Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2503) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-03-30

Quellenkennung: 32018D0680. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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—  mindestens 50 % Maschinen der Klasse A+++: 2 Punkte O10 (b):    Wassereffizienz (2 Punkte) Haushaltswaschmaschinen: der Wasserverbrauch der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder von ihm geleasten Haushaltswaschmaschinen entspricht oder unterschreitet die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 aufgeführten Referenzwerte für den Wasserverbrauch. Die Referenzwerte werden nach EN 60456 mit dem Standardwaschprogramm „Baumwolle 60 °C“ gemessen. Produktuntergruppe Wasserverbrauch: [Liter/Programm] Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3 kg 39 Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3,5 kg 39 Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 4,5 kg 40 Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 5 kg 39 Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 6 kg 37 Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 7 kg 43 Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 8 kg 56 UND Industriewaschmaschinen: der Wasserverbrauch der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder von ihm geleasten Industriewaschmaschinen ist gleich oder niedriger als 7 l pro kg gewaschener Wäsche. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Aufstellung aller in seinem Besitz befindlichen, zum Waschen von Tüchern, Mopps und Personaluniformen eingesetzten Haushaltswaschmaschinen, die im Rahmen der Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen benutzt werden) und Unterlagen, aus denen die Energieeffizienzklasse der bestehenden Haushaltswaschmaschinen hervorgeht. ▼M2 Produktdatenblätter gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 (8)  der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung oder Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 (10)  können als Nachweis für die Einhaltung dieser Anforderung verwendet werden. ▼B Sollten die vorstehend genannten Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, kann die Einhaltung des Kriteriums O10(b) auch mittels Vorlage von Unterlagen über den Gesamtwasserverbrauch nachgewiesen werden. In diesem Fall wird von 220 Standardwaschprogrammen pro Jahr ausgegangen. Kriterium O11 —    Mit Umweltzeichen ausgezeichnete Dienstleistungen und andere Produkte mit Umweltzeichen (bis 5 Punkte) Dieses Kriterium bezieht sich auf die Nutzung von Dienstleistungen bzw. anderen mit Umweltzeichen gekennzeichneten Produkten, die als nicht unmittelbar für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen genutzte Dienstleistungen bzw. Produkte definiert sind, aber zur Unterstützung des täglichen Geschäftsbetriebs des Antragstellers mit Bezug zur Erbringung der Reinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt werden. Diese können umfasssen, sind aber nicht beschränkt auf, Dienstleistungen (z. B. Wäschereidienste, Autowäsche), die der Antragsteller an einen Dritten auslagerte. Waschmittel, Geschirrspülmittel oder Kopierpapier können unter die Produkte nach diesem Kriterium fallen. O11(a)    Mit Umweltzeichen ausgezeichnete Dienstleistungen (bis 2 Punkte) 100 % einer Dienstleistungsart werden an einen Dienstleister ausgelagert, dem für die betreffende Dienstleistung das EU-Umweltzeichen oder ein anderes EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, erteilt wurde (1 Punkt pro Dienstleistung bis maximal 2 Punkte insgesamt). O11(b)    Produkte mit Umweltzeichen (bis 3 Punkte) 100 % der Produkteinheiten einer Produktgruppe wurden augezeichnet mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist (0,5 Punkte pro Produktgruppe bis maximal 3 Punkte insgesamt). Anmerkung: Produkte mit Umweltzeichen wie Tücher, Mopps und Verbrauchsgüter, die im Rahmen von Verträgen an Kunden geliefert werden, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Kriteriums. Für dieses Sub-Kriterium ist unter einer „Produktgruppe“ eine durch Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens oder eines anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichens nach definierte Produktgruppe zu verstehen (z. B. „Papiererzeugnisse“, „Waschmittel“, „Textilerzeugnisse“). Beurteilung und Prüfung O11(a)  Der Antragssteller übermittelt geeignete Nachweise über die ISO-Typ-I-Umweltzeichen-Zertifizierung für die ausgelagerte(n) Dienstleistung(en) sowie die relevanten Rechnungen. O11(b)  Der Antragsteller übermittelt Daten und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen), aus denen die Mengen der verwendeten Produkte dieser Art hervorgehen, und eine Kopie der einschlägigen Zertifikate über das EU-Umweltzeichen oder ein anderes ISO-Typ-I-Umweltzeichen und/oder Verpackungsetiketten. Kriterium O12 —    An den Kunden gelieferte Verbrauchsgüter und elektrische Händetrockner (bis 3 Punkte) Dieses Kriterium gilt nur, wenn der Antragsteller im Rahmen mindestens eines Vertrags über Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen für die Lieferung von Verbrauchsgütern zur Nutzung an den Einsatzorten verantwortlich ist. Unter dieses Kriterium fallen nur Verbrauchsgüter und elektrische Händetrockner, die im Rahmen solcher Verträge geliefert werden. O12(a)    Handseifen (1 Punkt) Mindestens 70 % der Handseifen, nach Volumen der pro Jahr gelieferte Handseifen, sind mit dem EU-Umweltzeichen für Rinse-off-Kosmetikprodukte gemäß dem Beschluss 2014/893/EU ( 11 ) der Kommission oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet. O12(b)    Papiererzeugnisse (1 Punkt) Mindestens 90 %, nach Gewicht oder Volumen, der pro Jahr gelieferten verbrauchbaren Papiererzeugnisse (absorbierende Hygieneprodukte), wie jeweils angemessen, wurden mit dem EU-Umweltzeichen für Hygienepapier gemäß Entscheidung 2009/568/EG ( 12 ) der Kommission oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet. O12(c)    Stoffhandtuchrollen (1 Punkt) Mindestens 50 % der Stoffhandtuchrollen, nach Anzahl der gelieferten Rollen pro Jahr, wurden mit dem EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse gemäß dem Beschluss 2014/350/EU der Kommission oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das sich auf Textilerzeugnisse oder in Handtuchspendern gelieferte Stoffhandtücher bezieht und auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet. O12(d)    Elektrische Händetrockner (1 Punkt) Alle vom Antragsteller gelieferten und gewarteten elektrischen Händetrockner sind mit Näherungssensoren ausgestattet oder sind mit einem EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen ausgezeichnet, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller teilt für jeden Vertrag über Dienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen mit, ob dieser die Bereitstellung von Verbrauchsgütern beinhaltet oder nicht, übermittelt Jahresdaten (Handelsbezeichnung und Gewicht, Volumen oder Stückzahlen) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die gelieferten Verbrauchsgüter hervorgehen. Werden Produkte mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, legt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das EU-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett vor, aus dem hervorgeht, dass das Umweltzeichen im Einklang mit folgenden Beschlüssen vergeben wurde: —  Beschluss 2014/893/EU; —  Entscheidung 2009/568/EG; —  Beschluss 2014/350/EU; Werden Produkte mit einem anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen verwendet, übermittelt der Antragsteller ein Zertifikat von dem ISO-Typ-I-Umweltzeichen nach und/oder ein Verpackungsetikett. Bezüglich elektrischer Händetrockner legt der Antragsteller Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, wie die Anforderungen erfüllt werden (z. B. ein Verpackungsetikett oder technische Informationen, aus denen das Vorhandensein eines Zertifikats von einem ISO-Typ-I-Umweltzeichen oder von Näherungssensoren hervorgeht). ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1). ( 3 ) Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 45). ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). ( 5 ) Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 45). ( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24). ( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1). ( 8 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47). ( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21). ( 10 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29). ( 11 ) Beschluss 2014/893/EU der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 47). ( 12 ) Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.