Europäische Union

2005/769/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sowie zur Aufhebung ihres Beschlusses vom 3. September 1998

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-08-04

Quellenkennung: 32005D0769. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

von den Empfängern oder von einem ihrer Vertreter, von Vertretern der Geber oder anderen Mittelsmännern, die an der betreffenden Maßnahme beteiligt sind; — Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte zwischen der Tätigkeit laut Vertrag mit der NRO und anderen Unternehmungen mit Beteiligten, die ebenfalls bei der betreffenden Maßnahme tätig werden. Die Aufsichtsstelle nimmt mindestens zwei Kontrollen gemäß der Leistungsbeschreibung und laut internationalen Kontrollnormen vor. Dazu gehören u.a.: a) Eine vorläufige Qualitätskontrolle vor dem Beladen sowie die Überprüfung der Menge beim Verladen der Waren. Die abschließende Kontrolle erfolgt nach dem Entladen am vertraglich vereinbarten Lieferort. b) Nach Abschluss der vorläufigen Kontrolle stellt die Aufsichtsstelle eine vorläufige Konformitätsbescheinigung aus, gegebenenfalls unter Vorbehalt. Mit der Beförderung vom Beladeort kann erst begonnen werden, nachdem die vorläufige Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist. c) Nach Abschluss der Endkontrolle am vertraglich vereinbarten Lieferort stellt die Beobachtungsstelle dem Auftragnehmer eine endgültige Konformitätsbescheinigung aus, in der insbesondere der Zeitpunkt des Lieferabschlusses und die gelieferte Nettomenge bestätigt werden, gegebenenfalls unter Vorbehalt. d) Vermerkt die Aufsichtsstelle nach der Endkontrolle am vertraglich vereinbarten Lieferort begründete Vorbehalte, so sind der Auftragnehmer und die ankaufende NRO hiervon schnellstmöglich auf schriftlichem Wege zu informieren. Der Auftragnehmer kann die Ergebnisse der Kontrolle bei der Aufsichtsstelle und bei der NRO binnen zwei Werktagen nach Absendung dieser Mitteilung anfechten. Die Kosten der oben erwähnten Kontrollen gehen zu Lasten der NRO, können jedoch förderfähig sein, sofern sie in den Mittelzuweisungen der Gemeinschaft für den Zuschussvertrag berücksichtigt worden sind. Der Auftragnehmer trägt alle finanziellen Folgen bei qualitativen Mängeln oder bei einer verspäteten Bereitstellung der Ware zu Kontrollzwecken. Werden die Ergebnisse der vorläufigen oder endgültigen Kontrolle vom Auftragnehmer oder vom Begünstigten angefochten, so ordnet die Aufsichtsstelle mit Genehmigung der NRO ein Gegengutachten an, das je nach Art der Anfechtung eine zweite Probenentnahme, eine zweite Untersuchung und/oder eine zweite Kontrolle des Gewichts oder der Verpackung einschließt. Das Gegengutachten wird von einer Stelle oder einem Laboratorium erstellt, die bzw. das vom Auftragnehmer, vom Begünstigten und von der Aufsichtsstelle einvernehmlich bestimmt wird. Die Kosten des Gegengutachtens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei. Wird auch nach der Endkontrolle oder nach erneuten Kontrollen keine Konformitätsbescheinigung ausgestellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Waren zu ersetzen. Die Ersetzung der Waren und die Kosten der damit verbundenen Kontrollen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Vertreter des Auftragnehmers und des Begünstigten werden von der Aufsichtsstelle schriftlich zur Teilnahme an den Kontrollen, insbesondere an der Probenentnahme für Analysezwecke, aufgefordert. Die Probenentnahme erfolgt nach den branchenüblichen Verfahren. Bei der Probenentnahme entnimmt die Aufsichtsstelle zwei zusätzliche Proben, die sie versiegelt der NRO zur Verfügung hält, damit im Bedarfsfall oder bei Anfechtung durch den Begünstigten oder den Auftragnehmer weitere Kontrollen vorgenommen werden können. Die Kosten der als Probe entnommenen Waren gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Empfänger der Ware quittiert auf dem Frachtbrief den Empfang der Waren am vertraglich vereinbarten Lieferort und vermerkt den durch Sichtprüfung festgestellten Zustand der Ware und der Verpackung. Die ankaufende NRO oder ihr Vertreter stellt dem Auftragnehmer unverzüglich eine Übernahmebescheinigung aus, sobald die Ware zum vertraglich vereinbarten Lieferort geliefert wurde und der Auftragnehmer der NRO das Original der endgültigen, von der Aufsichtsstelle ausgestellten Konformitätsbescheinigung sowie eine Pro-forma-Rechnung über den Warenwert und die kostenlose Überlassung übergeben hat. Zulässige Toleranzen bei Gewicht oder Menge der am vertraglich vereinbarten Lieferort bereitgestellten Ware sind in den Vertragsbedingungen zu vereinbaren. Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Liefermengen kann der Auftragnehmer nicht auf der Bezahlung der zusätzlich gelieferten Mengen bestehen. 8.   LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Die Waren sind unter Einhaltung der nachstehenden Internationalen Handelsklausen (Incoterms) zu liefern: — EXW: ab Werk (… benannter Ort) — FCA: frei Frachtführer (… benannter Ort) — FAS: frei Längsseite Schiff (… benannter Verschiffungshafen) — FOB: frei an Bord (… benannter Verschiffungshafen) — CFR: Kosten und Fracht (… benannter Zielhafen) — CIF: Kosten, Versicherung, Fracht (… benannter Zielhafen) — CPT: frachtfrei (… benannter Zielhafen) — CIP: frachtfrei versichert (… benannter Bestimmungsort) — DAF: geliefert Grenze (… benannter Ort) — DES: geliefert ab Schiff (… benannter Zielhafen) — DEQ: geliefert ab Kai (… benannter Zielhafen) — DDU: geliefert unverzollt (… benannter Zielhafen) — DDP: geliefert verzollt (… benannter Zielhafen). Dem Auftragnehmer wird von der NRO höchstens der Angebotsbetrag gezahlt, zuzüglich etwaiger Kosten und abzüglich etwaiger, gemäß den nachstehenden Bestimmungen einbehaltener Beträge. Erfüllen die Beschaffenheit der Waren, ihre Verpackung oder ihre Kennzeichnung am Ladeort und am vertraglich vereinbarten Lieferort laut Angebot nicht die Vertragsbestimmungen, verhinderten diese Mängel die Ausstellung einer vorläufigen Konformitätsbescheinigung jedoch nicht, so kann die NRO bei der Berechnung des geschuldeten Betrages Abzüge vornehmen. Das Vorgehen bei der Festlegung von Abzügen und Nachlässen wegen Toleranzen bei der Qualität oder wegen Überschreitung der Lieferfrist oder des Lieferzeitpunkts ist in den Vertragsbedingungen festzulegen. Die Zahlungen an den Auftragnehmer entsprechen dem Nettobetrag nach Abzug eventuell berechneter Nachlässe auf den vom Lieferer in Rechnung gestellten Betrag. Können Abzüge oder Nachlässe nicht mit dem Zahlungsbetrag verrechnet werden, so werden diese Beträge durch teilweise oder vollständige Einbehaltung der Liefergarantie ausgeglichen. Die NRO kann dem Auftragnehmer auf dessen schriftlichen Antrag hin bestimmte zusätzliche Barauslagen (Einlagerungs- und Versicherungskosten, jedoch keine Verwaltungskosten) erstatten, die sie anhand entsprechender Belege veranschlagt, und zwar sofern eine Übernahmebescheinigung oder eine Lieferbescheinigung ohne Vorbehalte gegen die Art der beantragten Kostenerstattung ausgestellt wurde, sowie in folgenden weiteren Fällen: — bei Verlängerung der Lieferfrist auf Anfrage des Begünstigten, oder — bei Verzögerungen von mehr als 30 Tagen zwischen dem Lieferzeitpunkt und der Ausstellung der Übernahme- oder der endgültigen Konformitätsbescheinigung. Der zu zahlende Betrag wird auf Antrag des Auftragnehmers (in zweifacher Ausfertigung) ausgezahlt. Dem Antrag auf Zahlung des Gesamt- oder Restbetrags des Angebots sind folgende Dokumente beizufügen: — die Rechnung über den geforderten Betrag, — das Original der Übernahmebescheinigung, — eine vom Auftragnehmer unterzeichnete und beglaubigte Kopie der endgültigen Konformitätsbescheinigung. Sind 50 % der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Gesamtmenge geliefert, kann der Auftragnehmer einen Antrag auf Anzahlung einreichen, dem eine Rechnung über den geforderten Betrag und eine Kopie der vorläufigen Konformitätsbescheinigung beizulegen sind. Anträge auf Zahlung des Gesamt- oder Restbetrags des Angebots sind nach Ausstellung der Übernahmebescheinigung an die NRO zu richten. Die Zahlungen erfolgen binnen 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vollständige und korrekte Zahlungsantrag bei der NRO eingegangen ist. Bei ungerechtfertigtem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß dem von der Europäischen Zentralbank angewandten Monatssatz fällig (Zinssatz der EZB bei Hauptrefinanzierungsgeschäften). 9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN Die NRO beurteilt, ob das Ausbleiben einer Lieferung oder die Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen des Auftragnehmers mit höherer Gewalt begründet werden könnte. Die infolge der von der NRO anerkannten Fälle höherer Gewalt entstandenen Kosten werden von der NRO getragen. Die Kommission ist über die Gründe zu informieren, die zur Anerkennung höherer Gewalt durch die NRO führten. Höhere Gewalt kann keinesfalls bei Fehlverhalten geltend gemacht werden, das von der NRO und/oder ihren Untervertragsnehmern verursacht worden ist. Werden im Falle höherer Gewalt berechtigte Gründe geltend gemacht und von der Kommission akzeptiert, so können die dadurch verursachten Kosten förderfähig sein und erstattet werden, jedoch ausschließlich innerhalb der für Reserven vorgesehen Mittel dieser Maßnahme. ( 1 ) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). ( 2 ) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23. ( 3 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. ( 4 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. ( 5 ) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1. ( 6 ) ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1. ( 7 ) ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.