Europäische Union

2002/296/EG: Beschluss der Kommission vom 18. März 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien betreffend die Bescheinigung gemäß Nummer 6 des Abkommens über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 664)

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Avis juridique important | 32002D0296 2002/296/EG: Beschluss der Kommission vom 18. März 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien betreffend die Bescheinigung gemäß Nummer 6 des Abkommens über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 664) Amtsblatt Nr. L 101 vom 17/04/2002 S. 0038 - 0038 Beschluss der Kommission vom 18. März 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien betreffend die Bescheinigung gemäß Nummer 6 des Abkommens über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 664) (2002/296/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2001/920/EG des Rates 4. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke(1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Nummer 6 von Anhang I (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine) des Zusatzprotokolls, das am 7. Dezember 2001 geschlossen wurde, wird die Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beiderseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde und aus der hervorgeht, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 5 Buchstabe b) entspricht. (2) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit Slowenien über die Durchführungsbestimmungen für die genannte Bescheinigung verhandelt. Sie sollte daher diese in Form eines Briefwechsels vereinbarten Bestimmungen genehmigen. (3) Die in diesem Beschluss und dem beiliegenden Briefwechsel vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zollkodex-Ausschusses - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien betreffend die Bescheinigung gemäß Anhang I Nummer 6 des Zusatzprotokolls über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Der Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zu unterzeichnen. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 18. März 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 79.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.