Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2013 über den der Simet SpA zu zahlenden Ausgleich für öffentliche Verkehrsdienste im Zeitraum 1987-2003 (Staatliche Beihilfemaßnahme SA.33037 (2012/C) — Italien) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6251) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/201/EU)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en wird in Nummer 6 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fahrpläne und die Entgelte durch das dem Ministerium unterstellte Zivilverkehrsamt der betreffenden Provinz genehmigt werden müssen. (29)  Das Urteil 1405/2010 bezieht sich auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die von der betreffenden Behörde aufgrund zuverlässiger Daten ermittelt werden müssen (Seite 21 Absatz 3.3 des Urteils). Außerdem bekräftigt der Staatsrat in Absatz 3.3, dass er aus folgendem Grund keine Schadensersatzleistungen ermittelt habe: „Von der Klägerin vorgetragene Schadensersatzansprüche können gegenwärtig nicht anerkannt werden. Erst wenn die Behörde den oben genannten Betrag ermittelt hat, ergibt sich, ob ein gewisser Restschaden bleibt, der durch den ermittelten Betrag nicht abgedeckt wird. Dieser ist von dem betroffenen Unternehmen zu berechnen und nachzuweisen.“ (30)  Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnrn. 87 und 88. (31)  Randnr. 79. (32)  Danske Busvognmænd, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnrn. 77-79. (33)  Siehe Abschnitt 5. (34)  Bis Ende 1991 sah das Rundschreiben 13/74 vom 30. April 1974 vor, dass sich die Entgelte für überregionale Linienbusdienste etwa im Rahmen der Fahrpreise für Bahnfahrten der zweiten Klasse bewegen mussten. In den Jahren 1992-2000 war in der Mitteilung Nr. 801 vom 17. März 1992 festgelegt, dass die Beförderungsentgelte höchstens analog zur Inflationsentwicklung erhöht werden durften; maßgeblich für die anzunehmende Inflationsentwicklung waren die Angaben des interministeriellen Preisausschusses. (35)  Schreiben des Zivilverkehrsamts der Provinz Catanzaro Nr. A/7302 vom 3. Juli 1992. (36)  Nummer 6 der Konzessionsbestimmungen. (37)  Nummer 2 des Rundschreibens Nr. 3/02 vom 5. April 2002 mit Anweisungen für die Umrechnung von Beförderungsentgelten von Lira in Euro. (38)  Associação Nacional de Transportes Rodoviários de Pesados de Passageiros (Antrop) u. a./Conselho de Ministros u. a., C-504/07, Slg. 2009, I-3867. (39)   ABl. L 169 vom 29.6.1991, S. 1. (40)  Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. (41)  In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die Begründungen in den Erwägungsgründen 307-313 ihres Beschlusses vom 24. Februar 2010 in der Sache C 41/08 (ex NN 35/08) über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (ABl. L 7 vom 11.1.2011, S. 1). Dieser Beschluss wurde vom Gericht (Jørgen Andersen/Kommission, T-92/11, noch nicht veröffentlicht — gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, C-303/13) für nichtig erklärt. Das Ergebnis dieses Rechtsmittelverfahrens ist für den Beschluss in der hier zu würdigenden Sache jedoch nicht von Bedeutung. Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil nämlich bestätigt, dass für angemeldete, aber noch nicht gezahlte Beihilfen die Grundsätze und Kriterien für die Vereinbarung staatlicher Beihilfen anzuwenden sind, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kommission jeweils ihren Beschluss fasst (siehe Randnummer 39 des Urteils). (42)  Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, Slg. 2008, I-9465, Randnrn. 50-53; Italien/Kommission, T-3/09, Slg. 2011, II-95, Randnr. 60. (43)  Urteil 1405/2010 Absatz 3.3. (44)  Urteil 1405/2010 Absatz 3.4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.