Europäische Union

94/922/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1994 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.469 - MSG Media Service) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31994D0922 94/922/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1994 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.469 - MSG Media Service) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 364 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0020 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 1994 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.469 - MSG Media Service) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (94/922/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, gestützt auf das EWR-Abkommen, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1 des Abkommens, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1994 zur Einleitung des Verfahrens in diesem Fall, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das vorliegende Verfahren betrifft das Vorhaben der Bertelsmann AG (Bertelsmann), der Deutschen Bundespost Telekom (Telekom) und der Taurus Beteiligungs GmbH (Taurus), ein Gemeinschaftsunternehmen unter der Firma MSG Media Service Gesellschaft für Abwicklung von Pay-TV und verbundenen Diensten mbH (MSG) zu gründen. (2) Mit Entscheidung vom 28. Juni 1994 ordnete die Kommission die Aussetzung des Vollzuges des angemeldeten Zusammenschlusses gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, nachstehend "Fusionsverordnung" genannt, bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung an. (3) Mit Entscheidung vom 18. Juli 1994 erklärte die Kommission, daß der geplante Zusammenschluß Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Die Kommission leitete deshalb in diesem Fall das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionsverordnung ein. (4) Mit Schreiben vom 29. Juli 1994 hat die Bundesrepublik Deutschland der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Fusionsverordnung mitgeteilt, daß der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf drei Märkten in der Bundesrepublik Deutschland, die jeweils einen gesonderten räumlichen Markt im Sinne von Artikel 9 Absatz 7 darstellen, erheblich behindert würde. Eine Verweisung des Falles nach Artikel 9 Absatz 3 der Fusionsverordnung ist nicht erfolgt. I. DIE PARTEIEN (5) Bertelsmann ist die Obergesellschaft des führenden deutschen Medienkonzerns. Der Bertelsmann-Konzern ist vorwiegend tätig in den Geschäftsfeldern Buch- und Zeitschriftenverlag, Buchclubgeschäft, Druckindustrie, Musikverlag und Tonträgervertrieb sowie durch Beteiligungen im privaten Fernsehgeschäft. Obwohl Deutschland den wichtigsten Markt für Bertelsmann darstellt, hat der Konzern, der circa 60% seines Umsatzes ausserhalb Deutschlands erzielt, weitgespannte internationale Aktivitäten. (6) Taurus ist eine Beteiligungs-Holding der Kirch-Gruppe (Kirch). Kirch ist der führende Anbieter von Kinofilmen und Unterhaltungsprogrammen für das Fernsehen in Deutschland und ebenfalls im privaten Fernsehgeschäft tätig. Die Aktivitäten der Gruppe erstrecken sich hauptsächlich auf Deutschland. Daneben unterhält Kirch in zunehmendem Masse Beteiligungen an Pay-TV-Anbietern ausserhalb Deutschlands. (7) Telekom ist das öffentliche Telekommunikationsunternehmen der Bundesrepublik Deutschland. Telekom ist entweder unmittelbar oder durch Tochterunternehmen auf allen Gebieten der Telekommunikationsdienstleistungen tätig. Das Unternehmen hat das Monopol für das deutsche Telefonnetz und ist Eigentümer und Betreiber von nahezu der Gesamtheit der deutschen Fernsehkabelnetze. II. DAS VORHABEN (8) Bertelsmann, Kirch und Telekom beabsichtigen, das Gemeinschaftsunternehmen MSG mit einem Stammkapital von 60 Millionen DM zu errichten. Jede der Muttergesellschaften wird ein Drittel des Stammkapitals und der Stimmrechte bei der MSG erwerben. Gegenstand der MSG ist die technische, betriebliche und administrative Abwicklung von überwiegend entgeltfinanzierten Fernseh- und anderen Kommunikationsdiensten einschließlich der Zugangskontrolle und des Kundenmanagements, ferner die Bereitstellung der erforderlichen technischen Infrastruktur für die Erbringung dieser Dienste sowie alle hiermit zusammenhängenden Geschäfte. III. ZUSAMMENSCHLUSS 1. Gemeinsame Kontrolle (9) MSG wird von den drei Muttergesellschaften gemeinsam kontrolliert werden. Nach dem Gesellschaftsvertrag der MSG hat jeder der drei Gesellschafter das Recht, jeweils zwei Mitglieder des sechsköpfigen Aufsichtsrats zu bestellen. Eine Reihe von strategischen Entscheidungen bedürfen einer Zustimmung des Aufsichtsrates, die eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen voraussetzt. Zu diesen Entscheidungen zählen insbesondere die Bestellung der Geschäftsführer, das jährliche Budget, die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Tätigkeitsgebiete, die grundsätzliche Gestaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Behörden, Netzbetreibern und Dienstanbietern und grundsätzliche Entscheidungen über anzuwendende Technologie und Systeme. Wesentliche Entscheidungen über das Management, die Geschäftspolitik und die Wettbewerbsstrategie des Gemeinschaftsunternehmens bedürfen daher der Zustimmung jeder der drei Muttergesellschaften. 2. Konzentratives Gemeinschaftsunternehmen (10) a) MSG wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellen. Zwar gibt es zur Zeit in Deutschland nur einen Pay-TV-Sender, Premiere, der von einem Gemeinschaftsunternehmen von Bertelsmann, Kirch und Canal Plus, der Premiere Medien GmbH & Co. KG, betrieben wird. Premiere erbringt die zum Betrieb von Pay-TV erforderlichen Dienstleistungen derzeit selbst. Damit besteht derzeit in Deutschland kein Markt für die Dienstleistungen, die Gegenstand der MSG sind. Wie weiter unten dargelegt, ist jedoch zu erwarten, daß im Gefolge der Einführung digitalen Fernsehens in den nächsten Jahren der dem Gemeinschaftsunternehmen nachgelagerte Markt für Pay-TV und andere entgeltfinanzierte Fernsehdienstleistungen rasch wachsen wird und neue Anbieter auf diesem Markt hinzutreten werden. Entsprechend ist auch davon auszugehen, daß sich für die von MSG angebotenen Dienstleistungen ein Markt entwickeln wird, der in der voraussehbaren Zukunft einen erheblichen Umfang erreichen wird. Das Gemeinschaftsunternehmen MSG ist darauf angelegt, auf diesem Wachstumsmarkt eine aktive Rolle zu spielen und an der Wertschöpfung auf diesem Markt teilzuhaben. Die MSG wird daher als Vollfunktionsunternehmen auf dem Markt auftreten und nicht lediglich ganz oder überwiegend Hilfsfunktionen für ihre Muttergesellschaften Bertelsmann und Kirch übernehmen. (11) Hinsichtlich der für ihre Geschäftstätigkeit erforderlichen Investitionen sind die Muttergesellschaften auch bereit, das Gemeinschaftsunternehmen mit den nötigen finanziellen Mitteln auszustatten, um diese Investitionen selbst vornehmen zu können. Nach dem von der Telekom vorgelegten Geschäftsplan der MSG wird unter der Voraussetzung, daß die zu installierenden Decoder vermietet werden, bis zum Jahr 2004 ein Gesamtkapitalbedarf der MSG von DM [. . .] (2) entstehen. Dieser Kapitalbedarf soll in Höhe von DM [. . .] durch Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens finanziert werden. Zwar ist nach dem Geschäftsplan der Break-even erst nach [. . .] Jahren zu erwarten (d. h., [. . .] wird das kumulierte Betriebsergebnis positiv sein). Jedoch soll ohne Berücksichtigung der kumulierten Anlaufverluste ein positives Betriebsergebnis bereits im Jahr [. . .] erreicht werden. Eine derartige Ergebnisentwicklung ist bei einem langfristig angelegten Projekt auf einem Zukunftsmarkt mit hohem Investitionsbedarf nicht als aussergewöhnlich anzusehen. Weder die dargelegte Eigenkapitalbasis noch die angestrebte Ergebnisentwicklung lassen den Schluß zu, daß die MSG nicht hinreichend mit finanziellen Mitteln ausgestattet sein würde, um als Vollfunktionsunternehmen angesehen zu werden. (12) Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, daß die MSG unter Umständen auch Dienstleistungen für das derzeitige auf analoger Basis erfolgende Pay-TV-Geschäft von Premiere übernehmen wird. Premiere verfügt über die technische Infrastruktur für analoges Pay-TV, auf deren Grundlage das Unternehmen die Abonnentenverwaltung selbst betreibt. Der Geschäftsplan von MSG weist für die Jahre 1995 bis 1997 eine von MSG zu betreuende Abonnentenzahl aus, die weit unter dem derzeitigen Abonnentenstamm von Premiere liegt (Abonnentenstamm Premiere: 800 000, Abonnenten MSG 1995: [. . .], 1996: [. . .], 1997: [. . .]). Dies lässt den Schluß zu, daß die Dienstleistungen von MSG nicht auf das derzeitige analoge Pay-TV von Premiere, sondern auf zukünftiges digitales Pay-TV zielen. Wenn MSG im Laufe der nächsten Jahre eine digitale Infrastruktur für Pay-TV aufgebaut hat, ist zwar davon auszugehen, daß Premiere diese Infrastruktur benützen wird, soweit der Sender digitales Pay-TV veranstalten wird. Mit der Digitalisierung wird aber die Möglichkeit eröffnet, daß in grossem Umfang andere Pay-TV-Anbieter auftreten können, die dann die Dienstleistungen der MSG in Anspruch nehmen würden. (13) Die MSG wird, wie weiter unten dargelegt, ein Bündel von Dienstleistungen anbieten, die einen eigenständigen Markt darstellen. Eine der wesentlichen Aufgaben von MSG wird es sein, die notwendige technische Infrastruktur für digitales Pay-TV zu schaffen, d. h., eine Decoder-Basis und ein System der Zugangskontrolle zu etablieren. Es handelt sich hierbei um eine essentielle Voraussetzung für Pay-TV, die ein ganz erhebliches Investitionsvolumen erfordert. Soweit bei der Nutzung der technischen Infrastruktur durch die von MSG angebotenen Dienstleistungen eine Zusammenarbeit von MSG mit den Muttergesellschaften erforderlich ist, die selbst Pay-TV-Anbieter sind, besteht dieselbe Notwendigkeit einer Zusammenarbeit auch mit anderen Pay-TV-Anbietern, die die Infrastruktur und die Dienstleistungen von MSG in Anspruch nehmen werden. (14) b) Die Gründung der MSG bezweckt oder bewirkt auch nicht die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens von Unternehmen, die voneinander unabhängig bleiben. Ein Koordinierungsrisiko zwischen Bertelsmann und Kirch ist insbesondere nicht bei der Einführung neuer Pay-TV-Angebote bzw. der Umwandlung von derzeit werbefinanzierten Spartenprogrammen in Pay-TV-Programme zu erwarten. Die Pay-TV-Aktivitäten von Bertelsmann und Kirch sind derzeit in dem Gemeinschaftsunternehmen Premiere zusammengefasst. Die drei Muttergesellschaften von Premiere haben sich "in Konkretisierung ihrer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen in dem Gemeinschaftsunternehmen" verpflichtet, sich während der Dauer des Betriebs des gemeinsamen Pay-TV-Dienstes nicht ohne Zustimmung der jeweils anderen Partner an einem weiteren deutschsprachigen Pay-TV-Dienst zu beteiligen. Sollten daher Bertelsmann und Kirch in Zukunft gleichwohl unabhängig voneinander Pay-TV-Programme anbieten, so würde eine Koordinierung dieser unabhängigen Aktivitäten das Ergebnis der Zusammenarbeit in Premiere sein. Es ist nicht ersichtlich, daß es in diesem Zusammenhang einer zusätzlichen Koordinierung über MSG bedarf und daß eine derartige zusätzliche Koordinierung gegebenenfalls für den konzentrativen oder kooperativen Charakter der MSG relevant sein könnte. (15) Von einem Koordinierungsrisiko der Muttergesellschaften im Sinne von Artikel 3 der Fusionsverordnung kann ebensowenig bei der Installierung der digitalen Infrastruktur und der Nutzung dieser Systeme ausgegangen werden. Die Installierung einer entsprechenden digitalen Infrastruktur für Pay-TV und deren Nutzung bildet gerade den Geschäftszweck des Gemeinschaftsunternehmens. Die Zusammenarbeit innerhalb eines Gemeinschaftsunternehmens im Rahmen des Geschäftszwecks ist ein Kennzeichen jedes Gemeinschaftsunternehmens und vermag nicht dessen kooperativen Charakter zu begründen. Schließlich liegen der Kommission keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Telekom bzw. Kirch oder Bertelsmann die vorgenannten Dienstleistungen auch ausserhalb der MSG anbieten wollen. Insbesondere kann die Telekom nach Gründung der MSG nicht mehr als potentieller Wettbewerber des Gemeinschaftsunternehmens angesehen werden, da der Aufbau einer zusätzlichen alternativen Infrastruktur durch die Telekom angesichts ihrer Investitionen in MSG wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und der von der Telekom mit der Gründung von MSG verfolgten Strategie völlig zuwiderliefe. (16) Schließlich erscheint eine Koordinierung zwischen Kirch und Bertelsmann über MSG auf dem Markt für werbefinanziertes Fernsehen unwahrscheinlich. Zwar haben Bertelsmann und Kirch jeweils Beteiligungen an werbefinanzierten Fernsehsendern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Zusammenarbeit im Pay-TV-Bereich und bei Dienstleistungen für Pay-TV etwa zu einer Wettbewerbsbeschränkung zwischen RTL und SAT 1 führen sollte. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen der Telekom und dem Gemeinschaftsunternehmen im Hinblick auf zukünftige nicht medienbezogene Kommunikationsdienstleistungen der Telekom. (17) Nach allem ist davon auszugehen, daß die Gründung der MSG einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionsverordnung in Form eines konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens darstellt. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (18) Der weltweite Gesamtumsatz von Bertelsmann, Kirch und Telekom beträgt mehr als 5 Milliarden ECU. Bertelsmann erzielte im Geschäftsjahr 1992/93 9 Milliarden ECU, die Kirch-Gruppe [. . .] ECU und die Telekom 29,3 Milliarden ECU. Jedes der drei Unternehmen erzielt einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen ECU. Die beteiligten Unternehmen erzielen nicht alle jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der Zusammenschluß hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Fusionsverordnung. V. BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 2 DER FUSIONSVERORDNUNG A. Relevante Produktmärkte (19) Der beabsichtigte Zusammenschluß hat Auswirkungen auf dem Markt für administrative und technische Dienstleistungen für Anbieter von entgeltfinanzierten Fernseh- und anderen Kommunikationsdienstleistungen, dem Markt für entgeltfinanzierte Fernseh- und andere Kommunikationsdienstleistungen (Pay-TV) und dem Markt für TV-Kabelnetze. 1. Administrative und technische Dienstleistungen für Pay-TV (20) Der Betrieb von Pay-TV verlangt eine besondere technische Infrastruktur, die sich im wesentlichen aus einem Vorsatzgerät zur Entschlüsselung (Decoder), einer Technologie für die Zugangskontrolle und einem System für die Abonnentenverwaltung (subscriber management system) zusammensetzt. Auf der Basis dieser Infrastruktur ergeben sich eine Reihe von Dienstleistungen, die für den Betrieb von Pay-TV erforderlich sind. (21) (a) Pay-TV-Programme werden im allgemeinen über Kabel oder über Satellit verbreitet. Anders als beim freien kommerziellen Fernsehen benötigen sie ein spezifisches System, mit dem sichergestellt wird, daß nur autorisierte Zuschauer, also Abonnenten der jeweiligen Pay-TV-Anbieter, die Programme empfangen können. Dies setzt voraus, daß in jedem auf Pay-TV abonnierten Fernsehhaushalt ein Decoder installiert wird, der die Fernsehbilder entzerrt ("unscrambling"), die bei der Sendung des TV-Signals verzerrt worden sind ("scrambling"). Decoder werden entweder im freien Handel verkauft oder vermietet bzw. per Leasing zur Verfügung gestellt. Da der Preis für einen zukünftig zu installierenden digitalen Decoder zumindest in der Anfangsphase in einer Grössenordnung von 1 000 DM bis 1 500 DM liegen wird und daher für den einzelnen Zuschauer relativ hoch ist, kann davon ausgegangen werden, daß zumindest in den ersten fünf Jahren digitale Pay-TV-Decoder überwiegend vermietet werden. Dies bedeutet, daß die Installierung einer Decoderbasis eine erhebliche Investition für den Betreiber der Pay-TV-Infrastruktur darstellt. (22) Da die meisten Haushalte nach Einführung des digitalen Fernsehens noch etliche Jahre mit einem analogen Fernsehgerät ausgestattet sein werden, bedarf es zusätzlich eines Digital-Analog-Umwandlers (Konverter), der die digitalen Signale in analoger Form empfangbar macht. Konverter und Decoder werden aller Wahrscheinlichkeit nach in einem einzigen Gerät angeboten werden ("set top box") und auf längere Sicht in Satellitenreceiver bzw. unmittelbar in die Fernsehgeräte eingebaut werden. (23) b) Neben einer Decoderbasis setzt der Betrieb von Pay-TV ein System der Zugangskontrolle ("conditional acceß") voraus. Dieses System umfasst die Übertragung von verschlüsselten Daten, die Informationen über die jeweils abonnierten Programme oder Programmpakete sowie über die Empfangsberechtigung der Pay-TV-Abonnenten enthalten, zusammen mit dem TV-Signal und gegebenenfalls sogenannten Smartcards, die dem Zuschauer zur Verfügung gestellt werden und die in der Lage sind, die verschlüsselten Autorisierungsdaten zu entschlüsseln und an den Decoder zu übermitteln. Die Zugangskontrolle erfolgt entweder innerhalb des Decoders oder mittels einer oder mehrerer Smartcards, die in den Decoder gesteckt werden. (24) In Westeuropa existieren gegenwärtig - für analog übertragenes Pay-TV - mindestens fünf Verschlüsselungssysteme, die in sich geschlossen (proprietär) arbeiten: Videocrypt (von BSkyB und Adult Channel in Großbritannien sowie von Filmnet in den Benelux-Staaten genutzt), Syster/Nagravision (Canal plus in Frankreich und Spanien, Premiere in Deutschland und Österreich sowie Teleclub in der Schweiz), Eurocrypt (Filmnet und TV 1 000 in Skandinavien), Irdeto (Telepiù in Italien) sowie Luxcrypt (RTL4 und RTL5 in den Niederlanden). Für das Scrambling/Descrambling, den Standard zur Übertragung digitaler Signale (MPEG II) und die Lizenzierung proprietärer Verschlüsselungstechnologien ist im Rahmen des European Project for Digital Video Broadcasting (DVB), dem etwa 150 Unternehmen mit Interessen im Bereich des digitalen Fernsehens in Europa angehören, eine europaweite Harmonisierung erreicht worden. Hinsichtlich der Verschlüsselungstechnologie ist die Intention der einzelnen Unternehmen unterschiedlich. Insbesondere Pay-TV-Anbieter wie BSkyB, Canal plus und Filmnet sind von der Notwendigkeit einer proprietären Verschlüsselungstechnologie überzeugt und sehen das Konzept SimulCrypt als den geeigneten Ansatz für die Zugangskontrolle im digitalen Fernsehen. Auf der anderen Seite bevorzugen potentielle Pay-TV-Anbieter und Netzbetreiber eher eine "common interface"-Lösung. Bei SimulCrypt können Pay-TV-Anbieter auf der Grundlage von Vereinbarungen und im DVB definierter technischer Vorgaben gleichzeitig Zugang zu Decodern mit unterschiedlichen Systemen der Zugangskontrolle haben. Dagegen können bei einer "common interface"-Lösung bereits die Decoder technisch so gestaltet sein, daß sie mit Hilfe von Modulen und/oder Smart Cards ganz verschiedene Zugangskontrollsysteme "verstehen". Im Rahmen der DVB ist jüngst eine Einigung dahin gehend erzielt worden, daß die Konzepte "SimulCrypt" und "Common Interface" nebeneinander angeboten werden. SimulCrypt wird durch einen Verhaltenskodex (Code of Conduct) für die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Marktteilnehmern ergänzt; dieser Kodex wurde von einem Teil der Mitglieder der DVB unterschrieben, von einem anderen Teil nicht. (25) c) Zu der Decoderbasis und der verschlüsselten Zugangskontrolle tritt eine Abonnentendatei hinzu, in der sämtliche relevanten Informationen über die Abonnenten eines Pay-TV-Programms gespeichert sind, zuzueglich Abrechnung und Inkasso (Subscriber Management System). (26) Aus der dargestellten Infrastruktur ergeben sich die Dienstleistungen für den Betrieb von Pay-TV. Es handelt sich dabei im wesentlichen um die folgenden administrativen und technischen Dienstleistungen: - die Bereitstellung der Decoder, - die Abwicklung der Zugangskontrolle, - die Abonnentenverwaltung gegenüber den Pay-TV-Kunden, - die Abrechnung gegenüber den Programmanbietern. (27) d) Die technischen und administrativen Dienstleistungen für Pay-TV können von einem Pay-TV-Anbieter selbst erbracht werden. Dies ist derzeit der Fall bei Premiere. Der Pay-TV-Anbieter kann seine Infrastruktur dabei auch anderen Pay-TV-Anbietern zur Verfügung stellen. Dies ist etwa der Fall bei Canal plus in Frankreich oder - für Satelliten-Pay-TV - bei BSkyB in Großbritannien. Auch Premiere will seine Dienste jetzt Dritten anbieten. Die Infrastruktur kann jedoch auch von Unternehmen betrieben werden, die keine Programmanbieter sind. Hier kommen zum Beispiel die Betreiber von Kabelnetzen in Betracht. Die Erbringung der genannten Dienstleistungen durch Kabelnetzbetreiber ist insbesondere in den Vereinigten Staaten vorherrschend. (28) Die MSG wird die Decoder zur Verfügung stellen (zumindest kurz- und mittelfristig) und ausserdem die Zugangskontrolle sowie die Abonnentenverwaltung für Pay-TV-Anbieter wahrnehmen. In unmittelbaren vertraglichen Beziehungen wird MSG dabei vor allem mit den Programmanbietern stehen. Der Vertrag über das Pay-TV-Abonnement wird zwischen Programmanbieter und Endverbraucher abgeschlossen. Dem Endverbraucher wird ausserdem - so jedenfalls für etliche Jahre - der Decoder von der MSG vermietet. Schließlich muß der Programmanbieter mit der Telekom oder anderen Netz- oder Satellitenbetreibern Nutzungsverträge vereinbaren. (29) Im Rahmen der Abonnentenverwaltung wird MSG auch die Zahlungseingänge kontrollieren und darüber den Pay-TV-Anbieter informieren, der gegebenenfalls das Zugangskontroll-Signal für mit der Zahlung säumige Abonnenten löscht. MSG wird nach Aussage der Parteien selbst weder Programme oder interaktive Dienste anbieten noch das sogenannte Packaging (Zusammenstellung von Programmpaketen) vornehmen. Das Packaging wie auch das Marketing für die über MSG laufenden Programme sollen von den jeweiligen Programmveranstaltern selbst durchgeführt werden. Die MSG will ihre Dienstleistungen ab 1995 Programmanbietern offerieren unabhängig davon, ob diese ihre Programme in Digitaltechnik oder Analogtechnik ausstrahlen. Da die Einführung der Digitaltechnik, wie nachfolgend beschrieben, unmittelbar bevorsteht und gerade Kirch und Bertelsmann als die Mitgesellschafter des bislang einzigen analogen Pay-TV-Senders in Deutschland nicht die Absicht haben, weitere Pay-TV-Programme auf analoger Basis zu veranstalten (sieht man von einem von Premiere beabsichtigten Kinderkanal ab), ist nicht damit zu rechnen, daß MSG noch in nennenswertem Umfang für analoge Programme tätig werden wird. (30) e) Wenn auch in Deutschland derzeit noch kein Markt für die Dienstleistungen der MSG besteht, ist doch davon auszugehen, daß sich ein solcher Markt insbesondere nach Einführung des digitalen Fernsehens entwickeln wird (siehe dazu unter 2). Da es nicht wahrscheinlich ist, daß alle Anbieter von TV-Kommunikationsdiensten ihre eigene Infrastruktur haben können, dürfte sich eine solche Nachfrage rasch entwickeln und ein entsprechendes Angebot für die von der MSG angebotenen Dienstleistungen hervorrufen. (31) f) Nach der Konzeption der MSG ist von einem einheitlichen Markt für Dienstleistungen für digitales Pay-TV und andere digitale interaktive TV-Kommunikationsdienste auszugehen. Die MSG wird Decoder, Zugangskontrolle und Abonnentenverwaltung "aus einer Hand" anbieten. Das gleiche Dienstleistungspaket erbringen auf analoger Basis Premiere und Selco. Selco übernimmt zusätzlich die Vermarktung der von ihr betreuten Pay-TV-Programme. Nach der Einigung der DVB auf die parallele Existenz mehrerer Lösungen der Zugangskontrolle wären die Dienstleistungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.