Europäische Union

1999/405/EG: Entscheidung des Rates vom 10. Juni 1999 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, dem Übereinkommen zur Einsetzung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) vorläufig beizutreten

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Avis juridique important | 31999D0405 1999/405/EG: Entscheidung des Rates vom 10. Juni 1999 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, dem Übereinkommen zur Einsetzung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) vorläufig beizutreten Amtsblatt Nr. L 155 vom 22/06/1999 S. 0037 - 0038 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 10. Juni 1999 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, dem Übereinkommen zur Einsetzung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) vorläufig beizutreten (1999/405/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Gemeinschaft möchte Vertragspartei des Übereinkommens zur Einsetzung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) werden, weil Gemeinschaftsschiffe in dem Gebiet eingesetzt sind, das der Zuständigkeit dieser regionalen Fischereiorganisation untersteht. Zur Zeit führen diese Schiffe die Flagge des Königreichs Spanien. (2) Dem Übereinkommen zur Einsetzung der IATTC können den geltenden Bestimmungen nach nur souveräne Staaten beitreten. Die Gemeinschaft verhandelt zur Zeit mit den Vertragsparteien des Übereinkommens über die Änderungen, die erforderlich sind, damit auch Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration wie die Europäische Gemeinschaft beitreten können. (3) Der Beitritt der Gemeinschaft kann nicht in nächster Zeit erfolgen. Die Interessen der Gemeinschaftsflotte müssen jedoch schon jetzt in der IATTC vertreten werden. (4) Es ist daher angezeigt, das Königreich Spanien zu ermächtigen, dem Übereinkommen zur Einsetzung der IATTC bis zum Beitritt der Gemeinschaft vorläufig beizutreten. (5) Eine solche Ermächtigung sollte eine Ausnahmemaßnahme darstellen, um einer einmaligen Lage Rechnung zu tragen; sie sollte kein Präzedenzfall für die Vertretung der Gemeinschaft in internationalen Organisationen im Fischereisektor oder anderen Sektoren sein. (6) Es ist sicherzustellen, daß die Entscheidungen Spaniens im Rahmen der IATTC der Position der Gemeinschaft entsprechen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich wird das Königreich Spanien ermächtigt, dem Übereinkommen zur Einsetzung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) beizutreten. Das Königreich Spanien verpflichtet sich, die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Beitritts der Gemeinschaft zu diesem Übereinkommen aufzukündigen. Artikel 2 (1) Als Vertragspartei beteiligt sich das Königreich Spanien an den Entscheidungen der IATTC in Übereinstimmung mit der Position der Gemeinschaft und in enger Absprache mit der Kommission. (2) Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten der IATTC, und die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1999. Im Namen des Rates Der Präsident K.-H. FUNKE (1) Stellungnahme vom 4. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.