Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/241 der Kommission vom 14. Juli 2025 über die von Dänemark durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.21143 — Sache C 41/08 (ex NN 35/08) Öffentliche Dienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4676)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0241. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erprüft. (100)  Analysis of the financial situation of railway undertakings in the European Union, Analyse von ECORYS im Auftrag der Europäischen Kommission, Februar 2006. (101)  Ebenda. (102)  Die Kommission legt bei ihren Vergleichen insbesondere die Gesamtkapitalrendite zugrunde, um Probleme der Vergleichbarkeit, die mit allzu verschiedenen Strukturen von Verbindlichkeiten und Eigenkapital der einzelnen Bahnunternehmen zusammenhängen, zu vermeiden. (103)  Diese Zahlen beziehen sich auf die DSB SOV, einschließlich des Geschäftsbereichs B. Daher liegen die tatsächlichen Werte der Eigenkapitalrendite und Gesamtkapitalrendite des Geschäftsbereichs A für 2004 unter den in der Studie angegebenen Werten. Die tatsächlichen Werte der Eigenkapitalrendite für den Geschäftsbereich A werden in der nachstehenden Beurteilung der Kommission näher erläutert. (104)  Report on alleged State aid to DSB SV, KPMG, 30. Januar 2008. (105)  Im Vergleich zum Beschluss von 2010, in dem die gesamten ausgeschütteten Dividenden berücksichtigt wurden, verfolgt die Kommission im vorliegenden Beschluss einen enger gefassten Ansatz, indem sie die von der DSB an den Staat gezahlten überhöhten Dividenden im Verhältnis zur gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung schätzt. Dies stellt einen konservativen Ansatz dar, da im Vergleich zu den Bilanzüberschüssen der DSB ein geringerer Betrag an überhöhten Dividenden zugrunde gelegt wird. (106)  Diese Methode folgt der Logik, dass Dividenden in Abhängigkeit von der Höhe der erzielten Gewinne ausgeschüttet werden. (107)  Die Dividendenpolitik der dänischen Regierung wurde im Haushaltsgesetz Nr. 249/1999 festgelegt. Die Dividendenpolitik geht davon aus, dass die Dividenden die Hälfte des Überschusses der DSB nach Steuern betragen sollten. Dies wird auch in den Erwägungsgründen 101 bis 108 des Beschlusses der Kommission von 2010 dargelegt. (108)  Die Schlussfolgerungen ändern sich auch nicht, wenn der Zeitwert des Geldes berücksichtigt wird. Die Kommission führte diese Überprüfung durch, indem sie für die theoretischen gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten der DSB verschiedene Werte heranzog. Darüber hinaus führte die Kommission weitere Sensitivitätsanalysen durch, indem sie die Referenz- und Abzinsungssätze für Dänemark verwendete, die auf der Website der Kommission unter folgender Adresse veröffentlicht wurden: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/reference-discount-rates-and-recovery-interest-rates/reference-and-discount-rates_en (zuletzt abgerufen am 4. Juli 2025). (109)  Siehe Erwägungsgrund 345 des Beschlusses von 2010. (110)  Siehe Erwägungsgrund 258 des Beschlusses (EU) 2019/115 der Kommission vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (ABl. L 23 vom 25.1.2019, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/115/oj). (111)  Siehe Erwägungsgründe 258 ff. ebenda. (112)  Siehe Erwägungsgründe 375 bis 385 des Beschlusses von 2010. (113)  Siehe Erwägungsgrund 378 des Beschlusses von 2010. (114)  Siehe Erwägungsgründe 380 bis 383 des Beschlusses von 2010. (115)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 2009, Antrop, C-504/07, ECLI:EU:C:2009:290, Rn. 32. (116)  Urteil vom 18. Januar 2017, Andersen/Kommission, erwähnt in Fußnote [7], Rn. 27. (117)  Beschluss (EU) 2024/2860 der Kommission vom 24. November 2023 in der Sache SA.32953, Italien, Staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten von Trenitalia SpA (ABl. L, 2024/2860, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2860/oj), Erwägungsgründe 303 bis 306; Beschluss C(2025) 1730 final der Kommission vom 24. März 2025 in der Sache SA.18853 — C 47/2007 (NN 22/2005), Deutschland, Öffentlicher Dienstleistungsauftrag zwischen Deutsche Bahn Regio und den Ländern Berlin und Brandenburg (noch nicht veröffentlicht), Erwägungsgründe 215 und 281. (118)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2015, Kommission/Andersen, C-303/13 P, ECLI:EU:C:2015:647, Rn. 51 und 55. (119)  Namentlich die Änderungen, die mit der Verordnung (EU) 2016/2338 ab dem 24. Dezember 2017 eingeführt wurden. (120)  Urteile vom 25. Januar 2024, Obshtina Pomoroe „Anhialo Avto“ OOD, C-390/22, ECLI:EU:C:2024:75, Rn. 33, und vom 21. Dezember 2023, Dobeles Autobusu Parks u. a., C-421/22, ECLI:EU:C:2023:1028, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung. (121)  Urteil vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen, zitiert in Fußnote 15, Rn. 55. (122)  Ebenda, Rn. 51 bis 55. (123)  Siehe Beschluss der Kommission vom 24. März 2025 in der Sache SA.18853, Deutschland, DB REGIO AG — Öffentlicher Dienstleistungsauftrag Berlin-Brandenburg (noch nicht veröffentlicht); Beschluss (EU) 2024/2860), Erwägungsgrund 382. (124)  Die Befreiung der DSB von der Lohnsummensteuer wurde von der Kommission im Rahmen der Sache CP78/2006 auf eine Beschwerde hin überprüft. Die Kommission stufte die Befreiung zwar nicht förmlich als unzulässige staatliche Beihilfe ein, räumte jedoch ein, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen könnte. Daraufhin hat Dänemark freiwillig seine Gesetzgebung geändert (Gesetz Nr. 526 vom 25. Juni 2008), sodass die DSB seit dem 1. Januar 2009 derselben Lohnsummensteuer unterliegt wie private Betreiber. Die Kommission schloss das Verfahren am 9. Juni 2009 mit der Feststellung ab, dass durch die Gesetzesänderung alle wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt wurden. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/241/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.