Europäische Union

95/421/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31995D0421 95/421/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 251 vom 19/10/1995 S. 0018 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/421/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 21. Oktober 1994 zur Einleitung des Verfahrens in dieser Sache, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 22. Juli 1994 wurde der beabsichtigte Erwerb des italienischen Stahlherstellers Acciai Speciali Terni SpA (AST) durch ein deutsch-italienisches Konsortium nach der EG-Fusionskontrollverordnung angemeldet. Zu dem Konsortium gehören auf deutscher Seite Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp (Krupp) und Thyssen Stahl AG (Thyssen) sowie auf italienischer Seite AFL Falck (Falck), Tadfin SpA (Tadfin) und FI.RE. Finanziaria SpA (Riva). Da die bei der Anmeldung zu erteilenden Auskünfte zunächst unvollständig waren, begannen die in Artikel 10 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen erst am 21. September 1994, dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgte. I. DIE BETEILIGTEN (2) Zu Krupp gehört eine Gruppe von Unternehmen, die hauptsächlich in den Bereichen Stahlproduktion, Maschinen- und Anlagenbau, Kfz-Zulieferteile und -komponenten sowie im Handel und Dienstleistungsbereich tätig ist. Die Hauptaktivitäten von Thyssen liegen in der Herstellung und dem Vertrieb von Stahlerzeugnissen einschließlich Rohstahl, Flach- und langen Stahlprodukten. Riva ist die Holding-Gesellschaft des Riva-Konzerns, der in der Herstellung und dem Vertrieb von Stahlerzeugnissen tätig ist. Falck ist die Holdinggesellschaft des Falck-Konzerns, dessen Tätigkeitsgebiete in der Herstellung und dem Vertrieb von Stahlerzeugnissen, der Erzeugung und dem Vertrieb von Strom, der Umwelttechnik und der Grundstücksverwaltung liegen. Tadfin ist eine Holding-Gesellschaft, die an Unternehmen beteiligt ist, die im Vertrieb von Stahlerzeugnissen sowie im Immobilienbereich tätig ist. AST wurde am 1. Januar 1994 anläßlich der Übertragung der Stahlaktivitäten von ILVA auf drei selbständige Unternehmen gegründet. Die Aufteilung diente dem Zweck der anschließenden Veräußerung der einzelnen Unternehmen. AST ist hauptsächlich als Hersteller von Spezialstahl tätig. II. DAS VORHABEN (3) Die Veräußerung von AST ist Teil des Privatisierungsprogramms des ILVA-Konzerns, das die IRI im September 1993 beschlossen hat. Mit der Entscheidung vom 12. April 1994 hat die Kommission Staatsbeihilfen zugunsten von ILVA unter der Bedingung zugestimmt, daß die Privatisierung Ende 1994 abgeschlossen ist. Nach dieser Entscheidung wurde der Bereich Edelstahl-Flach von ILVA auf AST übertragen und die Veräußerung von AST im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens eingeleitet. Den Zuschlag in diesem Verfahren erhielt das oben erwähnte deutsch-italienische Konsortium, wobei Thyssen an dem Konsortium nicht direkt beteiligt war, aber in die Kooperationsgespräche intensiv einbezogen war. (4) Zum Zweck des Erwerbs von AST und zur Übernahme der industriellen Führung von AST haben einerseits Krupp und andererseits deren italienische Partner (Riva, Tadfin und Falck) das Gemeinschaftsunternehmen KAI Acciai srl (KAI) gegründet. Die Anteile an KAI halten zu gleichen Teilen Krupp mit 50 % und die italienischen Partner mit 50 %. (5) Der Anteil der italienischen Partner an KAI wird von FAR Acciai srl (FAR) gehalten, eine Gesellschaft, die ausschließlich zu diesem Zweck gegründet worden ist und die einen reinen instrumentalen Charakter hat. An FAR selbst sind Riva und Tadfin jeweils mit 42 % und Falck mit 16 % beteiligt. Gegenstand der von FAR zu treffenden Entscheidungen ist die Ausübung der aus dem 50 %-Anteil an KAI folgenden Stimmrechte. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von der fünf Mitglieder umfassenden Geschäftsführung von FAR getroffen, von denen jeweils zwei Mitglieder von Riva und Tadfin sowie ein Mitglied von Falck benannt werden. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung getroffen. (6) Krupp und Thyssen haben die Übertragung des 50 %-Anteils von Krupp an KAI auf ein Gemeinschaftsunternehmen von Krupp und Thyssen, die Krupp Thyssen Rostfrei GmbH (KTR, teilweise auch RSH bezeichnet), vereinbart. In dieses Gemeinschaftsunternehmen haben beide Partner ihre Edelstahl-Flach-Aktivitäten eingebracht. Bei grundlegenden Entscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens hat Thyssen nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ein Vetorecht (z. B. hinsichtlich der Produkt- und Marktstrategie, der Finanzierungsgrundsätze, der Besetzung der Geschäftsführung, größerer Investitionen); daher kann festgestellt werden, daß Krupp und Thyssen das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrollieren. Die Kommission hat die Gründung von KTR mit Entscheidung vom 26. Juli 1994 gemäß Artikel 66 EGKS-Vertrag mit der Feststellung genehmigt. (7) Die Produktion von AST umfaßt hauptsächlich Edelstahl-Flachprodukte und zwar sowohl kaltgewalzte wie auch warmgewalzte Erzeugnisse, darüber hinaus kaltgewalztes Elektroblech und geschweißte Rohre, die ein Tochterunternehmen von AST herstellt. AST erzielt mehr als [...] (3) seines Gesamtumsatzes mit Edelstahl-Flacherzeugnissen und Elektroblech. Hiervon werden vom EG-Vertrag und damit von der EG-Fusionskontrollverordnung sowie von der vorliegenden Entscheidung kaltgewalzte Edelstahl-Flacherzeugnisse und Elektroblech - jeweils unter 500 mm Breite - sowie geschweißte Rohre erfaßt. Darüber hinaus fallen unter den EG-Vertrag Titanprodukte, Gesenkschmiedestücke und Freiformschmiedestücke, die von Tochterunternehmen von AST hergestellt werden. Demgegenüber werden kaltgewalzte Edelstahl-Flachprodukte und Elektrobleche jeweils ab einer Breite von 500 mm sowie warmgewalzte Edelstahl-Flachprodukte von dem EGKS-Vertrag erfaßt und sind Gegenstand einer separaten Entscheidung der Kommission. III. ZUSAMMENSCHLUSS GEMEINSAME KONTROLLE ÜBER AST (8) Das angemeldete Vorhaben umfaßt mehrere Schritte, die insgesamt der Erlangung von Kontrolle über AST durch die Mitglieder des deutsch-italienischen Konsortiums dienen: - die Gründung von FAR durch die am Konsortium beteiligten italienischen Unternehmen zwecks Ausübung der 50 %-Beteiligung an KAI, - die Gründung von KAI zu dem Zweck, die Anteile an AST zu erwerben und die industrielle Führung dieser Gesellschaft zu übernehmen, - die Übertragung der 50 %-Beteiligung von Krupp an KAI auf KTR. (9) Die drei am Konsortium beteiligten italienischen Unternehmen - Riva, Falck und Tadfin - haben FAR ausschließlich als ein Instrument geschaffen, um bei den von KAI zu treffenden Entscheidungen mit nur einer Stimme handeln zu können. Zwar ist keines der italienischen Unternehmen in der Lage, mit seiner Stimme eine Entscheidung von FAR zu verhindern, dies ist jedoch wegen des rein instrumentalen Charakters von FAR ohne Bedeutung. In der Grundvereinbarung zwischen den italienischen Mitgliedern des Konsortiums und Krupp vom 29. April 1994 verpflichtete sich die italienische Seite, FAR ausschließlich für das hier in Rede stehende Vorhaben zu gründen. Dies zeigt die Absicht aller Vertragsbeteiligten - der italienischen Unternehmen und Krupp -, die italienische Seite in die Lage zu versetzen, bei den von KAI im Hinblick auf die Geschäfte von AST zu treffenden Entscheidungen mit einer Stimme handeln zu können. Hierdurch stellen die italienischen Unternehmen sicher, daß sie zusammen einen mitentscheidenden Einfluß auf KAI und damit auch auf AST ausüben können. Sie werden daher einen entscheidenden Einfluß zusammen mit der deutschen Seite auf AST ausüben und schließen damit die Möglichkeit eines unterschiedlichen eigenen Stimmverhaltens in bezug auf die Geschäftspolitik von AST und damit das Risiko aus, daß KTR allein AST kontrollieren könnte. Somit kann festgestellt werden, daß die drei italienischen Unternehmen gemeinsam KAI und damit AST kontrollieren. (10) KTR sowie FAR werden jeweils einen Anteil von 50 % an KAI, einem Unternehmen halten, das ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden ist, die Anteile an AST zu erwerben und die industrielle Führung von AST zu übernehmen. Die Unternehmensentscheidungen werden von der sechs Mitglieder umfassenden Geschäftsführung von KAI getroffen. Je drei Mitglieder werden von KTR und von FAR ernannt. Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von fünf Mitgliedern der Geschäftsführung. Das bedeutet letztlich, daß die beiden Gesellschafter von KAI jeweils in der Lage sind, eine von KAI zu treffende Entscheidung zu verhindern. Da KAI wie auch FAR nur instrumentalen Charakter im Hinblick auf die Kontrolle von AST haben, kann festgestellt werden, daß Krupp, Riva, Tadfin und Falck gemeinsam AST kontrollieren werden. (11) KTR ist das Gemeinschaftsunternehmen, in dem Krupp und Thyssen mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 ihr jeweiliges Geschäft mit Edelstahl-Flachprodukten konzentriert haben. Dagegen sind auf KTR andere Stahlprodukte, wie z. B. Elektroblech, nicht übertragen worden. Da KTR von Krupp und Thyssen gemeinsam kontrolliert wird, kommt der Anteil, den Krupp an KAI hält, bei Übertragung auf KTR unter die gemeinsame Kontrolle von Krupp und Thyssen. Demnach wird auch Thyssen einen mitentscheidenden Einfluß auf die von KAI im Hinblick auf die Geschäftspolitik von AST zu treffenden Entscheidungen haben, so daß das Unternehmen zusammen mit Krupp, Riva, Tadfin un Falck gemeinsam AST kontrollieren wird. VOLLFUNKTIONS-GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN (12) AST verfügt über die notwendigen Mittel, um alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit zu erfuellen. Das Unternehmen wird seine bisherige Tätigkeit im Edelstahlbereich und in anderen Bereichen der Stahlherstellung fortsetzen. Es liefert [ . . . ] seiner Edelstahl-Flacherzeugnisse und [ . . . ] seiner Elektroblecherzeugnisse direkt an Endabnehmer. Der Rest wird über Händler, einschließlich der zur eigenen Gruppe gehörenden Handelsgesellschaften, sowie durch Agenten vertrieben. (13) AST beliefert, teilweise auf der Grundlage von bestehenden Lieferverträgen, Flachprodukte auch an zwei Handelsgesellschaften, die zu den erwerbenden Unternehmen gehören. Jedoch haben diese Lieferungen keine große Bedeutung für den Absatz von AST. Die Lieferungen an Handelsgesellschaften der künftigen Muttergesellschaften von AST machen bei kaltgewalzten Edelstahl-Flachprodukten nur [ . . . ] aller Lieferungen und bei Elektroblech [ . . . ] aller Lieferungen aus. Im Hinblick auf die relativ geringen Lieferungen an Muttergesellschaften besteht kein Zweifel, daß es sich bei AST um ein voll funktionsfähiges Gemeinschaftsunternehmen handelt. KEINE KOORDINIERUNG DES WETTBEWERBSVERHALTENS (14) AST ist hauptsächlich Hersteller von Edelstahl-Flachprodukten. Die an dem Erwerberkonsortium beteiligten italienischen Unternehmen (Riva, Falck, Tadfin) stellen diese Produkte nicht her, während Krupp und Thyssen jeweils ihre gesamte Edelstahl-Flachproduktion auf KTR übertragen haben. Demzufolge ist auf der Seite der künftigen Muttergesellschaften von AST nur ein Unternehmen zusammen mit AST in den Märkten für Edelstahl-Flachprodukte tätig. Eine relevante Koordinierung ist daher auszuschließen. (15) AST ist darüber hinaus Hersteller von Elektroblech. Tochterunternehmen von Krupp (Hoesch Hohenlimburg GmbH) und von Thyssen (EBG) produzieren ebenfalls Elektroblech. Die Beteiligten haben jedoch der Kommission mitgeteilt, daß Krupp die Herstellung von Elektroblech aufgeben wird. Arbeitskräfte in diesem Bereich sollen von Thyssen (EBG) übernommen werden. Gleichzeitig wird Krupp eine Minderheitsbeteiligung unter 25 % an EBG erwerben. Von den italienischen Unternehmen des Konsortiums stellt nur Falck relativ kleine Mengen an Elektroblech her. Daher sind im Markt für Elektroblech noch Thyssen und Falck tätig. Da jedoch nach Angaben der Beteiligten der Marktanteil von Falck in diesem westeuropäischen Markt (EG und EFTA) sehr klein ist ([ . . . ]), ist die Koordinierungsgefahr zwischen Thyssen und Falck als vernachlässigbar im Rahmen der Prüfung, ob das Vorhaben kooperativer Natur ist, anzusehen. (16) Nach Angaben der Beteiligten wird ein großer Teil ihrer Edelstahl-Flachproduktion unmittelbar von den Stahlwerken an Endabnehmer verkauft. Dieser Anteil beläuft sich bei den Beteiligten, die Hersteller von Edelstahl-Flachprodukten sind, auf jeweils mehr als [. . . ]. Der Rest wird über Handelsgesellschaften und Service-Center vertrieben. Die Stahlhandelsgesellschaften nehmen Großhandelsfunktionen wahr, indem sie Stahl in größeren Mengen von den Herstellern beziehen, ihn auf Lager nehmen und ihn in kleineren Liefermengen weiterveräußern. Die Großhändler verfügen im Interesse ihrer Kunden über eigene Serviceeinrichtungen, z. B. Anlagen zum Schneiden von Stahlbändern. Die Tätigkeit der Service Center besteht hauptsächlich in der Bearbeitung und Umarbeitung des Materials (im Wege des Schneidens, Glättens der Oberflächenbearbeitung und des Profilschneidens) auf eigene Rechnung sowie auch im Auftrag anderer Unternehmen. Anschließend wird das so bearbeitete Material entweder an die Auftraggeber oder in kleineren Mengen an Kunden geliefert, deren Bedarf auf den Bezug von Kleinmengen gerichtet ist. Für den Stahlhandel einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen ist die schnelle Belieferung und die kurze Entfernung zu dem Ort, an dem die Belieferung des Kunden erfolgt, entscheidend. Daher muß das Zusammenschlußvorhaben hinsichtlich des Handelsmarkts für Edelstahl auf regionaler Ebene beurteilt werden. Im Handelsbereich ist AST hauptsächlich in Italien tätig. Von den Muttergesellschaften des künftigen Gemeinschaftsunternehmens ist nur Tadfin in dem italienischen Großhandelsmarkt für Edelstahl tätig. Eine relevante Koordinationsgefahr besteht daher nicht. (17) Ein Tochterunternehmen von AST, Tubificio di Terni, stellt geringe Mengen an geschweißten Rohren her, die sowohl aus Edelstahl (Chrom-Gehalt über 13 %) wie auch aus legiertem Stahl (Chrom-Gehalt unter 13 %) gefertigt werden. Keine der Muttergesellschaften stellt geschweißte Rohre, sei es aus Edelstahl oder aus legiertem Stahl, her. MHP - eine Gemeinschaftsunternehmen zwischen Krupp und Mannesmann Röhren - stellt Präzisionsrohre aus Kohlenstoffstahl mit einem Marktanteil von [ . . . ] her. Falck ist Hersteller von Nicht-Präzisionsrohren aus Kohlenstoffstahl mit einem Marktanteil von etwas [ . . . ]. Jedoch gehören geschweißte Rohre aus Edelstahl oder legiertem Stahl einerseits und Rohre aus Kohlenstoffstahl zu verschiedenen Märkten. Die erstgenannte Produktgruppe wird hauptsächlich in Auspuffanlagen für Personenautos im Hinblick auf ihre Hitzebeständigkeit und ihre Haltbarkeit verwendet. Demgegenüber werden Rohre aus Kohlenstoffstahl vor allem in der Möbelindustrie und im Maschinenbau eingesetzt. Darüber hinaus gibt es erhebliche Preisdifferenzen zwischen den verschiedenen Arten von Rohren: Nicht-Präzisions-Rohre kosten etwa 480 ECU/Tonne, während der Preis für Rohre aus Edelstahl sich auf 2 120 ECU/Tonne beläuft. Zu bemerken ist, daß die Tadfin-Gruppe über eigene Handelsgesellschaften zwar kleine Mengen an geschweißten Edelstahlrohren (Wert: [ . . . ] Millionen ECU) vertreibt, jedoch gehört dieses wirtschaftlich eher unbedeutende Geschäft nicht zu dem Produktionsmarkt, sondern zu dem separaten Handelsmarkt. Abschließend ist daher festzustellen, daß AST in anderen Rohrmärkten als seine Muttergesellschaften tätig ist. Daher besteht im Bereich der Stahlrohre keine relevante Koordinierungsgefahr. (18) AST stellt darüberhinaus durch ein Tochterunternehmen (Titania SpA) Titan-Halbfertig-Produkte her. Derartige Erzeugnisse werden auch von der Deutsche Titan GmbH, ein von der Vereinigte Schmiedegesellschaft (VSG) abhängiges Unternehmen gefertigt, das gemeinsam von Krupp, Thyssen und Klöckner kontrolliert wird, die jeweils 33 >NUM>1 >DEN>3 % halten. Die anderen Muttergesellschaften von AST sind im Bereich Titan-Halbfertig-Produkte nicht tätig. Daher ist eine relevante Koordinierung nicht ersichtlich. (19) Ein weiteres Tochterunternehmen von AST, Soc. delle Fucine srl, fertigt Freiformschmiedestücke. Dabei handelt es sich um große, individuell hergestellte Stahlteile mit Gewichten zwischen 0,5 und mehreren hundert Tonnen. In diesem Markt ist VSG tätig. Da darüber hinaus keine weiteren Muttergesellschaften von AST in diesem Bereich aktiv sind, besteht keine Koordinierungsgefahr. (20) Fils SpA, ebenfalls ein Tochterunternehmen von AST, produziert Gesenkschmiedestücke. Hierbei handelt es sich um Erzeugnisse, die im Gegensatz zu Freiformschmiedestücken, nicht individuell, sondern in Serien durch Umformung in einer Form (Gesenk) entstehen. Gesenkschmiedestücke werden auch von Tochterunternehmen von Krupp (Gerlach Werke GmbH), von Thyssen (Thyssen Umformtechnik) und von Falck produziert. Die Gefahr der Koordinierung erscheint vernachlässigbar, da Falck und AST nur unbedeutende Marktanteile und Krupp und Thyssen Marktanteile unter [ . . . ] haben. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (21) Das Zusammenschlußvorhaben hat eine gemeinschaftsweite Bedeutung. Der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen betrug 1993 mehr als 5 Milliarden ECU (Krupp 10 600 Millionen ECU, Thyssen 17 305 Millionen ECU, Riva 1 247 Millionen ECU, Falck 369 Millionen ECU, Tadfin 58 Millionen ECU, AST 758 Millionen ECU). (22) Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von Krupp, Thyssen, Riva, Falck und AST belief sich auf jeweils mehr als 250 Millionen ECU. Die fünf Unternehmen erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. V. RELEVANTE MÄRKTE RELEVANTE PRODUKTMÄRKTE (23) AST wird weiterhin als Hersteller von sowohl warmgewalzten als auch von kaltgewalzten Edelstahl-Flachprodukten sowie von kaltgewalztem Elektroblech tätig sein. Auf beide Produktarten entfällt etwa [ . . . ] der gesamten Produktion von AST. Von diesen Produkten fallen unter den EG-Vertrag und damit unter die Fusionskontrollverordnung kaltgewalzte Edelstahl-Flachprodukte und Elektrobleche jeweils unter 500 mm Breite. Außerdem werden vom EG-Vertrag geschweißte Rohre, Titanprodukte, Freiformschmiedestücke sowie Gesenkschmiedestücke erfaßt. (24) Die Herstellung von Edelstahl unterscheidet sich von der Produktion von Normalstahl durch die Addition von Chrom, Nickel und anderen Legierungselementen zum Stahlschmelzprozeß, um metallurgisch unterschiedliche Produkteigenschaften zu erreichen. Chrom und Nickel sind an den internationalen Börsen notierte Metalle. Die Preise beider Metalle bewegen sich weitgehend parallel zueinander. Der Nickelpreis ist für den Edelstahlpreis von erheblicher Bedeutung, da auf ihn 30-35 % der Kosten entfallen. Die weiteren Herstellungsschritte in der Edelstahlproduktion sind das Warmwalzen und das Kaltwalzen. Warmgewalzte Edelstahl-Flacherzeugnisse werden auf Warmwalzanlagen hergestellt. Warmgewalztes Material hat keine mit kaltgewalztem Material vergleichbaren Oberflächeneigenschaften. Warmgewalzte Edelstahl-Flacherzeugnisse werden auch an Endverbraucher geliefert. Mit dem auf das Warmwalzen folgenden Kaltwalzen wird die Verbesserung des Materials bezweckt. Außerdem wird seine Dicke auf das gewünschte Maß verringert. HERSTELLUNG VON KALTGEWALZTEN EDELSTAHL-FLACHERZEUGNISSEN (25) Kaltgewalzte Edelstahl-Flacherzeugnisse werden in einer Reihe verschiedener Produktionszweige mit den folgenden Anforderungen verwendet: - Hitze-, Rost- und Säurebeständigkeit, - hochwertige Oberflächenbeschaffenheit hinsichtlich Glätte und glänzendem Aussehen. Die Anforderungen im einzelnen werden durch den Einsatzzweck des Endprodukts bestimmt. Die Hauptanwendungen von kaltgewalztem Edelstahl, für den es international anerkannte Standards gibt, liegen im Bereich der (langlebigen) Haushaltswaren, z. B. bei den "weißen Produkten", in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, der chemischen Industrie, der Automobilindustrie (Auspuffanlagen) und in der Investitionsgüterindustrie. (26) Nach Auffassung der Beteiligten ist kaltgewalzter Edelstahl mit anderen Materialien, wie Kohlenstoffstahl, beschichtetem Stahl (emailliertem und mit Zink beschichtetem Stahl), Aluminium, Plastik und Glas weitgehend austauschbar. Einige Wettbewerber, die von der Kommission befragt worden sind, haben bestätigt, daß aus technischer Sicht der Ersatz von kaltgewalztem Edelstahl durch derartige Materialien möglich ist. Andere Wettbewerber erklärten, daß kaltgewalzter Edelstahl im Hinblick auf seine Korrosionsbeständigkeit sowie seine hygienischen, mechanischen und physikalischen Eigenschaften und auch wegen der aus der langen Lebensdauer resultierenden Kostenvorteile prinzipiell kaum ersetzbar ist. Wegen seiner relativen Preisvorteile im Vergleich zu anderen Materialien ist kaltgewalzter Edelstahl vielmehr an die Stelle anderer Materialien getreten. Sein günstiger Preis ist ersichtlich der Hauptgrund für diesen Substitutionsprozeß. Zu den anderen Faktoren, die den wachsenden Verbrauch von kaltgewalztem Edelstahl gefördert haben, gehören das günstige Verhältnis von Lebensdauer und Kosten, strengere Bestimmungen in bezug auf die Industrieproduktion und den Umweltschutz sowie höhere Hygieneanforderungen. Da darüber hinaus Abnehmer von kaltgewalztem Edelstahl in vielen Anwendungsbereichen eigene, spezifische Verarbeitungseinrichtungen geschaffen haben, ist ein kurzfristiger Wechsel zu anderen Materialien nicht möglich. (27) Daher sind kaltgewalzte Edelstahl-Flacherzeugnisse als relevanter Produktmarkt anzusehen. (28) Alle kaltgewalzten Edelstahl-Flachprodukte können im Hinblick auf das hohe Maß an Substitution auf der Herstellerseite als zu einem Markt gehörend angesehen werden. Insbesondere wäre eine Aufteilung des Marktes nach Erzeugnissen unter und über 500 mm Breite, je nach dem, ob sie unter den EG- oder unter den EGKS-Vertrag fallen, nicht sachgerecht. Dies würde eine künstliche Trennung darstellen, die aufgrund der Produktionsweise zur Zeit des Abschlusses des EGKS-Vertrages (1951) gerechtfertigt war, die sich jedoch seit dieser Zeit verändert hat, weil heute Breitband hergestellt wird und dies anschließend auf die benötigten, geringeren Breitenmaße zugeschnitten wird (4). Nach Angaben der Beteiligten spalten heute alle großen Hersteller von Edelstahl-Flacherzeugnissen Breitband selbst auf Breiten unter 500 mm ab. Darüber hinaus wird auch von Service Centern Breitbandmaterial auf schmalere Maße geschnitten. (29) Der Markt für kaltgewalzte Edelstahl-Flachprodukte ist nicht in zwei getrennte Märkte für austenitischen und ferritischen Stahl zu unterteilen. Diese zwei Stahlarten unterscheiden sich in ihrer chemischen Zusammensetzung, die zu unterschiedlichen Eigenschaften führt. Austenitischer Stahl ist teurer als ferritischer Stahl hauptsächlich wegen seiner Nickelbestandteile. Jedoch können beide Stahlarten grundsätzlich auf denselben Anlagen hergestellt werden. Nach einer Umstellungszeit von ein oder zwei Wochen kann von der Herstellung einer Stahlart zur Herstellung der anderen Sorte gewechselt werden. Wegen der bestehenden Austauschbarkeit auf der Herstellerseite wird deshalb von einem einheitlichen Markt ausgegangen. HERSTELLUNG VON ELEKTROBLECH (30) Elektroblech weist besondere elektromagnetis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.