Europäische Union

2005/769/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sowie zur Aufhebung ihres Beschlusses vom 3. September 1998

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-08-04

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2005D0769 — DE — 04.08.2006 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sowie zur Aufhebung ihres Beschlusses vom 3. September 1998 (2005/769/EG) (ABl. L 291, 5.11.2005, p.24) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Juli 2006   L 214 50 4.8.2006 ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sowie zur Aufhebung ihres Beschlusses vom 3. September 1998 (2005/769/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit ( 1 ), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 2 ) können die NRO, die Hilfe der Gemeinschaft erhalten, ermächtigt werden, die als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse selbst zu kaufen und bereitzustellen, sofern die Kommission die hierfür geltenden Regeln und Verfahren festlegt. (2) Artikel 164 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 3 ) sieht vor, dass, wenn die Durchführung einer Maßnahme, für die eine Gemeinschaftshilfe gewährt wird, die Vergabe von Beschaffungsaufträgen erforderlich macht, die zu diesem Zweck getroffene Zuschussvereinbarung die Vorschriften für die Auftragsvergabe festlegen sollte, die der Empfänger einzuhalten hat. (3) Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) ( 4 ) erfolgt die Vergabe von Beschaffungsaufträgen durch den Begünstigten nach den in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen niedergelegten Grundsätzen. (4) Die Vorschriften über die Auftragsvergabe, die von den in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 genannten Organisationen einzuhalten sind, sind bereits in den Zuschussvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission mit den betreffenden internationalen Organisationen abgeschlossen hat. Für Nichtregierungsorganisationen (NRO) sollten sich die Vorschriften für die Auftragsvergabe und anderen Bedingungen, die für die Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe sowie für die Einhaltung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen niedergelegten finanziellen Grundsätze erforderlich sind, insbesondere auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 stützen und je nach Lage bei der Finanzverwaltung gegebenenfalls angepasst werden. (5) Die Vorschriften für die Auftragsvergabe sollten dort Anwendung finden, wo die Kommission Nichtregierungsorganisationen damit beauftragt, im Rahmen der zur Durchführung des jährlichen Nahrungsmittelprogramms zu unterzeichnenden Verträge Nahrungsmittelhilfe zu kaufen und bereitzustellen. Dessen ungeachtet liegt es im Ermessen des Anweisungsbefugten der Kommission, in solche Verträge zusätzliche Anforderungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung einzubeziehen. Der Beschluss der Kommission vom 3. September 1998 sollte daher aufgehoben werden. (6) Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 wurde der Ausschuss für Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Vorschriften für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch Nichtregierungsorganisationen, die von der Kommission beauftragt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sind im Anhang dieses Beschlusses niedergelegt. Diese Vorschriften sind wesentlicher Bestandteil der zu diesem Zweck von der Kommission geschlossenen Verträge und Übereinkommen. Artikel 2 Der Beschluss der Kommission vom 3. September 1998, wonach bestimmte Organisationen, die Empfänger von Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft sind, zum Ankauf und zur Bereitstellung bestimmter Erzeugnisse als Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ermächtigt sind, wird aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. ▼M1 ANHANG Die Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden „NRO“ genannt), die Gemeinschaftshilfe erhalten, müssen die nachstehenden Verfahren zur Bereitstellung der im Rahmen der Richtlinie (EG) Nr. 1292/96 als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Waren einhalten, und zwar unbeschadet eventueller Zusatzanforderungen an die Finanzverwaltung, welche in dem mit dem Begünstigten geschlossenen Vertrag über die Durchführung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen festgelegt sind. 1.   ORT DES WARENERWERBS Unter Berücksichtigung der Bestimmungen für Einzellieferungen ist die Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, im Empfängerland oder in einem im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführten Entwicklungsland zu erwerben, das nach Möglichkeit derselben geografischen Region wie das Empfängerland angehört. Der Ursprung der Lieferungen und Materialien wird gemäß den Ursprungsregeln und ihren Ausnahmeregelungen laut Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) ermittelt. Unter außergewöhnlichen Umständen und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 niedergelegten Verfahren können die Waren auch in anderen als den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführten Ländern oder auf dem Gemeinschaftsmarkt erworben werden. 2.   EIGENSCHAFTEN DER WAREN Die Waren sollen den Ernährungsgewohnheiten der Bevölkerung im Empfängerland weitestgehend entsprechen. Nach Möglichkeit sollte der Erwerb der Waren vorzugsweise in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, oder in einem Nachbarland erfolgen. Die Eigenschaften der Waren und ihre Verpackungen müssen die Qualitätsnormen erfüllen, die in nationalen Vorschriften des Ursprungslands und/oder des Bestimmungslands festgelegt sind, je nachdem, welche Vorschriften höhere Qualitätsnormen vorsehen. Sofern keine nationalen Vorschriften existieren, sind international anerkannte Normen wie der Codex Alimentarius weitestgehend einzuhalten. Werden die Waren in der Europäischen Gemeinschaft erworben, so müssen sie die Anforderungen erfüllen, die in der Mitteilung der Kommission über die Merkmale der Waren, die für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden ( 6 ), aufgeführt sind. Des Weiteren muss die Verpackung den Anforderungen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Verpackung von Waren, die für die Lebensmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden ( 7 ), entsprechen. 3.   STAATSANGEHÖRIGKEITSREGELN Für die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen sind die Vorschriften und Ausnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 maßgebend. Die Bieter müssen rechtmäßig eingetragen sein und auf Anfrage einen entsprechenden Nachweis erbringen können. 4.   GRÜNDE FÜR DEN AUSSCHLUSS VON DER TEILNAHME AN AUSSCHREIBUNGEN UND VON DER AUFTRAGSVERGABE 4.1.   Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an Ausschreibungen Von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, a) die sich in Konkurs oder in Liquidation befinden, deren Angelegenheiten von einem gerichtlich bestellten Verwalter besorgt werden, die einen Vergleich mit ihren Gläubigern geschlossen oder ihre Tätigkeit eingestellt haben, gegen die ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist oder die sich aufgrund eines in den Rechtsvorschriften ihres Landes vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden; b) die rechtskräftig wegen eines Tatbestands verurteilt worden sind, der ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt; c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Begünstigten nachweislich festgestellt wurde; d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern nach den Rechtsvorschriften des Staates ihrer Niederlassung, des Staates des Begünstigten oder des Staates der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind; e) die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder anderen illegalen Tätigkeiten verurteilt worden sind, die den finanziellen Interessen der Gemeinschaften zuwiderlaufen; f) bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist. Die Bewerber oder Bieter müssen erklären, dass die genannten Ausschlussgründe auf sie nicht zutreffen. 4.2.   Gründe für den Ausschluss von der Auftragsvergabe Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens a) sich in einem Interessenkonflikt befinden; b) bei den Angaben, die auf Ersuchen des Begünstigten eingeholt werden und für die Teilnahme an der Ausschreibung erforderlich sind, falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben. 5.   VERGABEVERFAHREN 5.1.   Allgemeine Bestimmungen Für Lieferaufträge mit einem Wert von 150 000 EUR oder mehr leiten die NRO eine internationale offene Ausschreibung ein. Bei internationalen offenen Ausschreibungen ist die Bekanntmachung des Verfahrens in allen geeigneten Medien zu veröffentlichen, insbesondere auf der Website der NRO, in der internationalen Presse, in der Presse des Landes, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, oder in Fachzeitschriften. Lieferaufträge im Wert zwischen 30 000 EUR und 150 000 EUR werden auf dem Wege eines regional bekannt gemachten, offenen Ausschreibungsverfahrens vergeben. Für ein solches Ausschreibungsverfahren ist die Bekanntmachung in allen geeigneten Medien zu veröffentlichen, jedoch nur in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird. Anderen teilnahmeberechtigten Lieferern müssen jedoch die gleichen Möglichkeiten geboten werden wie ortsansässigen Unternehmen. Lieferaufträge mit einem Wert bis 30 000 EUR werden im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben. Hierzu berät sich die NRO mit mindestens drei Lieferern ihrer Wahl und handelt die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aus. Bei Aufträgen im Wert bis 5 000 EUR ist ein Verhandlungsverfahren mit einem Bieter ausreichend. Die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote müssen so bemessen sein, dass den Interessenten genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote zur Verfügung steht. Nimmt die NRO die Dienste einer Einkaufszentrale gemäß Abschnitt 8.4 Anhang IV „Vergabe von Aufträgen durch den Zuschussempfänger im Rahmen von Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Außenbereich“ in Anspruch, so erfolgt die Auswahl dieser Zentrale gemäß den in den Abschnitten 4.1 und 4.2 festgelegten Verfahren für Dienstleistungsaufträge. Die Einkaufszentrale hält beim Erwerb von Erzeugnissen für die Nahrungsmittelhilfe auf dem Markt strikt die Regeln und Bedingungen dieses Beschlusses sowie dieses Anhangs ein. 5.2.   Verhandlungsverfahren bei Einzelangebot In folgenden Fällen kann der Begünstigte den Auftrag auf der Grundlage eines Angebots freihändig vergeben: a) Die Fristen für die in Abschnitt 5.1 vorgesehenen Verfahren können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Ereignissen nicht eingehalten werden, die für den Begünstigten nicht vorhersehbar waren und ihm nicht zuzurechnen sind. Die zur Begründung der äußersten Dringlichkeit angeführten Umstände dürfen nicht dem Begünstigten zugerechnet werden. Äußerste Dringlichkeit wird u.a. als gegeben angesehen, wenn Maßnahmen in von der Kommission anerkannten Krisensituationen durchgeführt werden. Die Kommission unterrichtet den Begünstigten über das Bestehen einer Krisensituation sowie über ihr Ende. b) Es handelt sich um Ergänzungslieferungen, die von dem ursprünglichen Lieferer vorgenommen werden und die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Anlagen oder zur Erweiterung vorhandener Warenbestände oder Anlagen bestimmt sind; ein Wechsel des Lieferers würde den Zuschussempfänger zum Erwerb von Waren mit anderen technischen Merkmalen zwingen, was eine Inkompatibilität oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Einsatz und Wartung zur Folge hätte. c) Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der Begünstigte nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden. d) Der betreffende Auftrag wird an Organisationen vergeben, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben. In diesem Fall muss die Entscheidung zur Auftragsvergabe hinreichend begründet werden. e) Eine freihändige Auftragsvergabe kann erfolgen, wenn die besonderen Merkmale einer Lieferung dies rechtfertigen, insbesondere wenn es sich um eine versuchsweise durchgeführte Lieferung handelt. 5.3.   Bedingungen bei der Einreichung von Angeboten Die Form und die Frist für die Einreichung der Angebote werden in der Ausschreibungsbekanntmachung mitgeteilt. Alle für anforderungsgerecht erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Wertungsausschuss anhand der zuvor bekannt gegebenen Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien gewertet und eingestuft. Dieser Ausschuss muss sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern (mindestens drei) zusammensetzen, die sämtlich über die für die Beurteilung der Angebote erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse verfügen. Für jedes Los kann nur ein Angebot abgegeben werden. Das Angebot ist nur gültig, wenn es ein ganzes Los betrifft. Ist ein Los in mehrere Partien aufgeteilt, so ist das Angebot aus dem Mittelwert der Partien zu berechnen. Beinhaltet die Ausschreibung die Lieferung mehrerer Lose, so ist für jedes Einzellos ein gesondertes Angebot vorzulegen. Der Bieter muss nicht für alle Lose ein Angebot unterbreiten. Das Angebot muss folgende Angaben enthalten: — den Namen und die Anschrift des Bieters; — die Nummer und Bezeichnung der Ausschreibung und die Nummer des Loses sowie die Nummer der Maßnahme; — das Reingewicht des Loses oder der spezifische Währungsbetrag, auf den sich das Angebot bezieht; — den vorgeschlagenen Preis je metrische Tonne Reingewicht, zu dem sich der Bieter gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen zu liefern verpflichtet; die vorgeschlagene Nettomenge der Ware, wenn die Ausschreibung die Lieferung einer Höchstmenge einer bestimmten Ware für einen bestimmten Pauschalbetrag betrifft; — die Beförderungskosten vom Belade- zum Lieferort für die angegebene Lieferstufe; — die Lieferfrist oder den Lieferzeitraum. Das Angebot ist nur gültig, wenn ein Nachweis über die Hinterlegung einer Bietungsgarantie beigefügt ist. Gültigkeitszeitraum und Höhe der in der Zahlungswährung ausgedrückten Bietungsgarantie sind in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben. Diese Garantie muss mindestens 1 % der gesamten Angebotssumme betragen und einen Monat lang gültig sein. Die Bietungsgarantie wird zugunsten der NRO und in Form einer Bürgschaft eines von einem Mitgliedstaat oder der NRO anerkannten Kreditinstituts gestellt. Sie ist unwiderruflich und durch einfache Anforderung abrufbar. Erfolgt die Bereitstellung der Nahrungsmittel direkt im Empfängerland der Hilfe, so kann die NRO unter Berücksichtigung landesüblicher Handelsgewohnheiten in der Ausschreibungsbekanntmachung andere Modalitäten für die Stellung der Garantieleistung festlegen. Die Bietungsgarantie wird freigegeben: — auf eine per Brief oder Telefax ergehende Mitteilung der NRO, wenn das Angebot nicht gültig ist oder nicht berücksichtigt wurde oder wenn kein Zuschlag erfolgt ist, — wenn der als Auftragnehmer bezeichnete Bieter die Liefergarantie gestellt hat. Die Bietungsgarantie wird einbehalten, wenn der Auftragnehmer die Liefergarantie nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erteilung des Zuschlags vorgelegt hat oder wenn der Bieter sein Angebot nach Eingang zurückzieht. Angebote, die nicht diesen Bestimmungen entsprechen oder solche, die Vorbehalte oder andere als in der Ausschreibung festgelegte Bedingungen enthalten, sind ungültig. Angebote können nach dem Eingang weder geändert noch zurückgezogen werden. Die Lieferung wird dem Bieter zugeschlagen, der das niedrigste Angebot abgegeben hat und dabei sämtliche in der Ausschreibung aufgeführten Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf die wesentlichen Merkmale der bereitzustellenden Waren, eingehalten hat. Wird das niedrigste Angebot von mehreren Bietern eingereicht, so entscheidet das Los über die Erteilung des Zuschlags. Dem Auftragnehmer und den Bietern, deren Angebot nicht angenommen wurde, wird nach der Zuschlagserteilung die Entscheidung über den Zuschlag per Brief oder Telefax mitgeteilt. Die NRO kann sowohl nach Ablauf der ersten als auch der zweiten Ausschlussfrist für die Angebotsabgabe von einer Zuschlagserteilung absehen, insbesondere wenn die Angebote nicht im Bereich der marktüblichen Preise liegen. Diese Entscheidung muss nicht begründet werden. Die Bieter werden innerhalb von drei Werktagen schriftlich über die Nichterteilung des Zuschlags für die Lieferung in Kenntnis gesetzt. 6.   PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS UND LIEFERBEDINGUNGEN Der Ausschreibungsbekanntmachung sind die einschlägigen Incoterm-Lieferbedingungen des Vertrages sowie die anwendbare Ausgabe der Internationalen Handelsklauseln (Incoterms) beizufügen. Der Auftragnehmer muss sowohl den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus der Ausschreibungsbekanntmachung ergeben, als auch jenen, welche die Incoterms und sein Angebot nach sich ziehen. Sofern in der Ausschreibungsbekanntmachung und im Vertrag nicht anders angegeben, gelten die Verpflichtungen für den Auftragnehmer (Verkäufer) und die NRO (Käufer) gemäß den Internationalen Handelsklauseln (Incoterms). Setzen die in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Incoterms-Klauseln eine Transportversicherung des Auftragnehmers voraus, so lautet diese Versicherung mindestens auf die Angebotssumme, die den Zuschlag erhalten hat; und sie muss ferner die mit der Beförderung und allen lieferrelevanten anderen Tätigkeiten des Auftragnehmers verbundenen Gefahren bis zur festgelegten Lieferstufe abdecken. Sie deckt ferner alle Ausgaben für das Aussortieren, die Rücknahme oder die Zerstörung beschädigter Waren sowie das Umpacken und die Untersuchung von Waren, die trotz Havarie vom Begünstigten akzeptiert werden. Bei der Beförderung und Lieferung auf dem Seeweg muss die NRO der Aufteilung der Lieferung in auf mehrere Schiffe verteilte Teilsendungen ausdrücklich zustimmen. Bei der Beförderung und Lieferung auf dem Landweg bedarf eine andere als die vertraglich vereinbarte Lieferart der ausdrücklichen Zustimmung der NRO. Ersucht der Auftragnehmer die NRO um ihre Zustimmung für eine Änderung der Beförderungsart oder der Lieferfristen, so erteilt die NRO ihre Zustimmung nur, wenn der Auftragnehmer die zusätzlichen Kosten und insbesondere die zusätzlichen Kosten für die Beschau und Untersuchung der Waren übernimmt. Die Ausschreibungsbekanntmachung kann gegebenenfalls ein Datum nennen, vor welchem Lieferungen als verfrüht angesehen werden. Alle Risiken, die mit der Warenlieferung verbunden sein können, einschließlich Verlust oder Beschädigung, trägt der Auftragnehmer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung abgeschlossen und dies von der Aufsichtsstelle in der endgültigen Konformitätsbescheinigung bestätigt worden ist (siehe Punkt 7). Sofern in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht anders angegeben, unterrichtet der Auftragnehmer den Begünstigten und die Aufsichtsstelle unverzüglich und auf schriftlichem Wege über die verwendeten Beförderungsmittel, die Ladetermine, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft der Ware am Lieferort laut Vertrag sowie über alle Zwischenfälle bei der Warenbeförderung. Sofern in der Ausschreibungsbeschreibung und in den auf den Vertrag anwendbaren Incoterms-Klauseln nicht anders angegeben, erledigt der Auftragnehmer die Formalitäten für die Beschaffung der Ausfuhrbescheinigung, die mit dem Versand verbundenen Zollförmlichkeiten sowie die Zollabfertigung und trägt die damit verbundenen Kosten und Abgaben. Um die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu gewährleisten, stellt der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung über die Erteilung des Zuschlags eine Liefergarantie. Diese lautet in der Zahlungswährung auf fünf bis zehn Prozent der Gesamtsumme des Angebots. Die Gültigkeitsdauer dieser Garantie endet einen Monat nach der letzten Lieferung. Sie wird in derselben Weise gestellt wie die Bietungsgarantie. Die Liefergarantie wird in voller Höhe auf Ersuchen der NRO per Brief oder Telefax freigegeben, wenn der Auftragnehmer — unter Einhaltung aller seiner Verpflichtungen geliefert hat, oder — von seinen Verpflichtungen freigestellt wurde; — oder — die Lieferung infolge eines von der NRO anerkannten Falles höherer Gewalt nicht vornehmen konnte. 7.   KONTROLLE Die NRO nimmt eine „Aufsichtsstelle“ unter Vertrag, wobei es sich um ein international anerkanntes Kontrollunternehmen oder eine entsprechende Unternehmensgruppe handelt, das bzw. die gemäß der Norm ISO 45004 — ISO/IEC 17020 im Nahrungsmittelsektor zertifiziert sind. Die NRO setzt den Auftragnehmer unmittelbar nach der Erteilung des Zuschlags auf schriftlichem Wege über ihre Wahl einer Aufsichtsstelle in Kenntnis. In der Ausschreibungsbekanntmachung ist auf die Verpflichtung des Auftragnehmers hinzuweisen, der Aufsichtsstelle den Namen und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des Einlagerers der zu liefernden Waren unter Angabe des ungefähren Herstellungs- oder Verpackungsdatums anzugeben und den Namen seines Vertreters am Lieferort mitzuteilen. Die Aufsichtsstelle kontrolliert und zertifiziert die Qualität und die Menge sowie die Verpackung und die Kennzeichnung der zu liefernden Waren bei jeder Sendung, sie bescheinigt die Konformität vorläufig und fertigt am vertraglich vereinbarten Lieferort die Konformitätsbescheinigung aus. Hier berücksichtigt die Aufsichtsstelle die einzelnen Eigenschaften der Waren gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs. Die NRO verpflichte die Aufsichtsstelle vertraglich zu folgenden Leistungen: — Wahrung völliger Unabhängigkeit; — Ablehnung von Anweisungen, die von anderen Beteiligten als der kaufenden NRO oder ihren Vertretern gegeben werden, insbesondere Ablehnung der Anweisungen vom Auftragnehmer,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.