Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/655 des Rates vom 11. April 2022 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eginn. (3)   Der Partnerschaftsausschuss tritt mindestens einmal jährlich sowie immer dann, wenn die Umstände es erfordern, in der Zusammensetzung „Handel“ zusammen. (4)   Nach Möglichkeit wird die ordentliche Sitzung des Partnerschaftsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Partnerschaftsrates einberufen. (5)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Partnerschaftsausschusses unter Einsatz von technischen Mitteln – etwa als Videokonferenzen – abgehalten werden, sofern die Delegationsleiter dem zustimmen. Artikel 6 Sekretariat (1)   Ein Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Beamter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Handel Armeniens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Partnerschaftsausschusses in seiner allgemeinen Zusammensetzung wahr. Sie führen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geiste des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. (2)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Armenien, die beide für Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Partnerschaftsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr. Artikel 7 Schriftverkehr (1)   Der für den Partnerschaftsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet. (2)   Das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses sorgt dafür, dass der für den Partnerschaftsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Partnerschaftsausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls den Vertretern im Partnerschaftsausschuss als Unterlagen nach Artikel 8 übermittelt wird. (3)   Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Dieser Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach Artikel 8 an die Vertreter im Partnerschaftsausschuss weitergeleitet. Artikel 8 Unterlagen (1)   Unterlagen werden über die Sekretäre des Partnerschaftsausschusses weitergeleitet. (2)   Die Vertragsparteien übermitteln ihre Unterlagen jeweils ihrem Sekretär, der diese an den Sekretär der jeweils anderen Vertragspartei weiterleitet. (3)   Der Sekretär der Europäischen Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Vertragspartei Europäische Union weiter und übermittelt dem Sekretär der Republik Armenien ausnahmslos eine Kopie. (4)   Der Sekretär der Republik Armenien leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Armenien weiter und übermittelt dem Sekretär der Europäischen Union ausnahmslos eine Kopie. Artikel 9 Geheimhaltung Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Partnerschaftsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Partnerschaftsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich. Artikel 10 Tagesordnung (1)   Das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung des Partnerschaftsausschusses einen Tagesordnungsentwurf sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 11. Der Tagesordnungsentwurf enthält die Punkte, die dem Sekretariat des Partnerschaftsausschusses von den einzelnen Vertragsparteien zur Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen sind. (2)   Der Tagesordnungsentwurf wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen und spätestens einen Monat vor der Sitzung verteilt. (3)   Die Tagesordnung wird vom Partnerschaftsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (4)   Der Vorsitz des Partnerschaftsausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen bestimmten Themenbereich zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, damit sie den Ausschuss über besondere Themen informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Experten etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. (5)   Der Vorsitz des Partnerschaftsausschusses kann die in Absatz 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 11 Protokoll und operative Schlussfolgerungen (1)   Nach jeder Sitzung des Partnerschaftsausschusses fertigen die Sekretäre des Partnerschaftsausschusses innerhalb eines Monats gemeinsam einen Protokollentwurf an. (2)   Das Protokoll enthält in der Regel die Tagesordnung, die Liste der Teilnehmer einschließlich etwaiger Beobachter oder Experten und die operativen Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4; ferner wird zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) die dem Partnerschaftsausschuss vorgelegten Unterlagen, b) die Stellungnahmen, die vom Partnerschaftsausschuss zu Protokoll gegeben wurden. (3)   Der Protokollentwurf wird dem Partnerschaftsausschuss auf seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Wahlweise kann der Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden. Der Protokollentwurf des Partnerschaftsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird innerhalb von drei Monaten nach der betreffenden Sitzung gebilligt. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt. (4)   Der Sekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung des Partnerschaftsausschusses. Der Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird zusammen mit der Tagesordnung in der Regel spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der darauffolgenden Sitzung an die Delegationen weitergeleitet. Der Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird im Laufe der Sitzung angepasst, und die operativen Schlussfolgerungen werden mit den vorgeschlagenen Folgemaßnahmen der Vertragsparteien, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, am Ende der Sitzung vom Partnerschaftsausschuss angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Partnerschaftsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Partnerschaftsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann. Artikel 12 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der Partnerschaftsausschuss fasst Beschlüsse in den Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder in denen ihm diese Befugnis vom Partnerschaftsrat übertragen wurde. Beschlüsse und Empfehlungen werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien gefasst bzw. ausgesprochen. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz des Partnerschaftsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Partnerschaftsausschusses beglaubigt. (2)   Der Partnerschaftsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags gemäß Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss bzw. die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt. (3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien weitergeleitet. (4)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen. Artikel 13 Berichte Der Partnerschaftsausschuss erstattet dem Partnerschaftsrat auf jeder ordentlichen Tagung des Partnerschaftsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse und sonstigen Gremien. Artikel 14 Sprachen (1)   Die Amtssprachen des Partnerschaftsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien. (2)   Die Arbeitssprache des Partnerschaftsausschusses ist Englisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, werden die Beratungen des Partnerschaftsausschusses in englischer Sprache geführt und die Unterlagen in dieser Sprache abgefasst. Jede Vertragspartei kann auf eigene Kosten Dolmetschleistungen und Übersetzungen in ihre Amtssprachen vorsehen. Artikel 15 Aufwendungen (1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Partnerschaftsausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Ausrichtung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. (3)   Müssen Unterlagen in die Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt werden, so trägt die Europäische Union die Kosten. Artikel 16 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Partnerschaftsrates gemäß Anhang I Artikel 11 geändert werden. ANHANG III GESCHÄFTSORDNUNG DER VOM PARTNERSCHAFTSRAT EINGESETZTEN UNTERAUSSCHÜSSE UND SONSTIGEN GREMIEN Artikel 1 (1)   Nach Artikel 364 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, und legt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest. (2)   Die Unterausschüsse können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen u. a.: a) einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse durchführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel; b) regelmäßige Konsultationen abhalten und die Umsetzung des Abkommens überwachen; c) praktische Vorkehrungen und Maßnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Abkommens treffen; d) Empfehlungen aussprechen; e) gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates angenommene Beschlüsse des Partnerschaftsrates in dessen Namen umsetzen, sofern sie von diesem dazu ermächtigt wurden. Artikel 2 Sitzungen Die Sitzungen der Unterausschüsse und sonstigen Gremien können flexibel je nach Bedarf in Brüssel oder in der Republik Armenien oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen. Artikel 3 Sekretariat Das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses erhält von allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse oder sonstige Gremien betreffen, eine Kopie. Artikel 4 Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Partnerschaftsrates vereinbart wird, gilt die in Anhang II festgelegte Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zusammensetzung sinngemäß für alle Unterausschüsse und sonstigen Gremien. ANHANG IV LISTE DER UNTERAUSSCHÜSSE 1. Unterausschuss „Energie, Verkehr, Umwelt, Klimapolitik und Katastrophenschutz“ 2. Unterausschuss „Beschäftigung und Soziales, öffentliche Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, Kultur, Informationsgesellschaft, Audiovisuelles, Wissenschaft und Technologie („direkte Kontakte zwischen den Menschen“)“ 3. Unterausschuss „Recht, Freiheit und Sicherheit“ 4. Unterausschuss „Wirtschaftliche Zusammenarbeit und andere damit verbundene Sektoren“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.