Europäische Union

88/282/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1987 betreffend Beihilfen der französischen Regierung im Holzverarbeitungssektor (Isoroy und Pinault) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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el, also ohne Beihilfen des Staates, finanzieren müssen. Hinsichtlich der Beihilfen zugunsten von Pinault ist ausserdem zu berücksichtigen, daß das Unternehmen bereits erhebliche Vorteile beim Erwerb sämtlicher Aktiva von Isoroy (seiner Anlagen, Forderungen und Lager) für die symbolische Summe von 168 Millionen ffrs erhalten hat, wovon 100 Millionen ffrs zur Deckung der Sozialkosten, die während der Zeit der gerichtlichen Sanierung bei Isoroy anfielen, bestimmt waren. Pinault verpflichtete sich seinerseits zu einem Eigenbeitrag von 220 Millionen ffrs. Sonst erwarb das Unternehmen zum Teil modernisierte Fabriken zu einem weit unter ihrem tatsächlichen Wert liegenden Preis. Die französische Regierung vertritt die Auffassung, daß die Bruttoselbstfinanzierungsmarge der übernommenen Gesellschaften 1990 8 % des Pinault-Umsatzes überschreiten wird. Die französische Regierung hat im Rahmen des Verfahrens ausserdem geltend gemacht, daß eines der Ziele der zugunsten von Pinault gewährten Beihilfen darin bestand, dem Unternehmen zu ermöglichen, der wachsenden Konkurrenz aussergemeinschaftlicher Einfuhren besser standzuhalten. Sie wies insbesondere auf den grossen Umfang der indonesischen Einfuhren von Sperrholzplatten und auf die vielen Dumpingfälle der osteuropäischen Länder, im Bereich der Holzfaserplatten hin. Hierzu muß bemerkt werden, daß etwaige Probleme infolge des Handels mit Drittländern im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und nicht durch die Anwendung einseitiger nationaler Maßnahmen, z. B. durch staatliche Beihilfen, zu regeln sind. Wie sich im übrigen aus den NIMEXE-Statistiken ergibt, haben die Einfuhren von Holzplatten aus Drittländern zwar tatsächlich zugenommen, sind aber die Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten nach Frankreich mit 71 % im Jahr 1983, 70 % im Jahr 1984, 71 % im Jahr 1985 und 72 % im Jahr 1986 (nach Gewicht für alle Holzplatten) wesentlich umfangreicher, so daß die Beihilfen vor allem die Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels beeinträchtigen. Ausserdem ist die kumulative Wirkung der Beihilfen, die den von Pinault übernommenen Produktionsbereichen von Isoroy über mehrere Jahre zu Unrecht zugute kamen, zu berücksichtigen. Aufgrund dessen kann also von den zugunsten von Isoroy und Pinault gewährten aufeinanderfolgenden Beihilfen nicht behauptet werden, daß sie die Entwicklung der Holzverarbeitungsindustrie fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Somit kommt die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags vorgesehene Ausnahme für diese Beihilfen nicht in Betracht. V Schlußfolgerung Bezueglich der zugunsten von Isoroy in den Jahren 1983 und 1985 gewährten Beihilfen ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur etwaigen Erstattung keine tatsächliche Wirkung haben kann, da sich seine Schulden auf 2,2 Milliarden ffrs belaufen und seine Aktiva für einen Betrag, der vor allem einen symbolischen Wert hatte, von Pinault übernommen wurden. Obwohl das begünstigte Unternehmen inzwischen Konkurs erklärt hat, vertritt die Kommission die Auffassung, daß gegen beide Beihilfemaßnahmen eine abschließende ablehnende Entscheidung erlassen werden muß, die vor allem dem Erfordernis entspricht, die Rechte der konkurrierenden Unternehmen in dem Masse zu schützen wie diese durch den Verstoß gegen die Beihilfevorschriften des Vertrages in Mitleidenschaft gezogen wurden. Dem Pinault-Konzern wurden Beihilfen von insgesamt 250 Millionen ffrs gewährt. Von diesen Beihilfen ist die Raumordnungsprämie von 24 Millionen ffrs gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, und die Kommission hat keinen Einwand gegen sie. Die anderen Beihilfen in Höhe von 226 Millionen ffrs hingegen, nämlich 176 Millionen ffrs unverzinst rückzahlbare Vorschüsse und 50 Millionen ffrs Beteiligungsdarlehen zu 5,5 % während der ersten drei Jahre, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da für sie keine der in Artikel 92 vorgesehenen Abweichungen in Betracht kommt. Da ein Teil dieser Gesamtbetrags, nämlich 50 Millionen ffrs Vorschüsse nicht ausgezahlt wurde, muß der französischen Regierung die Pflicht auferlegt werden, diese Beihilfe nicht zu gewähren. Der Restbetrag dieser Summe jedoch, nämlich 126 Millionen ffrs Vorschüsse und 50 Millionen ffrs Beteiligungsdarlehen wurde im November 1986 an Pinault ausgezahlt, also in der Zeit, als das Verfahren zur Prüfung der Beihilfen bereits lief. Da die in Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz enthaltene Vorschrift über die aufschiebende Wirkung also nicht befolgt wurde, sind diese Beihilfen ausserdem wegen eines Verfahrensmangels unzulässig und am Tage der Mitteilung dieser Entscheidung an die französische Regierung abzuschaffen, was insbesondere auf die konstituierenden Merkmale der vorerwähnten Interventionen zurückzuführen ist, nämlich: das Fehlen einer Fälligkeit und die Zinsverbilligung für den Betrag von 126 Millionen ffrs Vorschüsse sowie die auf jährlich 3,75 Punkte berechnete Zinsverbilligung für den Betrag von 50 Millionen ffrs Beteiligungsdarlehen; ausserdem sind für die obengenannten beiden Hauptbeträge, die Pinault ab November 1986 (also vom Zeitpunkt ihrer Zahlung an) zu Unrecht erhalten hat, die Zinsen im Wege der Einziehung abzuschaffen. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung belaufen sich diese Zinsen auf 12 Millionen ffrs für den Betrag von 126 Millionen ffrs und auf 2 Millionen ffrs für den Betrag von 50 Millionen ffrs - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen in Höhe von 12 Millionen ffrs Zuschüsse und 112 Millionen ffrs Beteiligungsdarlehen, die 1983 Isoroy gewährt wurden, sowie die Beihilfen von 68 Millionen ffrs Zuschüsse und 40 Millionen ffrs Beteiligungsdarlehen, die im Jahr 1985 Isoroy gewährt wurden, sowie die Beihilfe, die sich daraus ergibt, daß Isoroy im Jahr 1985 für den Betrag von 98,5 Millionen ffrs die ratenweise Rückzahlung seiner Schulden an den Staat zugestanden wurde, sind unzulässig und gemäß Artikel 92 und 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Die Beihilfeelemente der unverzinst rückzahlbaren Vorschüsse von insgesamt 176 Millionen ffrs und der Beteiligungsdarlehen von 50 Millionen ffrs zu 5,5 % während der ersten drei Jahre, die im Jahr 1986 Pinault gewährt wurden, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 des EWG-Vertrags unvereinbar und daher am Tage der Mitteilung dieser Entscheidung an die französische Regierung abzuschaffen. (2) Von den in Absatz 1 erwähnten Interventionen wurden 126 Millionen ffrs Vorschüsse und 50 Millionen ffrs Beteiligungsdarlehen unter Zuwiderhandlung gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 an Pinault ausgezahlt und sind daher unzulässig. (3) Die französische Regierung ist verpflichtet, die Zinsen für die in Absatz 2 erwähnten Beträge von 126 Millionen ffrs und 50 Millionen ffrs, die Pinault seit November 1986 erhalten hat, einzuziehen; diese belaufen sich zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung auf 12 Millionen ffrs bzw. 2 Millionen ffrs. Artikel 3 Die französische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 11 vom 12. 1. 1985, S. 28. (2) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.