Europäische Union

2003/396/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Bulgarien

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Avis juridique important | 32003D0396 2003/396/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Bulgarien Amtsblatt Nr. L 145 vom 12/06/2003 S. 0001 - 0020 Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Bulgarien (2003/396/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften(1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat von Luxemburg erklärte, dass die Beitrittspartnerschaft ein neues Instrument ist und den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie darstellt. (2) Der Europäische Rat von Kopenhagen erklärte, dass entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel und je nach den weiteren Fortschritten, die bei der Erfuellung der Beitrittskriterien zu verzeichnen sein werden, das Ziel darin bestehe, Bulgarien bis 2007 als Mitglied der Europäischen Union aufzunehmen. Er billigte die Mitteilung der Kommission über den Fahrplan für Bulgarien, darunter auch die vorgeschlagenen erheblich verstärkten Heranführungshilfen, und erklärte, dass die umfangreichen Finanzmittel, die gewährt werden sollen, flexibel genutzt werden und auf die festgestellten Prioritäten gerichtet sein sollten, einschließlich in Schlüsselbereichen wie Justiz und Inneres. Zusätzliche Hilfestellungen bei den Vorbereitungen auf den Beitritt würden diese Länder durch die überarbeiteten Beitrittspartnerschaften erhalten, die ihnen im nächsten Jahr unterbreitet würden. (3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für jede einzelne Beitrittspartnerschaft über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen, die jedem beitrittswilligen Staat unterbreitet werden, sowie über spätere wichtige Anpassungen. (4) Die Gewährung der Hilfe der Gemeinschaft ist von der Erfuellung wesentlicher Voraussetzungen, insbesondere der Einhaltung der Verpflichtungen aus den Europa-Abkommen und den Fortschritten bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien, abhängig; ist eine der wesentlichen Voraussetzungen nicht erfuellt, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Heranführungshilfe beschließen. (5) Gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates von Luxemburg werden der Stand der Umsetzung der Beitrittspartnerschaft und die Fortschritte bei der Übernahme des Besitzstands in den im Europa-Abkommen vorgesehenen Gremien geprüft. (6) Der Regelmäßige Bericht 2002 der Kommission enthält eine objektive Analyse der Vorbereitungen von Bulgarien auf die Mitgliedschaft und nennt eine Reihe prioritärer Handlungsbereiche. (7) Bulgarien muss sicherstellen, dass es über die geeigneten Rechts- und Verwaltungsstrukturen zur Programmierung, Koordinierung, Verwaltung, Kontrolle und Evaluierung der Heranführungshilfe der Gemeinschaft verfügt - BESCHLIESST: Artikel 1 Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 sind die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Bulgarien im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Artikel 2 Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird in den im Europa-Abkommen vorgesehenen Gremien und den zuständigen Gremien des Rates auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der Kommission an den Rat geprüft. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Papandreou (1) ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1. ANHANG 1. EINLEITUNG Der Europäische Rat beschloss auf seiner Tagung in Luxemburg im Dezember 1997, dass die Beitrittspartnerschaft den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie bilden soll und dass mit diesem Instrument alle Formen der Unterstützung für die Bewerberstaaten in einem einzigen Gesamtrahmen zum Einsatz gebracht werden sollen. Auf diese Weise richtet die Gemeinschaft ihre Hilfe gezielt auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Bewerberstaaten aus, um sie im Hinblick auf den Beitritt bei der Bewältigung spezifischer Probleme zu unterstützen. Die erste Beitrittspartnerschaft für Bulgarien wurde im März 1998 beschlossen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wurde die Beitrittspartnerschaft unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen in Bulgarien erstmals im Dezember 1999 und dann ein weiteres Mal im Januar 2002(1) aktualisiert. In ihrer Mitteilung über den Fahrplan für Bulgarien erklärte die Kommission, dass sie für Bulgarien eine überarbeitete Beitrittspartnerschaft vorschlagen werde, die den Ergebnissen des Regelmäßigen Berichts 2002 und des Fahrplans Rechnung trage. In dieser Mitteilung wurde ferner angekündigt, dass die im Fahrplan genannten kurz- und mittelfristigen Ziele im nächsten Jahr in der überarbeiteten Beitrittspartnerschaft wieder aufgegriffen würden und die Beitrittspartnerschaft weiterhin die Grundlage für die Programmierung der Heranführungshilfe bilden würde. Die Prioritäten der Hilfe würden sich jedoch auch nach dem Fahrplan, dem Regelmäßigen Bericht und dem überarbeiteten Nationalen Entwicklungsplan, der nach den Strukturfondsbestimmungen von Bulgarien zu erstellen ist, richten. Die Beitrittspartnerschaft werde den Fahrplan ergänzen und gemeinsam mit ihm die wichtigsten Leitlinien für die Vorbereitungen Bulgariens auf den Beitritt zur EU darstellen. 2. ZIELE Ziel der Beitrittspartnerschaft ist es, die im Regelmäßigen Bericht 2002 der Kommission über die Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt und im Fahrplan ausgewiesenen Handlungsprioritäten, die verfügbaren Finanzmittel zur Unterstützung Bulgariens bei der Umsetzung der prioritären Maßnahmen einschließlich der Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, in einem einzigen Gesamtrahmen darzulegen. Die Beitrittspartnerschaft bildet die Grundlage für das Instrumentarium zur Unterstützung der Bewerberländer bei ihrer Vorbereitung auf die Mitgliedschaft. Dazu gehören unter anderem das Haushaltsüberwachungsverfahren für die Zeit vor dem Beitritt, das wirtschaftliche Heranführungsprogramm, die Vorbeitrittsvereinbarung über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die nationalen Entwicklungspläne, die Pläne für die Entwicklung des ländlichen Raums, eine staatliche Beschäftigungsstrategie in Übereinstimmung mit der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie sektorale Pläne, die für eine Inanspruchnahme der Strukturfonds nach dem Beitritt und für die Anwendung der Instrumente ISPA und Sapard in der Zeit bis zum Beitritt erforderlich sind. Diese Instrumente sind verschiedener Art und werden jeweils nach eigenen Verfahren vorbereitet und eingesetzt und können im Rahmen der Heranführungshilfe gefördert werden. Sie sind zwar nicht Bestandteil dieser Beitrittspartnerschaft, stehen jedoch im Hinblick auf die Prioritäten mit ihr im Einklang. 3. GRUNDSÄTZE Für jedes Bewerberland wurden die prioritären Bereiche im Hinblick auf seine Fähigkeit, die Kopenhagener Beitrittskriterien zu erfuellen, ausgewählt: - institutionelle Stabilität des Bewerberlandes als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten; - eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten; - Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu Eigen zu machen. Der Europäische Rat hob auf seiner Tagung in Madrid im Jahr 1995 hervor, dass die Bewerberländer ihre Verwaltungsstrukturen anpassen müssen, damit die Gemeinschaftspolitiken nach dem Beitritt reibungslos durchgeführt werden können. In Luxemburg wies er 1997 mit Nachdruck darauf hin, dass die Umsetzung des Besitzstands der Union in innerstaatliches Recht zwar notwendig, aber an sich nicht ausreichend ist, denn es muss auch gewährleistet sein, dass das übernommene Gemeinschaftsrecht tatsächlich angewandt wird. Auf seiner Tagung in Feira im Jahr 2000 und in Göteborg im Jahr 2001 betonte der Europäische Rat, dass die Bewerberländer unbedingt in der Lage sein müssen, den Besitzstand umzusetzen und anzuwenden, und sie zu diesem Zweck erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um ihre Verwaltungs- und Justizstrukturen auszubauen und zu reformieren. Der Europäische Rat unterstrich auf seiner Tagung in Kopenhagen (2002) erneut die Bedeutung der Justiz- und Verwaltungsreform, die Bulgarien bei den gesamten Beitrittsvorbereitungen weiter voranbringen wird. 4. PRIORITÄTEN Die Regelmäßigen Berichte der Kommission haben die bereits erzielten Fortschritte herausgestellt, zugleich aber deutlich gemacht, welch großer Anstrengungen es seitens der Bewerberländer in bestimmten Bereichen bis zum Beitritt noch bedarf. Im Regelmäßigen Bericht 2002 wurde festgestellt, dass Bulgarien nach wie vor die politischen Kriterien erfuellt und es eine funktionierende Marktwirtschaft ist. Das Land ist jedoch noch nicht in der Lage, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten. Bulgarien erfuellt die den Besitzstand betreffenden Kriterien noch nicht in jeder Hinsicht. Um seine Vorbereitungen erfolgreich abzuschließen, muss Bulgarien seine Anstrengungen weiter auf die Übernahme, Anwendung und Durchsetzung des Besitzstands konzentrieren. Außerdem muss es die Reform der öffentlichen Verwaltung und der Justiz fortsetzen, damit Verwaltung und Justiz für diese Aufgabe über ausreichende Kapazitäten verfügen. Der Fahrplan für Bulgarien, der den Zeitraum bis zum Beitritt abdeckt, zeigt die wichtigsten Schritte auf, die Bulgarien unternehmen muss, um für die Mitgliedschaft bereit zu sein. Der Fahrplan basiert auf den in den Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen und auf den Erfordernissen im Hinblick auf die Erfuellung der in Kopenhagen und Madrid festgelegten Beitrittskriterien. Mit dem Fahrplan soll Bulgarien in seinen Bemühungen um Erfuellung der restlichen Beitrittskriterien unterstützt werden, indem die noch zu bewältigenden Aufgaben ermittelt werden und die finanzielle Hilfe aufgestockt wird. Im Mittelpunkt steht hierbei die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz, die die Voraussetzung für die Umsetzung des Besitzstands und die Durchführung der Wirtschaftsreform ist. Für die Kapitel, die den Besitzstand betreffen, enthält der Fahrplan Kriterien, anhand deren Bulgariens Fortschritte beurteilt werden können. Dies gilt sowohl für die Rechtsangleichung als auch für die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung. Die überarbeitete Beitrittspartnerschaft ergänzt den Fahrplan und beide zusammen bilden die wichtigsten Leitlinien für die Vorbereitungen Bulgariens auf den Beitritt zur Europäischen Union. Die Beitrittspartnerschaft greift die im Fahrplan genannten kurz- und mittelfristigen Ziele wieder auf und weist diejenigen Ziele als prioritär aus, von denen realistischerweise anzunehmen ist, dass Bulgarien sie in den nächsten zwei Jahren (2003-2004) erreichen bzw. ihnen erheblich näher kommen kann. Diese in der Beitrittspartnerschaft ausgewiesenen Ziele wurden gemeinsam mit dem betroffenen Land festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele bedingt den Umfang der Unterstützung. Dabei wurden Bereiche, in denen ein besonders dringender Handlungsbedarf besteht, entsprechend gekennzeichnet. Wichtig ist ferner, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen nachkommt, die es mit dem Europa-Abkommen und in den Verhandlungen hinsichtlich der Rechtsangleichung und der Umsetzung des Besitzstands eingegangen ist. Es sei daran erinnert, dass es mit der Übernahme des Besitzstands in innerstaatliches Recht allein nicht getan ist. Es muss ebenfalls sichergestellt werden, dass das übernommene Gemeinschaftsrecht entsprechend den in der Union geltenden Kriterien tatsächlich angewandt wird. In allen nachstehend genannten Bereichen muss eine glaubwürdige und effektive Um- und Durchsetzung des Besitzstands gewährleist sein. Ausgehend von der Analyse im Regelmäßigen Bericht 2002 der Kommission und dem Fahrplan wurden für Bulgarien nachstehende Prioritäten und Zwischenziele ermittelt. Die Prioritäten sind entsprechend der Gliederung des Regelmäßigen Berichts(2) aufgeführt. Politische Kriterien Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Öffentliche Verwaltung - Ausarbeitung einer umfassenden Reformstrategie (einschließlich eines Aktionsplans) bis 2003: Diese Strategie sollte sowohl die weitere Unterstützung des Institutionenaufbaus in Bereichen, die unmittelbar für die Umsetzung des Besitzstands und die Verwaltung der EG-Mittel von Bedeutung sind, als auch die Fortsetzung der horizontalen Reform der öffentlichen Verwaltung zur Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung insgesamt beinhalten. - Maßnahmen zur Anwendung transparenter Verfahren bei der Einstellung und Beförderung von Bediensteten sowie zur Verbesserung der Personalverwaltung; Maßnahmen, die gewährleisten, dass qualifiziertes Personal vorhanden ist, mit dem die Kontinuität der Reformen sichergestellt werden kann; Erhöhung des Anteils des Personals mit Beamtenstatus und Schutz des Personals vor ungerechtfertigter Kündigung (unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis). - Verbesserung der Rechtsgrundlagen (durch Vereinfachung und klarere Regelungen) für die Entscheidungsfindung sowie der Verfahren in der Verwaltung, um Rechtssicherheit zu gewährleisten; weitere Maßnahmen zur Gewährleistung von Verantwortlichkeit, Offenheit und Transparenz des öffentlichen Dienstes. - Stärkung der Verwaltungsstrukturen, um sicherzustellen, dass Bulgarien in der Lage ist, EG-Mittel so effektiv wie möglich einzusetzen und eine korrekte Buchführung zu gewährleisten. - Stärkung der Kapazitäten zur strategischen Planung, Analyse und Bewertung der Politiken an der Regierungsspitze und in den Fachministerien. - Bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands ist stärker darauf zu achten, wie dies, unter anderem in der Justiz, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Bulgarien um- und durchgesetzt werden kann. - Qualitative Verbesserung der Konsultation mit den betroffenen Parteien im Vorfeld neuer Rechtsvorschriften (z. B. mit den Sozial- und Wirtschaftspartnern, der Zivilgesellschaft und dem privaten Sektor). Justiz - Fortsetzung der Justizreform, auch zur Gewährleistung einer unparteiischen Rechtsanwendung. - Fortsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Strategie zur Reform des bulgarischen Justizwesens und des Aktionsplans sowie Erlass von Durchführungsvorschriften, die der Praxis in der EU angeglichen sind. - Überprüfung der Struktur des bulgarischen Justizsystems im Hinblick auf eine Angleichung an bewährte Praktiken in der EU (einschließlich einer Überprüfung der Organisation der Ermittlungsphase). - Überprüfung des Grades der Immunität von Justizangehörigen, um die Vereinbarkeit mit bewährten Praktiken in der EU sicherzustellen. - Maßnahmen zur Verbesserung der Gerichtsverfahren, insbesondere zur Vermeidung unverhältnismäßig langer Verfahren und zur Gewährleistung einer uneingeschränkten Umsetzung der Grundrechte in strafrechtlichen Prozessen (z. B. Gewährung von Prozesskostenhilfe). - Sicherstellung, dass für die Justiz entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, auch zur ordnungsgemäßen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. - Klare Trennung der Funktionen des Obersten Justizrats und des Justizministeriums, um die Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten. - Stärkung der Verwaltungskapazitäten des Obersten Justizrats, um zu gewährleisten, dass er in Bezug auf die strategische Entscheidungsfindung und die fachliche Verwaltung des Gerichtswesens seine Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. - Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Gerichte durch mehr Managementschulungen für Gerichtspräsidenten, die Entwicklung einer effizienten administrativen Unterstützung sowohl auf zentraler wie auch lokaler Ebene sowie durch die Einführung eines transparenten Fallzuteilungssystems. - Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen in den Gerichten und in der Staatsanwaltschaft. - Schaffung eines offeneren, faireren und transparenteren Systems für die Einstellung, Beurteilung und Beförderung, das die in der Justiz erbrachten Leistungen zugrunde legt. - Verbesserung der Professionalität in der bulgarischen Justiz durch die Bereitstellung entsprechender staatlicher Mittel für das Nationale Justizinstitut, damit dieses qualitativ hochwertige Ausbildungsmaßnahmen für Richter, Staatsanwälte und Verwaltungspersonal entwickeln kann. - Modernisierung der Managementmethoden in der Staatsanwaltschaft, um eine transparentere und effizientere Bearbeitung der Rechtssachen zu ermöglichen. Korruptionsbekämpfung - Weitere Durchführung der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und des Aktionsplans. - Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Rechtsgrundlagen für die Korruptionsbekämpfung um- und durchgesetzt werden; Einführung des Konzepts strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen gegen juristische Personen in Bulgarien. Ratifizierung des Zivilrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption. Menschenrechte und Minderheitenschutz - Annahme und wirksame Umsetzung umfassender Antidiskriminierungsgesetze, mit denen eine Übernahme der Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung gewährleistet ist(3). - Vollständige Umstrukturierung und Modernisierung der Polizei, Fortsetzung der Bemühungen, dass Polizisten in allen Umständen die grundlegenden Menschenrechte wahren; Förderung des Zusammenwirkens von Polizei und Bürgern (Ansatz des "community policing"), um die Beziehungen zu den Bürgern und insbesondere zu Minderheiten zu verbessern. - Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels (einschließlich Prävention und Maßnahmen zur sozialen Eingliederung). - Weitere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Orte der Untersuchungshaft und insbesondere Polizeireviere die im Bericht des Europaratsausschusses zur Verhütung von Folter genannten grundlegenden Kriterien erfuellen. - Gewährleistung und Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel, um Zugang zu Justiz und Rechtsbeistand zu gewährleisten. - Reform der Kinderfürsorge, um insbesondere durch die Entwicklung alternativer Fürsorgedienste für Kinder und Familien die Zahl der Kinder, die in Heimen untergebracht werden, systematisch zu senken; Maßnahmen zur Gewährleistung der uneingeschränkten Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention. - Besonders dringender Handlungsbedarf: Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen, um für den nötigen Schutz gegen eine willkürliche Einweisung in psychiatrische Einrichtungen zu sorgen sowie Verbesserung der Lebensbedingungen in diesen Einrichtungen; Annahme und Durchführung einer Strategie und eines Aktionsplans (mit einem entsprechenden Finanzrahmen) für die Reform des Systems der psychiatrischen Betreuung. - Konkrete Maßnahmen zur Durchführung des Roma-Rahmenprogramms mit besonderem Schwerpunkt auf der Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Unterstützung, einer deutlichen Stärkung der für Minderheiten zuständigen Regierungsstelle sowie der Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu Gesundheitsfürsorge, Wohnraum, Bildung und sozialer Sicherheit. Ausarbeitung eines konkreten Aktionsplans und eines Finanzrahmens für das Roma-Rahmenprogramm, um dessen Umsetzung zu verbessern. Wirtschaftliche Kriterien Der über die letzten Jahre erreichte hohe Grad an gesamtwirtschaftlicher Stabilität sollte aufrechterhalten werden, und die Reformprogramme zur Beseitigung der noch bestehenden Schwierigkeiten müssen fortgesetzt werden. In folgenden Bereichen sind weitere Anstrengungen erforderlich: - Privatisierungsprogramm; - Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, vor allem in Bezug auf die Zahl der Neugründungen; - Durchführung des Programms zur Verringerung und Vereinfachung der Lizenzerteilungsverfahren; - Reform der Zoll- und Steuerverwaltung, einschließlich zur Eindämmung der Schattenwirtschaft; - Wirksamkeit der Insolvenzverfahren; - Entwicklung und Verbesserung der Finanzintermediation und des Nichtbankensektors; - Durchsetzung der Eigentumsrechte; - Zahl der Verkäufe und Preise landwirtschaftlicher Grundstücke; - Umfang und Qualität der öffentlichen Investitionen, einschließlich für Infrastruktur, Bildung, Umwelt und Gesundheit; - Abbau der staatlichen Beihilfen, vor allem im Energie- und Verkehrssektor. Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen Freier Warenverkehr - Einleitung der erforderlichen horizontalen Maßnahmen und Verfahren. - Übernahme von 80 % der europäischen Normen einschließlich der vollständigen Übernahme der harmonisierten Normen im Bereich der Richtlinien nach dem neuen Konzept. - Stärkung der Verwaltungskapazität im Bereich der Normung sowie Unterstützung für den Ausbau von Konformitätsbewertungsstellen und Labors. - Gewährleistung, dass sämtliche Richtlinien nach dem neuen und dem alten Konzept vollständig übernommen wurden und die Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht voll und ganz im Einklang stehen. - Stärkung der Verwaltungskapazität in den Bereichen chemische Stoffe und Kraftfahrzeuge. - Umsetzung des Besitzstands in Bezug auf chemische Stoffe, Kraftfahrzeuge, Holz, Waffenkontrolle und Rückgabe von Kulturgütern. - Vollständige Übereinstimung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand für Humanarzneimittel sowie für Tierarzneimittel einschließlich der erforderlichen Genehmigungen für das Inverkehrbringen dieser Arzneimittel. - Änderung des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit, insbesondere um sowohl die gesundheitspolizeiliche Genehmigung für eingeführte Lebensmittel als auch die Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Ausfuhr vollständig mit dem Besitzstand in Einklang zu bringen. - Weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit und der Lebensmittel. - Allmähliche Angleichung der Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand über Lebensmittel. - Schaffung der notwendigen Verwaltungskapazität, Entwicklung eines nationalen Schulungsprogramms für Inspektoren und Lebensmittelhersteller, Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Anwendung der HACCP-Prinzipien (hazard analysis of critical control points), Zulassung und Modernisierung der Laboratorien. - Weitere Fortschritte in den nicht harmonisierten Bereichen; Einbettung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in die einschlägigen Produktvorschriften. - Abschluss der Überprüfung sämtlicher Rechtsvorschriften im nicht harmonisierten Bereich auf ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 28 bis 30 des EG-Vertrags und Beseitigung der Bestimmungen, die gegen die Artikel 28 bis 30 des EG-Vertrages verstoßen. - Weitere Maßnahmen zur Anpassung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen und zur Sicherstellung einer wirksamen Durchsetzung dieser Vorschriften. - Schaffung einer staatlichen Agentur für das öffentliche Auftragswesen. - Ermittlung der verfassungsrechtlichen Änderungen, die für die Übernahme der Vorschriften über das Rechtsmittelsystem erforderlich sind. - Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen einschließlich der Streichung der Inländerpräferenzklausel, Festlegung transparenter Verfahren und Schaffung wirksamer Rechtsmittel, einschließlich im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um eine vollständige Üb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.