Europäische Union

2013/516/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2010 zur Maßnahme C 40/07 (vormals NN 48/07) Rumäniens zugunsten der ArcelorMittal Tubular Products Roman S.A. (ehemals Petrotub Roman S.A.) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4492) Text von Bedeutung für den EWR

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ur Auslegung (37) Zusätzlich zur rechtlichen Auslegung des Geltungsbereichs der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (d. h. Anhang VII, Protokoll Nr. 2 und Zusatzprotokoll - siehe Erwägungsgründe 29-36 oben) hat die Kommission außerdem die Frage geprüft, ob die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen im Europa-Abkommen und im Protokoll Nr. 2 in der von der Gemeinschaft und Rumänien im Jahr 2001 angenommenen Fassung (nachstehend die „Durchführungsbestimmungen“ (22)), für die Bestimmung des Geltungsbereichs der rückwirkenden Überwachungsbefugnis der Kommission bezüglich (potenzieller) staatlicher Beihilfen für rumänische Rohrhersteller vor dem EU-Beitritt Rumäniens maßgeblich ist. (38) Generell enthalten die Durchführungsbestimmungen Verfahrensvorschriften, die von den materiellrechtlichen Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen im Europa-Abkommen und im Protokoll Nr. 2 zu unterscheiden sind. Es muss jedoch festgestellt werden, dass die Durchführungsbestimmungen auch spezielle Bestimmungen zu den Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Europa-Abkommen bzw. mit Protokoll Nr. 2 enthalten. (39) Der erste Satz des Artikels 2 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen sieht Folgendes vor: ‘Die Beurteilung der Vereinbarkeit von Einzelbeihilfen und Beihilfeprogrammen mit dem Europa-Abkommen nach Artikel 1 erfolgt nach den Kriterien, die sich aus Artikel 87 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, einschließlich der derzeitigen und künftigen abgeleiteten Rechtsvorschriften, Rahmenregelungen, Leitlinien und sonstigen in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Verwaltungsakte, der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie der nach Artikel 4 Absatz 3 auszuarbeitenden besonderen Leitlinien.“ Mit diesem Satz wird der allgemeine Grundsatz festgelegt, dass die wesentlichen Kriterien für die Beurteilung der generellen Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Europa-Abkommen in dem Sinne „evolutiv“ sind, dass sie alle neuen Änderungen/Entwicklungen im EU-Recht und in der Rechtsprechung aufnehmen. (40) Der zweite Satz des Artikels 2 Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf die in Protokoll Nr. 2 festgelegten Vereinbarkeitskriterien: „Soweit die Einzelbeihilfen oder Beihilfeprogramme für Erzeugnisse bestimmt sind, die unter Protokoll Nr. 2 zum Europa-Abkommen fallen, findet Unterabsatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beurteilung nicht nach den Kriterien erfolgt, die sich aus Artikel 87 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, sondern nach den Kriterien, die sich aus den Vorschriften für staatliche Beihilfen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.“ Es ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut dieses Satzes eindeutig darauf hinweist, dass sich die Vereinbarkeitskriterien bei den unter das Protokoll Nr. 2 fallenden staatlichen Beihilfen – im Gegensatz zu den generellen staatlichen Beihilfen aus dem ersten Satz des Artikels 2 Absatz 1 (siehe Erwägungsgrund 41 oben) – durch Bezugnahme auf den EGKS-Vertrag entwickeln. Zur Entwicklung der Vereinbarkeitskriterien nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 werden keine konkreten Angaben gemacht. (41) In Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen wird der Mechanismus festgelegt, nach dem Rumänien Änderungen der EU-Vereinbarkeitskriterien übernehmen muss. Insbesondere wird Rumänien über alle Änderungen der Vereinbarkeitskriterien unterrichtet, die nicht veröffentlicht werden und „erhebt Rumänien nicht binnen drei Monaten nach der amtlichen Unterrichtung Einwände gegen diese Änderungen, so werden sie Vereinbarkeitskriterien nach Absatz 1 dieses Artikels. Erhebt Rumänien Einwände gegen diese Änderungen, so finden im Hinblick auf die im Europa-Abkommen vorgesehene Angleichung der Rechtsvorschriften Konsultationen nach den Artikeln 7 und 8 statt“. (42) Obwohl Rumänien nicht binnen drei Monate Einwände gegen die Änderung der Gemeinschaftsdefinition der Stahlindustrie zur Einbeziehung auch der Stahlrohrhersteller im Jahr 2002 erhoben hat, konnten diese Änderungen im Gemeinschaftsrecht nicht für Maßnahmen anwendbar werden, die nicht in den Geltungsbereich des Europa-Abkommens fallen, namentlich Maßnahmen, die nicht unter den EGKS-Vertrag fallen. Da Anhang VII darüber hinaus eine lex specialis ist, kann sich die Kommission bei der Ermittlung seines Geltungsbereichs nicht auf die Erweiterung der Definition des EU-Stahlsektors nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags stützen. Daraus muss daher der Schluss gezogen werden, dass deutlich zwischen der „evolutiven“ Natur des für staatliche Beihilfen für den Stahlsektor in Rumänien vor dem EU-Beitritt nach dem Europa-Abkommen anzuwendenden Recht auf der einen Seite und der notwendigen strengen Auslegung des Geltungsbereichs der aus Anhang VII, Protokoll Nr. 2 und Zusatzprotokoll resultierenden rückwirkenden Kontrollbefugnis der Kommission auf der anderen Seite unterschieden werden muss. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (43) Auf der Grundlage der oben dargelegten Erwägungen (siehe insbesondere Erwägungsgründe 36 und 42 oben) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie nicht befugt ist, Maßnahmen zu überprüfen, die rumänischen Rohrherstellern vor dem EU-Beitritt Rumäniens und insbesondere während des Zeitraums 1993-2004 gestützt auf Anhang VII gewährt wurden. Das vorliegende Verfahren wird angesichts der fehlenden Befugnis der Kommission, die von diesem Verfahren erfassten Maßnahmen zu beurteilen, eingestellt — BESCHLIESST: Artikel 1 Das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren, das durch Schreiben an Rumänien vom 25. September 2007 eröffnet worden ist, wird eingestellt, da die Kommission nach Anhang VII Abschnitt B zur Beitrittsakte Rumäniens nicht befugt ist, die von Rumänien im Zusammenhang mit der Privatisierung von Petrotub Roman S.A im Jahr 2003 gewährten Maßnahmen zu prüfen. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 6. Juli 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 29. (2)  Petrotub wurde 2003 durch LNM Holdings übernommen, und die letztgenannte Gesellschaft fusionierte 2004 mit der ISPAT International zum „Mittal Steel“-Konzern. Im Jahr 2006 schloss sich Mittal Steel mit Arcelor zur ArcelorMittal-Gruppe zusammen. Zum 31. Dezember 2009 hält ArcelorMittal Tubular Products Holding B.V. Rotterdam NLD einen Anteil von 69,7684 % an ArcelorMittal Tubular Products Roman S.A. (3)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (4)  Siehe Fußnote 1 oben. (5)  Roman ist die zweitgrößte Stadt eines nordöstlichen rumänischen Landkreises, der laut Beschluss der Kommission vom 24 Januar 2007 zur nationalen Fördergebietskarte für Rumänien (N 2/07), (ABl. C 73 vom 30.3.2007, S. 17) als Regionalfördergebiet im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV gilt. (6)  Weitere Informationen zum derzeitigen Profil der Gesellschaft finden sich auf der Website von ArcelorMittal (siehe: http://www.arcelormittal.com/tubular/roman-54.html). (7)  Im Mai 2004 wurde die rumänische Privatisierungsbehörde APAPS (Rumänische Abkürzung für die Behörde zur Privatisierung und Verwaltung staatlicher Beteiligungen) mit der AVAB (Rumänische Abkürzung für die Behörde zur Verwaltung von Bankenvermögen) zusammengelegt und in AVAS (Rumänische Abkürzung für die Behörde für die Verwaltung von Staatsvermögen) umbenannt. (8)  Die Berechnung der EUR-Beträge stützt sich auf den ROL/EUR-Wechselkurs vom 30. September 2003 – 1 EUR = 38 185 ROL. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (9)  BDO Conti Audit SA, Bericht vom Oktober 2007. (10)  Die in ROL angegebenen Beträge werden zum am 30. September 2003 geltenden Wechselkurs in EUR umgerechnet – siehe Fußnote 8 oben. (11)  Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049. (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (HYTASA), verbundene Rechtssachen C-278/92 bis 280/92, Slg. 1994, I-4103. (13)  Urteil des Gerichtshofs, Deutschland/Kommission (Gröditzer Stahlwerke), C-344/99, Slg. 2003, I-1139. (14)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags in Anwendung von Artikel 92 und Artikel 93 des Vertrags auf kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen (ABl. C 281, 17.9.1997, S. 4). Der Text ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997Y0917(01):EN:NOT (15)  In den verbundenen Rechtssachen T-273/06 und T-297/06 ISD Polska und andere gegen Kommission, Urteil vom 1. Juli 2009, hat das Gericht unter Randnummer 90 bestätigt, „(…) dass die Artikel 87 EG und 88 EG grundsätzlich nicht für Beihilfen gelten, die vor dem Beitritt gewährt wurden und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind“. Siehe auch Beschluss der Kommission 2006/937/EG vom 5. Juli 2005 zu staatlichen Beihilfen C 20/04 (vormals NN 25/04) zugunsten von Huta Czestochowa S.A. (ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 1, Randnummer 108). (16)   ABl. L 157 vom 21.6.2005. (17)  Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums (ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 22). (18)  Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2009, Regionalny Fundusz Gospodarczy/Kommission, T-288/06, Randnummern 40-44 sowie Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2009, ISD Polska und andere/Kommission, verbundene Rechtssachen T-273/06 und T-297/06, Randnummern 91-97. (19)   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8. (20)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (21)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. (22)   ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 16.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.