Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/655 des Rates vom 11. April 2022 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens zu vertreten ist

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21.4.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 119/89 BESCHLUSS (EU) 2022/655 DES RATES vom 11. April 2022 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 24. November 2017 in Brüssel unterzeichnet und wird seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt. (2) Nach den Artikeln 362 und 363 des Abkommens werden ein Partnerschaftsrat und ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt, um die Funktionsweise des Abkommens zu unterstützen. (3) Nach Artikel 362 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der Partnerschaftsrat eine Geschäftsordnung. Nach Artikel 363 Absatz 4 des Abkommens legt er in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest. (4) Die Annahme der Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates und der Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses ist erforderlich, um die wirksame Funktionsweise des Abkommens zu gewährleisten. (5) Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates (2) kann der Partnerschaftsrat während des Zeitraums der vorläufigen Anwendung des Abkommens nur in den Bereichen, in denen das Abkommen gemäß dem genannten Beschluss vorläufig angewandt wird, Beschlüsse fassen. (6) Nach Artikel 364 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Darüber hinaus legt der Partnerschaftsrat die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und sonstigen Gremien in seiner Geschäftsordnung fest. (7) Der Partnerschaftsrat muss die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses sowie der Unterausschüsse und sonstigen Gremien annehmen. (8) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss zur Annahme der Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates sowie der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie über die Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Union bindend ist. (9) Daher sollte der von der Union im Partnerschaftsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrats beruhen. (10) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom 2. September 2021 in der Rechtssache C-180/20 (3) den Beschluss (EU) 2020/245 des Rates (4) und den Beschluss (EU) 2020/246 des Rates (5) für nichtig erklärt und angeordnet, dass die Wirkungen jener Beschlüsse aufrechterhalten werden, bis der Rat einen neuen Beschluss gefasst hat. Daher sollte der Rat einen neuen Beschluss über den Standpunkt der Union im Partnerschaftsrat gefasst, der mit diesem Urteil vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzter Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem in diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates. (2)   Geringfügige technische Änderungen an dem Beschlussentwurf können durch die Vertreter der Union im Partnerschaftsrat ohne einen weiteren Beschluss des Rates akzeptiert werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4. (2)  Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1). (3)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2021 in der Rechtssache C-180/20, Kommission gegen Rat, ECLI:EU:C:2021:658. (4)  Beschluss (EU) 2020/245 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme seines Titels II zu vertreten ist (ABl. L 52 vom 25.2.2020, S. 3). (5)  Beschluss (EU) 2020/246 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist (ABl. L 52 vom 25.2.2020, S. 5). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/… DES PARTNERSCHAFTSRATES EU – REPUBLIK ARMENIEN vom … zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie über die Erstellung der Liste der Unterausschüsse DER PARTNERSCHAFTSRAT EU – REPUBLIK ARMENIEN — gestützt auf das am 24. November 2017 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 385 des Abkommens werden Teile davon vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 362 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Rat eine Geschäftsordnung. (3) Nach Artikel 363 Absatz 4 des Abkommens legt der Partnerschaftsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest. (4) Nach Artikel 364 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, und legt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Anhängen I, II und III festgelegten Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien werden angenommen. Artikel 2 Die im Anhang IV aufgeführten Unterausschüsse werden eingesetzt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu ... Im Namen des Partnerschaftsrates Der Vorsitzende (1)   ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4. ANHANG I GESCHÄFTSORDNUNG DES PARTNERSCHAFTSRATES Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der nach Artikel 362 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Partnerschaftsrat nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 362 des Abkommens wahr. (2)   Gemäß Artikel 362 Absatz 2 des Abkommens besteht der Partnerschaftsrat aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene und tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie immer dann, wenn die Umstände es erfordern, zusammen. Die Zusammensetzung des Partnerschaftsrates richtet sich nach den besonderen Fragen, die im Rahmen der jeweiligen Tagung behandelt werden. (3)   Gemäß Artikel 362 Absatz 6 des Abkommens und zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Partnerschaftsrat befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Geltungsbereich des Abkommens zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese sollten geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Partnerschaftsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, wobei dem Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren gebührend Rechnung getragen wird. (4)   Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung ist der Ausdruck „Vertragsparteien“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 382 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im Partnerschaftsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Partnerschaftsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Die Vertragspartei Europäische Union führt den Vorsitz bei der ersten Tagung des Partnerschaftsrates. Artikel 3 Tagungen (1)   Der Partnerschaftsrat tritt mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn die Umstände es erfordern, im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Partnerschaftsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. (2)   Alle Tagungen des Partnerschaftsrates finden zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Termin statt. (3)   Die Tagungen des Partnerschaftsrates werden von den Sekretären des Partnerschaftsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Partnerschaftsrates spätestens 30 Kalendertage vor dem Tagungstermin einberufen. Artikel 4 Vertretung (1)   Die Vertreter der Vertragsparteien im Partnerschaftsrat können an den Tagungen persönlich teilnehmen oder einen anderen Beamten beauftragen, der alle Rechte in ihrem Namen wahrnimmt. (2)   Der Name des bevollmächtigten Beamten ist dem Vorsitz des Partnerschaftsrates vor der Tagung schriftlich mitzuteilen. Artikel 5 Delegationen (1)   Die Vertreter der Vertragsparteien im Partnerschaftsrat können sich von Beamten begleiten lassen. Die Vertragsparteien teilen dem Vorsitz des Partnerschaftsrates über das Sekretariat vor jeder Tagung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer jeweiligen Delegation mit. (2)   Der Partnerschaftsrat kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen bestimmten Fachbereich zu seinen Tagungen einladen, um als Beobachter teilzunehmen oder ihn über bestimmte Themen zu informieren. Die Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen diese Beobachter an den Sitzungen teilnehmen können. Artikel 6 Sekretariat Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter des Außenministeriums der Republik Armenien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Partnerschaftsrates wahr. Artikel 7 Schriftverkehr (1)   Der gesamte für den Partnerschaftsrat bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär der Europäischen Union oder der Republik Armenien zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet. (2)   Die Sekretäre des Partnerschaftsrates sorgen für die Übermittlung des Schriftverkehrs an den Vorsitz des Partnerschaftsrates und die Delegationsleitung der anderen Vertragspartei und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die Vertreter der Vertragsparteien im Partnerschaftsrat. (3)   Die Sekretäre übermitteln die Mitteilungen des Vorsitzes in dessen Namen den jeweiligen Empfängern. Diese Mitteilungen werden gegebenenfalls an die Vertreter der Vertragsparteien im Partnerschaftsrat weitergeleitet. Artikel 8 Geheimhaltung Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Tagungen des Partnerschaftsrates nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Partnerschaftsrat Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung (1)   Der Vorsitz des Partnerschaftsrates stellt für jede Tagung des Partnerschaftsrates eine vorläufige Tagesordnung auf. Die Sekretäre des Partnerschaftsrates übermitteln sie den in Artikel 7 genannten Empfängern spätestens 20 Kalendertage vor der Tagung. (2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, die dem Vorsitz spätestens 21 Kalendertage vor der Tagung zur Aufnahme in die Tagesordnung vorgeschlagen wurden. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die den Sekretären die entsprechenden Unterlagen vor dem Tag der Versendung der Tagesordnung übermittelt wurden. (3)   Die Tagesordnung wird vom Partnerschaftsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (4)   Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertretern der Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen besonderer Umstände gerecht zu werden. Artikel 10 Protokolle (1)   Nach jeder Tagung fertigen die Sekretäre des Partnerschaftsrates gemeinsam einen Protokollentwurf an. (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) die dem Partnerschaftsrat vorgelegten Unterlagen, b) die Stellungnahmen, die von Vertretern der Vertragsparteien im Partnerschaftsrat zu Protokoll gegeben wurden, und c) die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, z. B. angenommene Beschlüsse, verabschiedete Stellungnahmen und etwaige Schlussfolgerungen. (3)   Der Protokollentwurf wird dem Partnerschaftsrat zur Annahme vorgelegt. Der Partnerschaftsrat billigt den Protokollentwurf auf seiner nächsten Tagung. Wahlweise kann der Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Wie in Artikel 362 Absatz 6 des Abkommens vorgesehen, verabschiedet der Partnerschaftsrat seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. (2)   Der Partnerschaftsrat kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertreter der Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Entwurf des Beschlusses oder der Entwurf der Empfehlung gemäß Artikel 7 in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes des Partnerschaftsrates innerhalb einer Frist von höchstens 21 Tagen an die Vertreter der Vertragsparteien weitergeleitet werden. Die Vertreter der Vertragsparteien im Partnerschaftsrat haben ihre eventuellen Vorbehalte oder Änderungswünsche innerhalb dieser Frist zu äußern. Der Vorsitz kann die Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. (3)   Der Partnerschaftsrat kann nach Artikel 362 Absatz 6 des Abkommens Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, deren Titel gefolgt wird von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären des Partnerschaftsrates beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden gemäß Artikel 7 dieser Geschäftsordnung weitergeleitet. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrates in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen. (4)   Jeder Beschluss des Partnerschaftsrates tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss bzw. der Empfehlung nichts anderes vorgesehen ist. Artikel 12 Sprachen (1)   Die Amtssprachen des Partnerschaftsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien. (2)   Die Arbeitssprache des Partnerschaftsrates ist Englisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Partnerschaftsrat anhand von Unterlagen, die in dieser Sprache abgefasst sind. Artikel 13 Aufwendungen (1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Partnerschaftsrates entstehen. (2)   Die Kosten für Dolmetschleistungen bei Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Europäischen Union getragen. (3)   Die sonstigen Kosten für die materielle Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Artikel 14 Partnerschaftsausschuss und Unterausschüsse (1)   Gemäß Artikel 363 des Abkommens unterstützt der Partnerschaftsausschuss den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen. Der Partnerschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich um hohe Beamte handelt. (2)   In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien im Einvernehmen eine gegenseitige Konsultation beschließen, kann die Konsultation im Rahmen des Partnerschaftsausschusses erfolgen, soweit im Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Die Konsultation kann im Partnerschaftsrat fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dem zustimmen. (3)   Nach Artikel 364 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, und legt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest. (4)   Bei Zustimmung der Vertragsparteien kann der Partnerschaftsrat Änderungen an der in Anhang IV aufgeführten Liste der Unterausschüsse und sonstigen Gremien vornehmen. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 11 geändert werden. ANHANG II GESCHÄFTSORDNUNG DES PARTNERSCHAFTSAUSSCHUSSES Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der nach Artikel 363 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Partnerschaftsausschuss unterstützt den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen und führt die in dem Abkommen vorgesehenen Aufgaben und die Aufgaben, die ihm vom Partnerschaftsrat übertragen werden, aus. (2)   Der Partnerschaftsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Partnerschaftsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Partnerschaftsrates durch und gewährleistet generell das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens. Der Partnerschaftsausschuss prüft alle ihm vom Partnerschaftsrat vorgelegten Angelegenheiten sowie alle sonstigen Angelegenheiten, die sich bei der laufenden Umsetzung des Abkommens ergeben. (3)   Der Partnerschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich um hohe Beamte handelt. (4)   Gemäß Artikel 363 Absatz 6 des Abkommens ist der Partnerschaftsausschuss befugt, bindende Beschlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat ihm Befugnisse übertragen hat, sowie in den im Abkommen vorgesehenen Fällen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen internen Verfahren. (5)   Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung ist der Ausdruck „Vertragsparteien“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 382 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Zusammensetzung (1)   Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Titel VI (Handel und handelsbezogene Fragen) des Abkommens berät und handelt der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. (2)   Wenn der Partnerschaftsausschuss gemäß Artikel 363 Absatz 7 des Abkommens in einer besonderen Zusammensetzung zusammentritt, um sich mit Angelegenheiten im Zusammenhang mit Titel VI (Handel und handelsbezogene Fragen) des Abkommens zu befassen, sollte er sich aus hohen Beamten der Europäischen Kommission und der Republik Armenien mit Zuständigkeit für Handel und handelsbezogene Fragen zusammensetzen. Tritt der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zusammen, so übernimmt ein für Handel und handelsbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Armenien den Vorsitz. An den Sitzungen nimmt ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes teil. Artikel 3 Delegationen (1)   Die Vertreter im Partnerschaftsausschuss können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung ist dem Vorsitz des Partnerschaftsausschusses über das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der einzelnen Delegationen mitzuteilen. (2)   Der Partnerschaftsausschuss kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Fachbereich zu seinen Sitzungen einladen, um als Beobachter teilzunehmen oder ihn über bestimmte Themen zu informieren. Die Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen diese Beobachter an den Sitzungen teilnehmen können. (3)   Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mit. Artikel 4 Vorsitz (1)   Der Vorsitz im Partnerschaftsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Vertragspartei Europäische Union und einem Vertreter der Republik Armenien geführt. (2)   Die Vertragspartei, die den Vorsitz im Partnerschaftsrat führt, führt auch den Vorsitz im Partnerschaftsausschuss. Artikel 5 Sitzungen (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, tritt der Partnerschaftsausschuss in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen des Partnerschaftsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung aller Vertragsparteien abgehalten werden. (2)   Alle Sitzungen des Partnerschaftsausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses die Mitteilung zur Einberufung der Sitzung spätestens drei Monate vor Sitzungsb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.