Europäische Union

1999/837/EG: Beschluß des Rates vom 15. November 1999 zur Änderung des Beschlusses 97/132/EG über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

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Avis juridique important | 31999D0837 1999/837/EG: Beschluß des Rates vom 15. November 1999 zur Änderung des Beschlusses 97/132/EG über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen Amtsblatt Nr. L 332 vom 23/12/1999 S. 0001 - 0002 BESCHLUSS DES RATES vom 15. November 1999 zur Änderung des Beschlusses 97/132/EG über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (1999/837/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluß 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(1) ist noch nicht in Kraft getreten, da einige technische Änderungen der Anhänge des Abkommens erforderlich sind, bevor dieses praktisch angewandt werden kann. (2) In dem Beschluß 97/132/EG ist kein Verfahren zur Änderung der Anhänge vorgesehen. Der Rat hat aber den Beschluß 98/258/EG vom 16. März 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten(2) verabschiedet, der ein solches Verfahren vorsieht. (3) Seit dem Abschluß des Abkommens mit Neuseeland wurden weitere Erzeugnisse als grundsätzlich gleichwertig anerkannt, weshalb Anhang V jenes Abkommens zu ändern ist, um diese Gleichwertigkeit zu berücksichtigen. Auch einige andere Anhänge müssen geändert werden, um Änderungen bei den Kontrollgebühren und in anderen Verwaltungsfragen Rechnung zu tragen. (4) Um die effiziente Anwendung des mit Neuseeland geschlossenen Abkommens sicherzustellen und aus Gründen der Kongruenz, sollte in den Beschluß 97/132/EG das im Abkommen mit den Vereinigten Staaten enthaltene Verfahren für die Änderung von Anhängen aufgenommen werden. (5) Die Gemeinschaft und die zuständige Behörde Neuseelands haben ein Akommen in Form eines Briefwechsels über die veterinärhygienischen Maßnahmen geschlossen, die im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen anwendbar sind. Dieses Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluß 97/132/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Die Kommission, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem Gemeinsamen Verwaltungsausschuß nach Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens. Der Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf die Fragen, die dieser Ausschuß zu erörtern hat, wird von den zuständigen Stellen des Rates nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags festgelegt. Änderungen der Anhänge des Abkommens, die auf Empfehlungen des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses zurückgehen, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG(3) angenommen." 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens, auch im Hinblick auf Garantien für Frischfleisch und Fleischzubereitungen, die mit den in der Richtlinie 72/462/EWG niedergelegten Garantien gleichwertig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 jener Richtlinie getroffen." Artikel 2 Der Briefwechsel über die Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Briefwechsels, einschließlich der Änderungen der Anhänge des Abkommens, ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am 15. November 1999. Im Namen des Rates Der Präsident K. HEMILÄ (1) ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4. (2) ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1. (3) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.