Europäische Union

96/579/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Straßenausstattungen (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1999-06-21

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1996D0579 — DE — 21.06.1999 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Straßenausstattungen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/579/EG) (ABl. L 254, 8.10.1996, p.52) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1999   L 178 50 14.7.1999 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Straßenausstattungen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/579/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob entweder für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist. Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte und Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrundegelegt wurde. Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmte Systemen der Vorzug gegeben wird. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne Überwachung, Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit Überwachung festgelegt sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht. Artikel 2 Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist. Artikel 3 Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I STRASSENAUSSTATTUNGEN — Lärmschutzvorrichtungen und -wände — und — Blendschutzzäune. ANHANG II STRASSENAUSSTATTUNGEN — Produkte für Fahrbahnmarkierungen: —  ▼M1 — nachträglich aufzubringende Stoffe (Glasperlen, Gleitschutz und Kombinationen von beidem), ▼B — dauerhaft angebrachte Markierungsbänder und vorgefertigte Markierungen; — Straßenmarkierungsfarben, heiß aufgebrachte Thermoplaste, kalt aufgebrachte Kunststoffe (mit oder ohne Gleitschutz), einschließlich eingemischte Glasperlen; — Straßenmarkierungsfarben, heiß aufgebrachte Thermoplaste, kalt aufgebrachte Kunststoffe (zur Verwendung für die Fahrbahnmarkierung), in den Verkehr gebracht mit Angaben zu Art und Anteil nachgestreuter Glasperlen und/oder Gleitschutz; — Markierungsknöpfe. — Verkehrszeichen und fest eingebaute Verkehrseinrichtungen für Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: —  — dauerhaft angebrachte Verkehrszeichen; — Elemente zur Kennzeichnung an Trenninselspitzen; — Leitbaken; — Lichtsignale und fest montierte Warnleuchten; — dauerhaft angebrachte Warnvorrichtungen und Leitpfosten mit Reflektor; — Wechselverkehrszeichen. — Straßenbeleuchtung. — Fahrzeugrückhaltesysteme: —  — Anpralldämpfer; — Übergänge zwischen Schutzeinrichtungen; — Stahlseilkonstruktionen; — Geländer. — Fußgängerrückhaltesysteme einschließlich Fußgängerbrücken. ANHANG III PRODUKTFAMILIE STRASSENAUSSTATTUNGEN (1/2) Systeme der Konformitätsbescheinigung Produkt Verwendungszweck Stufe oder Klasse System der Konformitätsbescheinigung — Produkte für Fahrbahnmarkierungen: —  ►M1   — nachträglich aufzubringende Stoffe (Glasperlen, Gleitschutz und Kombinationen von beidem),  ◄ — dauerhaft angebrachte Markierungsbänder und vorgefertigte Markierungen; — Straßenmarkierungsfarben, heiß aufgebrachte Thermoplaste, kalt aufgebrachte Kunststoffe (mit oder ohne Gleitschutz), einschließlich eingemischte Glasperlen; — Straßenmarkierungsfarben, heiß aufgebrachte Thermoplaste, kalt aufgebrachte Kunststoffe (zur Verwendung für die Fahrbahnmarkierung), in den Verkehr gebracht mit Angaben zu Art und Anteil nachgestreuter Glasperlen und/oder Gleitschutz; — Markierungsknöpfe. — Verkehrszeichen und fest eingebaute Verkehrseinrichtungen für Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: —  — dauerhaft angebrachte Verkehrszeichen; — Elemente zur Kennzeichnung an Trenninselspitzen; — Leitbaken; — Lichtsignale und fest montierte Warnleuchten; — dauerhaft angebrachte Warnvorrichtungen und Leitpfosten mit Reflektor; — Wechselverkehrszeichen. — Straßenbeleuchtung. — Fahrzeugrückhaltesysteme: —  — Anpralldämpfer; — Übergänge zwischen Schutzeinrichtungen; — Stahlseilkonstruktionen; — Geländer. — Fußgängerrückhaltesysteme einschließlich Fußgängerbrücken. Für Verkehrsflächen   1 (1) (1)   System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE STRASSENAUSSTATTUNGEN (2/2) Systeme der Konformitätsbescheinigung Produkt Verwendungszweck Stufe oder Klasse System der Konformitätsbescheinigung — Lärmschutzvorrichtungen und -wände — Blendschutzzäune Für Verkehrsflächen   3 (1) (1)   System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. ( 1 ) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12. ( 2 ) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.