Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016R0467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1.4.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 85/6 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/467 DER KOMMISSION vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4, Artikel 75 Absätze 2 und 3, Artikel 92 Absatz 1a, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben b, c und m und Artikel 308b Absatz 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Schwerpunkt der von der Kommission im November 2014 beschlossenen Investitionsoffensive für Europa liegt auf der Beseitigung von Investitionshindernissen, der Unterstützung von Investitionsvorhaben durch Öffentlichkeitsarbeit und technische Hilfe sowie der intelligenteren Nutzung neuer und bestehender finanzieller Ressourcen. Im Rahmen dieser Offensive zielt die Einrichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) darauf ab, die derzeit in der EU bestehende Investitionslücke durch Mobilisierung privater Finanzmittel für strategische Investitionen, die der Markt nicht alleine finanzieren kann, zu schließen. Die Mittel des Fonds werden für strategische Infrastrukturinvestitionen und als Risikokapital für kleine Unternehmen eingesetzt. Parallel dazu werden die Arbeiten zur Schaffung einer Kapitalmarktunion die finanzielle Integration vertiefen und zur Steigerung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der EU beitragen. (2) Im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele sowie des von der Union angestrebten Ziels eines langfristigen, nachhaltigen Wachstums sollte es Versicherern, bei denen es sich um große institutionelle Anleger handelt, erleichtert werden, Investitionen in Infrastruktur oder über den EFSI zu tätigen. Um derartige Investitionen zu erleichtern, sollte innerhalb des durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmens eine neue Anlageklasse für Infrastrukturinvestitionen geschaffen werden. Die parallele Implementierung dieser Initiative und des EFSI dürfte die Gesamtwirkung auf Wachstum und Beschäftigung in der Union verstärken. (3) Im Hinblick auf die Kriterien und die Kalibrierung der neuen Anlageklasse für Infrastrukturinvestitionen hat die Kommission um eine technische Empfehlung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ersucht und diese auch erhalten. (4) Im Einklang mit dem Ziel der Investitionsoffensive für Europa, Investitionen zu fördern, die einen Beitrag zur Stärkung von Europas Infrastrukturen leisten, wobei der besondere Schwerpunkt auf der Schaffung eines stärker vernetzten Binnenmarkts liegt, sollte die neue Anlageklasse Infrastruktur nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige oder physische Strukturen beschränkt werden, sondern alle Systeme und Netze umfassen, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen und unterstützen. (5) Um die tatsächliche Beschränkung der Anlageklasse Infrastruktur auf Infrastrukturinvestitionen zu gewährleisten, sollten die qualifizierten Infrastrukturvermögenswerte von einer Infrastrukturprojektgesellschaft gehalten, finanziert, entwickelt oder betrieben werden, die darüber hinaus keine anderen Tätigkeiten ausübt. (6) Für die neue Anlageklasse Infrastruktur sollten Rahmenkriterien gelten, die gewährleisten, dass die Infrastrukturinvestitionen in Bezug auf ihre Stressbeständigkeit, die Vorhersehbarkeit der Cashflows und den durch die Vertragsbedingungen gebotenen Schutz ein solides Risikoprofil aufweisen. Wenn Investitionen in Infrastruktur nachweislich ein besseres Risikoprofil aufweisen als andere Investitionen in Unternehmen, sollten die Risikozuschläge bei den Untermodulen „Spread-Risiko“ und „Aktienrisiko“ der Standardformel verringert werden. (7) Die Infrastrukturprojektgesellschaft sollte einen vertraglichen Rahmen schaffen, der den Investoren ein hohes Maß an Schutz bietet und u. a. Bestimmungen zur Absicherung gegen Verluste enthält, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der Güter und Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben, z. B. bei Beendigung einer Abnahmevereinbarung. Die Projektgesellschaft sollte über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Anforderungen in Bezug auf die Deckung unvorhergesehener Ausgaben und das Umlaufvermögen zu erfüllen. (8) Um das Risiko für die Kreditgeber zu verringern, sollten ein ausreichendes Maß an Kontrolle über die Infrastrukturprojektgesellschaft, u. a. in Bezug auf die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte und das als Sicherheit gestellte Eigenkapital, sowie Beschränkungen im Hinblick auf die Verwendung der Cashflows und die durchgeführten Tätigkeiten vorgesehen werden. (9) Falls die Kapitalanforderung für Investitionen in Anleihen und Darlehen in der Annahme verringert wird, dass die meisten Infrastrukturinvestitionen bis zur Fälligkeit gehalten werden, sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachweisen können, dass es dazu in der Lage ist. (10) Um Anreize für Infrastrukturinvestitionen mit hohen Wiedergewinnungsraten zu schaffen, sollte die neue Anlageklasse auf Schuldtitel mit Investment-Grade-Rating, und, wenn keine externe Bonitätsbewertung vorliegt, ausschließlich auf vorrangige Schuldtitel (Senior Debt) beschränkt werden. Um jedoch die Kohärenz mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG vorgegebenen Rahmen für Aktien zu gewährleisten, sollte die Einbeziehung von Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur in die neue Anlageklasse nicht von dem Vorliegen einer externen Bonitätsbewertung der Infrastrukturprojektgesellschaft bzw. von der Einstufung im Rahmen einer solchen Bewertung abhängen. (11) Wenn für eine qualifizierte Infrastrukturinvestition keine externe Bonitätsbewertung einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) vorliegt, sollten weitere Kriterien zur Anwendung kommen, um zu gewährleisten, dass die Investition lediglich ein begrenztes Risiko birgt. Diese Kriterien sollten ein professionelles Management des Projekts in seiner Bauphase vorsehen, eine angemessene Begrenzung des Baurisikos gewährleisten, das Betriebs- und Refinanzierungsrisiko eindämmen und das Eingehen spekulativer Derivatepositionen untersagen. (12) Wenn für eine Investition in qualifizierte Infrastruktur keine externe Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, sollte sichergestellt werden, dass das Infrastrukturprojekt in einem stabilen politischen Umfeld durchgeführt wird. (13) Auch auf innovativen Technologien oder Entwürfen beruhende Projekte sollten unter die neue Anlageklasse fallen können, damit die EU ihre führende Rolle im Bereich der technologischen Entwicklung behaupten kann. Zur Gewährleistung der Sicherheit innovationsbasierter Projekte sollten die Versicherer angemessene Due-Diligence-Prüfungen durchführen, um festzustellen, ob die Technologie getestet wurde. Dies kann über Prototypentests, Pilotprojekte und andere Arten von Tests erfolgen, mit denen sich nachweisen lässt, dass das Projekt auf einer soliden Technologie und einem soliden Konzept basiert. (14) Insgesamt gewährleistet diese Kombination von Kriterien, die auf der technischen Empfehlung der EIOPA basieren, ein aufsichtsrechtlich solides System, da Investitionen in Infrastrukturvermögenswerte, für die geringere Kapitalanforderungen gelten, sicherer und weniger volatil sind als vergleichbare Investitionen in Unternehmen. (15) Die EIOPA hat Daten zu Infrastrukturaktienindizes, börsennotierten Infrastrukturaktien und auf private Finanzinitiativen spezialisierten Unternehmen analysiert. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sie in Bezug auf das für Infrastrukturinvestitionen geltende Stressszenario eine Spanne von 30 % bis 39 % empfiehlt. Im Einklang mit dem Ziel der Investitionsoffensive für Europa, Investitionen in die Realwirtschaft zu fördern, wird für die neue Anlageklasse Infrastruktur eine Kalibrierung von 30 % festgelegt, da bei dieser Kalibrierung die größten Anreize für Infrastrukturinvestitionen gesetzt werden. (16) Im Einklang mit der Empfehlung der EIOPA sollte die symmetrische Anpassung der Kapitalanforderungen bei Aktienanlagen anteilig (pro rata) auf den Stressfaktor für Infrastrukturvermögenswerte angewandt werden. (17) Die Verringerung der Risikozuschläge im Untermodul „Spread-Risiko“ sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die Wiedergewinnungsraten bei Infrastrukturinvestitionen erwiesenermaßen höher sind als bei Unternehmensschuldtiteln und dass Infrastrukturinvestitionen weniger empfindlich auf allgemeinere Wirtschaftsfaktoren reagieren. Für die neue Anlageklasse sollte das auf die Kreditkomponente des Spread anwendbare Stressszenario daher im Einklang mit der von der EIOPA vorgeschlagenen Kalibrierung herabgesetzt werden. Um dem als Voraussetzung für die Qualifizierung geltenden Kriterium, dass Infrastrukturinvestitionen bis zur Fälligkeit gehalten werden können, Rechnung zu tragen, sollte auch das für die Liquiditätskomponente des Spread geltende Stressszenario herabgesetzt werden. (18) Wird das für die Liquiditätskomponente des Spread geltende Stressszenario für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen herabgesetzt, so sollte diese Herabsetzung auch für Vermögenswerte im Matching-Adjustment-Portfolio gelten, ohne dass jedoch ein herabgesetztes Liquiditätsrisiko doppelt gezählt würde. Deshalb sollte das für qualifizierte Infrastrukturvermögenswerte im Matching-Adjustment-Portfolio geltende Spread-Stressszenario entweder das für die Matching-Adjustment-Vermögenswerte geltende herabgesetzte Stressszenario oder, falls es niedriger ist, das Spread-Stressszenario für qualifizierte Infrastrukturvermögenswerte sein. (19) Es sollte eine angemessenere Behandlung der Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Fonds sicherstellt werden, die der Behandlung entspricht, die in Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (4) bereits für Investitionen in Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum vorgesehen ist. (20) In den vergangenen Jahren hat der Handel mit Finanzinstrumenten über multilaterale Handelssysteme (MTF) zunehmend an Bedeutung gewonnen. Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterliegen die MTF in Bezug auf die Mitglieder oder Teilnehmer, die zugelassen werden dürfen, vergleichbaren Anforderungen wie die geregelten Märkte. Die Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) schreibt auch vergleichbare Transparenzanforderungen für MTF und geregelte Märkte vor. Um der zunehmenden Bedeutung der MTF und der Konvergenz der für MTF und geregelte Märkte geltenden Vorschriften Rechnung zu tragen, sollten über ein MTF gehandelte Risikopositionen im Untermodul „Aktienrisiko“ als Typ-1-Aktien betrachtet werden. (21) Mit der Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde eine Übergangsmaßnahme eingeführt, die für vor dem 1. Januar 2016 erworbene Aktien gilt. Um zu verhindern, dass es vor dem Inkrafttreten des durch die Richtlinie 2009/138/EG eingeführten Rahmens zu massiven Veräußerungen von nicht börsennotierten Aktien kommt, sollte der Anwendungsbereich der Übergangsmaßnahme nicht auf börsennotierte Aktien beschränkt werden. (22) Um eine angemessene Behandlung der Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. der Anlagen in Fondsform, auf die der Look-Through-Ansatz nicht angewandt werden kann, zu gewährleisten, ist in dieser Verordnung ferner festgelegt, dass die Übergangsmaßnahme nach Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG für den Aktienanteil der Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. die Anlagen in Fondsform gilt, der am 1. Januar 2016 gehalten wird und der Zielallokation entspricht, wenn eine solche Zielallokation für das Unternehmen verfügbar ist. Dabei dürfen die Unternehmen den Anteil der vom Fondsmanager vor dem 1. Januar 2016 erworbenen Aktien schätzen, wenn eine Rückverfolgung dieser Käufe entweder aufgrund von in Offenlegungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen nicht möglich ist oder aber zu teuer wäre. Anschließend wird der Anteil der Aktien, auf die die Übergangsmaßnahme angewandt wird, jedes Jahr im Verhältnis zur Anlageumschlagshäufigkeit des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anlagen in Fondsform herabgesetzt. (23) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 enthält mehrere geringfügige redaktionelle Fehler, die korrigiert werden sollten. (24) In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird insbesondere die Bewertungsmethode für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen dargelegt, die von der Gruppenaufsicht ausgenommen sind oder von den für die Gruppensolvenz anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen werden. Die Auswirkungen im Hinblick auf die Bewertung von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen sollten unabhängig vom Grund für das Ausnehmen eines bestimmten verbundenen Unternehmens von der Gruppenaufsicht gleich sein; deshalb sollten sämtliche Situationen, in denen ein verbundenes Unternehmen von der Gruppenaufsicht ausgenommen werden kann, erfasst werden. Dementsprechend sollte Artikel 13 geändert werden. (25) In Bezug auf strategische Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten sind Bezugnahmen auf Methode 1 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) nicht so zu verstehen, dass die Gruppe auch als Konglomerat gelten und einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie unterliegen muss. Für die Anwendung der Befreiung genügt es, dass das Finanz- bzw. Kreditinstitut in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen wird. Die Konsolidierungsmethoden in Richtlinie 2002/87/EG und in Richtlinie 2009/138/EG werden als gleichwertig betrachtet, wie in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 342/2014 (9) festgestellt. Daher sollte Artikel 68 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 geändert werden. (26) Die Fristen für die Vorlage aggregierter statistischer Daten werden angepasst, so dass Offenlegungen bis zum 31. Dezember 2020 die Daten aller vorangegangenen Jahre ab dem 1. Januar 2016 enthalten müssen. Deshalb sollte Artikel 316 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EG) 2015/35 geändert werden. (27) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 enthält ferner eine Reihe von Druckfehlern, wie etwa falsche interne Verweise, die korrigiert werden sollten. (28) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft verbundenen Risiken Rechnung getragen werden. Die Belastungen und Schwierigkeiten, die damit für die Versicherungsunternehmen einhergehen, sollten deren Risikoprofil angemessen sein. Bei der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollten Informationen als wesentlich betrachtet werden, wenn sie den Entscheidungsprozess oder das Urteil ihrer Adressaten beeinflussen könnten. (29) Im Hinblick auf die Erhöhung der Rechtssicherheit in Bezug die Aufsichtsregelung, die bis zum 1. Januar 2016 — dem Datum, ab dem die Solvabilität-II-Regelung in vollem Umfang Anwendung findet — gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft tritt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungsbestimmungen Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 55a und 55b eingefügt: „55a. „Infrastrukturvermögenswerte“ physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen. 55b. „Infrastrukturprojektgesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Tätigkeiten sich auf Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten beschränken, wobei die Zahlungen an Fremd- und Eigenkapitalgeber hauptsächlich aus den Einnahmen geleistet werden, die aus den finanzierten Vermögenswerten erzielt werden.“ 2. Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Unternehmen, die nach Artikel 214 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gruppenaufsicht ausgenommen sind;“. b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6.   Sind die in Artikel 9 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt und können die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bewertungsmethoden nicht angewandt werden, können Beteiligungen an verbundenen Unternehmen anhand der Methode bewertet werden, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erstellung ihrer Jahres- oder konsolidierten Abschlüsse verwenden. In solchen Fällen zieht das beteiligte Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert und den Wert anderer immaterieller Vermögenswerte, die nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung mit Null bewertet würden, vom Wert des verbundenen Unternehmens ab.“ 3. Artikel 68 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3.   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden die in Artikel 171 genannten strategischen Beteiligungen, die auf der Grundlage der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG ausgeführten Methode 1 oder auf der Grundlage der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausgeführten Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in Abzug gebracht.“; 4. In Titel I Kapitel V Abschnitt 5 wird folgender Unterabschnitt 1a angefügt: „Unterabschnitt1a Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen Artikel 164a Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen 1.   Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine qualifizierte Infrastrukturinvestition eine Investition in eine Infrastrukturprojektgesellschaft, die die folgenden Kriterien erfüllt: a) Die Infrastrukturprojektgesellschaft ist in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen auch bei Vorliegen anhaltender Stressszenarien nachzukommen, die angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos relevant sind; b) die Cashflows, die die Infrastrukturprojektgesellschaft für Fremd- und Eigenkapitalgeber generiert, sind vorhersehbar; c) die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturprojektgesellschaft unterliegen einem vertraglichen Rahmen, der den Fremd- und Eigenkapitalgebern ein hohes Maß an Schutz bietet: a) werden die Einnahmen der Infrastrukturprojektgesellschaft nicht durch Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern finanziert, so enthält der vertragliche Rahmen Bestimmungen, die die Fremd- und Eigenkapitalgeber wirksam vor Verlusten schützen, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturprojektgesellschaft angebotenen Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben; b) die Infrastrukturprojektgesellschaft verfügt über ausreichende gebundene Rücklagen oder sonstige finanzielle Mittel, um die Anforderungen des Projekts in Bezug auf die Deckung unvorhergesehener Ausgaben und das Umlaufvermögen zu erfüllen; werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, sieht der vertragliche Rahmen ferner Folgendes vor: i) die Fremdkapitalgeber verfügen, soweit nach geltendem Recht zulässig, über eine Sicherheit in Form sämtlicher Vermögenswerte und Verträge, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind; ii) den Fremdkapitalgebern wird Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen, so dass sie in der Lage sind, vor einem etwaigen Ausfall die Kontrolle über die Infrastrukturprojektgesellschaft zu übernehmen; iii) die Nettocashflows aus der betrieblichen Tätigkeit dürfen nach den vorgeschriebenen Zahlungen aus dem Projekt nur in beschränktem Umfang für andere Zwecke als den Schuldendienst verwendet werden; iv) der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit der Infrastrukturprojektgesellschaft vor, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für die Fremdkapitalgeber negativ auswirken könnten, u. a. die Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber keine weiteren Schuldtitel emittiert werden dürfen; d) werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen imstande, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass es in der Lage ist, die Investition bis zur Fälligkeit zu halten; e) werden Investitionen in Anleihen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, hat das betreffende Investitionsinstrument Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten; f) werden Investitionen in Eigenkapital bzw. Anleihen oder Darlehen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, gelten folgende Kriterien: i) die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturprojektgesellschaft befinden sich im EWR oder in einem OECD-Mitgliedstaat; ii) befindet sich die Infrastrukturprojektgesellschaft in der Bauphase, müssen die folgenden Kriterien vom Eigenkapitalgeber bzw. — wenn mehr als ein Eigenkapitalgeber vorhanden ist — von einer Gruppe von Eigenkapitalgebern insgesamt erfüllt werden: — die Eigenkapitalgeber haben in der Vergangenheit erfolgreich Infrastrukturprojekte überwacht und verfügen über einschlägige Erfahrung; — die Eigenkapitalgeber haben ein geringes Ausfallrisiko, oder das Risiko, dass sich aus ihrem Ausfall erhebliche Verluste für die Infrastrukturprojektgesellschaft ergeben, ist gering; — es bestehen Anreize für die Eigenkapitalgeber, die Interessen der Anleger zu schützen; iii) die Infrastrukturprojektgesellschaft hat Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung bzw. des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird; iv) bestehen erhebliche Betriebsrisiken, ist für ein angemessenes Risikomanagement Sorge getragen; v) die Infrastrukturprojektgesellschaft verwendet erprobte Technologie und Entwürfe; vi) die Infrastrukturprojektgesellschaft hat eine Kapitalstruktur, die ihr die Bedienung ihrer Schulden erlaubt; vii) das Refinanzierungsrisiko der Infrastrukturprojektgesellschaft ist gering; viii) die Infrastrukturprojektgesellschaft verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung. 2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b werden die für Fremd- und Eigenkapitalgeber generierten Cashflows nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn alle Einnahmen — mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils — die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) eines der folgenden Kriterien ist erfüllt: i) die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit; ii) die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung; iii) die Einnahmen unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung; iv) die Produktionsmenge bzw. die Nutzung und der Preis erfüllen jeweils eines der folgenden Kriterien: — sie sind reguliert; — sie sind vertraglich festgelegt; — sie sind infolge eines geringen Nachfragerisikos vorhersehbar; b) sofern sich die Einnahmen der Infrastrukturprojektgesellschaft nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, handelt es sich bei der Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturprojektgesellschaft bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, um i) eine der in Artikel 180 Absatz 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.