Europäische Union

85/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0206 85/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 092 vom 30/03/1985 S. 0001 - 0076 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der niederländische, englische, französische, deutsche und italienische Text sind verbindlich) (85/206/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung des Rates Nr. 17 vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, im Hinblick auf die gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 vorgenommene Anmeldung aus dem Jahre 1970, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 16. August 1978 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nachdem den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT 1. Die Vereinbarungen 1.1. Einleitung Die von diesem Verfahren betroffenen Vereinbarungen beschränkten die Verkäufe von Hüttenaluminium und infolgedessen auch anderer Aluminiumarten, die von den Aussenhandelsorganisationen der UdSSR, Polens, Ungarns, der Tschechoslowakei und der Deutschen Demokratischen Republik getätigt wurden, auf eine Gruppe westlicher Aluminiumerzeuger. Als Gegenleistung dafür, daß die westlichen Parteien Hüttenaluminiummasseln kauften, verpflichteten sich die Aussenhandelsorganisationen bis auf wenige Ausnahmen, von 1963 bis 1976 kein Aluminium (weder Masseln noch Schrotte noch Umschmelzaluminium noch Halbfertigerzeugnisse) an andere mögliche Abnehmer in der westlichen Welt zu verkaufen. Der Geltungsbereich der Vereinbarungen umfasste die gesamte Hüttenaluminiumindustrie der EG, des grössten Teils von Westeuropa. Die Abkommen führten zur Steuerung der Ausfuhren in die EG, die EFTA-Länder, die Vereinigten Staaten von Amerika und Südamerika und zur Umlenkung bestimmter Mengen von Masseln aus der EG in die Türkei und Japan. Von 1963 an traten zunächst die britische Gesellschaft Brandeis Goldschmidt & Co. Ltd und dann dessen schweizerische Tochtergesellschaft Brandeis Goldschmidt & Co. AG (3) in eine Reihe von (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3) Sofern nicht getrennt erforderlich, wird auf beide Firmen gleichermassen unter "Brandeis Goldschmidt" Bezug genommen. Kaufvereinbarungen mit den Aussenhandelsorganisationen Raznoimport (1), Impexmetal (2), Metalimpex (3), Kerametal (4) und Intrac (5) ein. Auch die westdeutsche Eisen- und Metall Aktiengesellschaft schloß mit Intrac eine Kaufvereinbarung ab. Mit den Brandeis-Gesellschaften und Eisen und Metall einerseits und mit bestimmten Hüttenaluminiumerzeugern andererseits wurden die entsprechenden Kaufvereinbarungen abgeschlossen, die den Wiederverkauf aller den Kaufvereinbarungen entsprechend gelieferten Mengen regelten. Zusätzlich bestanden bestimmte Hilfsvereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen. 1.2. Die Parteien 1.2.1. Die westlichen Parteien der Vereinbarungen - Parteien sind sie entweder unmittelbar durch ihre Käufe bei den Brandeis-Unternehmen oder bei Eisen und Metall oder mittelbar durch die Entgegennahme von Lieferungen von östlichen Metallen, ohne einen Vertrag mit dem nominellen Käufer zu haben - sind der Einfachheit halber in Anhang I aufgeführt. Alle sind Hüttenaluminiumhersteller, und die meisten von ihnen sind mehr oder weniger vertikal integriert (siehe Abschnitt 5.1). 1.2.2. Die beiden Brandeis-Gesellschaften handeln mit Nichteisenmetallen, und Brandeis Goldschmidt Ltd ist Vollmitglied der London Metal Exchange. 1.2.3. Die osteuropäischen Parteien sind die Aussenhandelsorganisationen, die im Bereich des Aluminiumexports tätig sind. Alle haben eine von der Rechtspersönlichkeit des Staates, in dem sie ansässige sind (6), getrennte, eigene Rechtspersönlichkeit. 1.2.4. Die European Primary Aluminium Association (EPAA) ist eine juristische Person nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wie ihre Satzung besagt, wurde die EPAA 1969 mit dem Zweck gegründet, die gemeinsamen Interessen der Hüttenaluminiumindustrie zu fördern. Ihr Amtssitz ist die Aluminiumzentrale Düsseldorf. Zur Zeit der Gründung des Verbandes waren all seine Mitglieder - sie sind als Gründungsmitglieder in Anhang 1 aufgeführt - Aluminiumverkäufer im Rahmen der Brandeis-Vereinbarung. Nippon Light Metals (NLM) und Alugasa waren die einzigen westlichen Erzeuger, die der Brandeis-Vereinbarung angehörten und nicht zugleich auch Mitglieder der EPAA waren. NLM war keine europäische Gesellschaft und stellte in Europa kein Hüttenaluminium her, und Alugasa war Tochtergesellschaft eines Mitglieds (Péchiney-Ugine-Kuhlmann (PUK)). Beide kamen nach Artikel 5.1 der Satzung der EPAA für die Mitgliedschaft nicht in Frage. 1.3. Verhandlungen und Vereinbarungen über Gesamtmengen 1.3.1. Von November 1962 bis Februar 1963 kamen BACO, Swiß Aluminium, Montecatini, VAW und PUK grundsätzlich überein, es sei wünschenswert, die Bedingungen, zu denen Raznoimport bereit wäre, seine Exportquoten von Hüttenaluminium ausschließlich den westeuropäischen Aluminiumherstellern zu verkaufen, genau festzustellen (7). Über die Sitzung, auf der Brandeis Goldschmidt dazu ermächtigt wurde, sich mit Raznoimport in Verbindung zu setzen, hatte Brandeis Goldschmidt eine Notiz angelegt. Das Zusammentreffen zwischen Brandeis Goldschmidt und Raznoimport fand am 6. Februar 1963 statt. Raznoimport zeigte sich grundsätzlich interessiert, und weitere Verhandlungen führten im Mai 1963 in Moskau zum Abschluß einer Vereinbarung zwischen Brandeis Goldschmidt als Käufer und Raznoimport als Verkäufer. 1.3.2. Obwohl nur BACO, Swiß Aluminium und PUK bei den Sondierungssitzungen mit Brandeis Goldschmidt anwesend waren, will Brandeis Goldschmidt davon ausgegangen sein, daß diese Gesellschaften auch die meisten anderen grösseren westlichen Erzeuger verträten (8). Beim britischen Kartellamt (Registrar of Restrictive Practices) gab BACO 1968 an, Brandeis Goldschmidt sei von BACO, Swiß Aluminium, Montecatini, VAW und PUK dazu verwendet worden, bei den Russen zu sondieren, und BACO nannte noch weitere grosse westliche Firmen, die eine Bereitschaft zur (1) Vsesojuznoje Importno-Exportnoje Objedieneije "Raznoimport" (UdSSR). (2) Centrale Importowa-Eksportowa "Impexmetal", Przedsiebiorstwo Panstwowe (Polen). (3) Metalimpex ungarische Handelsgesellschaft für Stahl und Metalle (Ungarn). (4) Kerametal Foreign Trade Co Ltd (Tschechoslowakei). (5) Intrac Handelsgesellschaft mbH (DDR). (6) Raznoimports eigen Identität wird in ihrer Gründungsurkunde bestätigt. Punkt 13 der Grundsätze des Zivilrechts (Gesetz der UdSSR Nr. 525 vom 8. Dezember 1961) bestimmt, daß der Staat nicht für die Verbindlichkeiten und staatlichen Einrichtungen haftet, die über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Impexmetal ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung (przedsiebiorstwo panstowowe) mit einer nach polnischem Recht vom polnischen Staat getrennte Rechtspersönlichkeit. Metalimpex ist eine Aussenhandelsgesellschaft mit einer vom Staat getrennten Rechtspersönlichkeit und haftet für ihre Verbindlichkeiten bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens (Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 des ungarischen bürgerlichen Gesetzbuches). Kerametal gilt nach tschechoslowakischem Recht als eine vom Staat getrennte Einheit und ist nach Abschnitt 11 des Gesetzes Nr. 119 von 1948 für ihre Verbindlichkeiten bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens haftbar, und der Staat tritt nicht für Verbindlichkeiten von Kerametal ein. Intrac besitzt, wie ihr voller Name andeutet, begrenzte Haftung. (7) Der Hintergrund der Vereinbarungen wurde der Kommission erstmalig im Januar 1970 mitgeteilt. Der Text ist fast wörtlich den Angaben entnommen, die BACO 1968 gegenüber dem UK Registrar of Restrictive Trade Practices machte. Die Antwort von BACO wurde in die besondere (nichtöffentliche) Abteilung des UK Registers aufgenommen. (8) Schreiben an die Kommission vom 7. Januar 1980. Teilnahme an der Vereinbarung bekundet hätten. Dies sollen Alcan (UK), VMW, Gränges, Endasa, Elkem und ASV gewesen sein. In der Tat kauften alle diese Gesellschaften, wie im folgenden noch näher erläutert wird, im Jahr 1963 östliches Metall bei Brandeis Goldschmidt. 1.3.3. Die Vereinbarung mit Raznoimport wurde 1964 bis Ende 1965, 1966 bis Ende 1967 und 1968 bis zum Ende desselben Jahres verlängert. Nach und nach traten auch andere Aussenhandelsorganisationen als Verkäufer auf und wurden von Brandeis Goldschmidt auf dieselbe Weise vereinnahmt. Auch wurden die Vereinbarungen über eine bestimmte Zeit hinweg von Masseln auf weitere Erzeugnisse ausgedehnt. Die Geltungsdauer der Verträge, die mit neuen Verkäufern abgeschlossen wurden, wurde dem Datum angepasst, zu dem der jeweils geltende Raznoimportvertrag auslief. 1967 gab es vier Aussenhandelsorganisationen, die Verkäufer waren und eine weitere, die potentieller Verkäufer war. Die Tonnagen, die sie 1968 und später zu verkaufen hofften, waren angestiegen. Von 1967 an entstand der Brauch, vor Abschluß der individuellen "Brandeis-Verträge" Verhandlungen über die Gesamtmengen und die Preise zu führen, die dann (von den grossen westlichen Parteien) "Ostmetall-Konferenzen" genannt wurden. Die Texte der Brandeis-Vereinbarungen waren bis dahin weitgehend vereinheitlicht worden. Durch sie wurden die Gesamttonnage, die Preise und die Preisschwankungen sowie Abweichungen von bestehenden Verträgen geregelt. 1.3.4. In Tabelle 1 sind die gesamten unter Vertrag genommenen Tonnagen ausgewiesen, und zwar bis 1968 durch Addition der Einzeltonnagen aus den "Brandeis-Vereinbarungen" und von 1968 bis 1976 aus den "Ostmetall-Konferenzen". Die zusätzlichen Mengen, die bei den Aussenhandelsorganisationen verfügbar waren, wurden mit der Zeit geringer und auf dem Markt des Westens entstanden Schwierigkeiten, so daß alle Ostmetall-Konferenzen ausser der ersten die Frage der Anpassung von Tonnagen oder Preisen behandelten. 1.3.5. Den Vorsitz bei den Ostmetall-Konferenzen teilten sich Raznoimport und Swiß Aluminium. An der ersten Konferenz (Budapest) nahmen von westlicher Seite Swiß Aluminium, PUK, Alcan, BACO und Brandeis Goldschmidt teil. Aber auch andere Unternehmen (1) nahmen 1968 Ostmetall von Brandeis Goldschmidt ab, was darauf hindeutet, daß sie die Ergebnisse der ersten Konferenz akzeptierten. 1.3.6. Nachdem 1969 die EPAA gegründet worden war, diente sie als Forum für Beratungen über die Arbeitsweise der Brandeis-Vereinbarungen und zur Lösung von Fragen, die sich im Rahmen dieser Vereinbarungen von Zeit zu Zeit stellten. Mehrfach wurde die Vollversammlung der EPAA aufgefordert, denen, die bei der nächsten Ostmetall-Konferenz die Verhandlungen führten, umfassende Handlungsvollmacht zu erteilen. Trotzdem wurden die Abmachungen, die bei diesen Konferenzen getroffen wurden, den Mitgliedern der EPAA mitgeteilt und zur nachträglichen Billigung vorgelegt. Swiß Aluminium wurde 1963 zum Koordinator und "Sprecher" der westlichen Erzeuger bestellt und wurde der erste Vorsitzende der EPAA. Die Verhandlungsdelegation für die Ostmetall-Konferenz nach der ersten scheint aus dem Exekutivausschuß der EPAA bestanden zu haben. 1.3.7. Insgesamt waren die Verhandlungen mit den Aussenhandelsorganisationen der gemeinsame Wunsch der westeuropäischen Erzeuger, wie auch aus der aktiven Teilnahme einiger von ihnen deutlich wird und auch von denjenigen bezeugt wird, die die Verhandlungen durch Abnahme von östlichem Metall und (später) durch ihre Mitgliedschaft in der EPAA mitgetragen haben. 1.4. Analyse der Vereinbarungen Die Brandeis-Vereinbarung 1.4.1. Die ursprünglich unter Vertrag genommenen Tonnagen wurden verringert. Die Mengen, die schließlich geliefert wurden, sind in Tabelle 1 ausgewiesen, Preise siehe Abschnitt 4. 1.4.2. Es war der eigentliche Zweck aller Vereinbarungen zu verhindern, daß Aluminiumlieferungen anders als im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen auf die Märkte des Westens und insbesondere Westeuropas gelangen konnten. In der Niederschrift der ersten Sitzung, die Brandeis Goldschmidt gemacht hat, heisst es: "Die Russen müssten garantieren, daß nur diese (vertraglich festgelegte) Menge aus Rußland oder einem anderen Ostblockland in die westliche Welt ausgeführt wird ... Die Anfangsphase sollte so bald wie möglich beginnen, nachdem die Russen ihren Verpflichtungen aus Kompensationsgeschäften nachgekommen sind ... mit der Maßgabe, daß die Russen jetzt keine weiteren Geschäfte mehr abschließen." Folgendes erklärte Brandeis Goldschmidt gegenüber Raznoimport bei deren Zusammentreffen am 6. Februar 1963: "Wir (Brandeis Goldschmidt) erklärten Ihnen, daß wir grundsätzlich daran interessiert sind, die gesamte Aluminiumproduktion, die Sie und die sozialistischen Republiken für den Export auf die Märkte des Westens erzeugen, zu kaufen, vorausgesetzt, daß sie uns zusagen, daß über die von uns gekauften Mengen hinaus keine weiteren unmittelbar oder im Rahmen von Kompensationsgeschäften auf diese Märkte verkauft werden." (1) ASV, Endasa, Elkem, Giulini, Holland Aluminium, VAW, VMW, NLM, Gränges, Montedison. Im Jahre 1974 wurde im Anschluß an die Ostmetall-Konferenz von Venedig die Menge von Masseln, die Brandeis Goldschmidt abnahm, verringert (den westlichen Erzeugern passte dies gut, da der Markt gerade übersättigt war), und für die verbleibenden Mengen wurde der Preis je Tonne heraufgesetzt. Den Aussenhandelsorganisationen wurde untersagt, die Mengen, die ihnen daraufhin noch verblieben, in den unter das Verkaufsverbot fallenden Ländern zu vertreiben, obwohl sie versprachen, Brandeis-Preise zu stellen. Die Vereinbarung, die ab 1967 mit Impexmetal bestand, enthielt eine Bestimmung, wonach die Ausfuhr von 1 524 Tonnen Hüttenaluminium zur Verarbeitung in Halbfertigerzeugnisse durch "die Mitglieder der Käufergruppe", d.h. durch westliche Erzeuger, gestattet war. 1.4.3. Von Anfang an hatten die Parteien eine Klausel in den Vereinbarungen, durch die sich der osteuropäische Verkäufer verpflichtete, "nicht an andere Länder zu verkaufen" und in der die von diesem Verbot ausgenommenen Länder aufgezählt waren. Die Ausnahmen waren begrenzt. Zum Hüttenaluminium kamen bald weitere Erzeugnisse auf die Liste derer, die nicht "in andere Länder" verkauft werden durften. In der ersten Vereinbarung war es Raznoimport ausdrücklich erlaubt, Halbfertigerzeugnisse zu verkaufen, in der Vereinbarung von 1964 jedoch erklärte sich Raznoimport bereit, seine Ausfuhren auf Lieferungen von Aluminium in das Vereinigte Königreich zu beschränken. Tabelle 2 ist eine schematische Übersicht über die so festgelegten Beschränkungen einschließlich der Beschränkungen von Kompensationsgeschäften, die von Anfang an erwähnt wurden, aber erst 1968 Gegenstand von Vereinbarungen wurden. Für Länder, die zu den Gebieten gehörten, in die die Aussenhandelsorganisationen Ausfuhren tätigen durften, die jedoch für die westlichen Erzeuger von zentralem Interesse sein konnten, wurden oftmals vertragliche Beschränkungen zum Schutz der westlichen Erzeuger vorgenommen (siehe Tabelle 3). 1.4.4. Im Jahre 1964 wurde im zweiten Vertrag, der mit Raznoimport geschlossen wurde, die Klausel eingeführt, die später die Klausel "des Geistes der Vereinbarung" genannt wurde. Sie lautete: "Sollte sich vom 1. Juli 1964 zum 30. Juni 1965 zeigen, daß die aus anderen Quellen stammenden Aluminiumausfuhren so umfangreich werden, daß sie dem Geist der Vereinbarung zuwiderlaufen, so haben die Verkäufer und die Käufer das Recht, die Bedingungen. neu auszuhandeln." Der "Geist der Vereinbarung" wurde nie definiert ; es war aber auch niemals beabsichtigt, die Gründe zu verbergen, die im Normalfall zur Kündigung des Vertrags als ausreichend angesehen worden wären, denn diese Frage war bereits im ersten Vertrag von 1963 geklärt worden. (Die Kündigungsklausel, die ausdrücklich "Ein- oder Ausfuhrverbot" einschloß, wurde 1973 von Impexmetal und Intrac, deren Regierungen die Ausfuhren verboten, in Anspruch genommen.) In dem mit Raznoimport 1964 geschlossenen Vertrag, der oben erwähnt wurde, scheint der Vorfall, der "gegen den Geist der Vereinbarung verstossen" hätte, die Ausfuhr bestimmter Mengen durch andere Aussenhandelsorganisationen gewesen zu sein. Im Zusammenhang mit der mit Raznoimport 1968 abgeschlossenen Vereinbarung bestätigt ein zusätzliches Schreiben von Brandeis Goldschmidt eine Vereinbarung, wonach bulgarische Exporte von den Tonnagen, die aus Rußland gekauft werden sollten, abgezogen würden. Die Klausel des "Geistes der Vereinbarung" wurde auch dazu benutzt, Aluminiumverkäufe (ausser Masseln) zu unterbinden oder zu beschränken oder zu gewährleisten, daß Mengen, die aufgrund des Vertrages ausgeführt werden durften, zu Preisen verkauft wurden, die den Aluminiummarkt und die Vereinbarung nicht gefährdeten. Von 1968 an wurde die Klausel für den Fall in Anspruch genommen, daß Aluminium an der LME (London Metal Exchange) verkauft und die Quote für Aluminiumkabel überschritten werden würde. Die "Eisen- und Metall"-Vereinbarungen 1.4.5. Seit 1965 hatte Brandeis Goldschmidt eine Vereinbarung mit der ostdeutschen Handelsorganisation Intrac gehabt. Am 20. März 1971 schloß Eisen und Metall mit Intrac eine Vereinbarung über die Einfuhr von Aluminium aus der DDR ab. Es hieß, sie stehe im Rahmen der Vereinbarung zwischen Brandeis Goldschmidt und Intrac (Vertragsnummer EG/7000). Die vertraglich geregelten Mengen wurden auf 75 000 Tonnen und die jährlichen Quoten von 1971 bis 1975 entsprechend angehoben. Es wurde vereinbart, daß die Lieferungen im Rahmen des Berliner Handelsabkommens zwischen der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik stattfinden sollten. In der Vertragsklausel 7 verpflichtete sich Intrac dazu, ausser den vertraglich bestimmten Mengen weder Hüttenaluminium noch Halbfertigerzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland auszuführen. Die Vereinbarung mit Intrac erlosch Ende 1973 aufgrund höherer Gewalt. 1.5. Verhandlungen um die vierte Serie 1.5.1. Alle Parteien hatten beabsichtigt, für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1980 eine neue Vereinbarung auszuhandeln, auf der Konferenz von Kopenhagen konnte jedoch lediglich eine Verlängerung des bestehenden Vertrags um sechs Monate erreicht werden, um Verhandlungszeit zu gewinnen. Die Aussenhandelsorganisationen verlangten, in die Vereinigten Staaten und nach Japan verkaufen und Aluminium zur Weiterverarbeitung nach Westeuropa liefern zu dürfen, ohne die westlichen Erzeuger vorher um Erlaubnis zu bitten. Auch wollten sie Aluminium in die ehemals verbotenen Gebiete liefern können, wenn dies Teil von Kompensationsgeschäften war. 1.5.2. BACO bezeichnete diese Vorschläge als "lächerliche Änderungen", und in einem anderen Fernschreiben stellte BACO fest, die USA müssten in die Vereinbarung einbegriffen bleiben, da es die Händler leicht hätten, die Ware von dort auf den europäischen Markt zurückzulenken. Alcan UK und ASV schlugen vor, die USA sollten kein "freies Land" sein, und die Ausfuhren von Halbfertigerzeugnissen sollten auf 10 000 Tonnen beschränkt sein. BACO und ASV waren der Meinung, selbst diese Menge von Halbfertigerzeugnissen sollte ausschließlich von den westlichen Erzeugern abgenommen werden. 1.5.3. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den westlichen Erzeugern und den Aussenhandelsorganisationen konnten nicht gelöst werden, so daß die Verhandlungen im Juli oder August 1976 zum Erliegen kamen. 1.6. Brandeis/Westliche Erzeuger 1.6.1. Brandeis Goldschmidt schloß mit den westlichen Erzeugern entsprechende Kaufvereinbarungen ab und verwendete dabei Seriennummern mit einem davorgestellten Buchstaben, der das Ursprungsland bezeichnete. In Anhang 2 wird eine Zusammenfassung dieser Vereinbarungen gegeben. Ursprünglich waren in diesen Vereinbarungen alle vertraglichen Bedingungen enthalten, die Brandeis Goldschmidt mit den Aussenhandelsorganisationen vereinbart hatte, insbesondere waren dort die Beschränkungen, die den Aussenhandelsorganisationen bezueglich ihrer Lieferung von Hütten- und Umschmelzaluminium, Schrott und Halbfertigerzeugnissen auferlegt worden waren, vollständig wiedergegeben. Später wurden bestimmte Änderungen gemacht, deren Werdegang in Abschnitt 7.2 wiedergegeben ist. 1.6.2. Bis 1968 wurden die Vereinbarungen mit Brandeis Goldschmidt und Co. Ltd abgeschlossen. Die 1968er Vereinbarungen und die aus dem Jahre 1971 wurden mit Brandeis Goldschmidt und Co. AG, einer voll im Besitz von Brandeis Goldschmidt und Co Ltd befindlichen Schweizer Tochtergesellschaft, abgeschlossen. In einem Schreiben an die Kommission vom 7. Januar 1980 erklärte Brandeis Goldschmidt und Co. Ltd: "Von 1968 an wurden die Vereinbarungen statt von Brandeis Goldschmidt & Co. Ltd von Brandeis Goldschmidt & Co. AG abgeschlossen, um die Vereinbarungen nicht beim Registrar of Restrictive Trade Practices (Britisches Kartellamt) eintragen zu müssen." (Das Britische Kartellamt hatte nach Einzelheiten der Vereinbarungen gefragt, da diese bei ihm nicht registriert worden waren.) 2. Die Durchführung der Vereinbarungen 2.1. Mitgliedschaft in der EPAA Zur Zeit der Gründung der EPAA waren alle ihre Gründungsmitglieder Aluminiumkäufer im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen. Wurden neue Mitglieder in die EPAA aufgenommen, so forderte Swiß Aluminium sie auf, eine Quote des im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen gekauften Aluminiums zu übernehmen. Aus der Formulierung dieser Aufforderung ging deutlich hervor, daß ein Mitglied der EPAA gegenüber den anderen Mitgliedern dazu verpflichtet war, sich den Brandeis-Vereinbarungen anzuschließen. 2.2. Aufteilung unter den westlichen Erzeugern 2.2.1. Das im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen erworbene Aluminium wurde nach dem Anteil, den ein jeder am westeuropäischen Absatz innehatte, auf die Teilnehmer aufgeteilt. Jeder Teilnehmer musste Swiß Aluminium seinen Aluminiumabsatz offenlegen, und Swiß Aluminium errechnete den genannten Anteil anhand dieser Angaben. Zu den Geschäften gehörten der Verkauf von Hüttenaluminium an dritte Parteien, Lieferungen von Hüttenaluminium an Tochtergesellschaften und Lieferungen an US-Erzeuger in Europa im Rahmen von Swap-Geschäften. Die Angaben über den Absatz mussten sich auf das jeweils vorangehende Kalenderjahr beziehen, und die Quoten wurden für das jeweils folgende Jahr zugewiesen. (Die Quote für 1971 beispielsweise wurde aufgrund der für 1969 offengelegten Zahlen festgestellt, und die Aufforderung zur Offenlegung erging im September 1970). 2.2.2. Aufgrund dieser Angaben wurde für jeden Teilnehmer eine Quote angesetzt. Neue EPAA-Mitglieder, die vorher noch kein Hüttenaluminium erzeugt hatten, mussten für ihre Erzeugung des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.