Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2013 über den der Simet SpA zu zahlenden Ausgleich für öffentliche Verkehrsdienste im Zeitraum 1987-2003 (Staatliche Beihilfemaßnahme SA.33037 (2012/C) — Italien) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6251) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/201/EU)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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onzessionsinhaber bevorzugt berücksichtigt; maßgeblich war das Kriterium der „finitimità“, d. h. die räumliche Nähe der Busverbindung und die wirtschaftliche und funktionale Verbindung (Artikel 5 und 6 des Gesetzes Nr. 1822/39). vii) Vorrangig berücksichtigt wurden auch die bestehenden Diensteangebote. Mit anderen Worten: Aus Kostengründen wurden eher bestehende Angebote angepasst als neue Angebote eingerichtet. viii) Wenn eine Konzession für neue Dienste erteilt werden musste, wurde das Kriterium der Bevölkerungszahl im jeweiligen Einzugsgebiet bezogen auf die Gesamtlänge der neuen Busverbindungen zugrunde gelegt. Als erforderlich wurde eine Bevölkerungszahl von mindestens 300 000 Einwohnern bei einer Strecke von insgesamt 500 km betrachtet. Bei längeren Busverbindungen wurde das Kriterium der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt (24). (77) Wenn Unternehmen Änderungen eines bestehenden Angebots oder die Erteilung einer Konzession für neue Angebote beantragten, musste das Ministerium seine Entscheidungen also innerhalb dieses Rechtsrahmens treffen. (78) Hinsichtlich der von Simet beantragten und vom Ministerium vollständig oder teilweise abgelehnten Änderungen der erbrachten Dienste wiesen die italienischen Behörden darauf hin, dass sich die betreffenden Entscheidungen ausschließlich auf die dem Gesetz 1822/39 unterliegende Regelung bezogen hätten. Das Ministerium habe die neuen Konzessionen für die Erbringung neuer Dienste bzw. zur Ausweitung des Umfangs bestehender Konzessionen (durch die Genehmigung neuer Haltestellen) dann nicht erteilen können, wenn die Rechte anderer Anbieter von Linienbusdiensten (nach der Begriffsbestimmung in diesem Gesetz) beeinträchtigt worden wären. Das Ministerium genehmigte allerdings die Änderungen, die nicht gegen die Grundsätze des Gesetzes 1822/39 verstießen (25). (79) Die italienischen Behörden räumen zwar ein, dass Simet mehrfach die Genehmigung zur Erbringung neuer Dienste bzw. zur Einrichtung zusätzlicher Haltestellen verweigert wurde; aus den Einlassungen und den vorgelegten Unterlagen von Simet sei jedoch auch nicht ersichtlich gewesen, dass tatsächlich förmliche Anträge auf Änderungen der nach Maßgabe der geltenden Konzessionsbestimmungen bereits bestehenden Diensteangebote gestellt und abgelehnt worden wären. In jedem Fall habe das Ministerium nie Anträge von Simet auf Aufhebung von Haltestellen in dünn besiedelten Gebieten oder auf Änderung der Fahrpläne zurückgewiesen. (80) Hinsichtlich der in den Konzessionsbestimmungen enthaltenen Vorschriften für die Beförderung von Postsachen argumentieren die italienischen Behörden, Simet habe keine Beweismittel vorgelegt, aus denen die tatsächlich erbrachten Dienste und die entsprechenden Nettokosten hervorgegangen wären. Außerdem haben die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass Simet keine Beweismittel dafür übermittelt habe, dass das Ministerium seine Anträge auf Änderungen der Beförderungsentgelte abgelehnt hätte. Zudem habe Simet nie einen Antrag auf Genehmigung einer Reduzierung der Beförderungsentgelte gestellt. (81) Nach Auffassung der italienischen Behörden boten die Mitteilung des Verkehrsministeriums vom 19. Dezember 1988 (D.C. III Div 32 No 3846) und das anschließend (durch das dem Ministerium unterstellte Zivilverkehrsamt der Provinz Catanzaro) veröffentlichte Rundschreiben des Ministeriums Nr. A/66 vom 10. Januar 1989 Anbietern von Linienbusdiensten die Möglichkeit, ihre Entgelte an die Entgelte der Ferrovie dello Stato anzupassen; außerdem seien diese Dokumente im Rahmen einer umfassenderen staatlichen Verkehrspolitik zu sehen. Entsprechendes gelte für das (auch von Simet zitierte) Schreiben des Zivilverkehrsamts der Provinz Catanzaro Nr. 7302 vom 3. Juli 1992, mit dem Linienbusbetreibern die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, nach dem Rundschreiben Nr. 801/92 ihre Entgelte entsprechend der Inflationsentwicklung um bis zu 6,1 % zu erhöhen (26). In diesem Schreiben wird auch betont, dass Unternehmen eine andere Entgeltregelung zugrunde legen können, wenn sie dies beantragen. Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass Simet keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. In jedem Fall seien weder die Mitteilung des Ministeriums von 1988 noch das Schreiben des Ministeriums von 1992 als Ablehnung eines Antrags von Simet auf Aufhebung einer Gemeinwohlverpflichtung im Zusammenhang mit der Festlegung von Beförderungsentgelten zu betrachten. (82) Die italienischen Behörden widersprechen auch der Darstellung von Simet, aus Nummer 2 des Rundschreibens Nr. 3/02 vom 5. April 2002 gehe hervor, dass die Entgelte für die Linienbusverbindungen vom Ministerium vorgeschrieben worden seien. Vielmehr enthielt dieses Rundschreiben nur Anweisungen zur Umrechnung von Beförderungsentgelten von Lira in Euro. Dass die Entgelte für Fernverbindungen im Linienverkehr als „regulierte“ Entgelte bezeichnet wurden, bedeutet nicht, dass diese Entgelte nicht von den Unternehmen hätten festgesetzt werden können. Vielmehr bedeutet es, dass diese Entgelte im Interesse der Transparenz und der Offenlegung für die Fahrgäste vorab festgesetzt und später von den zuständigen Stellen des Ministeriums genehmigt wurden. Da der Dienst in einem universellen Linienverkehrsdienst besteht, müssen die betreffenden Bedingungen (Verbindungen, Haltestellen, Fahrpläne, Entgelte usw.) anders als im Gelegenheitsverkehr im Voraus bekannt sein. Den italienischen Behörden zufolge gilt dieser Grundsatz auch auf Unionsebene, nämlich für Linienverkehr, der der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) unterliegt. Die Entgelte werden als wesentlicher Bestandteil der für Linienverkehr erteilten Genehmigungen betrachtet (Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung). Da die Verpflichtung bestand, Fahrpläne im Voraus festzulegen, widersprechen die italienischen Behörden auch der Auslegung von Nummer 6 der Konzessionsbestimmungen durch Simet (28). Sowohl der Antrag von Simet als auch die Konzessionsbestimmungen des Ministeriums hätten sich nämlich auf im Voraus festgelegte Fahrpläne und Beförderungsentgelte für die Linienbusdienste bezogen. (83) Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichs ist festzustellen, dass Simet nur einen „Ausgleich … im Rahmen der nachgewiesenen Beträge“ verlangte. Den italienischen Behörden zufolge sind die von Simet im betreffenden Zeitraum erstellten Kostenberechnungen allgemein gehalten; sie beziehen sich nämlich auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Zudem seien die Berechnungen objektiv fehlerhaft und beruhten nicht auf zuverlässigen Daten, da für den überwiegenden Teil des zu bewertenden Zeitraums keine getrennten Konten geführt wurden. (84) Die italienischen Behörden halten für völlig unerheblich, ob die Gewährung eines Ausgleichs für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen (und somit die direkte Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69) oder die Zubilligung von Schadensersatzansprüchen Gegenstand der in Rede stehenden Sache ist. Selbst wenn der Staatsrat Simet einen Anspruch auf Schadensersatzleistungen hätte zubilligen wollen (was sich aus dem Wortlaut des Urteils 1405/2010 (29) in keiner Weise herleiten lässt), könne ausschließlich der Schaden berücksichtigt werden, der aus der Erbringung von Gemeinwohlverpflichtungen entstanden sei. Die italienischen Behörden betonen, dass Simet niemals derartige Verpflichtungen auferlegt worden seien. (85) Und schließlich widersprechen die italienischen Behörden der Auffassung, dass nach Artikel 41 der italienischen Verfassung kompensatorischer Schadensersatz zu leisten sei. Die Beförderung von Fahrgästen im überregionalen Linienverkehr kann nicht bereits aufgrund der einfachen direkten Anwendung von Artikel 41 der italienischen Verfassung als vollständig liberalisiert betrachtet werden; sie unterlag nämlich zunächst einer Konzessionsregelung (nach dem Gesetz Nr. 1822/39 und nach dem Dekret 369/94 des Präsidenten der Republik) und später einer Genehmigungsregelung (nach dem Gesetzesdekret 285/05). 7.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE 7.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (86) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „[…] staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [sind] mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (87) Damit eine Beihilfemaßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 bewertet werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: — Die Beihilfe muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt worden sein; — sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt; — die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; — die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (88) Die Kommission wird im Folgenden prüfen, ob diese Bedingungen in dieser Sache vollständig erfüllt waren. 7.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (89) Die Kommission stellt fest, dass das Ministerium Simet auf der Grundlage der Urteile des Staatsrats einen Ausgleich für die Erbringung überregionaler Busverkehrsdienste in den Jahren 1987-2003 auf Strecken zahlen muss, die der staatlichen Zuständigkeit unterliegen. Dieser Ausgleich wäre aus Mitteln zu leisten, die dem Ministerium zur Verfügung stehen und die insoweit staatliche Mittel darstellen. Die vom Staatsrat verfügte Verpflichtung zur Zahlung dieses Ausgleichs obliegt dem Staat. 7.1.2.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (90) Die Kommission stellt zunächst vor allem fest, dass Simet mit der Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt eine wirtschaftliche Aktivität ausübt. Insoweit ist Simet als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten. (91) Die Bewilligung der Maßnahme ist darüber hinaus als selektiv zu betrachten, da sie ausschließlich Simet zugutekommt. (92) Hinsichtlich der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils ergibt sich aus dem Altmark-Urteil, dass ein Ausgleich, der Unternehmen vom Staat oder aus staatlichen Mitteln für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen gewährt wird, die den betreffenden Unternehmen auferlegt wurden, nicht als derartiger Vorteil für die Unternehmen zu bewerten ist und entsprechend auch keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 darstellt, wenn die folgenden vier Bedingungen erfüllt sind (30): — Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein; — zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen; — drittens darf der Ausgleich nicht über den Umfang hinausgehen, der erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken; — viertens muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden sein, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (93) Hinsichtlich der zweiten Bedingung ist festzustellen, dass die als Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs anzunehmenden Parameter in objektiver und transparenter Weise im Voraus festgelegt werden müssen, um sicherzustellen, dass mit diesen Parametern kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der das Unternehmen, dem der Ausgleich gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigen würde. Dass die Parameter für die Gewährung des Ausgleichs im Voraus festgelegt werden müssen, bedeutet nicht, dass der Ausgleich nach einer bestimmten Formel berechnet werden müsste. Maßgeblich ist vielmehr, dass von Anfang an klar ist, wie der Ausgleich bestimmt wird. (94) In dieser Sache hat Simet keine Beweismittel dafür vorgelegt, dass die Parameter für die Gewährung eines Ausgleichs für die Erbringung der in Rede stehenden Dienste im zu bewertenden Zeitraum tatsächlich objektiv und transparent im Voraus bestimmt worden wären. Die Konzessionsbestimmungen, mit denen Simet nachweisen möchte, dass dem Unternehmen eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt wurde, zeigen vielmehr, dass das Unternehmen durch die Erbringung der Dienste keinen Anspruch auf eine Beihilfe oder einen Ausgleich erlangt und dass der Dienst vollständig auf eigenes Risiko des Unternehmens erbracht wurde. Aus diesem Grund hat der Staatsrat in seinem Urteil 1405/2010 festgestellt, dass der Ausgleich auf der Grundlage zuverlässiger Daten anhand der Konten des Unternehmens zu ermitteln sei. Wenn die Parameter für die Ermittlung der Ausgleichsleistung nicht im Voraus festgelegt wurden, müssen derartige Berechnungen zwangsläufig auf nachträglichen Schätzungen der in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden überregionalen Linienbusdienste entstandenen Nettokosten beruhen (beispielsweise auf Berechnungen im ursprünglichen Gutachten und im Mehrheitsgutachten). Insoweit ist festzustellen, dass das zweite Altmark-Kriterium in dieser Sache nicht erfüllt ist. (95) Um auszuschließen, dass Unternehmen mit einem Ausgleich für auferlegte Gemeinwohlverpflichtungen ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, müssen nach dem Altmark-Urteil alle vier Kriterien erfüllt sein; entsprechend braucht die Kommission in dieser Sache nicht zu prüfen, ob die übrigen drei Kriterien erfüllt sind. Daher ist festzustellen, dass die Zahlung eines Ausgleichs an Simet für die Erbringung überregionaler Busverkehrsdienste in den Jahren 1987-2003 für dieses Unternehmen mit einem selektiven wirtschaftlichen Vorteil verbunden wäre. 7.1.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (96) Bezüglich dieser beiden Kriterien ist zu prüfen, ob die angemeldete Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb so zu verfälschen, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (97) Wie auch im Altmark-Urteil festgestellt wurde (31), haben mehrere Mitgliedstaaten 1995 begonnen, einzelne Verkehrsmärkte dem Wettbewerb durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu öffnen, so dass mehrere Unternehmen bereits ihre Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat anbieten. Diese Tendenz ist besonders ausgeprägt bei den etwa von Simet angebotenen Diensten im überregionalen Linienverkehr. Entsprechend ist davon auszugehen, dass jeglicher Simet gewährte Ausgleich geeignet wäre, den Wettbewerb bei der Erbringung überregionaler Busverkehrsdienste zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten derart zu beeinträchtigen, dass er zum einen Verkehrsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten erschweren würde, ihre Dienste in Italien anzubieten, und zum anderen die Marktposition von Simet stärken würde. (98) Die Kommission stellt ferner fest, dass Simet auch auf anderen Märkten tätig ist, beispielsweise auf dem Markt für internationalen Reiseverkehr, Tourismus und Busvermietung, und insoweit eindeutig mit anderen Unternehmen auf den betreffenden Märkten in der Union konkurriert. Jeglicher Simet gewährte Ausgleich würde zwangsläufig auch den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf diesen Märkten beeinträchtigen. (99) Entsprechend ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 7.1.4.   Schlussfolgerung (100) Angesichts der erläuterten Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.2.   FREISTELLUNG VON DER PFLICHT ZUR VORHERIGEN UNTERRICHTUNG NACH DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1191/69 (101) Nach den Erwägungen des Staatsrats hat Simet Anspruch auf einen Ausgleich für die Erbringung der zu bewertenden Verkehrsdienste zu dem Zeitpunkt erlangt, zu dem Simet die Erbringung dieser Dienste aufgenommen hat. Diese Argumentation könnte allerdings nur dann als stichhaltig betrachtet werden, wenn die Ausgleichszahlungen von dem Verfahren zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ausgenommen wären. Ansonsten wäre dieser Ausgleich illegal, weil er nicht angemeldet wurde und damit gegen die Beihilfevorschriften des AEUV verstoßen wurde. (102) Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist ein nach Maßgabe der Verordnung gezahlter Ausgleich nämlich von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV und somit von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen. Aus dem Urteil in der Rechtssache Combus ergibt sich, dass der Begriff des „Ausgleichs für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen“ im Sinne dieser Bestimmung sehr eng auszulegen ist (32). Die Freistellung von der Anmeldepflicht nach Artikel 17 Absatz 2 erstreckt sich nur auf Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen, die einem Unternehmen nach Artikel 2 dieser Verordnung einseitig auferlegt wurden und die nach dem in den Artikeln 10 bis 13 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren (d. h. nach der gemeinsamen Ausgleichsmethode) berechnet werden; die Freistellung gilt jedoch nicht für Verträge über Verkehrsdienste nach Artikel 14. Ein nach Maßgabe eines Vertrags über Verkehrsdienste zu leistender Ausgleich nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist vor der Zahlung des betreffenden Betrags der Kommission mitzuteilen. Ansonsten wird der Ausgleich als rechtswidrig durchgeführte Beihilfe betrachtet. (103) Die Frage, ob die italienischen Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 in dieser Sache tatsächlich von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen waren, hängt erstens davon ab, ob die italienischen Behörden Simet tatsächlich einseitig eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt haben, und zweitens, ob der für diese Verpflichtung gezahlte Ausgleich die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt. Beide Fragen wird die Kommission im Folgenden untersuchen. 7.2.1.   Haben die italienischen Behörden Simet einseitig eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt? (104) Dass Simet einseitig eine Gemeinwohlverpflichtung übertragen wurde, zeigen nach Auffassung von Simet (33) zum einen die Regelungen bezüglich der zu erbringenden Dienste in den Konzessionsbestimmungen für die einzelnen überregionalen Linienbusverbindungen und die Festsetzung der Beförderungsentgelte durch das Ministerium und zum anderen die Tatsache, dass das Ministerium die Genehmigung von Änderungen bestehender Dienste oder die Erteilung von Konzessionen für neue Dienste abgelehnt habe. (105) Nach den Informationen, die die Kommission erhalten hat, stellt die Kommission jedoch fest, dass Simet nicht überzeugend dargelegt hat, dass die italienischen Behörden Simet eine Gemeinwohlverpflichtung einseitig auferlegt hätten. (106) Erstens sind die von Simet jährlich gestellten Anträge auf Verlängerung der Konzession über den gesamten zu prüfenden Zeitraum von 16 Jahren nicht mit der Darstellung der einseitigen Auferlegung einer Gemeinwohlverpflichtung in Einklang zu bringen. Mit den entsprechenden Konzessionsbestimmungen sollte Simet das ausschließliche Recht zur Erbringung der betreffenden Dienste im zu prüfenden Zeitraum gewährt werden. Trotz der Tatsache, dass für die Erbringung der Dienste nach Maßgabe dieser Bestimmungen kein Ausgleich vorgesehen war und dass die Dienste vollständig auf eigenes Risiko des Unternehmens erbracht wurden, hat Simet mehrfach die Verlängerung der Vereinbarungen über die betreffenden Rechte beantragt. (107) Zweitens ist festzustellen, dass in den Bestimmungen zwar die Entgelte und die Strecken sowie die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Verbindungen festgelegt wurden; dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Simet durch die Konzessionen einseitig Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt worden wären. Da die Dienste im Linienverkehr erbracht wurden, mussten sie im Voraus detailliert in den Konzessionsbestimmungen festgelegt werden, die Simet ein ausschließliches Recht zur Erbringung dieser Dienste einräumten. Es wurden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass förmliche Anträge auf Änderungen der entsprechenden Regelungen gestellt und anschließend vom Ministerium abgelehnt worden wären. Außerdem hat Simet nicht nachgewiesen, dass diese Regelungen Simet von den italienischen Behörden einseitig auferlegt worden wären und nicht etwa als Gegenleistung für die Einräumung des ausschließlichen Rechts zur Erbringung der betreffenden Dienste vom Unternehmen vorgeschlagen und später vom Ministerium genehmigt wurden. (108) Hinsichtlich der mutmaßlichen Verpflichtung zur Beförderung von Postsachen ist darauf hinzuweisen, dass Simet keinerlei Beweismittel vorgelegt hat, in denen die tatsächlich erbrachten Dienste und die entstandenen Nettokosten spezifiziert worden wären. Außerdem hat Simet nicht nachgewiesen, dass es jemals den Konzessionsbestimmungen bezüglich der Beförderung von Postsachen widersprochen hätte. Dies könnte entweder bedeuten, dass die Erbringung dieser Dienste nicht im Widerspruch zu den geschäftlichen Interessen des Unternehmens stand oder dass das Unternehmen die Erbringung dieser Dienste als angemessene Vergütung des eingeräumten ausschließlichen Rechts auf die Erbringung überregionaler Verkehrsdienste betrachtete. (109) Bezüglich der Entgelte, die Simet Fahrgästen für die erbrachten Dienste berechnen konnte, haben die italienischen Behörden eingeräumt, dass die grundlegende Preisgestaltung bei Busverkehrsdiensten bis 2001 im Rahmen einer umfassenderen nationalen Verkehrspolitik und einer umfassenderen Preispolitik tatsächlich durch staatliche Bestimmungen geregelt war (34). Die Betreiber konnten jedoch konkrete Anträge auf Änderung der Beförderungsentgelte stellen. Aus dem Schreiben des Ministeriums, auf das Simet Bezug nimmt, geht dies eindeutig hervor (35). Die Kommission stellt jedoch fest, dass Simet keine Beweismittel dafür vorgelegt hat, dass es jemals einen entsprechenden Antrag an die italienischen Behörden gerichtet hätte oder dass im Zeitraum 1987-2003 jemals Anträge auf Änderung von Beförderungsentgelten vom Ministerium abgelehnt worden wären. (110) Entgegen der Darstellung von Simet bedeuten die Tatsache, dass die Entgelte für Fernverbindungen im Linienverkehr seitens des dem Ministerium unterstellten Zivilverkehrsamts der betreffenden Provinz „genehmigt“ wurden (36), und der Verweis auf „geregelte“ Entgelte in Rundschreiben Nr. 3/02 vom 5. April 2002 (37) nicht, dass diese Entgelte nicht ursprünglich von den Unternehmen festgesetzt worden wären. Diese Begriffe implizieren nur, dass die betreffenden Entgelte im Interesse der Transparenz und der Offenlegung für die Fahrgäste vorab festgesetzt und später von den zuständigen Stellen des Ministeriums genehmigt wurden. (111) In jedem Fall stellen entsprechende Maßnahmen keine „Tarifpflicht“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 dar, auf die die gemeinsame Ausgleichsmethode hätte Anwendung finden müssen. Die Tarifpflicht beschränkt sich auf die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.