Europäische Union

2007/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. August 2007 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.4523 — Travelport/Worldspan) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3938) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32007D0781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1.12.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 314/21 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. August 2007 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.4523 — Travelport/Worldspan) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3938) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/781/EG) Am 21. August 2007 nahm die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 1, eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Webseite der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html I.   ZUSAMMENFASSUNG (1) Travelport LLC, eine Tochtergesellschaft der Blackstone-Gruppe („Blackstone“, USA), betreibt Galileo — ein weltweites Vertriebssystem (global distribution system, „GDS“) — und Gulliver’s Travel Associates. Darüber hinaus betreibt Travelport mehrere Online-Reisebüros und Websites, u. a. ebookers, Orbitz, Cheaptickets, Octopus Travel, HotelClub und RatesToGo. (2) Worldspan Technologies Inc. („Worldspan“) erbringt Reisevermittlungsdienstleistungen mit Hilfe des Worldspan GDS. Das Unternehmen konzentriert sich auf die Erbringung von GDS-Dienstleistungen für Online- und in letzter Zeit auch für klassische Reisebüros, vor allem im Freizeitbereich. Außerdem erbringt Worldspan IT-Dienstleistungen für Fluggesellschaften (z. B. interne Reservierungssysteme und Technologiedienste für den Flugbetrieb). (3) Im Rahmen des Vorhabens erlangt Travelport aufgrund einer Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Worldspan durch Erwerb von Anteilen. (4) Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass der geplante Zusammenschluss keine Wettbewerbsbedenken aufwirft, durch die der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigt würde. II.   BEGRÜNDUNG II.1.   Sachlich relevanter Markt und mögliche alternative Marktdefinitionen (5) In früheren Fällen hat die Kommission ein GDS als ein Mittel definiert, das Reisebüros zur Verfügung gestellt wird, damit diese Information erlangen und Reservierungen bei Reiseproduktanbietern („RPA“), z. B. Fluggesellschaften, Hotels und Mietwagenunternehmern, vornehmen können, die ihrerseits dem GDS Daten bezüglich der von ihnen angebotenen Produkte zur Verfügung stellen. (6) Der von diesem Zusammenschluss betroffene Produktmarkt wird in der Entscheidung als der Markt für elektronische Reisevermittlungsdienstleistungen mittels GDS definiert. Dieser Markt ist zweiseitiger Natur und umfasst zwei getrennte Kategorien von Kunden. GDS-Anbieter handeln als Vermittler und ermöglichen es auf der einen Seite RPAs (im Verhältnis zum GDS-Anbieter vorgelagert), ihren Reiseinhalt an Reisebüros und schließlich auch an den Endverbraucher zu vertreiben; auf der anderen Seite ermöglichen sie es Reisebüros (im Verhältnis zum GDS-Anbieter nachgelagert), Reiseleistungen für die Endverbraucher einzusehen und zu buchen. Die eingehende Untersuchung hat diese Merkmale des Produktmarktes bestätigt. (7) Die Kommission hat untersucht, ob — wie die anmeldende Partei anführte — der sachlich relevante Markt nicht nur die GDS-Anbieter selbst, sondern auch alternative Technologien umfasst, mit Hilfe derer GDS-Anbieter umgangen und ihre Einschaltung vermieden werden kann. Diese Alternativen sind i) Meta-Suchmaschinen, ii) Direktverbindungen, iii) sogenannte „GDS-Neueinsteiger“ („GNE“) und iv) die „Anbieter.com“. (8) Die Kommission kommt in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, die ersten drei Alternativen nicht in den sachlich relevanten Markt aufzunehmen, da die eingehende Untersuchung klar gezeigt hat, dass sie entweder keine wirklichen GDS-Substitute sind oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nur eingeschränkt vorkommen und/oder hier nur einen geringen Einfluss haben. Um festzustellen, ob die von den „Anbieter.com“ erbrachten Dienstleistungen mit den GDS-Diensten austauschbar und Teil desselben Produktmarktes sind, wurde eine komplexe Bewertung vorgenommen, die beide Seiten des Marktes erfasst. (9) Auf der vorgelagerten Seite des Marktes ermöglichen es „Anbieter.com“ den RPAs, ihre durchschnittlichen und ihre Grenzkosten für den Vertrieb erheblich zu senken, da sie letztlich die vom GDS-Anbieter erhobene Buchungsgebühr ebenso wie die eventuelle Buchungscourtage für das Reisebüro, dass die GDS-Buchung vornimmt, sparen. (10) Konventionelle Fluggesellschaften sind auf diese Weise in der Lage, besser mit Billiganbietern (Low COST Carriers) zu konkurrieren, deren Hauptvertriebsweg „Anbieter.com“ ist. Ein weiterer Anreiz für RPAs, „Anbieter.com“ zu fördern, liegt in der Tatsache begründet, dass der dem Einkauf vorhergehende Preisvergleich zwischen RPAs für den Endkunden schwieriger wird, wenn er mehrere Websites aufsuchen muss. Dies erklärt teilweise das Wachstum der „Anbieter.com“ in den letzten Jahren. IATA-Daten zufolge waren im Jahr 2005 durchschnittlich 25 % aller Buchungen der 20 größten Fluggesellschaften im EWR Direktbuchungen (verglichen mit 20 % im Jahr 2004 und 16 % im Jahr 2003). (11) Die eingehende Untersuchung hat ergeben, dass das Ausmaß, in dem RPAs Buchungen von GDS-Anbietern zu ihren „Anbieter.com“ verlagern können, je nach dem Geschäftsmodell des RPA stark variiert. Darüber hinaus hängt es von der Größe und dem Verhaltensprofil des Endkundenstamms ab, der in gewissem Umfang an den Vertrieb von Reiseinhalten mittels GDS gebunden ist. (12) Auf der nachgelagerten Seite des Marktes erhalten Reisebüros, wenn sie durch ein GDS buchen, erhebliche finanzielle Anreize von den GDS-Anbietern, aber auch eventuelle Buchungscourtagen von den RPAs. Diese Erträge gehen verloren, wenn Reisebüros über einen „Anbieter.com“ buchen. Um diese Verluste auszugleichen, müssten Reisebüros ihrem Endkunden eine Bearbeitungsgebühr berechnen (die wiederum für den Endkunden einen zusätzlichen Anreiz darstellt, seine Tickets selbst über einen „Anbieter.com“ anstelle über das Reisebüro zu buchen, was die Erträge des Reisebüros weiter vermindert). Daher kommt die Kommission in der Entscheidung zu dem Schluss, dass für Reisebüros starke Anreize bestehen, weiterhin ein GDS zu nutzen und Buchungen mittels GDS nicht durch Buchungen mittels „Anbieter.com“ zu ersetzen. Die eingehende Untersuchung der Kommission hat auch bestätigt, dass Reisebüros die Verwendung von „Anbieter.com“ als umständlich empfinden und der Ansicht sind, „Anbieter.com“ fehle die Bestandsvielfalt und die Möglichkeiten des Preisvergleichs, die ein GDS bietet. (13) Angesichts der Tatsache, dass die Austauschbarkeit auf vorgelagerter Ebene nur teilweise gegeben ist, da ein nennenswertes Buchungsvolumen der RPAs an die GDS-Anbieter gebunden ist, und dass die Austauschbarkeit auf nachgelagerter Ebene nur sehr begrenzt besteht, kommt die Kommission in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass die „Anbieter.com“ nicht demselben sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind, auf dem die GDS-Anbieter tätig sind. (14) In der Entscheidung wird jedoch anerkannt, dass das schnelle Wachstum der „Anbieter.com“ sich auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für GDS-Dienstleistungen auswirkt und das Marktverhalten der fusionierten Unternehmen einschränkt. II.2.   Räumlich relevante Märkte (15) In der Entscheidung wird die räumliche Marktabgrenzung auf der vorgelagerten Seite des Marktes in der Weise definiert, dass sie den gesamten EWR umfasst. Die weltweiten Vereinbarungen zwischen RPAs und GDS-Anbietern beinhalten normalerweise separate regionale Preissysteme für den EWR, die USA und andere Teile der Welt. Die Buchungsgebühren, die von RPAs für eine über ein GDS getätigte Buchung gezahlt werden, sind im EWR erheblich höher als in den USA. Darüber hinaus wird der EWR durch den Verhaltenskodex (Code of Conduct) der EU reguliert, während der US-Markt im Jahr 2006 dereguliert wurde. Schließlich variieren die Marktanteile der GDS-Anbieter in Abhängigkeit von der betroffenen Region und dem betroffenen Land erheblich. Die Kommission kommt daher in der Entscheidung zu dem Schluss, dass sich die Wettbewerbsbedingungen im EWR und den USA erheblich unterscheiden. (16) In der Entscheidung wird die nachgelagerte Seite des Marktes als national begrenzt definiert, da sich die Marktanteile der GDS-Anbieter zwischen den Mitgliedstaaten stark unterscheiden. Dies steht im Einklang mit früheren Entscheidungen der Kommission und wird von der Marktuntersuchung bestätigt. Beinahe alle Reisebüros — oft auch die Online-Reisebüros — sind weiterhin in lediglich einem Land tätig; dies gilt mit Ausnahme einiger Reisebüros, die pan-europäisch (oder weltweit) arbeiten. Die Nutzungsgebühren, die Reisebüros für die Verwendung eines GDS zahlen, und die finanziellen Anreize, die sie erhalten, variieren ebenfalls zwischen den einzelnen Staaten des EWR. Hinzu kommt, dass Amadeus und Galileo in beinahe allen EWR-Mitgliedstaaten nationale Verkaufs- und Servicestellen eingerichtet haben, um die einzelnen nationalen Märkte besser zu bedienen. II.3.   Bewertung der möglichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen (theories of harm) II.3.1.   Mögliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen (17) In ihrer Entscheidung vom 3. Mai 2007 hat die Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen gibt. Die Kommission hat dementsprechend ein Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung eingeleitet. (18) In der Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c wurde argumentiert, dass der Zusammenschluss theoretisch ebenso nichtkoordinierte wie koordinierte Effekte haben könnte. Bezüglich der nichtkoordinierten Effekte hat die Kommission drei mögliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen aufgezeigt, die sie auf den ersten Blick für plausibel hielt. Neben der Risikobewertung von koordinierten Effekten legte die Kommission in ihrer eingehenden Untersuchung das Hauptgewicht auf nicht koordinierte Effekte und prüfte, ob: i) der Zusammenschluss es den beteiligten Unternehmen ermöglichen würde, ihre starke Marktposition auf nachgelagerter Ebene gegenüber den Reisebüros zu nutzen, um ihre Preise für die RPAs auf vorgelagerter Ebene zu erhöhen („vertikale marktübergreifende Effekte“); ii) der Zusammenschluss Worldspan als den angeblichen „pricing Maverick“ („Preisausreißer“) ausschalten und dadurch zu Preissteigerungen nach dem Zusammenschluss führen würde; iii) der Zusammenschluss es den beteiligten Unternehmen ermöglichen würde, ihre nach dem Zusammenschluss bestehende Marktmacht gegenüber den Reisebüros in den Mitgliedstaaten auszunutzen, in denen Galileo/Worldspan hohe Marktanteile hätte. II.3.2.   Vertikale marktübergreifende Effekte (Multi-Homing vs. Single-Homing) (19) In der Anfangsphase der Untersuchung wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass Galileo/Worldspan in der Lage sein könnte, seine nach dem Zusammenschluss bestehende Marktmacht gegenüber den Reisebüros in einigen nationalen nachgelagerten Märkten auszunutzen, um seine Verhandlungsposition gegenüber den RPAs zu stärken, die auf dem vorgelagerten EWR-Markt tätig sind. Diese Möglichkeit für die Ausnutzung von Marktmacht kann als „vertikaler marktübergreifender Effekt“ bezeichnet werden. Ein derartiger Effekt könnte wie folgt beschrieben werden. (20) Nach dem Zusammenschluss würde Galileo/Worldspan in Irland, dem Vereinigten Königreich, Italien, den Niederlanden, Ungarn und Belgien große Marktanteile mit bedeutenden Zuwächsen auf der nachgelagerten Seite des Marktes erlangen (siehe unten den Abschnitt über die nachgelagerte Seite des Marktes). (21) Sollte ein RPA in einem Mitgliedstaat, in dem das fusionierte Unternehmen ein ausgedehntes Netz von Reisebüros besitzt, besonders an einem umfangreichen Vertriebsnetz interessiert sein, könnte Galileo/Worldspan seinen Marktanteil auf nachgelagerter Ebene in diesem Mitgliedstaat möglicherweise zu seinem Vorteil nutzen, um beim Aushandeln einer weltweiten Vereinbarung vom RPA Zugeständnisse zu erlangen. Mit anderen Worten: Die Verhandlungsposition der fusionierten Unternehmen gegenüber den RPAs könnte zu einer größeren Marktmacht führen, als der Marktanteil von [20–30 %], den Galileo/Worldspan auf dem vorgelagerten Markt im EWR hat, erwarten ließe. Diese Verhandlungsmacht könnte es dem fusionierten Unternehmen möglicherweise erlauben, die Preise nach dem Zusammenschluss einseitig anzuheben. (22) Der Markt für GDS-Dienstleistungen zeichnet sich durch eine Plattform aus, bei der sich „Multi-homing“ auf der einen und „Single-homing“ auf der anderen Seite gegenüberstehen. RPAs arbeiten im Allgemeinen mit „Multi-homing“, da sie ihre Inhalte über alle vier GDS verbreiten müssen, um die gewünschte Marktabdeckung zu erreichen, während die meisten Reisebüros „Single-homing“ verwenden, da ein GDS in den meisten Fällen ausreicht, um sie mit dem benötigten RPA-Inhalt zu versorgen. (23) Solange Reisebüros „Single-homing“ verwenden, haben GDS-Anbieter exklusiven Zugang zu den Reisebüros, die ihren jeweiligen Reisebüronetzen angehören. Jeder GDS-Anbieter hat daher ein gewisses Maß an Monopolmacht gegenüber den RPAs, die diejenigen Reisebüros erreichen müssen, die exklusiv an ein bestimmtes GDS angeschlossen sind. Diese Monopolmacht erlaubt es dem GDS-Anbieter, den RPAs höhere Preise in Rechnung zu stellen. Diese bei den RPAs erzielten Monopolgebühren werden zu großen Teilen dazu verwendet, die den Reisebüros gewährten finanziellen Anreize abzudecken. (24) Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass sich die Verhandlungsinteraktionen zwischen den GDS-Anbietern und den Kunden auf beiden Seiten des Marktes zu ändern begonnen haben. RPAs und Reisebüros haben ihre Verhandlungsmacht im Vergleich zu der von GDS-Anbietern in letzter Zeit vergrößert. Diese Änderungen der relativen Verhandlungsmacht ergeben sich aus i) der Konsolidierung der Reisebüros, ii) der Einführung von Direktbuchungen über „Anbieter.com“ und iii) Zuschlägen, die von den RPAs erhoben werden. (25) Neben der Drohung, Reiseinhalte per „Anbieter.com“ zurückzuhalten, haben RPAs ein weiteres Instrument entwickelt, um auf GDS-Anbieter Druck auszuüben. Indem sie von Reisebüros Zuschläge verlangen oder zu verlangen drohen, könnten RPAs auf die Nutzung eines bestimmten GDS Einfluss nehmen und dafür sorgen, dass es zugunsten von „Anbieter.com“ oder eines anderen GDS Volumen verliert. Auswirkungen des Zusammenschlusses (26) Aus den folgenden Gründen ist es unwahrscheinlich, dass eine abnehmende Zahl von GDS-Anbietern durch „vertikale marktübergreifende Effekte“ zu Preiserhöhungen führt. (27) Auf Seite der RPAs bestätigt die eingehende Untersuchung, dass die RPAs in der Lage sind, GDS-Anbieter zu zwingen, ihre Preise zu senken, entweder im Austausch gegen vollständigen Inhalt oder, alternativ, um zu vermeiden, dass von Reisebüros, die mit ihnen vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen haben, Zuschläge verlangt werden. Insbesondere Fluggesellschaften haben eine Reihe von Verhandlungsinstrumenten entwickelt (vor allem, aber nicht ausschließlich „Anbieter.com“), die es ihnen ermöglichen, einen Teil ihres Überschusses in der Verhandlung mit GDS-Anbietern einzubehalten. Selbst wenn es nur noch drei GDS-Anbieter gibt, wird keiner von ihnen die Preise erhöhen können, weil die Verhandlungsmacht der RPAs groß genug bleiben wird, weil i) sie die Möglichkeit haben, Buchungen auf „Anbieter.com“-Websites umzuleiten, ii) von den Reisebüros Zuschläge verlangt werden, iii) ihre Marke auf ihrem Heimatmarkt bzw. ihren Heimatmärkten einen größeren Bekanntheitsgrad hat und iv) die Möglichkeit besteht, in Zukunft neue Verhandlungsinstrumente zu entwickeln. Daher kommt die Kommission in der Entscheidung zu dem Schluss, dass ein Rückgang der Zahl der GDS-Anbieter von vier auf drei die Wahrscheinlichkeit einseitiger Preiserhöhungen durch „vertikale marktübergreifende Effekte“ nicht erhöht. (28) Diese Schlussfolgerung gilt auch für andere RPAs, wie z. B. Mietwagenunternehmer und Hotelketten. (29) Für die Reisebüros bleibt eine ausreichende Zahl von GDS-Plattformen verfügbar, und die mit einem Wechsel verbundenen Kosten stellen kein unüberwindbares Hindernis für die Wahl eines anderen GDS-Anbieters dar. Da GDS-Anbieter ein ausreichend ausgedehntes Reisebüronetz bilden und erhalten müssen, um auf der Seite der RPAs Nachfrage zu erzeugen, bleibt die günstige Verhandlungsposition der Reisebüros gegenüber den GDS-Anbietern selbst dann erhalten, wenn einer von ihnen ausscheidet. (30) In der Entscheidung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Elemente (effektive Verhandlungsmacht der RPAs und derzeitige oder mögliche Entwicklung zusätzlicher Verhandlungsinstrumente) ausreichen, um den potenziell schädlichen Effekt des Zusammenschlusses zu kompensieren, der sich aus dem potenziellen Auftreten vertikaler marktübergreifender Effekte infolge des Rückgangs von vier auf drei GDS-Anbieter ergeben könnte. II.3.3.   Verlust von Worldspan als Preisausreißer (31) Eine zweite von der Kommission untersuchte mögliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bezieht sich darauf, dass sich Worldspan im EWR als „Preisausreißer“ verhält und niedrigere Preise als seine Wettbewerber (Galileo, Sabre und Amadeus) in Rechnung stellen soll. In der Marktuntersuchung waren Bedenken geäußert worden, dass Worldspans Preise nach dem Entfallen des Wettbewerbs zwischen den beiden fusionierenden Unternehmen erhöht und an den von Galileo in Rechnung gestellten ausgerichtet würden. (32) Die eingehende Untersuchung der Kommission zeigt jedoch, dass die Annahme dieser möglichen Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht aufrechterhalten werden kann. Der Schluss, dass der Zusammenschluss wahrscheinlich eine deutliche Preiserhöhung Worldspans nach sich zieht, kann nur dann gezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass Worldspans Preise vor dem Zusammenschluss erheblich unter denen seiner Wettbewerber und insbesondere Galileos lagen, dass es für die fusionswilligen Unternehmen Anreize gibt, Worldspans Preise nach dem Zusammenschluss zu erhöhen, und dass sie dazu auch fähig sind. II.3.3.1.   Keine niedrigeren Preise bei Worldspan (33) Die anmeldende Partei hat für 2006 einen Vergleich der einfachsten Buchungsarten der fusionierenden Unternehmen vorgelegt: das „Active NET Segment“ von Galileo im Vergleich zum „Full Service“ von Worldspan. Dieser Vergleich zeigt, dass Worldspans Listenpreis bei […] „Full Service“-Buchungsalternativen tatsächlich […] dem von Galileo liegt. Berechnet man für Worldspans Gebühren einen gewichteten Mittelwert über alle Buchungen mit den relativen Gewichten der vier Preiskategorien in Worldspans Funktionsniveau „Full Service“, ergeben sich […] USD, während der Preis für Galileos „Active NET Segment“ 2006 […] USD betrug. (34) Die Kommission kommt daher in der Entscheidung zu dem Schluss, dass Worldspan in den meisten Fällen für RPAs nicht das GDS mit den niedrigsten Preisen ist. In der Regel gibt es auf dem Markt immer eine günstigere Alternative zu Worldspan. II.3.3.2.   Worldspans Verlust von Marktanteilen (35) Nach Angaben der anmeldenden Partei gibt es einen weiteren Grund, Worldspan nicht als Preisausreißer einzustufen: Worldspan konnte seine Marktpräsenz durch die angebliche Niedrigpreispolitik nicht aggressiv ausbauen. Die anmeldende Partei bringt vor, dass Worldspan ganz im Gegenteil seit über fünf Jahren das kleinste GDS im EWR ist und dass es bei Worldspans Marktanteil im EWR keine Anzeichen für Wachstum gibt. (36) Die Entwicklung von Worldspans Marktanteil von 2003 bis 2006 zeigt einen Rückgang um [0—5 %] auf dem vorgelagerten Markt (EWR). Auf dem nachgelagerten Markt sind Worldspans Marktanteile mit durchschnittlichen jährlichen Zu- oder Abnahmen von ungefähr [0—5 %] oder weniger vergleichsweise stabil geblieben; eine Ausnahme bildet Ungarn, wo es von 2004 bis 2005 zu einem Wachstum kam. Anders als man es bei einem Unternehmen erwarten würde, dass angeblich ein Ausreißer ist, zeigen Worldspans Marktanteile keine allgemeinen Anzeichen von Wachstum. (37) Schließlich kann Worldspan nach Ansicht der anmeldenden Partei auch deshalb nicht als Preisausreißer im EWR eingestuft werden, weil es die Preise eher annimmt, als sie selbst festzusetzen. Die anmeldende Partei verweist unter anderem auf die Tatsache, dass es zuerst die anderen GDS waren, die im EWR Verträge über ihr Gesamtangebot (full content agreement) mit fünf großen EWR-Fluggesellschaften geschlossen haben. Dies wird durch die Ergebnisse der eingehenden Untersuchung bestätigt. II.3.3.3.   Galileo und Worldspan sind keine engsten Wettbewerber (38) Die anmeldende Partei ist der Auffassung, dass der Spielraum für Preiserhöhungen bei Worldspan nach dem Zusammenschluss weiter dadurch eingeschränkt wird, dass Galileo und Worldspan gegenseitig nicht die engsten Wettbewerber im EWR sind. (39) Die eingehende Untersuchung bestätigt, dass nach allgemeiner Wahrnehmung der RPAs Galileo bei Geschäftsreisen und Worldspan bei Privatreisen und Online-Reisebüros stärker ist. Auf dem nachgelagerten Markt hält die überwiegende Mehrheit der Reisebüros Amadeus für den engsten Wettbewerber von sowohl Galileo als auch von Worldspan. II.3.3.4.   Keine Anreize für Worldspan, seine Preise nach dem Zusammenschluss anzuheben und an die Preise von Galileo anzupassen (40) Die Tatsache, dass die fusionierenden Unternehmen keine engsten Wettbewerber sind, mindert ihre Anreize, Worldspans Preise nach dem Zusammenschluss anzuheben. Darüber hinaus deuten die rückläufigen Gewinnmargen der fusionswilligen Unternehmen vor dem Zusammenschluss darauf hin, dass der Spielraum für höhere Preise nach dem Zusammenschluss beschränkt ist. (41) Die Wahrscheinlichkeit höherer Preise nach dem Zusammenschluss auf vorgelagerter Ebene wird noch dadurch vermindert, dass eine derartige Preiserhöhung die RPAs veranlassen könnte, Inhalt aus Worldspans GDS abzuziehen oder Reisebüros, die Worldspan benutzen, mit Zuschlägen zu belegen. (42) Zusammengefasst zeigt die eingehende Untersuchung der Kommission, dass es keine ausreichenden Beweise für den Schluss gibt, dass Worldspan geringere Preise in Rechnung stellt als seine Wettbewerber und dass das Unternehmen als Preisausreißer fungiert. Folglich stellt die Kommission in der Entscheidung fest, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Zusammenschluss zu einer Erhöhung der Preise von Worldspan führen wird. II.3.4.   Sehr große Marktanteile der fusionswilligen Unternehmen auf der nachgelagerten Seite des Marktes (43) Auf der nachgelagerten Seite des Marktes würde der Zusammenschluss in sechs Mitgliedstaat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.