Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/2275 des Rates vom 18. November 2022 zur Unterstützung der Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung (AAMVS) zur Verhinderung der unerlaubten Verbreitung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2275. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

heidungen über die Genehmigung von Überstellungen und Initiativen zum Kapazitätsaufbau zu treffen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird das Projekt auf zwei Hauptziele hinwirken: 1) Schaffung eines operativen AAMVS-Systems; 2) Förderung der Bemühungen regionaler Organisationen und ihrer Mitgliedstaaten, ihr eigenes AAMVS zu entwickeln. 4.   Beschreibung der Tätigkeiten Ziel 1: Schaffung eines operativen AAMVS-Systems Jahr 1: Konsolidierung des AAMVS-Systemrahmens TÄTIGKEITEN   ERGEBNISSE Einrichtung eines EU-Beratungsnetzwerks, das sich aus interessierten Interessenträgern zusammensetzt, die sachkundigen Rat zu inhaltlichen und operativen Fragen bezüglich Strategie und Tätigkeiten der EU geben können. Diese Berater werden gebeten werden, während der Entwicklungsphase des EU-AAMVS Beiträge zu leisten, um sicherzustellen, dass das System für EU-Zwecke geeignet ist. Das GICHD-Projektteam wird für die Umsetzung ihrer Empfehlungen zuständig sein. Es werden Bemühungen unternommen werden, mehrere Präsenzsitzungen im Jahr zu organisieren. Zweck des Beratungsnetzwerks ist es sicherzustellen, dass EU-Interessenträger bei der Konzeption eines Systems, das ihrem Bedarf und ihren Arbeitsverfahren gerecht wird, die Federführung übernehmen. Die Berater werden zur Festlegung der folgenden Systemmerkmale beitragen: — Entwurf einer Strategie für den Betrieb des AAMVS sowie die Überwachung und Wartung des Systems; — Überprüfung der Selbstbewertungsinstrumente auf ihre Eignung und Zweckmäßigkeit für die Erfordernisse; — Festlegung der geeigneten Stellen für die Validierung und Überwachung der Umsetzung des AAMVS; — Festlegung der Art des Informationsaustauschs, der auf der elektronischen Plattform und auf bilateraler Ebene zulässig sein soll.   Umsetzung von auf die EU-Kriterien zugeschnittenen, von der EU validierten EU-Instrumenten Entwurf eines Rahmendokuments für das EU-AAMVS-System einschließlich einer Entwicklungsstrategie Validierung der Selbstbewertung und Validierungsanalyse. Die im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2021/2075 des Rates entwickelten generischen Selbstbewertungsinstrumente müssen von den technischen Experten der EU überprüft, maßgeschneidert und validiert werden, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen von EU-Interessenträgern gerecht werden. Technische Validierung der von den thematischen Experten gebilligten Selbstbewertungsinstrumente (Waffen- und Munitionsverwaltung und Ausfuhrkontrolle). Bewertung der Anforderungen an das Webdesign für die Einrichtung der Plattform für den Informationsaustausch. Auf der Grundlage der Empfehlungen der EU-Berater werden bei der Bewertung die Programmieranforderungen für die Einrichtung der gewünschten Webplattform festgelegt.   Aufnahme von Vermerken und Schriftwechseln aus der Kommunikation mit dem EU-Beratungsnetzwerk Aufstellung eines Entwicklungsplans für die Webplattform, der Konzeption, Entwicklung, Erprobung und Fertigstellung umfasst Jahr 2: Erprobung von Instrumenten und Systemen TÄTIGKEITEN   ERGEBNISSE Erprobung von Selbstbewertungsinstrumenten in drei Drittländern. Die Tests werden drei Merkmale umfassen: — Unterstützung von Drittländern und etwaigen beteiligten Akteuren (Vermittlern usw.) bei ihren Bemühungen, eine zufriedenstellende Selbstbewertung abzuschließen; — Bewertung der Herausforderungen bei der Umsetzung, mit denen alle beteiligten Akteure beim Abschluss der Bewertung konfrontiert sind, und ihrer Bedenken hinsichtlich des Informationsaustauschs; — Entwurf eines Bewertungsberichts, in dem die Herausforderungen und gewonnenen Erkenntnisse hervorgehoben werden.   Bewertungsbericht der Selbstbewertungsstudie Konzeption, Erprobung und Validierung der Webplattform gemäß den Spezifikationen des EU-Beratungsnetzwerks   Gesonderte Schulungsunterlagen für die Durchführung der Selbstbewertung und Validierung Entwurf von Schulungsunterlagen und Betriebsverfahren zur Unterstützung von Bemühungen um den Abschluss der Selbstbewertung, zur Standardisierung des Validierungsverfahrens und zur Steuerung des Systemüberwachungsmechanismus   Entwurf von Strategien und Betriebsverfahren für die Validierung und den Systemüberwachungsmechanismus Entwurf von Strategiedokumenten für den Betrieb und die Überwachung des AAMVS   Eine Webplattform für den Austausch von AAMVS-Informationen Unterrichtung des EU-Beratungsnetzwerks über den Stand der Umsetzung und Erörterung von Herausforderungen und Fragen, die sich stellen   Vermerke für EU-Berater Ziel 2: Ermutigung anderer Organisationen, ihre eigenen regionalen AAMVS zu entwickeln Jahr 1: Einführung von AAMVS bei zwei regionalen Organisationen; weitere Prüfung von Verbindungen mit internationalen Instrumenten TÄTIGKEITEN   ERGEBNISSE Kontaktaufnahme mit zwei regionalen Organisationen und ihren Mitgliedstaaten, um das Konzept regionaler AAMVS zu fördern. Dies wird bis zu drei Besuche in der Region umfassen. Das erste Treffen mit der regionalen Organisation wird genutzt werden, um zur Entwicklung eines regionalen AAMVS zu ermutigen und, falls gewünscht, die Planung der nächsten Schritte einzuleiten. Ein zweites Treffen würde alle EU-Mitgliedstaaten einbeziehen und als Einführung in das System und die Vorteile dienen. Folgetreffen sollen die Schaffung eines regionalen AAMVS weiter fördern und planen.   Aufklärung von regionalen Organisationen und ihren Mitgliedstaaten über das AAMVS-System der EU und die Vorteile der Schaffung ihres eigenen AAMVS-Systems Teilnahme an Sitzungen regionaler und internationaler Rüstungskontrollinstrumente. Dies könnte die Abhaltung von Nebenveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen zur Förderung des AAMVS und der Entwicklung des EU-AAMVS umfassen.     Jahre 2 und 3: Einführung von AAMVS bei zwei regionalen Organisationen pro Jahr, weitere Förderung auf internationaler Ebene Anmerkung: In den Jahren 2 und 3 weist der Projektplan eine Variable auf, die von den Ergebnissen der im Vorjahr unternommenen Bemühungen zur regionalen Förderung des AAMVS abhängt. Der ursprüngliche Plan sieht zwei regionale Kontaktaufnahmen pro Jahr gemäß dem unter „Jahr 1“ beschriebenen Format vor. Bekräftigt eine regionale Organisation jedoch den Wunsch, das AAMVS einzuführen, so wird das AMAT die EU um Erlaubnis bitten, einen Teil der Ressourcen für die Entwicklung des AAMVS in der Region, die das System beantragt, umzuschichten. Dies würde zu einer geringeren Zahl an jährlich kontaktierten regionalen Organisationen führen, aber möglicherweise zu einer größeren Zahl von Staaten, die den AAMVS-Rahmen nutzen und davon profitieren. 5.   Stelle für die technische Durchführung Das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung (GICHD) wird über seine Sonderorganisation AMAT die Durchführung des Projekts leiten. Insbesondere wird das AMAT die Federführung der Verwaltung und Durchführung aller Tätigkeiten dieses Projekts übernehmen und für den Haushalt und die Berichterstattung zuständig sein. Das AMAT-Team war in ähnlicher Weise für die Verwaltung und Durchführung der Maßnahmen nach den Ratsbeschlüssen (GASP) 2020/979 und (GASP) 2021/2075 zuständig. Das AMAT beabsichtigt, fachkundige Berater hinzuzuziehen, um verschiedene Aspekte dieses Projekts zu unterstützen. Insbesondere werden Experten in den Bereichen Webentwicklung, Konformitätsbewertung und SALW-Verwaltung angeworben werden, um die Umsetzung von Aspekten des Projekts zu unterstützen. Diese Berater werden im Rahmen eines genehmigten Auswahlverfahrens ausgewählt werden. 6.   Relevanz Dieses Projekt, einschließlich seiner Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse, steht im Einklang mit mehreren Strategien und politischen Vereinbarungen der Europäischen Union. Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition (SALW-Strategie) aus dem Jahr 2018 Ziel der SALW-Strategie von 2018 ist es, „Leitlinien für ein integriertes, kollektives und koordiniertes europäisches Vorgehen bei der Verhinderung und Eindämmung des unerlaubten Erwerbs von SALW und zugehöriger Munition (…) vorzugeben und die Rechenschaftspflicht und Verantwortung in Bezug auf den legalen Waffenhandel zu fördern“. (2) In der SALW-Strategie von 2018 sind spezifische Maßnahmen für die Verwaltung von Lagerbeständen vorgesehen und verpflichtet sich die EU zur Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms, einschließlich der Verwaltung von Lagerbeständen, sowie zur Förderung und Umsetzung von Standards und bewährten Verfahren für den Umgang mit Kleinwaffen (ISACS [jetzt MOSAIC]) und Munition (IATG). Ein EU-AAMVS würde zu den Bemühungen der EU um die Umsetzung der SALW-Strategie von 2018 beitragen: — Die Verhinderung der Umlenkung und die Förderung der Rechenschaftspflicht im Rahmen des legalen Handels mit SALW stellen ein erklärtes Ziel des AAMVS dar. Das EU-AAMVS kann Bewertungen des Umlenkungsrisikos unterstützen, die vor Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen durchgeführt werden. — Das EU-AAMVS kann die Zusammenarbeit und Hilfe im Bereich der Verwaltung von Lagerbeständen unterstützen, indem es Schwachstellen im Verwaltungssystem ermittelt und als Überwachungsinstrument dient, mit dem Veränderungen oder Verbesserungen in der Praxis verfolgt werden können. — Die Selbstbewertungsmethodik fördert die Umsetzung des MOSAIC und der IATG als Standards, an denen die Konformitätsbewertung gemessen wird. EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen 2020-2025 Im EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen 2020-2025 zur Bekämpfung des illegalen Handels in der EU und südosteuropäischen Partnern (Westbalkan, Moldau und Ukraine) wird die Notwendigkeit anerkannt, die Sicherheit der Lagerbestände in Südosteuropa zu erhöhen, und die Westbalkanregion unterstützt. (3) Der Fahrplan sieht auch vor, die Sicherheit der Verwaltung der Lagerbestände zu erhöhen, die Vorschriften voranzubringen und deren Einhaltung zu überwachen. (4) Darüber hinaus soll mit Maßnahme 4.2 eine bessere Verwaltung von Lagerbeständen in der Sahelzone gefördert werden. Auch wenn das EU-AAMVS keinen regionalen Schwerpunkt hat, kann es die Bemühungen unterstützen, strukturelle Schwächen bei Lagerbestandsverwaltungspraktiken eines Endnutzers zu ermitteln. Die Selbstbewertungsmethodik eignet sich besonders gut für die Ermittlung von Mängeln in den Sicherheitsvorschriften. Gemeinsamer Standpunkt der EU von 2008 zur Ausfuhr von Waffen (Gemeinsamer Standpunkt der EU) und freiwilliger Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts  (5) Der Gemeinsame Standpunkt der EU enthält acht Kriterien, in denen vier Gruppen von Risiken genannt werden, die die Mitgliedstaaten als Gründe für die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung heranziehen müssen, und vier Gruppen von Faktoren, die sie bei der Prüfung eines Antrags auf eine Ausfuhrgenehmigung „berücksichtigen“ müssen. Kriterium 7 bezieht sich auf das „Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen“ als einen Faktor, den der Ausführer berücksichtigen sollte. Im Gemeinsamen Standpunkt heißt es weiter, dass der Ausführer bei der Bewertung des Umlenkungsrisikos „die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen“, berücksichtigen sollte. Im Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts der EU, der weitere, jedoch unverbindliche Anweisungen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Dokuments enthält, werden die Ausführer aufgefordert zu prüfen, a) ob die „Lagerverwaltung und -sicherung“ im Empfängerland „ausreichend hohen Standards“ genügen (einschließlich des MOSAIC und der IATG) und b) ob es „Kenntnis von Problemen in Bezug auf die Abzweigung von Lagerbeständen“ gab. (6) Im Leitfaden wird auf die Bedeutung einer wirksamen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen hingewiesen, nicht nur in Bezug auf die Umsetzung des Kriteriums 7 und die Bewertung des Risikos einer Umlenkung, sondern auch in Bezug auf die Anwendung der Kriterien 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts der EU, die die Achtung der internationalen Verpflichtungen bzw. die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts betreffen. Im Leitfaden wird insbesondere auf die Einhaltung der im VN-Aktionsprogramm vorgesehenen Standards, einschließlich der Standards für die Verwaltung von Lagerbeständen, eingegangen, die für die Bewertung der Achtung der internationalen Verpflichtungen gemäß Kriterium 1 durch die Empfänger relevant sind. (7) Darüber hinaus verweist der Leitfaden auf das Vorhandensein „angemessener Verfahren“ für die „Lagerverwaltung und -sicherung, mit denen auch überzählige Waffen und Munition erfasst werden können“, und auf das Vorhandensein eines Problems in Bezug auf „Diebstahl und Verschwinden von Lagerbeständen“ im angegebenen Empfängerland als Elemente, die bei der Bewertung des Risikos, dass die ausgeführten Waffen unter Verletzung der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts gemäß Kriterium 2 verwendet werden könnten, zu berücksichtigen sind. (8) Der Gemeinsame Standpunkt der EU und der Leitfaden enthalten auch einschlägige Leitlinien für den Informationsaustausch — ein wichtiger Bestandteil des AAMVS. Nach Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts der EU müssen die Mitgliedstaaten Informationen über die Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen austauschen und einander konsultieren, wenn sie erwägen, einen „im Wesentlichen gleichartigen“ Antrag zu genehmigen, der zuvor von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde. Diese Bestimmung wird durch Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts der EU weiter untermauert, dem zufolge die Mitgliedstaaten nach einer „Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz“ im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen streben müssen, und zwar durch den „Austausch relevanter Informationen“, nicht nur über Genehmigungsverweigerungen, sondern auch über Waffenausfuhrstrategien. Im Leitfaden werden die Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch in der Gruppe „Nichtverbreitung und Waffenausfuhren“ (COARM) sowie über „das COARM-Online-System oder – falls eine Einstufung in die Vertraulichkeitsstufe ‚Restricted‘ angemessen erscheint — mittels COREU-Nachrichten“ ermutigt. Der Informationsaustausch sollte sich auch auf Informationen erstrecken, die für andere Mitgliedstaaten nützlich sein können, um dem Risiko einer Umlenkung vorzubeugen. (9) Im Gemeinsamen Standpunkt der EU werden klare Verbindungen zwischen der etablierten Strategie und dem AAMVS aufgezeigt. Die Verbindung wurde mit dem Beschluss (GASP) 2020/979 des Rates hergestellt, und das EU-AAMVS wurde speziell darauf ausgelegt, die Ausfuhrkontrollbehörden bei der Anwendung von Kriterium 7 des Gemeinsamen Standpunkts der EU zu unterstützen, indem es als technisches Instrument dient, mit dem die von einem potenziellen Einfuhrstaat durchgeführten Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen analysiert werden können. Die verwendete Methodik steht im Einklang mit den Vorgaben des Leitfadens für die Bewertung des Standards im Hinblick auf bestehende international anerkannte bewährte Verfahren. Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts bietet außerdem eine politische Rechtfertigung für die Informationsaustausch-Komponente des EU-AAMVS. Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition Mit dem Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates wird ein gemeinsamer Ansatz für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition festgelegt. (10) Der Beschluss enthält zwei „optionale Bestandteile“ zur Berücksichtigung durch die Mitgliedstaaten, die für das AAMVS unmittelbar relevant sind: c) Ermöglichung einer Überprüfung vor Ort durch den Ausfuhrstaat nach erfolgter Lieferung, d) Zusicherungen, durch die nachgewiesen wird, dass der Endverwender „über die zu einer sicheren und nachhaltigen Waffen- und Munitionsverwaltung erforderlichen Kapazitäten, einschließlich seiner Kapazitäten für die sichere und nachhaltige Verwaltung der Lagerbestände, denen die Güter zugeführt werden, verfügt“. Das AAMVS kann eine Methode zur Überprüfung nach erfolgter Lieferung umfassen, um die Vor-Ort-Überprüfung der im Rahmen der Selbstbewertung gemachten Angaben zu unterstützen. Dies würde eine deutlich wirksamere Zusicherung bieten. 7.   Strategie im Bereich Kommunikation und Sichtbarkeit Das AMAT wird alle geeigneten Maßnahmen treffen müssen, um im Einklang mit den von der Europäischen Kommission 2018 veröffentlichten Anforderungen an Kommunikation und Sichtbarkeit bei Maßnahmen der EU im Außenbereich bekannt zu machen, dass dieses Projekt durch die EU finanziert worden ist. Auch in den Einladungen und sonstigen Unterlagen, die den Teilnehmenden der verschiedenen Veranstaltungen ausgehändigt werden, wird auf die Unterstützung durch die Europäische Union hingewiesen werden. Das AMAT wird dafür sorgen, dass die EU, soweit möglich, bei Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Beschlusses unterstützt werden, vertreten ist. So wird die EU insbesondere bei allen regionalen und internationalen Veranstaltungen, auf denen das AAMVS vorgestellt wird, als Projektleiter anerkannt werden. Das EU-AAMVS könnte als hervorragende Motivation für andere regionale Organisationen dienen, weshalb das AMAT die Bemühungen der EU um die Förderung des Instruments in verschiedenen Bereichen der Rüstungskontrolle anregen und unterstützen wird. Die Vertreter der EU werden aufgefordert werden, Anmerkungen zu machen, und das EU-Logo wird in Präsentationen und Anzeigen abgebildet werden. (1)  Entwurf eines Arbeitspapiers des Vorsitzenden der CSP 7: „Strengthening efforts to eradicate the illicit trade in small arms and light weapons and ensure efficient stockpile management“ (Verstärkung der Bemühungen um die Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und die Gewährleistung einer effizienten Verwaltung von Lagerbeständen). (2)  Rat der Europäischen Union, Schlussfolgerungen des Rates zur Annahme der Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie zugehörige Munition, Brüssel, 19. November 2018, Dok. 13581/18, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13581-2018-INIT/de/pdf. (3)  Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen 2020-2025 (Anmerkung 30). (4)  Siehe Ziel 7 des „Fahrplans für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW)/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition sowie den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2024“, London, 10. Juli 2018, https://www.seesac.org/f/docs/publications-salw-control-roadmap/Regional-Roadmap-for-a-sustainable-solution-to-the.pdf. (5)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (Anmerkung 7). (6)  Rat der Europäischen Union, „Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates)“, S. 129. (7)  Rat der Europäischen Union, „Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates)“, S. 24. (8)  Rat der Europäischen Union, „Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates)“, S. 58. (9)  Rat der Europäischen Union, „Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates)“, S. 159. (10)  Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition (ABl. L 14 vom 18.1.2021, S. 4), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D0038&from=DE.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.