Europäische Union

97/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1997 über die Vereinbarkeit der von Deutschland geplanten Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung und der Investitionszulageregelung auf West-Berlin, soweit diese Regelungen nicht den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, mit dem Gemeinsamen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0551 97/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1997 über die Vereinbarkeit der von Deutschland geplanten Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung und der Investitionszulageregelung auf West-Berlin, soweit diese Regelungen nicht den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, mit dem Gemeinsamen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 228 vom 19/08/1997 S. 0009 - 0025 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Februar 1997 über die Vereinbarkeit der von Deutschland geplanten Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung und der Investitionszulageregelung auf West-Berlin, soweit diese Regelungen nicht den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, mit dem Gemeinsamen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/551/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1, nach Einholung der Äußerungen der Beteiligten, in Erwägung nachstehender Gründe: I. EINLEITUNG I.1. INVESTITIONSZULAGE 1. Mit Entscheidungen vom Dezember 1995 (1), geändert im März 1996, hat die Kommission die Verlängerung der Investitionszulage mit einer Beihilfeintensität von 10 % (brutto, ausschließlich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bezogen) um zwei Jahre bis Ende 1998 genehmigt. Aufgrund dieser Entscheidung kann die 10 %ige Investitionszulage für nach dem 30. Juni 1994 begonnene und vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossene Anschaffungen/Herstellungen von Wirtschaftsgütern zugunsten von Investitionsvorhaben (einschließlich Ersatzinvestitionen) durch rechtlich selbständige Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes oder des Handwerks gewährt werden, die nicht mehr als 250 Personen im Gebiet der ehemaligen DDR beschäftigen. Diese 10 %ige Investitionszulage ist auf einen Investitionsbetrag von 5 Mio. DM je Unternehmen und Jahr begrenzt. 2. Mit Schreiben vom 26. Juli 1995 hat Deutschland die Regelung zur Ausdehnung der 10 %igen Investitionszulage auf West-Berlin ab 1. Januar 1996 angemeldet, die später im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 erlassen wurde. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 hat Deutschland die ursprüngliche Anmeldung geändert und die Vergünstigung der Investitionszulage in den Teilen West-Berlins, die nicht zu den geförderten Gebieten im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gehören, auf Betriebe mit höchstens 50 Beschäftigten beschränkt. Diese Änderung ist im Rahmen des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes beschlossen worden und am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. 3. Die Ausdehnung der 10 %igen Investitionszulage auf West-Berlin betrifft nach Ende 1995 begonnene und vor 1999 abgeschlossene Investitionen (= Anschaffung/Herstellung von Wirtschaftsgütern). 3.1. Da es sich um eine Beihilfe in Form von Steuervergünstigungen handelt, die in den Jahren 1997 bis 1999 für die in den Jahren 1996 bis 1998 für Betriebszwecke entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten gewährt werden, hängen die budgetären Auswirkungen (Steuermindereinnahmen, d. h. Mittelumfang der Beihilferegelung) weitgehend von der Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit und dem Volumen der getätigten Investitionen ab. Die deutschen Behörden erwarten folgende zusätzliche Steuermindereinnahmen (in Mio. DM): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Insgesamt wird die Ausdehnung der Beihilferegelung für die West-Berliner Betriebe zusätzlich Mittel in Höhe von schätzungsweise 285 Mio. DM (rund 150 Mio. ECU) bereitstellen. 3.2. Die Beihilferegelung der 10 %igen Investitionszulage können in West-Berlin die rechtlich selbständigen Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes oder des Handwerks mit höchstens - 250 Beschäftigten in den Fördergebieten nach der Gemeinschaftsaufgabe, - 50 Beschäftigten in den übrigen Teilen West-Berlins nutzen. 3.3. Die Unternehmen, die die objektiven Förderkriterien erfuellen, haben einen automatischen Anspruch auf die Investitionszulage. 3.4. Die 10 %ige Investitionszulage kann mit anderen Beihilfen (Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen) kumuliert werden, insbesondere mit den Sonderabschreibungen und - in den Teilen West-Berlins, die zu den im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe geförderten Gebieten gehören - mit dem in der Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Investitionszuschuß. Die für die Verwaltung der Investitionszulagenregelung verantwortlichen Steuerbehörden verfügen über keinen Kontrollmechanismus, mit dem sie selbst die Kumulierung der Investitionszulage mit anderen Beihilfen kontrollieren könnten. Aus steuertechnischen Gründen erfassen die Steuerbehörden lediglich die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die der Betrieb in dem betreffenden Jahr für (verschiedene) Investitionsvorhaben des Betriebs, deren Realisierung sich oft über mehrere Jahre erstreckt, getätigt hat. Infolgedessen haben diese Behörden keinen Gesamtüberblick über das Investitionsvorhaben als solches, bei dem die Kumulierung möglich ist. Hingegen gewährleistet der Kontrollmechanismus der Gemeinschaftsaufgabe in allen Fällen, in denen die Investitionszulage mit dem Investitionszuschuß der Gemeinschaftsaufgabe kumuliert wird, die Einhaltung der regionalen Hoechstsätze für die einzelnen Investitionsvorhaben. Im Falle der Ad-hoc-Beihilfen, die einzeln von der Kommission genehmigt werden müssen, sind die Fragen der Kumulierung Teil der Anmeldung. Bei der Kumulierung mit dritten Regelungen ist festzustellen, daß die anderen Regelungen ebenfalls Kumulierungsbestimmungen vorsehen, zu deren Einhaltung sich die deutschen Behörden verpflichtet haben. Bei der Kumulierung der Investitionszulage mit den Sonderabschreibungen gibt es keinen Kontrollmechanismus, der es ermöglichen würde, die Einhaltung der Kumulierungsregeln zu gewährleisten. 3.5. Die Investitionszulage kann zugunsten von Ersatzinvestitionen gewährt werden und enthält somit ein Element einer Betriebsbeihilfe. Bestimmten groben Schätzungen zufolge dürfte es sich bei etwa einem Drittel der förderbaren Investitionen um Ersatzinvestitionen handeln. 3.6. In dem Maße, wie die Investitionszulage ausschließlich zugunsten von Erstinvestitionen gewährt wird und da die Investitionszulage ausschließlich Anlageinvestitionen begünstigt und der Anteil der Ausrüstungen innerhalb der einheitlichen Bemessungsgrundlage auf 65 % des durchschnittlichen Investitionsvolumens festgesetzt wurde (vgl. Erste Erschließung vom 20. Oktober 1971 der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (2)), beläuft sich die Nettobeihilfeintensität einer 10 %igen Investitionszulage auf 6,5 %. In den Fällen, in denen sich die Investition ausschließlich auf Ausrüstungen beschränkt, kann die Nettobeihilfeintensität (= brutto im Einzelfall) im Vergleich zur konkreten Investition 10 % erreichen. I.2. DIE SONDERABSCHREIBUNGEN 4. Mit Entscheidung vom März 1996 (3) hat die Kommission die Verlängerung/Änderung der Sonderabschreibungen zugunsten der Investitionen in den neuen deutschen Bundesländern genehmigt. 4.1. Gemäß der mit Schreiben vom 30. Juli 1993 von der Kommission genehmigten ursprünglichen Regelung können Sonderabschreibungen für die in den neuen Bundesländern vor dem 1. Januar 1997 getätigten förderbaren Investitionen einschließlich Ersatzinvestitionen (Erwerb und Herstellung von Ausrüstungsgütern und Bauausrüstungen), gebildet werden (ebenfalls förderbar sind Produktionsteilkosten des begünstigten Unternehmens und Abschlagszahlungen, die vor dem genannten Datum erfolgt sind). Die Sonderabschreibungen (in der Höhe von 50 % der Investitionskosten) können im Jahr der Investition sowie in den vier darauffolgenden Jahren gebildet werden. Daher konnten die Sonderabschreibungen entsprechend den 1993 genehmigten Bestimmungen letztmalig im Jahr 2000 gebildet werden. 4.2. Die durch die in Nummer 4 genannte Entscheidung vom März 1996 genehmigte Verlängerung/Änderung betrifft folgende Änderungen: - Verlängerung der Regelung um zwei Jahre bis Ende 1998: gemäß den neuen Bestimmungen gelten die Sonderabschreibungen für die förderbaren Investitionen, die in den neuen Bundesländern vor dem 1. Januar 1999 getätigt werden. Die Sonderabschreibungen können im Jahr der Investition sowie in den darauffolgenden vier Jahren und zuletzt im Jahr 2002 gebildet werden. - Rückführung der Beihilfeintensität: ab dem 1. Januar 1997 dürfen Sonderabschreibungen nur in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Investitionskosten gebildet werden. - Abweichung von der Beihilfeintensität: ab dem 1. Januar 1997 dürfen Betriebe in Wirtschaftszweigen außerhalb des verarbeitenden Gewerbes Sonderabschreibungen nur noch in Höhe von 20 % der förderbaren Investitionskosten bilden; dies gilt auch für Gebäude, die Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes für andere als betriebliche Zwecke (z. B. Vermietung) verwenden. 5. Mit Schreiben vom 26. Juli 1995 hat Deutschland die Ausdehnung der Sonderabschreibungen auf West-Berlin angemeldet, diese Ausdehnung jedoch auf Betriebe beschränkt, die nicht mehr als 250 Personen beschäftigen. Diese Ausdehnung wurde später im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 erlassen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 hat Deutschland die ursprüngliche Anmeldung geändert und die Möglichkeit der Sonderabschreibungen in Teilen West-Berlins, die nicht zu den geförderten Gebieten im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören, auf Betriebe mit höchstens 50 Beschäftigten beschränkt. Diese Änderung ist im Rahmen des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes beschlossen worden und am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Ausdehnung der Regelung der Sonderabschreibungen für die unter 4.1 beschriebenen Vorschriften der Regelung nur für vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossene Investitionen gilt und für die unter 4.2 genannten Vorschriften für die Zeit ab dem dort genannten Datum. 6. Die Sonderabschreibungen im Rahmen von § 3 des Fördergebietsgesetzes gab es bereits zwischen Juli 1991 und Ende 1994 in West-Berlin. Ihre Einführung für diesen Zeitraum war von der Kommission 1991 im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Deutschland und der Kommission über die Aufhebung spezifischer Beihilfen für West-Berlin mit dem Ziel genehmigt worden. Sie trat als Übergangsmaßnahme an die Stelle der aufgrund Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag im Rahmen des Berlin-Förderungsgesetzes (dessen Beihilfeintensität höher lag) bis Ende Juni 1991 geltenden Regelung der beschleunigten Abschreibung; die Sonderabschreibungsregelung für West-Berlin war Ende 1994 (letzte förderbare Investitionen: Investitionen des Jahres 1994) gemäß dem 1991 zwischen den deutschen Behörden und der Kommission vereinbarten Zeitplan aufgehoben worden. Im Rahmen der durch Deutschland im Jahre 1995 erneut eingeführten Sonderabschreibungen für West-Berlin können die Sonderabschreibungen im Jahr der Investition sowie in den vier darauffolgenden Jahren - zum ersten Mal im Jahr 1996 und zuletzt im Jahr 2002 - gebildet werden. So können die Sonderabschreibungen für vor 1996 abgeschlossene Investitionen und insbesondere für die Investitionen des Jahres 1995 gebildet werden, die für die Regelung für die Investitionen in der Zeit von Juli 1991 bis Ende 1994 nicht in Frage kamen. 6.1. Da es sich um eine Beihilfe in Form von Steuervergünstigungen für die Investitionskosten der Jahre 1995 bis 1998 handelt (die Investitionen von Juli 1991 bis Ende 1994 fallen unter die ursprünglich genehmigte Regelung) wird der Umfang der Steuermindereinnahmen weitgehend von der Entwicklung der Wirtschafts- und Investitionstätigkeit abhängen. Deutschland erwartet für den Zeitraum, in dem die Sonderabschreibungen gebildet werden können, folgende zusätzliche Steuermindereinnahmen (in Mio. DM): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Insgesamt entspricht die Ausdehnung der Regelung in dem Zeitraum, in dem die Sonderabschreibungen beansprucht werden können, zusätzlichen Steuermindereinnahmen in Höhe von rund 120 Mio. ECU. Diese Steuerverluste werden in den darauffolgenden Jahren durch zusätzliche Steuereinnahmen aufgrund des niedrigeren Niveaus der Abschreibungen in diesen Jahren ausgeglichen. Das Beihilfevolumen der Regelung berechnet sich als Gegenwartswert aller zusätzlichen Steuerverluste und -einnahmen und liegt in einer Größenordnung von rund 10 Mio. ECU. 6.2. Die Regelung der Sonderabschreibungen in West-Berlin können Betriebe nutzen, die die in 4.1 bzw. 4.2 genannten Voraussetzungen erfuellen und deren Personalbestand nicht über - 250 Personen in den Fördergebieten nach der Gemeinschaftsaufgabe, - 50 Personen in den anderen Teilen West-Berlins liegt. 6.3. Betriebe, die die objektiven Förderkriterien erfuellen, haben einen automatischen Anspruch auf die Sonderabschreibungen. 6.4. Die Sonderabschreibungen können mit anderen Beihilfen kumuliert werden (Regelungen und Ad-hoc-Beihilfen), insbesondere mit der Investitionszulage und - in den Teilen West-Berlins, die zu den im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe geförderten Gebieten gehören - mit dem in der Gemeinschaftsaufgabe genannten Investitionszuschuß. Die für die Verwaltung der Regelung der Sonderabschreibungen zuständigen Steuerbehörden verfügen über keinen Kontrollmechanismus, mit dem sie selbst die Kumulierung der Sonderabschreibungen mit anderen Beihilfen kontrollieren könnten. Aus steuertechnischen Gründen erfassen die Steuerbehörden lediglich die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die der Betrieb in dem betreffenden Jahr für (verschiedene) Investitionsvorhaben des Betriebs getätigt hat, deren Realisierung sich oft über mehrere Jahre erstreckt. Infolgedessen haben diese Behörden keinerlei Gesamtüberblick über das Investitionsvorhaben als solches, bei dem die Kumulierung möglich ist. In allen Fällen, in denen die Sonderabschreibungen mit dem Investitionszuschuß aus der Gemeinschaftsaufgabe kumuliert werden, gewährleistet hingegen der Kontrollmechanismus der Gemeinschaftsaufgabe die Einhaltung der regionalen Hoechstsätze für die einzelnen Investitionsvorhaben. Im Fall von "Ad-hoc"-Beihilfen, die von der Kommission einzeln genehmigt werden müssen, sind die Fragen der Kumulierung Teil der Anmeldung. Im Fall der Kumulierung mit dritten Regelungen ist festzustellen, daß diese Regelungen ebenfalls Kumulierungsregeln vorsehen, zu deren Einhaltung sich die deutschen Behörden verpflichtet haben. Bei der Kumulierung der Investitionszulage mit den Sonderabschreibungen gibt es keinerlei Kontrollmechanismus, der es ermöglichen würde, die Einhaltung der Kumulierungsregeln zu gewährleisten. 6.5. Die Sonderabschreibungen können für Ersatzinvestitionen gewährt werden und enthalten somit ein Betriebsbeihilfeelement. Nach einer groben Schätzung sind ungefähr ein Drittel der förderwürdigen Investitionen Ersatzinvestitionen. 6.6. In dem Maße, in dem die Sonderabschreibungen ausschließlich für Erstinvestitionen gewährt werden, entspricht ihre Beihilfeintensität 2 % (brutto = netto) für das Jahr 1996 und 1,6 % für die weiteren Jahre (0,8 % für die Unternehmen und baulichen Anlagen mit dem 20 %-Satz). Dazu ist zu bemerken, daß die Berechnung der Beihilfeintensität der Sonderabschreibungen, deren Resultat stark vom angewandten Bezugssatz abhängt, verschiedene Methodikprobleme aufwirft; diese Probleme wurden mehrmals zwischen der Kommission und Deutschland erörtert. Dabei einigten sich die Kommission und Deutschland auf einen Änderungsansatz. I.3. DER STATUS WEST-BERLINS UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER REGIONALBEIHILFEN 7. Mit Entscheidung vom April 1994 (4) hat die Kommission die Karte der deutschen Fördergebiete für das Gebiet der ehemaligen DDR und West-Berlin für den Zeitraum 1994 bis 1996 genehmigt. Demzufolge war im Jahr 1996 ein Teil West-Berlins für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) förderbar. Mit Entscheidung vom Dezember 1996 (5) hat die Kommission die Gebietskulisse der deutschen Fördergebiete für den Zeitraum 1997 bis 1999 genehmigt. In diesem Zusammenhang hat sie die Einbeziehung des gesamten Gebiets von West-Berlin in die Förderung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) genehmigt. I.4. ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS UND BESCHRÄNKUNG DER VORLIEGENDEN ENTSCHEIDUNG 8. Die Kommission beschloß am 17. Juli 1996, hinsichtlich der Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung und der Investitionszulagenregelung auf Berlin-West, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 zu eröffnen. Folgende Gründe sprachen für die Eröffnung des Verfahrens: a) Beide Regelungen enthalten Elemente von Betriebsbeihilfen, die die Kommission in der Regel nur in den Gebieten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) genehmigt; b) außerhalb der Gebiete West-Berlins sind die beiden Regelungen nicht mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Rahmen) (6) vereinbar, insofern als - die Gewährung der Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die der im KMU-Rahmen enthaltenen Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nicht entsprechen, nicht ausgeschlossen ist; - bei der Kumulierung der beiden Beihilfen eine Beihilfeintensität von über 7,5 % für die mittleren Unternehmen nicht ausgeschlossen werden kann; c) die Sonderabschreibungsregelung erlaubt es, Sonderabschreibungen für vor Anfang 1996 abgeschlossene Investitionen in Anspruch zu nehmen; in diesen Fällen ist die Beihilfe nicht "erforderlich"; d) Zweifel bestehen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vorschriften der beiden Regelungen mit den geltenden Regeln für die Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. 8.1. In bezug auf die Anwendung der beiden Regelungen auf West-Berlin im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne der Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (7), muß daran erinnert werden, daß die Kommission am 12. Juni 1996 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 gegen von Deutschland gewährte staatliche Beihilfen für Investitionen zugunsten des Sektors der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse eröffnet hat (8); dieses Verfahren betrifft ausdrücklich auch die im Rahmen des Fördergebietsgesetzes gewährten Sonderabschreibungen und die im Rahmen des Investitionszulagengesetzes gewährten Steuerbegünstigungen (Investitionszulage). In dem Verfahren wird nicht zwischen den verschiedenen Teilen der Regionen, in denen die beiden vorliegenden Regelungen gewährt werden können, unterschieden; daher betrifft die Verfahrenseröffnung die Anwendung der beiden Regelungen sowohl im Gebiet der ehemaligen DDR als auch in West-Berlin. Die Kommission hält es für zweckmäßig, die Entscheidung über das Vorhaben Deutschlands aufzugliedern und über die Vereinbarkeit der Ausweitung der beiden Regelungen auf West-Berlin in bezug auf den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Daher betrifft die vorliegende Entscheidung nur das Vorhaben unter Ausschluß des genannten Sektors. 9. Die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 wurde Deutschland mit Schreiben vom 1. August 1996 mitgeteilt. Die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten wurden durch die Veröffentlichung des genannten Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (9) unterrichtet. Mit diesem Schreiben bzw. mit dieser Mitteilung im Amtsblatt wurden Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten aufgefordert, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. II. STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DES VERFAHRENS II.1. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS 10. Deutschland hat seine Stellungnahme verspätet mit Schreiben vom 5. November 1996 übermittelt. Der Fall wurde bei Treffen am 26. September und 18. Oktober 1996 zwischen Deutschland und der Kommission erörtert. Mit Schreiben vom 13. Januar 1997 übermittelte Deutschland bestimmte Angaben über die Aussetzung der Anwendung der beiden Regelungen zur Ausdehnung der Investitionszulage und der Sonderabschreibungen. In seinem Schreiben vom 5. November 1996 verweist Deutschland auf die schwierige Wirtschaftslage der Stadt Berlin, die die Auffassung Deutschlands bestärkt, daß beide Regelungen nach wie vor für die Anpassung der Berliner Unternehmen an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erforderlich sind. Deutschland vertritt die Rechtsauffassung, daß die geplanten Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Indes besteht Deutschland im Interesse einer schnellen Entscheidung zugunsten der Berliner Wirtschaft nicht darauf, diese Rechtsfrage im vorliegenden Genehmigungsverfahren abschließend zu klären. Für den Fall, daß die Kommission die Vereinbarkeit der geplanten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt weiterhin auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 3 prüft, ist nach Auffassung Deutschlands zumindest die Ausdehnung der Investitionszulagenregelung auf die Unternehmen in den westlichen Bezirken Berlins auch gemäß von Artikel 92 Absatz 3 genehmigungsfähig. Dafür werden folgende Gründe genannt: 10.1. Im Falle der Investitionszulage wäre es nach Auffassung Deutschlands möglich - wenn auch unter administrativen Schwierigkeiten und gegebenenfalls mit Auswirkungen auf die Rechtsgrundlage - im Verfahren der Beihilfebeantragung sicherzustellen, daß nur solche Unternehmen eine Förderung in Anspruch nehmen, die die jeweilige Definition des KMU-Rahmens vollständig erfuellen (kleine Unternehmen außerhalb - mittlere Unternehmen innerhalb des nationalen Fördergebiets). Bei der Beantragung der Förderung müßten die Unternehmen in diesem Fall erklären, daß sie auch hinsichtlich der Kriterien "Bilanzsumme" oder "Umsatz" sowie des Beteiligungskriteriums die jeweilige KMU-Definition erfuellen. Ein solches Verfahren könnte im Falle der Sonderabschreibungen nicht angewandt werden. 10.2. Deutschland bestätigt, daß die Einbeziehung von Ersatzinvestitionen konstitutiv für beide Regelungen ist. Es weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, daß im Falle der Investitionszulage eine Hoechstbemessungsgrundlage von 5 Mio. DM je Betrieb und Jahr vorgesehen ist. Nach Auffassung Deutschlands kann daher in jedem einzelnen Förderfall davon ausgegangen werden, daß sich innerhalb der Hoechstbemessungsgrundlage der überwiegende Teil der Förderung auf Erstinvestitionen beziehen wird. Angesichts der relativ geringen Intensität der Förderung reduziert sich damit der Absolutbetrag der Förderung je Unternehmen, der auf Ersatzinvestitionen entfällt, auf ein sehr niedriges Niveau. Generell hebt Deutschland hervor, daß angesichts ständig kürzer werdender Innovationszyklen der Begriff der Ersatzinvestitionen an Bedeutung verliert. Sich beschleunigender technischer Fortschritt, insbesondere im Bereich technischer Anlagen, führt dazu, daß der Einsatz neuer Maschinen regelmäßig auch neue Produktionsmethoden mit sich bringt, die als Erstinvestitionen anzusehen sind. Damit beschränkt sich nach Auffassung Deutschlands heute die Anwendung des Begriffs Ersatzinvestitionen im wesentlichen auf bauliche Anlagen. Diese sind von der Förderung im Rahmen der Investitionszulage jedoch weitestgehend ausgeschlossen (die Ausnahme bilden die sogenannten Betriebsvorrichtungen wie z. B. Tankstellendächer). In diesem Zusammenhang erinnert Deutschland daran, daß für die Berliner Wirtschaft in der Zeit vor der Wiedervereinigung die Wirtschaftsförderung zugunsten von Unternehmen in den westlichen Bezirken insbesondere eine möglichst weitgehende Selbstversorgung der Stadt zum Ziel h

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.