartei angenommen worden ist. Rücktritt Artikel 28 Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann nach Eingang einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt. Sekretariat Artikel 29 Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen, ausgenommen bezueglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuß im besonderen übertragen sind, der vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens betreut wird. Hinterlegung Artikel 30 Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens, und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 27 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Artikel 22 und jeden Rücktritt nach Artikel 28 notifiziert. Registrierung Artikel 31 Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. ANHANG I ERLÄUTERNDE ANMERKUNGEN ALLGEMEINE ANMERKUNG Reihenfolge der Anwendung der Bewertungsmethoden 1. Artikel 1 bis 7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Bewertungsmethoden sind in der anzuwendenden Reihenfolge aufgeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode der Zollwertermittlung ist in Artikel 1 festgelegt, das heisst, eingeführte Waren werden nach diesem Artikel bewertet, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind. 2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung in Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann. 3. Sofern der Einführer nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Einführer einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 festzulegen, wenn dieser anwendbar ist. 4. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 bis 6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln. Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze 1. Der Begriff "Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze" bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins Einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln. 2. Nach diesem Übereinkommen haben die Zollverwaltungen der einzelnen Vertragsparteien Informationen zu verwenden, die den allgemein angenommenen Buchführunsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den anzuwendenen Artikel eignen. So soll beispielsweise die Ermittlung des üblichen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 5 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits soll die Ermittlung des üblichen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 6 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes in Einklang stehen. Ein weiteres Beispiel : die Ermittlung des Wertes eines in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) ii) im Einfuhrland hergestellten Gegenstands erfolgt unter Verwendung von Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen. Anmerkung zu Artikel 1 Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen ; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer. Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die in Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen. Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden: a) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden; b) Beförderungskosten nach der Einfuhr; c) Zölle und Abgaben des Einfuhrlandes. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis für die eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert. Zu Absatz 1 Buchstabe a) iii) Zu den Einschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Einschränkungen ist, daß ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, zu dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen. Zu Absatz 1 Buchstabe b) Liegen bezueglich des Kaufgeschäfts oder des Preises Bedingungen vor oder sind Leistungen zu erbringen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hierfür sind: a) Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, daß der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft. b) Der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Ware andere Waren verkauft. c) Der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt ; das ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, daß er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält. Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Erzeugung oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des "Transaktionswerts". So hat beispielsweise der Umstand, daß der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des "Transaktionswerts" nach Artikel 1 zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, wenn auch nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwerts ; ausserdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des "Transaktionswerts" führen. Zu Absatz 2 1. Absatz 2 Buchstaben a) und b) sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann. 2. Absatz 2 Buchstabe a) sieht vor, daß, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden sollen und der "Transaktionswert" als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, das der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne daß weitere Informationen vom Einführer verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben, oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, daß die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. 3. Kann die Zollverwaltung den "Transaktionswert" nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so gibt sie dem Einführer Gelegenheit zur Beschaffung solcher weitergehender Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang muß die Zollverwaltung bereit sein, die maßgebenden Gesichtspunkte des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschließlich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und wie der betreffende Preis zustande gekommen ist, um feststellen zu können, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat. Kann aufgezeigt werden, daß Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder einander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies zeigen, daß der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein Beispiel hierfür : Ist der Preis im Einklang mit der in der betreffenden Branche üblichen Preispraxis festgelegt worden oder so wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit ihm verbunden sind, so zeigt dies, daß der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein weiteres Beispiel : wird aufgezeigt, daß der Preis für die Deckung aller Kosten zuzueglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (zum Beispiel auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies zeigen, daß der Peis nicht beeinflusst wurde. 4. Absatz 2 Buchstabe b) gibt dem Einführer die Möglichkeit darzulegen, daß der "Transaktionswert" einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten "Vergleichswert" sehr nahe kommt und daher nach Artikel 1 anerkannt werden kann. Sofern nach Artikel 2 Buchstabe b) ein Vergleichswert gefunden wird, braucht die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Buchstabe a) nicht untersucht zu werden. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, daß einer der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund vor, den Einführer darlegen zu lassen, daß der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. In Absatz 2 Buchstabe b) bedeutet der Begriff "nicht verbundene Käufer" Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind. Zu Absatz 2 Buchstabe b) Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert "sehr nahe kommt", müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Industriezweigs, die Saison, in der die Waren eingeführt werden und die Feststellung ob der Unterschied bei den Preisen im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Maßstab, etwa in Form eines festgelegten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann zum Beispiel ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein grosser Unterschied in einem Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der "Transaktionswert" dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) angeführten "Vergleichswert" sehr nahe kommt. Anmerkungen zu Artikel 2 1. Bei der Anwendung des Artikels 2 soll die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über in im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfuellt: a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge; b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge; c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge. 2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen a) sich nur auf die Menge beziehender Faktoren; b) sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren; c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren. 3. Der Begriff "und/oder" lässt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei obigen Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen. 4. Der "Transaktionswert" eingeführter gleicher Waren im Sinne des Artikels 2 ist ein Zollwert, der - gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen - bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde. 5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen oder abweichender Mengen ist, daß eine solche Berichtigung - unabhängig davon, ob dieses zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt - nur aufgrund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zum Beispiel gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel : bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren, für die ein "Transaktionswert" vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.