Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2503) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-03-30

Quellenkennung: 32018D0680. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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suchten, bei. Der Antragsteller legt außerdem Kopien von Verfahrensanweisungen und Mitteilungen zu sämtlichen mit Schulungen zusammenhängenden Themen vor. Datum und Art der Personalschulung sind als Nachweis dafür, dass Schulung stattgefunden haben, aufzuzeichnen. Werden Schulungen im Rahmen eines externen Schulungsprogramms erteilt, können Unterlagen, aus denen die Teilnahme (z. B. Schulungsbescheinigung) und der Inhalt der Schulung hervorgeht, als Nachweis für die Einhaltung des Kriteriums vorgelegt werden, sofern die in diesem Kriterium aufgeführten Themen behandelt wurden. Übernimmt ein Unternehmen auf Dauer oder vorübergehend Personal eines anderen Reinigungsdienstleisters und hat das Personal im vorhergehenden Jahr Schulungen besucht, ist keine erneute Schulung erforderlich, sofern Unterlagen vorgelegt werden können, aus denen die Teilnahme an einem Schulungsprogramm (z. B. Schulungsbescheinigung) und die behandelten Schulungsthemen hervorgehen. Kriterium M5 —    Grundlagen eines Umweltmanagementsystems Der Antragsteller erfüllt die grundlegenden Mindestanforderungen an ein Umweltmanagementsystem, indem Folgendes umgesetzt wird: —  eine Umweltleitlinie, die die relevantesten mittel- und unmittelbaren Umweltauswirkungen und die seitens des Unternehmens hinsichtlich dieser Auswirkungen verfolgte Politik darlegt; —  ein konkretes Maßnahmenprogramm, das gewährleistet, dass die Umweltleitlinie des Unternehmens auf die erbrachten Dienstleistungen angewendet wird. Das Maßnahmenprogramm setzt darüber hinaus Ziele für die Umweltleistung hinsichtlich des Einsatzes von Ressourcen (z. B. Reduzierung der verwendeten Reinigungsmittel) und legt Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen fest. Die Festlegung von Zielen und Maßnahmen wird durch die Erfassung von Daten zum Ressourceneinsatz und zu anderen Umweltaspekten (z. B. Abfallaufkommen) unterstützt; —  einen internen Evaluierungsprozess, der jedes Jahr zur Überprüfung der Unternehmensleistung hinsichtlich der im Maßnahmenprogramm festgelegten Ziele stattfindet. Die Evaluierungsergebnisse werden von der Unternehmensleitung zur kontinuierlichen Leistungsverbesserung genutzt; zu diesem Zweck werden die Umweltleitlinie und das Maßnahmenprogramm anhand der Evaluierungsergebnisse aktualisiert. Die Umweltleitlinie und die Unternehmensleistung hinsichtlich der gesetzten Ziele liegen in den Objekten des Antragstellers zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Die mithilfe eines Fragebogens oder einer Checkliste erhobenen Stellungnahmen oder Rückmeldungen der Kunden werden ebenfalls berücksichtigt. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor sowie Kopien der Umweltleitlinie, des Maßnahmenprogramms, des Evaluierungsberichts und der Verfahrensanweisungen bei, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen oder Rückmeldungen der Kunden. Der Evaluierungsbericht umfasst eine Aufstellung der durchzuführenden Abhilfemaßnahmen und wird der zuständigen Stelle möglichst zeitnah nach dem Tag der Beantragung des EU-Umweltzeichens zur Verfügung gestellt. Zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien während des Vergabezeitraums werden auf Anfrage der zuständigen Stelle aktualisierte Unterlagen übermittelt. Legen beim EMAS registrierte bzw. nach ISO 14001 zertifizierte Antragsteller sowie Antragsteller, die Teil eines beim EMAS registrierten bzw. nach ISO 14001 zertifizierten Unternehmens sind, die EMAS-Registrierung bzw. das ISO 14001-Zertifikat als Erfüllungsnachweis vor, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen. Kriterium M6 —    Sortieren fester Abfälle in den Objekten des Antragstellers Unter dieses Kriterium fällt nur Abfall, der in den Objekten des Antragstellers anfällt. Der Antragsteller stellt dem Personal die Mittel zum Einsortieren des in den Objekten des Antragstellers anfallenden festen Abfalls in die jeweils zutreffenden Abfallkategorien bereit, sodass der Abfall im Einklang mit den lokalen oder nationalen Abfallbewirtschaftungspraktiken und -einrichtungen zur Behandlung (z. B. Recycling, Verbrennung) oder zur Beseitigung weitergeleitet werden kann. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor und fügt als Beleg eine Beschreibung der verschiedenen Kategorien der in den Objekten des Antragstellers gesammelten und sortierten Abfälle vor. Die verschiedenen, zur weiteren Behandlung oder Beseitigung von den örtlichen Behörden bzw. privaten Einrichtungen (im Rahmen einschlägiger Verträge) angenommenen festen Abfallströme sind anzugeben. Kriterium M7 —    Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben Die Leitlinien der Kommission über die Verwendung des fakultativen Zeichens mit Textfeld sind (auf Englisch) zugänglich unter: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf Das fakultative Zeichen mit Textfeld enthält folgenden Text: „[Wirtschaftsbeteiligter im Sinne von Artikel 3 Absatz 2] trifft aktiv Maßnahmen zur Leistung von Gebäudereinigungsdienstleistungen mit verringerten Umweltauswirkungen mittels: —  Verwendung von mit Umweltzeichen ausgezeichneten Reinigungsmitteln; —  besonderer Schulung des Personals; —  eines Umweltmanagementsystems.“ Beurteilung und Prüfung Zur Einhaltung dieses Kriteriums legt der Antragsteller eine Konformitätserklärung vor, in der erläutert wird, auf welchen Unterlagen das Logo dargestellt werden soll. FAKULTATIVE KRITERIEN Kriterium O1 —    Hohe Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen (bis 3 Punkte) Unter dieses Kriterium fallen nur Produkte, die unmittelbar für Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendet werden. Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des Kaufvolumenanteils aller pro Jahr verbrauchten Reinigungsmittel, unter Ausschluss von Feuchttüchern und anderen vorbefeuchteten Produkten, die ausgezeichnet sind mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben: —  mindestens 65 %: 1 Punkt —  mindestens 75 %: 2 Punkte —  mindestens 95 %: 3 Punkte Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Handelsbezeichnung und Produktvolumen) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die im Rahmen der Verträge über Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendeten Reinigungsmittel hervorgehen. Werden mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkte verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das EU-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett, aus dem hervorgeht, dass das Umweltzeichen im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1217 vergeben wurde. Werden Produkte mit einem anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das Typ-I-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett. Kriterium O2 —    Verwendung von konzentrierten, unverdünnten Reinigungsmitteln (bis 3 Punkte) Unter dieses Kriterium fallen nur Produkte, die unmittelbar für Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendet werden. Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des Kaufvolumenanteils aller pro Jahr verbrauchten Reinigungsmittel, unter Ausschluss von Feuchttüchern, anderen vorbefeuchteten Produkten und (während des Waschvorgangs eingesetzten) Imprägnierungs- und Konservierungsmitteln für Mopps, deren Verdünnungsverhältnis 1:100 beträgt, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben: —  mindestens 15 %: 1 Punkt —  mindestens 30 %: 2 Punkte —  mindestens 50 %: 3 Punkte Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Handelsbezeichnung und Produktvolumen) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die verwendeten Reinigungsmittel hervorgehen. Für jedes Produkt werden Unterlagen über das Verdünnungsverhältnis (Sicherheitsdatenblätter, Gebrauchsanleitung oder andere relevante Mittel) vorgelegt. Kann ein Produkt in mehreren Verdünnungsverhältnissen verwendet werden, wird das durch interne Personalanweisungen begründete, am häufigsten verwendete Verdünnungsverhältnis übermittelt. Bei gebrauchsfertigen Produkten wird das Verdünnungsverhältnis als „eins zu eins“ gekennzeichnet. Kriterium O3 —    Hohe Nutzung von Mikrofaserprodukten (bis 3 Punkte) Unter dieses Kriterium fällt nur textiles Mehrweg-Reinigungszubehör, das unmittelbar bei Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt wird. Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des prozentualen Anteils des pro Jahr genutzten textilen, aus Mikrofaser bestehenden Reinigungszubehörs (z. B. Tücher, Moppköpfe), in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben: —  mindestens 65 %: 1 Punkt —  mindestens 75 %: 2 Punkte —  mindestens 95 %: 3 Punkte Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Art und Mengen der Produkte) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen hervorgeht, welches textile Reinigungszubehör verwendet wird und welches textiles Reinigungszubehör aus Mikrofasern besteht. Kriterium O4 —    Nutzung von Reinigungszubehör mit geringen Umweltauswirkungen (bis 4 Punkte) Unter dieses Kriterium fällt nur Reinigungszubehör, das unmittelbar für Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt wird. O4 (a)    Mopps (bis 2 Punkte) Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des der pro Jahr genutzten Mopps, die ausgezeichnet sind mit dem EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben: —  mindestens 20 %: 1 Punkt —  mindestens 50 %: 2 Punkte O4 (b)    Tücher (bis 2 Punkte) Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des prozentualen Anteils der pro Jahr genutzten Tücher, die ausgezeichnet sind mit dem EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben: —  mindestens 20 %: 1 Punkt —  mindestens 50 %: 2 Punkte Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Art und Mengen der Produkte) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die im Rahmen der Verträge über Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendeten Reinigungsartikel und -zubehöre hervorgehen. Werden mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkte verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das EU-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett, aus dem hervorgeht, dass das Umweltzeichen im Einklang mit dem Beschluss 2014/350/EU ( 5 ) der Kommission vergeben wurde. Werden Produkte mit einer anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das Typ-I-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett. ▼M2 Kriterium O5 —    Energieeffizienz bei Staubsaugern (3 Punkte) Unter diesem Kriterium werden nur Staubsauger erfasst, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission ( 6 ) fallen. Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, Roboter, Industriestaubsauger, Zentralstaubsauger, akkubetriebene Staubsauger und Bohnermaschinen sowie Staubsauger für den Außenbereich sind vom Geltungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen. Mindestens 40 % der Staubsauger (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl), die der Antragsteller besitzt oder least und für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen einsetzt, haben einen wie in Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 festgelegten jährlichen Energieverbrauch (AE) von —  weniger als 28 kWh/Jahr für Staubsauger, die vor dem 1. September 2017 erworben wurden, —  weniger als 22 kWh/Jahr für Staubsauger, die nach dem 1. September 2017 erworben wurden. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an den jährlichen Energieverbrauch (wie eine Erklärung des Herstellers) sowie eine vollständige Aufstellung der für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzten Staubsauger vor. ▼B Kriterium O6 —    EMAS-Registrierung oder Zertifizierung des Dienstleisters nach ISO 14001 (bis 5 Punkte) Der Antragsteller ist im Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union eingetragen (5 Punkte) oder nach der ISO-Norm 14001 zertifiziert (3 Punkte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt die EMAS-Registrierung oder das ISO 14001-Zertifikat als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums vor. Kriterium O7 —    Management fester Abfälle an den Einsatzorten (2 Punkte) Dieses Kriterium gilt nur, wenn die Kunden des Antragstellers dem Personal die Mittel für die Einsortierung der Abfälle in die jeweiligen festen Abfallströme bereitstellen; das Kriterium gilt nur für die während der Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen anfallenden festen Abfälle (z. B. nicht wiederverwendbare Verpackungen von Reinigungsmitteln, Verpackungen von Verbrauchsgütern) und die an den Einsatzorten (z. B. durch Personal des Kunden) vorsortierten festen Abfälle. Das Reinigungspersonal sortiert die anfallenden festen Abfälle während der Erbringung der Dienstleistungen und entsorgt den sortierten und vorsortierten Abfall in die dafür vorgesehenen, am Einsatzort oder in dessen Nähe befindlichen, Behälter. Dies erfolgt immer dann, wenn die Kunden die Mittel (z. B. Abfallbehälter für verschiedene feste Abfallströme) bereitstellen, damit die sortierten Abfallströme im Einklang mit den lokalen oder nationalen Abfallbewirtschaftungspraktiken bzw. maßgeblichen Verträgen mit Recyclingdiensten zur Behandlung (z. B. Recycling, Verbrennung) oder zur Beseitigung in den entsprechenden Einrichtungen weitergeleitet werden können. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt für jeden der betroffenen Einsatzorte eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor und fügt eine Beschreibung der von den örtlichen Behörden bzw. im Rahmen der maßgeblichen Verträge mit Recyclingdiensten angenommenen festen Abfallströme bei. Kriterium O8 —    Qualität der Dienstleistung (bis 3 Punkte) Antragsteller erhalten 2 Punkte, wenn sie die unten aufgeführten Anforderungen erfüllen; 3 Punkte erhalten sie, wenn sie nach ISO 9001 oder der nordischen Norm INSTA 800 zertifiziert sind. Wie unten beschrieben, hat der Antragsteller einen Serviceleiter bestellt und Verfahren für die Überwachung, Beurteilung und Verbesserung der Reinigungsqualität eingeführt. Der Serviceleiter kann der oder die Facility Manager/in, Objektleiter/in oder ein/e für die Organisation und Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten ernannte/r Koordinator/in sein. Der Antragsteller führt Folgendes ein: —  Verfahren für die Überwachung, Beurteilung und Verbesserung der vom Antragsteller ausgeführten Reinigungsaufgaben (nachstehend näher erläutert); —  Maßnahmen zur Verbesserung der Reinigungsqualität, beispielsweise auf der Grundlage von Antworten auf Kundenzufriedenheitsumfragen. Darüber hinaus erstellt der Antragsteller schriftliche, vom Leitungsteam des Antragstellers unterzeichnete Anweisungen zu den Arbeitsaufgaben, die der Reinigungsdienst auszuführen hat. Diese schriftlichen Anweisungen werden dem Reinigungspersonal übermittelt und liegen zur Einsichtnahme in den Objekten des Antragstellers bzw. an den Einsatzorten aus. Die schriftlichen Anweisungen umfassen mindestens das Folgende: —  Beschreibung der Aufgabe (z. B. Büro, Sanitäranlagen, Fensterreinigung); —  Qualität (z. B. erwartete Sauberkeit, standardisierte Checkliste); —  Häufigkeit (z. B. einmal wöchentlich); —  zu reinigende Gegenstände (z. B. Tisch, Stuhl, Waschbecken); —  anwendbare Methoden (z. B. die Geräte und Methoden, die für die Reinigung unterschiedlicher Bereiche oder Gegenstände eingesetzt werden). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt sein Zertifikat nach ISO 9001 oder INSTA 800 oder eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, der folgende Nachweise beigefügt werden: —  ein Schriftstück mit der Nennung der für die Einhaltung dieses Kriteriums verantwortlichen Führungskraft (zur Beschreibung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers und zur Identifizierung der Führungskraft kann ein Organigramm genutzt werden); —  Unterlagen des Unternehmens, aus denen die mit der Reinigungsqualität verbundenen Verfahren hervorgehen. Anmerkung: Falls diese Verfahren den Anforderungen der Norm EN 13549 (Reinigungsdienste, grundlegende Anforderungen und Empfehlungen für Systeme zur Messung der Qualität) und/oder einer regionalen Norm für das Qualitätsmanagement (z. B. INSTA800: Reinigungsqualität — Messsystem für die Beurteilung und Einstufung der Reinigungsqualität) entsprechen, kann der Antragsteller die Konformitätsbescheinigung vorlegen; —  die schriftlichen, vom Leitungsteam des Antragstellers unterzeichneten, Anweisungen zu den Arbeitsaufgaben, die Bestandteil der Dienstleistung sind. Kriterium O9 —    Im Besitz des Antragstellers befindliche oder von ihm geleaste Fahrzeugflotte (bis 5 Punkte) Unter dieses Kriterium fällt nur die im Besitz des Antragstellers befindliche und/oder von ihm geleaste Fahrzeugflotte, die für die Erledigung der Aufgaben im Rahmen der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt wird. Die Fahrzeuge können durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (Lastenrad), mit elektrischer Unterstützung durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (E-Lastenrad), leichte Personenkraftwagen oder Nutzfahrzeuge umfassen, die vom Führungs- und Aufsichtspersonal, vom Reinigungspersonal, von Kontrolleuren und von sonstigen, an bestimmten Aspekten der Erbringung des Reinigungsdienstes beteiligten Personen genutzt werden. Unter das Teilkriterium O9(a) fallen auch Hybridfahrzeuge, nicht aber Elektrofahrzeuge. Unter das Teilkriterium O9(b) fallen emissionsfreie Fahrzeuge. Privatfahrzeuge, die für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden, fallen nicht unter dieses Kriterium. O9(a)    Der europäischen Emissionsnorm Euro 6 entsprechende Fahrzeuge (1 Punkt) Mindestens 50 % der Fahrzeuge (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl), die der Antragsteller besitzt oder least und für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen einsetzt, erfüllen die europäische Emissionsnorm Euro 6 für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt einschlägige Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, welche im Besitz des Antragstellers befindlichen oder von ihm geleasten Fahrzeuge in der Erbringung der Reinigungsdienste eingesetzt werden und welche Fahrzeuge die Norm Euro 6 erfüllen. Die staatlichen Zulassungsunterlagen der Fahrzeuge können zusammen mit der Konformitätsbescheinigung als Nachweis für die Einhaltung des Kriteriums verwendet werden. O9(b)    Emissionsfreie Fahrzeuge (2 Punkte) Mindestens 10 % der Fahrzeuge (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl), die der Antragsteller besitzt oder least und für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen einsetzt, sind, gemäß Feststellung in Tests, die nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) beschriebenen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEDC) durchgeführt wurden, emissionsfreie Fahrzeuge oder aber durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (Lastenräder) oder mit elektrischer Unterstützung durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (E-Lastenräder). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt einschlägige Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, welche im Besitz des Antragstellers befindlichen oder von ihm geleasten Fahrzeuge in der Erbringung der Reinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt werden und welche Fahrzeuge emissionsfrei sind. Die staatlichen Zulassungsunterlagen der Fahrzeuge können zusammen mit den Unterlagen des Herstellers über die Ergebnisse des NEDC-Tests als Nachweis für die Einhaltung des Kriteriums verwendet werden. O9(c)    Transportplan des Unternehmens (2 Punkte) Der Dienstleister erstellt für das Unternehmen einen Transportplan zur Minimierung des Kraftstoffverbrauchs, Setzung eines Ziels für die Senkung des Kraftstoffverbrauchs (pro Einsatzort) und zur Erfassung der Instandhaltungsaufzeichnungen über die Fahrzeugflotte. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Kopie des Transportplans für das Unternehmen, das neueste Ziel bezüglich der Senkung des Kraftstoffverbrauchs und die jährliche Entwicklung des Kraftstoffverbrauchs auf Basis der Anzahl der Einsatzorte vor. Der Antragsteller legt eine Kopie des Wartungsplans für die Fahrzeugflotte vor. Die Fahrzeugwartungsaufzeichnungen können als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums verwendet werden. Kriterium O10 —    Effizienz der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder geleasten Waschmaschinen (bis 4 Punkte) Dieses Kriterium gilt nur für im Besitz des Antragstellers befindliche oder geleaste Waschmaschinen, die sich entweder in den Objekten des Antragsstellers oder an Einsatzorten befinden und zum Waschen von Tüchern, Mopps und Personaluniformen eingesetzt werden, die im Rahmen der Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen benutzt werden. ▼M2 Das Teilkriterium O10 (a) gilt nur, wenn Haushaltswaschmaschinen benutzt werden, die unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission ( 8 ) sowie unter die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission ( 9 ) der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung oder die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission ( 10 ) fallen. ▼B O10 (a):    Energieetikett (bis 2 Punkte) ▼M2 Oder dem Antragsteller werden auf der Grundlage des (auf die nächste ganze Zahl aufgerundeten) prozentualen Anteils der Haushaltswaschmaschinen, die den Energieeffizienzklassen A++ oder A+++ des EU-Energielabels nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 entsprechen, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben: —  mindestens 50 % Maschinen der Klasse B oder besser: 1 Punkt —  mindestens 90 % Maschinen der Klasse B oder besser: 2 Punkte —  mindestens 50 % Maschinen der Klasse A: 2 Punkte ▼B Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des (auf die nächste ganze Zahl aufgerundeten) prozentualen Anteils der Haushaltswaschmaschinen, die den Energieeffizienzklassen A++ oder A+++ des EU-Energielabels nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 entsprechen, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben: —  mindestens 50 % Maschinen der Klasse A++: 1 Punkt —  mindestens 90 % Maschinen der Klasse A++: 2 Punkte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.