Europäische Union

88/282/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1987 betreffend Beihilfen der französischen Regierung im Holzverarbeitungssektor (Isoroy und Pinault) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31988D0282 88/282/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1987 betreffend Beihilfen der französischen Regierung im Holzverarbeitungssektor (Isoroy und Pinault) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 119 vom 07/05/1988 S. 0038 - 0043 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1987 betreffend Beihilfen der französischen Regierung im Holzverarbeitungssektor (Isoroy und Pinault) (Nur der französische Text ist verbindlich) (88/282/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten gemäß diesem Artikel zur Äusserung innerhalb einer vorgeschriebenen Frist und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Der Isoroy-Konzern wurde rückwirkend vom 1. Januar 1982 aufgrund einer Fusion der drei Holzverarbeitungsunternehmen Leroy, Isorel und Baradel am 25. Februar 1983 gegründet. Die französische Regierung unterstützte diesen Zusammenschluß 1983 mit Zuschüssen in Höhe von 12 Millionen ffrs und mit Beteiligungsdarlehen in Höhe von 112 Millionen ffrs, ohne dies der Kommission vorher gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mitzuteilen. Isoroy ist niemals rentabel geworden. Seine Verluste beliefen sich 1982 auf 175 Millionen ffrs, 1983 auf 124 Millionen ffrs, 1984 auf 237 Millionen ffrs und 1985 auf 201 Millionen ffrs, was jeweils 9 %, 6 %, 12 % und 11 % des in denselben Jahren erzielten Umsatzes entspricht. Die anhaltenden Schwierigkeiten des Konzerns veranlassten die französische Regierung, 1985 neue Beihilfen zu gewähren, und zwar diesmal in Form eines Zuschusses von 68 Millionen ffrs, von Beteiligungsdarlehen in Höhe von 40 Millionen ffrs und einer ratenweisen Rückzahlung eines Betrages von 98,56 Millionen ffrs, den Isoroy der Regierung schuldete. Auch bei dieser Gelegenheit wurde die Kommission vorher nicht unterrichtet. Trotz dieser wiederholten Beihilfen fand sich Isoroy schnell gezwungen, seine Zahlungen einzustellen, und das Handelsgericht in Cän entschied, daß Isoroy zwischen dem 2. April und dem 30. September 1986 gerichtlich saniert wird. Das Handelsgericht entschied am 21. Juli 1986 die Übertragung der Aktiva von Isoroy ohne Bereinigung der Passiva des Konzerns, dessen Schulden sich zwischenzeitlich auf 2,2 Milliarden ffrs beliefen. Der Pinault-Konzern schlug eine Übernahme des gesamten Konzerns vor, währenmd Seribo, der mehrere europäische Gesellschaften vertrat, eine Verteilung der Tätigkeiten von Isoroy auf diese Gesellschaften vorsah. Der Pinault-Plan wurde von der französischen Regierung unterstützt, die sich mit 250 Millionen ffrs grundsätzlich zu einer finanziellen Beteiligung verpflichtet hatte. Als sich während der öffentlichen Gerichtsverhandlung der Vertreter der Staatsanwaltschaft zugunsten des Pinault-Plans aussprach, wurde die von der französischen Regierung bevorzugte Lösung ebenfalls deutlich. Das Handelsgericht entschied sich tatsächlich für den Vorschlag von Pinault, weil er eine volkswirtschaftlich homogene Gesamtübernahme bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer grossen Zahl von Arbeitsplätzen vorsah. Infolgedessen genehmigte das Gericht die Übertragung sämtlicher Aktiva, Forderungen, Anlagen und Lager auf die Handels- und Industriegesellschaft für Möbel (SCIM) des Pinault-Konzerns für einen Betrag, der vor allem symbolischen Wert hatte, sofern die sowohl öffentlichen als auch privaten finanziellen Beiträge im Rahmen des Plans vor dem 1. Oktober 1986 zur Verfügung gestellt würden. Da diese Bedingung erfuellt wurde, erfolgte die endgültige Übernahme zu diesem Zeitpunkt. II Nachdem die Kommission erfuhr, daß Isoroy mehrere umfangreiche Beihilfen erhalten hatte, forderte sie die französische Regierung mit Schreiben vom 23. Januar 1986 auf, ihr umfassende Auskünfte über die Interventionen zugunsten von Isoroy seit seiner Gründung im Jahr 1982 und über die genauen Bedingungen der gewährten Beteiligungsdarlehen zu erteilen. Die französische Regierung antwortete am 15. Mai 1986 mit Angaben über die Gründung von Isoroy, die zwischen 1982 und 1985 gewährten Zuschüsse, die Kapazitätssenkungen und ihre Wirkung auf die Beschäftigung, ausserdem über die zwischenzeitlich erfolgte Zahlungseinstellung, nicht aber über die Bedingungen der Beteiligungsdarlehen oder das Bestehen eines Zahlungsaufschubs gegenüber dem Staat, ebensowenig wie über die Absicht der französischen Regierung, im Fall einer Übernahme durch Pinault erneut zu intervenieren. Vielmehr vertrat sie die Ansicht, daß es den französischen Behörden nicht zustehe, sich zum Ausgang des Verfahrens zu äussern, für das die staatlichen Gerichte zuständig seien. Nachdem die Kommission von der Absicht der französischen Regierung Kenntnis erhalten hatte, für die Übernahme durch Pinault erneut Beihilfen zu gewähren, erinnerte sie die französische Regierung mit Schreiben vom 12. Juni 1986 daran, daß unabhängig von der Beurteilung der 1982 und 1985 begangenen Verstösse gegen Artikel 93 EWG-Vertrag alle neue Beihilfen vorher gemeldet werden müssen und jede aufgrund eines Verstosses gegen die Vorschriften des Artikels 93 gewährte Beihilfe zurückgefordert werden kann. Als ihr Schreiben vom 12. Juni 1986 unbeantwortet blieb und sie von der Entscheidung des Handelsgerichts vom 21. Juli 1986 und den darin erwähnten Beihilfen in Höhe von 250 Millionen ffrs erfuhr, wandte sich die Kommission mit Schreiben vom 5. August 1986 erneut an die französische Regierung und ersuchte um eine Notifizierung dieser Beihilfen binnen 30 Tagen. Als die endgültige Entscheidung des Handelsgerichts vorlag und die Notifizierung immer noch nicht bei der Kommission eingegangen war, beschloß letztere am 19. November 1986, gegen die aufeinanderfolgenden Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen, weil sie die Ansicht vertrat, daß sie unter das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen und die Voraussetzungen für eine der in Absatz 2 und 3 desselben Artikels vorgesehenen Abweichungen nicht zu erfuellen scheinen. Die Kommission forderte die französische Regierung mit Schreiben vom 1. Dezember 1986 unter Fristsetzung zur Äusserung auf. III Mit Schreiben vom 27. November 1986 bestätigte die französische Regierung zunächst die Entscheidung, dem Pinault-Konzern unverzinst rückzahlbare Vorschüsse in Höhe von 176 Millionen ffrs, Raumordnungsprämien in Höhe von 24 Millionen ffrs und zinsgünstige Beteiligungsdarlehen in Höhe von 50 Millionen ffrs zu gewähren, wobei diese Beiträge ihrer Ansicht nach nur einen geringen Teil der für die Umstrukturierung des Unternehmens notwendigen Mittel ausmachen. Sie wies auf die zusätzlichen Kapazitätssenkungen hin und erklärte, daß sie, sobald genauere Angaben zur Verfügung stuenden, erneut schreiben werde. Mit Schreiben vom 9. Januar, 30. April, 4. Juni und 5. Juni 1987 sowie auf einer bilateralen Sitzung am 26. Mai 1987 trug die französische Regierung ihre Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens vor. Sie kritisierte, daß in den Fristsetzungsschreiben vom 1. Dezember 1986 der Inhalt der Notifizierung vom 27. November nicht berücksichtigt worden sei und das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 sowohl gegen die Beihilfen zugunsten von Isoroy als auch gegen die Beihilfen zugunsten des Neuerwerbers Pinault eingeleitet worden sei. Sie nannte die Höhe der zugunsten von Isoroy 1983 und 1985 gewährten Beihilfen, ohne jedoch die genauen Bedingungen der zinsgünstigen Beteiligungsdarlehen zu erläutern. Sie machte geltend, daß die Beihilfen an den Pinault-Konzern eine geringe Intensität hätten, diese insbesondere wegen des Umfangs der Einfuhren aus Drittländern keine Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel hätten haben können, den Leitlinien der Kommission für den Holzsektor entsprächen und wegen ihrer regionalen, sozialen und umweltbezueglichen Auswirkungen gerechtfertigt seien. Im Rahmen der Anhörung der anderen Beteiligten haben sich die Regierungen vier anderer Mitgliedstaaten sowie vier Industrieverbände und zwei Unternehmen desselben Sektors zu der Angelegenheit geäussert. IV Die staatlichen Interventionen in Form von Zuschüssen, zinslosen und nur im Fall zu hoher Gewinne rückzahlbaren Vorschüssen, von zinsgünstigen Beteiligungsdarlehen und eines Aufschubs der dem Staat geschuldeten Beträge stellen Beihilfen des Artikels 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar, weil die begünstigten Unternehmen und die begünstigten Produktionszweige durch staatliche Mittel von einem Teil der Kosten, die sie normalerweise selber tragen müssten, entbunden werden. Im vorliegenden Fall belaufen sich die in den Jahren 1983 und 1985 an Isoroy gewährten Beihilfen auf 80 Millionen ffrs Zuschüsse, auf 152 Millionen ffrs Beteiligungsdarlehen zu einem Vorzugszinssatz, der der Kommission von der französischen Regierung nicht mitgeteilt wurde, sowie auf Beträge von insgesamt 98,5 Millionen ffrs, die Isoroy dem Staat schuldete und deren von der französischen Regierung 1985 zugestandene und auf die Jahre 1986 und 1987 verteilte Rückzahlung seit der Zahlungseinstellung im Jahr 1986 eine vergleichbare Wirkung wie ein Zuschuß hatte. Die dem Pinault-Konzern 1986 gewährten Beihilfen belaufen sich auf 176 Millionen ffrs zinslose Vorschüsse, die nur im Fall überhöhter Gewinne rückzahlbar sind, ein Beteiligungsdarlehen von 50 Millionen ffrs mit einer Laufzeit von zwölf Jahren, rückzahlbar zu einem Zinssatz von 5,5 % während der ersten drei Jahre und zu einem gewinnabhängigen variablen Satz während der restlichen neun Jahre, und schließlich 24 Millionen ffrs Raumordnungsprämien. Der hieraus resultierende wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen besteht darin, daß keine feste Frist für die Rückzahlung der Vorschüsse besteht, alle Zinsen bezuschusst (dieser Vorteil kann auf jährlich 9,25 %, den vom Crédit National im November 1986 praktizierten Satz, veranschlagt werden) und die Zinsen für das Beteiligungsdarlehen während der ersten drei Jahre zum Teil bezuschusst werden, wobei dieser Zuschuß jährlich 3,75 Punkte beträgt (das ist der Unterschied zwischen dem vorerwähnten Satz von 9,25 % und dem Zinssatz von 5,5 % für das Beteiligungsdarlehen). Gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag wird die Kommission »von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äussern kann . . . Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat". Unabhängig von der Frage der vorherigen Mitteilung hat die französische Regierung durch die Gewährung der Beihilfen zugunsten von Isoroy in den Jahren 1983 und 1985 und zugunsten von Pinault im Jahr 1986 im Rahmen der Übernahme der Isoroy-Produktion ungeachtet der aufschiebenden Wirkung ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 nicht eingehalten. Die genannten Beihilfen sind daher sowohl wegen dieses Verfahrensmangels auf jeden Fall unzulässig als auch im Sinne des Artikels 92 sachlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Der Isoroy-Konzern verfügte zum Zeitpunkt seiner gerichtlichen Sanierung über rund 30 Fabriken und Werkstätten an 16 verschiedenen Orten in Frankreich mit etwa 4 000 Beschäftigten für die Herstellung von Holzplatten, Verpackungsmaterial für Käse, von Tannin, Türen und Bauelementen. Die Holzplattenproduktion machte 80 % der Isoroy-Verkäufe im Jahre 1985 aus. Was die Marktlage betrifft, so hängt der Holzplattenverbrauch (furniertes Holz oder Sperrholz der NIMEXE-Kennziffer 44.15, Faserholz der NIMEXE-Kennziffer 44.11, Kunstholz der NIMEXE-Kennziffer 44.18) zum Teil von der in der Bauwirtschaft und in der Möbelindustrie herrschenden Konjunktur ab, da diese die wichtigsten Holzplattenabnehmer sind. Die stagnierende Situation dieser beiden Sektoren hat sich im übrigen durch die Konkurrenz von Austauscherzeugnissen für Holzplatten in fast allen Anwendungsbereichen noch verschärft. Aus diesen Gründen stagniert die strukturelle Entwicklung des Holzplattensektors, was Platten im allgemeinen betrifft, während Spezialplatten und Platten mit höherem Mehrwert - wie die »OSB"-Platten und die »MDF"-Platten - aus Fasern mittlerer Dichte zugenommen haben. Für die betreffenden Erzeugnisse bestehen ein Handel zwischen Mitgliedstaaten sowie ein lebhafter Wettbewerb zwischen den Holzplattenherstellern in der Gemeinschaft, die darüber hinaus mit erheblichen Einfuhren aus Drittländern konfrontiert werden. 1985 führte die Zehnergemeinschaft 503 556 Tonnen Faserplatten aus Drittländern ein und führte 45 058 Tonnen nach diesen Ländern aus; es wurden 1 241 401 Tonnen Sperrholzplatten eingeführt und 71 744 Tonnen ausgeführt; es wurden 1 363 770 Tonnen Kunstholzplatten eingeführt und 141 799 Tonnen ausgeführt. 1985 war Isoroy mit 26 % an der französischen Produktion von Kunstholzplatten und mit 17 % am französischen Markt beteiligt. Frankreich führte 170 000 Tonnen Kunstholzplatten nach den übrigen Mitgliedstaaten aus und führte von diesen 300 000 Tonnen ein. Die französischen Ausfuhren machen 11 % des gesamten innergemeinschaftlichen Handels aus. Isoroys Anteil an der französischen Produktion von Sperrholzplatten betrug 20 %, während er mit 10 % am französischen Markt beteiligt war; das Unternehmen führte 29 % seiner Produktion aus. Frankreich exportierte 74 000 Tonnen Sperrholzplatten nach den übrigen Mitgliedstaaten und führte von ihnen 48 000 Tonnen ein. Die französischen Ausfuhren machten 30 % des gesamten innergemeinschaftlichen Handels aus. Immer noch im Jahr 1985 entfielen etwa 80 % der französischen Produktion von Faserholzplatten und 65 % des französischen Marktes auf Isoroy. Er führte 27 % seiner Produktion aus. Frankreich exportierte 68 000 Tonnen Faserholzplatten nach den übrigen Mitgliedstaaten und führte von ihnen 24 000 Tonnen ein. Die französischen Ausfuhren machten 26 % des gesamten innergemeinschaftlichen Handels aus. Nur 3 % des Umsatzes von Isoroy entfielen auf die Tanninproduktion, doch ist zu berücksichtigen, daß dieser Konzern der einzige französische Tanninhersteller war und der grösste Teil seiner Produktion ausgeführt wurde. 1985 exportierte Frankreich 6 061 Tonnen Gerbstoffsäure (NIMEXE-Kennziffer 32.01-40) nach den übrigen Mitgliedstaaten und führte 1 820 Tonnen aus Italien ein. Folglich haben die von der französischen Regierung gewährten aufeinanderfolgenden Beihilfen den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen gedroht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dadurch beeinträchtigt, daß zunächst dem Isoroy-Konzern und anschließend dem Pinault-Konzern sowie ihrer Produktion ein erheblicher Vorteil eingeräumt wurde. Wenn die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen in der Gemeinschaft durch die finanzielle Hilfe eines Staates verstärkt wird, so beeinträchtigt diese Hilfe die übrigen Unternehmen. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind Beihilfen, die den dort genannten Kriterien entsprechen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Abweichungen von diesem Grundsatz sind im vorliegenden Fall wegen der Art der Beihilfen, die im übrigen dem dort genannten Ziel nicht dienen, nicht anwendbar. In Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags werden die Beihilfen genannt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag ist auf Gemeinschaftsebene und nicht auf der Ebene eines einzigen Mitgliedstaats zu beurteilen. Um das gute Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 3 Buchstabe f) des EWG-Vertrags zu gewährleisten, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag enthaltenen Abweichungen eng ausgelegt werden, wenn eine Beihilferegelung oder ein einzelner Anwendungsfall geprüft werden. Die Abweichungen sind vor allem nur dann anwendbar, wenn die Kommission feststellen kann, daß die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, um den künftigen Beihilfeempfänger zu veranlassen, sich ohne Beihilfe so zu verhalten, daß er zur Verwirklichung einer der im Rahmen dieser Abweichungen genannten Ziele beiträgt. Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG- Vertrag genannte Abweichung in bezug auf Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete betrifft, so ist festzustellen, daß elf der sechzehn Produktionsorte von Isoroy wegen ihrer verhältnismässig ungünstigen sozio-ökonomischen Lage in den Genuß französischer regionaler Beihilferegelungen kommen könnten, daß aber keiner dieser Orte die Merkmale einer Region trägt, in der die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne der in Buchstabe a) genannten Abweichung herrscht. Zu den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag erwähnten Abweichungen ist zu sagen, daß die betreffenden Beihilfen nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im französischen Wirtschaftsleben bestimmt sind. Im Rahmen des Verfahrens hat die französische Regierung geltend gemacht, daß die Übernahme der Tätigkeiten von Isoroy durch Pinault zu einem Synergismus führen würde, was zur Folge hätte, daß die Einfuhren aus Drittländern zurückgehen würden, und sie wies darauf hin, daß das Investitionsprogramm von Pinault 45,6 Millionen ffrs für die Kontrolle der Umweltbelastung vorsieht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen daß das Argument der sekundären Wirkung der Beihilfen für die Handelsbilanz der Gemeinschaft nicht ins Gewicht fällt, um die Gewährung einer der Abweichungen des Artikels 92 zu rechtfertigen. Die Investitionen in Höhe von 45,6 Millionen ffrs stellen 9 % der vorgesehenen Gesamtinvestitionen dar; zu einer etwaigen Verbindung die zwischen den 250 Millionen ffrs zugunsten von Pinault im Rahmen der Übernahme von Isoroy und den vorerwähnten besonderen Investitionen besteht wurde kein einziges Beweisstück vorgelegt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß in Frankreich mehrere besondere Beihilferegelungen für den Umweltschutz bestehen, von denen die französische Regierung nicht mitgeteilt hat, ob sie auf die besagten Investitionen angewandt werden sollen oder ob diese Investitionen aufgrund dieser Sonderregelungen förderungswürdig sind. Zu den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag genannten Abweichungen zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß die 1986 im Rahmen des Pinault-Plans beschlossenen Beihilfen 24 Millionen ffrs Raumordnungsprämien vorsehen. Die französische Regierung machte diesbezueglich geltend, daß sie die Entscheidung 85/18/EWG der Kommission (1) über die Abgrenzung der Gebiete in Frankreich, die Raumordnungsprämien erhalten können, befolgt habe. In dem Masse, wie die französische Regierung auch die Grundsätze zur Koordinierung der regionalen Beihilferegelungen (2), befolgt hat, ist die Anwendung der Raumordnungsprämien-Regelung im vorliegenden Fall aufgrund der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehenen Abweichung zugunsten der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Unter diesen Umständen wurde also die von der französischen Regierung während des Verfahrens geltend gemachte regionale und soziale Wirkung aufgrund der im Rahmen der Raumordnungsprämien-Regelung gewährten Beihilfe erzielt. Die anderen 1983 und 1985 zugunsten von Isoroy und 1986 zugunsten von Pinault für die Übernahme von Isoroy gewährten Beihilfen stellen keine Fälle dar, in denen von der Kommission genehmigte regionale Beihilferegelungen angewandt wurden. Die Wirkung dieser Beihilfen bestand vor allem darin, die Tätigkeiten von Isoroy zusammenzufassen und als eine volkswirtschaftliche Einheit aufrechtzuerhalten. Was insbesondere die Beihilfen an Pinault betrifft, so ist ebenfalls zu berücksichtigen, daß das Unternehmen hierdurch erheblich begünstigt wurde, da es so einen günstigeren Übernahmeplan für Isoroy unterbreiten konnte, als es jeder andere Plan gewesen wäre. 1986 machte die französische Regierung geltend, daß die an Isoroy im Jahr 1982 vergebenen Beihilfen dem Unternehmen gestattet haben, in der Zeit von 1982 bis 1984 294,5 Millionen ffrs zu investieren. Sie erklärte ausserdem, daß die im Jahr 1985 Isoroy gewährten Beihilfen darauf abzielten, dem Unternehmen die Möglichkeit zu geben, in der Zeit von 1985 bis 1987 219,1 Millionen ffrs zu investieren. Im Rahmen des Verfahrens betonte die französische Regierung, daß die der Gruppe Pinault gewährten Beihilfen es dieser ermöglichen würden, innerhalb von drei Jahren ein Investitionsprogramm im Umfang von 533 Millionen ffrs durchzuführen, um den Produktionsprozeß zu modernisieren, die Produktivität zu erhöhen, sich auf neue Erzeugnisse umzustellen und für einige Produktionsanlagen einen neuen Standort zu finden. Die französische Regierung verwies ausserdem auf den Abbau der Produktionskapazitäten und der Beschäftigung, der in den Isoroy-Einrichtungen bereits durchgeführt wurde oder noch bevorsteht. Nach den vorliegenden Informationen will Pinault im Rahmen seines Programms die Sperrholzproduktion von Isoroy um etwa 9 % und die Produktion von gewöhnlichen Kunstholzplatten um etwa 7 % senken, den Bau einer Fabrik für die Herstellung von OSB-Platten aus Holzpartikeln fortsetzen, die Produktion von Hartfaserplatten um 12 % senken die MDF-Holzfaserplattenproduktion erhöhen und andere Produktionsbereiche modernisieren und rationalisieren. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Zahl der Holzplattenfabriken in der Gemeinschaft zwischen 1978 und 1984 um 27 % (nämlich von 588 auf 432) und die Produktionskapazitäten um 5 % (nämlich von etwa 19 Millionen auf 18 Millionen m3) zurückgegangen sind. In der von den Vereinten Nationen im Jahr 1984 veröffentlichten Untersuchung über die Holzplattenindustrie wird die sektorale Lage wie folgt beurteilt: »Die Entwicklung der Lage des Holzplattensektors in den skandinavischen Ländern, den Ländern der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mitteleuropäischen Ländern, wo die Zahl der Fabriken, die Produktion und die Produktionskapazität zurückgegangen sind, während die durchschnittliche Kapazität der Fabriken zugenommen hat, weist für die Zeit von 1978 bis 1984 darauf hin, daß sich die Struktur dieses Sektors verändert hat. Viele kleine Fabriken mit veraltetem Produktionsmaterial wurden geschlossen, während in modernen, mit Spezialgerät ausgestatteten Fabriken die Produktion der Spezialplatten begann, um ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage von Holzplatten auf dem Binnenmarkt und auf dem internationalen Markt herzustellen." Die Entwicklung, die sich bei Isoroy vollzogen hat und die die Pinault-Leitung noch plant, unterscheidet sich nicht wesentlich von der Entwicklung des betreffenden Sektors. Die Schließung von Fabriken, der Abbau von Arbeitsplätzen, Investitionen zur Modernisierung, Rationalisierung und Diversifizierung auf spezialisierte Erzeugnisse mit hohem Mehrwert sind auch bei den Wettbewerbern von Pinault in der Gemeinschaft durchaus üblich, ohne daß diese besondere Beihilfen erhalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, daß der Vorschlag der Kommission vom 30. Mai 1983 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Holzwirtschaft (KOM(83) 222 endg.) keineswegs zu derartigen Beihilfen ermuntert und folglich die Tragweite der Vorschriften des Artikels 92 des EWG-Vertrags unberührt lässt. Angesichts der Lage des betreffenden Produktmarktes muß also die Auffassung vertreten werden, daß die Investitionen der Konzerne Isoroy und Pinault zu den Aufgaben gehören, die die Unternehmen normalerweise unter Einsatz eigener Mitt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.