Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/1187 des Rates vom 19. Juni 2023 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

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20.6.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/35 BESCHLUSS (GASP) 2023/1187 DES RATES vom 19. Juni 2023 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, in der festgehalten ist, dass Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle einen wesentlichen Beitrag zur weltweiten Bekämpfung von Terrorismus leisten können, da durch sie das Risiko sinkt, dass nichtstaatliche Akteure Zugang zu Massenvernichtungswaffen, radioaktivem Material und Trägermitteln erhalten. Kapitel III der Strategie enthält eine Liste von Maßnahmen, die sowohl in der Union als auch in Drittländern zur Bekämpfung einer Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ergriffen werden müssen. (2) Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die dort in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie sich insbesondere für die Universalisierung und – falls notwendig – für eine Stärkung der zentralen Verträge, Abkommen und Überprüfungsbestimmungen zu Abrüstung und Nichtverbreitung einsetzt und Finanzmittel für die Unterstützung spezifischer Projekte bereitstellt, die von multilateralen Einrichtungen wie dem Büro der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (im Folgenden „UNODC“) und dem Büro der VN für Terrorismusbekämpfung (im Folgenden „UNOCT“) durchgeführt werden. (3) Am 13. April 2005 hat die Generalversammlung der VN das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen angenommen, das am 14. September 2005 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. (4) Der VN-Generalsekretär hat in seiner am 24. Mai 2018 lancierten Abrüstungsagenda mit dem Titel „Unsere gemeinsame Zukunft sichern“ festgehalten, dass nukleare Bedrohungen nicht hinnehmbar sind, und dass diese zunehmen. (5) Am 10. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1939 (1) angenommen. (6) Am 7. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/919 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 und zur Verlängerung dessen Durchführung bis zum 30. November 2022 angesichts der anhaltenden Herausforderungen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben, angenommen. (7) Am 8. November 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2185 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 und zur weiteren Verlängerung dessen Durchführung bis zum 30. Juni 2023 angesichts der andauernden Verzögerung bei der Umsetzung von Projekttätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2018/1939 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie angenommen. (8) Der Strategische Kompass für Sicherheit und Verteidigung von 2022 nimmt Bezug auf die gegenwärtige Gefahr der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln und bringt das Ziel der Union zum Ausdruck, konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu verstärken. Daneben erwähnt er die transnationale Bedrohung durch Terrorismus als eine fortlaufende Herausforderung sowie die Bereitschaft der Union, ihre Reaktion darauf zu verstärken, um Terrorismus besser zu verhindern und zu bekämpfen. (9) Die technische Umsetzung dieses Beschlusses sollte dem UNODC und dem Zentrum der VN zur Terrorismusbekämpfung (im Folgenden „UNCCT“) des UNOCT übertragen werden. (10) Dieser Beschluss sollte gemäß dem zwischen der Europäischen Kommission und den VN geschlossenen Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen über die Verwaltung der Finanzbeiträge der Union zu Programmen oder Projekten, die von den VN verwaltet werden, umgesetzt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Zur Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (im Folgenden „ICSANT“) weiter durch eine operative Maßnahme. (2)   Die Ziele der Maßnahme gemäß Absatz 1 sind die Folgenden: a) die Erhöhung der Zahl der Staaten, die Verfahren einleiten, um dem ICSANT beizutreten, sowie die Schärfung des Bewusstseins und die Vertiefung des Wissens über ICSANT bei den Begünstigten, wie beispielsweise nationalen politischen Entscheidungsträgern, und in internationalen Foren; b) die Verbesserung der nationalen Rechtsvorschriften und der Kapazitäten von Kriminalbeamten und anderen einschlägigen nationalen Interessenträgern in den begünstigten Ländern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen, in denen das ICSANT von Bedeutung ist; c) die Stärkung von Strategien, Verfahren und Methoden zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der von nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich Terroristen, die Kernmaterial oder anderes radioaktives Material erwerben, besitzen und/oder verwenden, ausgehenden Bedrohung; d) die Verbesserung der Kenntnis und des Verständnisses der Bedrohung durch radiologischen und nuklearen Terrorismus und durch andere Straftaten im Zusammenhang mit solchen Materialien; e) die Intensivierung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, innerhalb und zwischen den Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirkungsvoller und praktischer Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung des Übereinkommens. (3)   Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme nach Absatz 1 ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch das UNODC und das UNOCT. (3)   Das UNODC und das UNOCT nehmen diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNODC und dem UNOCT. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Maßnahme beträgt 4 000 000,82 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben. Hierfür schließt sie Beitragsvereinbarungen mit dem UNODC und dem UNOCT. In diesen Beitragsvereinbarungen wird festgehalten, dass das UNODC und das UNOCT zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. (4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarungen geschlossen werden. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßig von dem UNODC und dem UNOCT ausgearbeiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese regelmäßigen Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarungen. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. BUSCH (1)  Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 41). (2)  Beschluss (GASP) 2021/919 des Rates vom 7. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 des Rates über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 201 vom 8.6.2021, S. 27). (3)  Beschluss (GASP) 2022/2185 des Rates vom 8. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 288 vom 9.11.2022, S. 80). ANHANG UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE UNIVERSALISIERUNG UND DIE WIRKSAME UMSETZUNG DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ZUR BEKÄMPFUNG NUKLEARTERRORISTISCHER HANDLUNGEN Zusammenfassung Hintergrund Das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ICSANT) aus dem Jahr 2005 ist eines von 19 internationalen Rechtsinstrumenten zur Bekämpfung des Terrorismus, das für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist. Im März 2023 weist das ICSANT 120 Vertragsparteien auf, was bedeutet, dass mehr als ein Drittel der Länder der Welt noch nicht durch das Übereinkommen geschützt ist. Um das Potenzial des ICSANT voll auszuschöpfen und sichere Zufluchtsorte und rechtliche Schlupflöcher zu vermeiden, ist die Universalisierung nach wie vor ein zentrales Ziel. Eine Vertragspartei zu werden, ist jedoch nur der erste notwendige Schritt — eine wirksame (legislative und technische) Umsetzung ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Der Beitritt zum ICSANT setzt voraus, dass die erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften erlassen werden, um sicherzustellen, dass alle im Übereinkommen festgelegten Anforderungen angemessen in die nationalen Rechtsordnungen umgesetzt werden. Dadurch werden eine umfassende rechtliche Abdeckung in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Nuklearmaterial oder anderem radioaktivem Material — einschließlich terroristischer Handlungen — sowie Mechanismen zur Vorbeugung gegen solche Handlungen und zur Reaktion darauf bereitgestellt. Das erste Projekt zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen zur Unterstützung für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen wurde 2019 eingeleitet und soll im Juni 2023 abgeschlossen werden. Es stellt eine wichtige multilaterale Sicherheitspartnerschaft dar, die dazu dient, der anhaltenden Bedrohung durch den Erwerb oder die Verwendung von Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material durch nichtstaatliche Akteure für terroristische oder andere kriminelle Zwecke zu begegnen. Dies ist besonders wichtig in einer Zeit, in der die politische Aufmerksamkeit für die Frage der nuklearen Sicherung weltweit zugenommen hat. Projektbegründung Das ICSANT ist nach wie vor von großer Bedeutung, und zwar nicht nur für Länder mit Nuklearmaterial- und Kernenergieprogrammen, sondern auch für alle anderen Länder, da das ICSANT sich auch auf anderes radioaktives Material erstreckt, das gemeinhin unter anderem in der Medizin, der Industrie und der Landwirtschaft verwendet wird. Daher ist es notwendig, die Universalisierung und wirksame Umsetzung des Übereinkommens weiterhin zu fördern und zu unterstützen, indem der Nutzen aufgezeigt wird, der mit dem Beitritt zum Vertrag und der Verhinderung und dem Verbot terroristischen und sonstigen kriminellen Verhaltens nichtstaatlicher Akteure im Zusammenhang mit Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material für alle Staaten verbunden ist. In diesem Zusammenhang werden die Europäische Union und die Vereinten Nationen bei einem neuen Projekt zur Unterstützung für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen erneut Partner sein. Projektziel Mit dem Projekt soll durch Unterstützung der Universalisierung und wirksamen Umsetzung des ICSANT sichergestellt werden, dass es keinen sicheren Zufluchtsort für diejenigen gibt, die terroristische oder andere kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material begehen oder zu begehen versuchen. Projektlaufzeit 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2026 (36 Monate) Geografischer Anwendungsbereich des Projekts Global, regional, national Projektkonzept Dieses Projekt wird von der Unterabteilung Terrorismusverhütung (TPB) des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) über sein CBRN-Programm zur Verhütung des Terrorismus und vom Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung (UNOCT) über das Programm des Zentrums der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung (UNCCT) zur Verhütung von Massenvernichtungswaffen/chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen terroristischen Bedrohungen (WMD/CBRN) durchgeführt, in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen Außenstellen sowie gegebenenfalls internationalen und nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich der Delegationen der Europäischen Union, der Exzellenzzentren der Europäischen Union zur Eindämmung von CBRN-Risiken (EU CBRN CoE), der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), des Interregionalen Forschungsinstituts der Vereinten Nationen für Kriminalität und Rechtspflege (UNICRI), des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) und der Expertengruppe des mit der Resolution 1540 (2004) eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Das Projekt wird in zwei Komponenten unterteilt, die jeweils vom UNODC bzw. vom UNOCT/UNCCT entsprechend ihren jeweiligen Mandaten und Fachkenntnissen durchzuführen sind. Dies wird zur Folge haben, dass einige Teilergebnisse und Tätigkeiten vom UNODC erbracht bzw. durchgeführt werden, während dies bei anderen vom UNOCT/UNCCT vorgenommen wird. In einigen Fällen werden beide Einrichtungen beteiligt sein. Das Projekt wird auf den Tätigkeiten und Instrumenten aufbauen, die entsprechend dem Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 vorgenommen bzw.. entwickelt wurden. Es wird im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus (GCTS) durchgeführt, in der nachdrücklich betont wird, dass alle Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen im Einklang stehen müssen. Die bestehenden internationalen Menschenrechtsnormen und -standards (wie sie in Verträgen, im Gewohnheitsrecht und in anderen Rechtsinstrumenten enthalten sind) werden in das Projekt einbezogen. Das Projekt wird geschlechtersensibel durchgeführt, wobei die Geschlechterperspektive im gesamten Projekt durchgängig berücksichtigt wird. Das Projekt wird die Geschlechterperspektive fördern, die Geschlechterdimension in seine Methodik einbeziehen und soweit möglich die Chancengleichheit für weibliche und männliche Bedienstete gewährleisten, damit sie an allen Projektveranstaltungen teilnehmen können, wobei die Vorteile der Einbeziehung weiblicher Beamter in die nationalen Institutionen hervorgehoben werden. Alle Rückmeldungen aus den Vor- und Nachworkshop-Umfragen und -Tests werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt, um sicherzustellen, dass das Projekt in der Lage ist, die Sichtweise von weiblichen Bediensteten zu erfassen und darüber Bericht zu erstatten. Im Rahmen der Projektindikatoren werden nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben und gemeldet. Das UNODC und das UNOCT koordinieren gegebenenfalls die Durchführung ihrer jeweiligen Tätigkeiten. Wenn externes Fachwissen für die Durchführung von Maßnahmen herangezogen wird, bemühen sich das UNODC und das UNOCT um die Einbeziehung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Projekt wird die Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft und nationalen Behörden — einschließlich Parlamenten, Justizministerien und anderen einschlägigen Interessenträgern — umfassen, um die Universalisierung des ICSANT zu fördern, die Bedeutung des Beitritts zum Übereinkommen stärker ins Blickfeld zu rücken und Kapazitäten für seine wirksame Umsetzung aufzubauen. Projektergebnisse Ergebnis 1: Erhöhung der Zahl der Staaten, die Beitrittsverfahren prüfen oder einleiten oder ICSANT-Vertragsparteien werden, und Schärfung des Bewusstseins sowie Vertiefung des Wissens über das ICSANT bei den Begünstigten (nationale (politische) Entscheidungsträger — einschließlich der Parlamentsabgeordneten) und in internationalen Foren. Gegebenenfalls werden Synergien mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten (CPPNM, ACPPNM, Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates) genutzt. Ergebnis 2: Stärkung der nationalen Rechtsvorschriften und der Kapazitäten von Kriminalbeamten und anderen einschlägigen nationalen Akteuren in den begünstigten Ländern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen, in denen das ICSANT von Bedeutung wäre. Ergebnis 3: Stärkung der Strategien, Verfahren und Methoden zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der von nichtstaatliche Akteuren — einschließlich Terroristen —, die Kernmaterial oder anderes radioaktives Material erwerben, besitzen und/oder verwenden, ausgehenden Bedrohung und Verbesserung der Kenntnis und des Verständnisses der Bedrohung durch radiologischen und nuklearen Terrorismus und durch andere Straftaten im Zusammenhang mit solchen Materialien; Ergebnis 4: Intensivierung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, innerhalb und zwischen den Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirkungsvoller praktischer Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung des Übereinkommens. Projektergebnisse und -tätigkeiten Ergebnis 1: Erhöhung der Zahl der Staaten, die im Hinblick darauf, ICSANT-Vertragsparteien Erwägungen treffen/Verfahren einleiten/den Beitritt vornehmen, und Schärfung des Bewusstseins sowie Vertiefung des Wissens über das ICSANT bei den Begünstigten (nationale (auch politische) Entscheidungsträger — einschließlich der Parlamentsabgeordneten) und in internationalen Foren. Gegebenenfalls werden Synergien mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten (CPPNM, ACPPNM, Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates) genutzt. Teilergebnis 1.1:   Die Bedeutung der Universalisierung und wirksamen Umsetzung des ICSANT durch Sichtbarmachung, Eintreten für das Übereinkommen und Leistung von Beiträgen zu einschlägigen Veranstaltungen wird gefördert. Tätigkeit 1.1.1:   Projektbeginn und Präsentation der Ergebnisse früherer Tätigkeiten (UNODC/UNOCT) Das UNODC und das UNOCT/UNCCT veranstalten einen Projektstart in Wien bzw. New York, zu dem die vor Ort tätigen Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten eingeladen werden. Die Projektträger werden sich darum bemühen, die Vertretung wichtiger Mitgliedstaaten sowohl aus der Europäischen Union als auch von den Mitgliedstaaten aus Schwerpunktregionen einzubeziehen, um Interesse und Dynamik für dieses zweite Projekt zu wecken und die Durchführung auf nationaler und regionaler Ebene zu erleichtern. Diese Veranstaltungen werden auch die Gelegenheit bieten, Ergebnisse und Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Projekt auszutauschen. Tätigkeit 1.1.2:   Förderung der Studie über die Gründe der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen für den Nichtbeitritt zum ICSANT und über die dadurch bedingten Herausforderungen sowie über die Instrumente für dessen wirksame Umsetzung (UNOCT) Das UNOCT/UNCCT wird drei (3) Sitzungen veranstalten, um die im Juni 2023 abgeschlossene Studie über die Gründe der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen für den Nichtbeitritt zum ICSANT und über die dadurch bedingten Herausforderungen sowie über die Instrumente für dessen wirksame Umsetzung zu bewerben und zu verbreiten. Die Studie vermittelt ein tieferes Verständnis der Gründe und Herausforderungen für Mitgliedstaaten, die dem ICSANT nicht beigetreten sind, und gibt eine Reihe von Empfehlungen dazu ab, wie mehr Beitritte und eine wirksame Umsetzung sichergestellt werden können. Insbesondere wird das UNOCT/UNCCT mit wichtigen Mitgliedstaaten, die von den Ergebnissen der Studie und der von ihr vermittelten Orientierung profitieren könnten, weiterarbeiten. Tätigkeit 1.1.3:   Sichtbarkeit von sowie Eintreten für und Leistung von Beiträge(n) für ICSANT-Veranstaltungen, die von anderen Organisationen ausgerichtet werden (UNODC/UNOCT) Im Rahmen ihres jeweiligen Mandats werden das UNODC und das UNOCT/UNCCT gegebenenfalls Fachwissen beisteuern und das ICSANT und seine Arbeit im Rahmen des Projekts in einschlägigen internationalen Foren fördern, z. B. Veranstaltungen im Zusammenhang mit bzw. organisiert von — internationalen Rechtsrahmen, darunter unter anderem das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen und seine Änderung, die Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen; — internationalen Organisationen, darunter die IAEO, die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol), das UNICRI, das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR), das UNODA und das Büro der Vereinten Nationen für Rechtsangelegenheiten (OLA); — der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen; — internationalen Initiativen, darunter unter anderem die EU- Initiative für Exzellenzzentren zur Eindämmung von CBRN-Risiken (EU CBRN CoE), die Globale G8-Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und-material, die Initiative für nukleare Bedrohungen („Nuclear Threat Initiative“)und der Globale Pakt der Vereinten Nationen zur Koordinierung der Terrorismusbekämpfung. Teilergebnis 1.2:   Der Beitritt zum ICSANT und Synergien mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten werden gefördert und verstärkt. Tätigkeit 1.2.1:   Förderung des Beitritts durch Länderbesuche (UNODC) Aufbauend auf der vom UNODC geleisteten Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf die Universalisierung und auf sein weitreichendes Netz von Außenstellen wird das UNODC acht (8) Länderbesuche in Staaten organisieren, die noch nicht Vertragspartei des ICSANT sind und die auf der Grundlage der Analyse des UNODC und seines vorangegangenen Engagements am meisten von persönlichen Konsultationen in den jeweiligen Hauptstädten profitieren würden. Das UNODC soll einschlägige nationale Interessenträger, gegebenenfalls auch Parlamentsabgeordnete, in die Länderbesuche einbeziehen. Tätigkeit 1.2.2:   Förderung des Beitritts durch Dialog mit den nationalen Parlamenten von Mitgliedstaaten, die nicht Vertragsparteien des ICSANT sind (UNOCT) Das UNOCT/UNCCT Wird drei (3) nationa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.