Europäische Union

2013/516/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2010 zur Maßnahme C 40/07 (vormals NN 48/07) Rumäniens zugunsten der ArcelorMittal Tubular Products Roman S.A. (ehemals Petrotub Roman S.A.) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4492) Text von Bedeutung für den EWR

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22.10.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 280/26 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Juli 2010 zur Maßnahme C 40/07 (vormals NN 48/07) Rumäniens zugunsten der ArcelorMittal Tubular Products Roman S.A. (ehemals Petrotub Roman S.A.) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4492) (Nur die rumänische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/516/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Bestimmungen aus Anhang VII sowie Anlage A zu Anhang VII zum Protokoll der Übergangsmaßnahmen zur Beitrittsakte von Rumänien, nach Aufforderung von interessierten Parteien zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Die Kommission hat Rumänien mit Schreiben vom 2. Februar 2007 um die Erteilung von Auskünften in Bezug auf Erlasse und Umschuldungen von öffentlichen Schulden für Petrotub Roman S.A. (nachstehend „Petrotub“) im Zusammenhang mit der Privatisierung von Petrotub im Jahr 2003 gebeten (im Anschluss an die Privatisierung wurde die Gesellschaft umbenannt in Mittal Steel Roman und später in ArcelorMittal Tubular Products S.A. (2) – nachstehend „AM Roman“). (2) Mit Schreiben vom 25. September 2007 teilte die Kommission Rumänien ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (3) in Bezug auf im Rahmen der Privatisierung von Petrotub möglicherweise gewährte staatliche Beihilfen einzuleiten. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte interessierte Parteien auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. (3) Rumänien legte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 26. November 2007 vor, die am selben Tag registriert wurde. ArcelorMittal (die Muttergesellschaft) und AM Roman (die betroffene Tochtergesellschaft) legten ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 28. Januar 2008 vor, die am 29. Januar 2008 registriert und Rumänien am 12. Februar 2008 übermittelt wurden. Rumänien reagierte mit Schreiben vom 11. März 2008, das am selben Tag registriert wurde. (4) Die Kommission bat mit Schreiben vom 26. Februar 2009, vom 8. Oktober 2009 und vom 29. Januar 2010 um Erteilung weiterer Auskünfte. Rumänien antwortete mit Schreiben vom 27. April 2009, vom 19. Oktober 2009 und vom 3. Februar 2010, die alle an diesen Daten registriert wurden. II.   BESCHREIBUNG DER FAKTEN 1.   Die Gesellschaft (5) AM Roman ist ein Hersteller nahtloser Stahlrohre mit Sitz in Roman, einer rumänischen Region, die ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (5) ist. Bis zur Privatisierung im Jahr 2003 war die Gesellschaft unter ihrem damaligen Namen Petrotub ein Hersteller nahtloser Stahlrohre, dessen Produktionsprogramm warm- und kaltgewalzte Stahlrohre mit Durchmessern zwischen 6 und 620 mm und einer Wandstärke zwischen 0,5 und 70 mm umfasste. Diese Erzeugnisse kommen in unterschiedlichen Anwendungen der Energieindustrie (Öl, Gas, chemische Industrie, Kernkraftwerke und konventionelle Energiekraftwerke) sowie in der Maschinen- und Bauindustrie zum Einsatz. Nach der Privatisierung setzte die Gesellschaft ihre Tätigkeit auf demselben Produktmarkt fort. Derzeit hält ArcelorMittal Tubular Products Holding B.V. Rotterdam NLD (von der ArcerlorMittal-Gruppe) einen Anteil von 69,76 % an der Gesellschaft (6). 2.   Die fragliche Maßnahme (6) Am 23. Juli 2003 hat die rumänische Privatisierungsbehörde APAPS (heute AVAS) (7) ihre Absicht verkündet, ihren Anteil in Höhe von 70 % an Petrotub zu veräußern. Die Privatisierung erfolgte durch öffentliche Ausschreibung. Am 28. Oktober 2003 wurde mit der LNM Holdings NV (heute ArcelorMittal) ein Kaufvertrag über einen Kaufpreis von 6 Millionen USD (5,1 Millionen EUR (8)) unterzeichnet. (7) Im Zusammenhang mit der Privatisierung stimmte APAPS im Namen des rumänischen Staats dem Erlass öffentlicher Schulden in Höhe von insgesamt 22,5 Millionen Euro und einer Umschuldung der verbleibenden Schulden zu. (8) Petrotub hatte im Jahr 1998 bei der deutschen Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachstehend „KfW“) einen Warenkredit in Höhe von [30-50] (*1) Millionen DEM [15-25 Millionen EUR] mit einer Laufzeit bis 2011 für den Erwerb eines neuen Walzwerks von der Mannesmann AG aufgenommen. Die unterschiedlichen Segmente des Finanzierungspakets der KfW wurden mit Staatsbürgschaften von Deutschland und Österreich sowie einer Bankbürgschaft von der rumänischen Bank Banca Comercială Română (BCR) abgesichert. Die deutsche Staatsbürgschaft wurde durch eine Gegenbürgschaft des rumänischen Staats rückversichert. Die rumänische Gegenbürgschaft deckte 85 % des Gesamtdarlehens der KfW in Höhe von 30-50 Millionen DEM ab. Rumänien stellte Petrotub eine einmalige Gebühr in Höhe von [3-7 %] in Rechnung. III.   DER ERÖFFNUNGSBESCHLUSS (9) Im Eröffnungsbeschluss teilte die Kommission Rumänien mit, dass sich die Eröffnung des Prüfverfahrens auf Anhang VII Abschnitt B über die Umstrukturierung der Stahlindustrie zum Protokoll zur Beitrittsakte Rumäniens (nachstehend „Anhang VII“) stützte, und dass die Kommission in Ermangelung spezieller Bestimmungen zur Rechtslage rumänischer Stahlrohrhersteller zum Zeitpunkt der Privatisierung in Anhang VII das Vorliegen staatlicher Beihilfen an AM Roman und deren Vereinbarkeit auf dieser Grundlage prüfen werde. (10) Die Kommission stellte fest, dass der Erwerbspreis (5,1 Millionen EUR) nicht den Verlust abdeckte, der dem Staat in Form des Erlasses einer öffentlichen Schuld in Höhe von 22,5 Millionen EUR entstanden war, welchem die rumänische Privatisierungsbehörde APAPS im Zusammenhang mit der Privatisierung zugestimmt hatte. (11) Vor der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hatte Rumänien den Bericht eines externen Beratungsunternehmens (9) eingereicht, um nachzuweisen, dass die Privatisierung angesichts der gegebenen Voraussetzungen für den Staat die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung dargestellt habe. (12) Im Bericht wurde festgestellt, dass eine Privatisierung für den rumänischen Staat wirtschaftlich am vorteilhaftesten wäre. In der nachstehenden Tabelle werden die Beträge verglichen, die die einzelnen öffentlichen Gläubigereinrichtungen durch die Privatisierung schätzungsweise erhalten werden, und es werden die Liquidationsszenarien dargestellt (10).   Privatisierung Liquidation Sozialversicherungsfonds […] Mio. EUR […] Mio. EUR Arbeitslosenfonds […] Mio. EUR […] Mio. EUR Gesundheitsfonds […] Mio. EUR […] Mio. EUR APAPS […] Mio. EUR (einschließlich Verkaufspreis in Höhe von 5,1 Mio. EUR) 0 Summe Staat [4-9] Mio EUR [19-26] Mio. EUR (13) Im Bericht wurde von der Annahme ausgegangen, dass im Falle einer Liquidation die Bürgschaft von 1998 in Anspruch genommen worden wäre und der Staat (durch das Finanzministerium) für den ausstehenden Betrag des von Petrotub aufgenommenen KfW-Darlehens aus dem Jahr 1998, d. h. für [15-25] Millionen EUR, hätte haften müssen. Anders ausgedrückt, hätte der Staat im Liquidationsszenario letzten Endes lediglich [2-9] Millionen EUR erhalten, was im Vergleich zu dem durch die Privatisierung erhaltenen Gesamtbetrag in Höhe von [4-9] Millionen EUR niedriger ist. (14) Im Eröffnungsbeschluss stellte die Kommission die Frage, ob die Ergebnisse der Privatisierungs- und Liquidationsszenarien für den Staat als Ganzes hätten geschätzt werden sollen, wie dies im Sachverständigenbericht empfohlen wurde oder für jeden einzelnen öffentlichen Gläubiger in Übereinstimmung mit der HAMSA-Rechtsprechung (11). (15) Die Kommission bezweifelte unter anderem, dass der Verlust in Höhe von [15-25] Millionen EUR als Ergebnis der Inanspruchnahme der Bürgschaft von 1998 bei der Schätzung des Liquidationsergebnisses berücksichtigt werden durfte. In Übereinstimmung mit den Rechtssachen HYTASA (12) und Gröditzer (13) sollte zwischen den Verpflichtungen unterschieden werden, die der Staat als Anteilseigner der Gesellschaft übernehmen muss und den Verpflichtungen, die er als öffentliche Behörde übernehmen muss. Daraus folgt, dass die in Bezug auf die Rechtshandlung einer öffentlichen Behörde übernommenen Kosten nicht zum Schätzen der Kosten berücksichtigt werden können, die ein privater Anteilseigner hätte übernehmen können und wollen. Die Kommission betrachtet die Tatsache, dass das rumänische Finanzministerium im Jahr 1998 eine staatliche Bürgschaft für Petrotub ausgestellt hat, als Hinweis darauf, dass ein privater Anteilseigner nicht in der Lage gewesen wäre, eine solche Bürgschaft auszustellen. Ein weiterer diesbezüglicher Hinweis ist die Tatsache, dass die Bürgschaft von 1998 zu Bedingungen gewährt worden ist, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer womöglich nicht akzeptiert hätte. IV.   STELLUNGNAHMEN VON RUMÄNIEN UND INTERESSIERTEN PARTEIEN (16) In seiner Übermittlung vom 27. November 2007 machte Rumänien hauptsächlich geltend, dass durch die Privatisierung von Petrotub im Oktober 2003 weder Petrotub, noch dem Käufer ein Vorteil eingeräumt worden sei und dass es sich bei dem Vorgang daher nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gehandelt habe. (17) Rumänien hob zunächst hervor, dass Petrotub über ein offenes, transparentes und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren verkauft worden sei – eine Tatsache, aus der nach Ansicht der rumänischen Behörden hervorgehe, dass Petrotub zum Marktpreis verkauft worden sei und dass dem Käufer aus dem Erwerb kein Vorteil entstanden sei. Zweitens vertrat Rumänien die Ansicht, dass es genauso gehandelt habe, wie jeder private Verkäufer gehandelt hätte: bei der Wahl zwischen den Privatisierungs- und Liquidationsszenarien habe sich der Staat für das Szenario entschieden, das ausschließlich unter finanziellen Gesichtspunkten am vorteilhaftesten war ohne dabei nichtkommerzielle oder politische Erwägungen zu berücksichtigen, die von ihrer Art her typisch für die Ausübung der öffentlichen Gewalt sind. (18) In Bezug auf dieses zweite Argument hat Rumänien gezeigt, dass die Privatisierungsbehörde AVAS nach einzelstaatlichem Recht zur Schätzung der Gesamtergebnisse der Privatisierung durch Bezugnahme auf den Staatshaushalt als Ganzes verpflichtet und befugt gewesen sei. Die Privatisierungsbehörde wählt das für den Staatshaushalt als Ganzes wirtschaftlich vorteilhafteste Szenario also genau so aus, wie eine aus mehreren Gläubigern bestehende große Holdinggesellschaft dies tun würde. Aus dieser Perspektive betrachtet konnte und musste der Staat im Gegensatz zur Ansicht der Kommission die Ergebnisse der Privatisierung und Liquidation nicht für jede einzelne betroffene staatliche Gläubigerstelle separat abschätzen. (19) Darüber hinaus war der Staat beim Schätzen der Ergebnisse der Liquidation berechtigt, den Verlust im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Bürgschaft von 1998 mit zu berücksichtigen, weil Petrotub eine solche Bürgschaft unter den gegebenen Voraussetzungen auch von einem privaten Investor gewährt worden wäre. Die Gesellschaft befand sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft nicht in Schwierigkeiten und die Risikoprämie, die Petrotub für die Bürgschaft in Rechnung gestellt wurde, war eine angemessene Vergütung für ein Aktionärsdarlehen, das zugunsten einer Gesellschaft ausgestellt worden war, die sich zum damaligen Zeitpunkt in gutem Zustand befunden hatte. (20) Darüber hinaus müsse die Bürgschaft von 1998 vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden maßgeblichen Vorschriften für staatliche Beihilfen bewertet werden. Die damals geltende Mitteilung der Kommission zu kurzfristigen Ausfuhrkreditbürgschaften schloss langfristige Ausfuhrkreditbürgschaften aus dem Prüfungsbereich im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (damals Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) aus (14). Rumänien betonte ferner, dass Petrotub im Jahr 1998, als die Bürgschaft gewährt wurde, ein Rohrhersteller gewesen sei und als solcher nicht unter die Definition des EGKS für Stahl oder unter die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Stahlerzeugnisse zum Europa-Abkommen gefallen sei. (21) AM Roman und seine Muttergesellschaft ArcelorMittal schlossen sich der Argumentation Rumäniens uneingeschränkt an. Die Gesellschaften hoben außerdem hervor, dass die Petrotub im Jahr 1998 gewährte Staatsbürgschaft nach der damals geltenden rumänischen Gesetzgebung und nach den Vorschriften zu staatlichen Beihilfen des Europa-Abkommens nicht als staatliche Beihilfe gegolten habe. Des Weiteren stellte die Bürgschaft von 1998 eine klar durchsetzbare wirtschaftliche Verpflichtung dar, die von dem Staat als Mehrheitseigentümer der betroffenen Gesellschaft eingegangen wurde und deshalb in der Schätzung der Liquidationskosten berücksichtigt werden könne. ArcelorMittal hob außerdem hervor, für den Erwerb von Petrotub einen Marktpreis gezahlt zu haben, weshalb jedweder etwaiger Vorteil, der sich aus der Privatisierung ergeben haben sollte, was nicht zutreffe, in jedem Falle beim Staat als Verkäufer verblieben wäre. V.   BEWERTUNG 1.   Geltendes Recht und Zuständigkeit der Kommission (22) Das vorliegende Verfahren befasst sich mit Ereignissen, die vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union (1. Januar 2007) stattgefunden haben. Petrotub wurde im Oktober 2003 privatisiert. Ferner hatte der rumänische Staat im Jahr 1998 zugunsten von Petrotub eine Bürgschaft bezüglich eines Darlehens der KfW in Höhe von [30-50] Millionen DEM für den Kauf eines neuen Walzwerks ausgestellt. Die Bürgschaft von 1998 ist insofern mit der Privatisierung von 2003 verknüpft, als Rumänien geltend gemacht hat, dass ihre Kosten im Falle einer Liquidation bei der Bewertung des Privatisierungsvorgangs nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers berücksichtigt werden müssten. (23) In der Regel gelten Artikel 107-108 AEUV nicht für Maßnahmen, die vor dem Beitritt gewährt worden sind und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind (15). In Abweichung von dieser generellen Regel und somit ausnahmsweise ist die Kommission gestützt auf Anhang VII zur Beitrittsakte von Rumänien (16) dazu befugt, staatliche Beihilfen, die von Rumänien im Zusammenhang mit der Umstrukturierung seiner Stahlindustrie vor seinem EU-Beitritt gewährt wurden, zu überprüfen. Die lex specialis-Natur von Anhang VII (24) Anhang VII enthält Bestimmungen, die es Rumänien gestatten, die Umstrukturierung seiner Stahlindustrie so abzuschließen, wie sie vor dem EU-Beitritt Rumäniens eingeleitet wurde. Vor dem EU-Beitritt Rumäniens erfolgte die Umstrukturierung der rumänischen Stahlindustrie auf der Grundlage von Protokoll Nr. 2 über EGKS-Stahlerzeugnisse, das dem Europa-Abkommen als Anhang beigefügt wurde (nachstehend „Protokoll Nr. 2“) in der durch das am 23. Oktober 2002 unterzeichnete Zusatzprotokoll erweiterten Fassung (nachstehend das „Zusatzprotokoll“). (25) In Protokoll Nr. 2 wurde Rumänien eine fünfjährige „Schonfrist“ von 1993 bis Ende 1998 gewährt, um seine Stahlindustrie im Hinblick auf den EU-Beitritt umzustrukturieren. Die „Schonfrist“ wurde durch das von der Entscheidung des Rates vom 29. Juli 2002 genehmigte und am 23. Oktober 2002 unterzeichnete Zusatzprotokoll bis Ende 2004 verlängert. Während der daraus resultierenden gesamten „Schonfrist“ – also von 1993 bis Ende 2004 – war es Rumänien gestattet, dem Stahlsektor nach den aus Protokoll Nr. 2 (in der durch das Zusatzprotokoll erweiterten Fassung) sich ergebenden Bedingungen und auf der Grundlage eines von der Gemeinschaft gebilligten nationalen Umstrukturierungsprogramms (nachstehend „NRP“) Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren. Das rumänische NRP wurde vom Rat am 18. Juli 2005 genehmigt (17). (26) Anhang VII ist ein „Schutzmechanismus“, der es der Kommission erlaubt, staatliche Beihilfen, die Rumänien der Stahlindustrie auf der Grundlage des Protokolls Nr. 2 (in der durch das Zusatzprotokoll erweiterten Fassung) und des nationalen Umstrukturierungsprogramms vor dem Beitritt gewährt hat, auch nach dem 1. Januar 2007 (dem Beitrittsdatum) zu überwachen. Außerdem wird die Kommission durch Anhang VII dazu ermächtigt, staatliche Beihilfen, die unter Verstoß gegen Protokoll Nr. 2 und gegen das nationale Umstrukturierungsprogramm gewährt worden sind, wieder einzutreiben. Daher ist Anhang VII eine lex specialis, mit der in Ausnahmefällen und in Abweichung von der generellen Regelung die rückwirkende Überwachung und Überprüfung staatlicher Beihilfen gestattet wird, die Rumänien seiner Stahlindustrie vor dem Beitritt gewährt hat. In jüngsten Urteilen zu staatlichen Beihilfen, die polnischen Stahlunternehmen vor dem EU-Beitritt gewährt worden waren (18) bestätigte das Gericht, den lex specialis-Charakter, der dem Protokoll Nr. 8 zur Beitrittsakte Polens zukomme, das gleichwertige Bestimmungen enthält, wie die in Anhang VII dargelegten Bestimmungen. Geltungsbereich der rückwirkenden Überwachungsbefugnis der Kommission im Sinne von Anhang VII (27) Die Kommission muss im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bewerten, ob die in den Erwägungsgründen 23-26 oben beschriebene außergewöhnliche rückwirkende Überwachungsbefugnis auch für Maßnahmen gilt, die Rohrherstellern von Rumänien vor dem Beitritt gewährt worden sind. Zu diesem Zweck müssen die für den vorliegenden Fall geltenden Rechtsgrundlagen, bestehend aus Anhang VII in Verbindung mit Protokoll Nr. 2 und dem Zusatzprotokoll, ausgelegt werden, um zu ermitteln, ob ihre Bestimmungen auch für Maßnahmen gelten, die rumänischen Rohrherstellern vor dem EU-Beitritt gewährt worden sind. (28) Einem generell anerkannten Rechtsgrundsatz zufolge sind Bestimmungen einer lex specialis, die von der allgemeinen Regelung abweichen, in einem strengen Sinn auszulegen. Eine strenge Auslegung der oben genannten Rechtsgrundlagen (siehe Erwägungsgründe 29-43 unten) führt zu dem Schluss, dass die außergewöhnliche rückwirkende Überwachungsbefugnis der Kommission auf (potenzielle) staatliche Beihilfen an Hersteller von EGKS-Stahlerzeugnissen vor dem EU-Beitritt beschränkt ist, also (potenzielle) staatliche Beihilfen an Rohrhersteller ausschließt. Auslegung der Rechtsgrundlagen (29) In Anhang VII Absatz 12 und Absatz 17 werden in Bezug auf die Gewährung staatlicher Beihilfen an die rumänische Stahlindustrie vor dem EU-Beitritt die Befugnisse der Kommission zur Überwachung und rückwirkenden Kontrolle festgelegt. In Absatz 12 werden Kommission und Rat dazu ermächtigt, die Umsetzung des rumänischen nationalen Umstrukturierungsprogramms vor und nach dem Beitritt Rumäniens zur EU bis zum Jahr 2009 zu überwachen. In Absatz 17 wird die Kommission dazu ermächtigt, die Wiedereintreibung staatlicher Beihilfen anzuordnen, die unter Verstoß gegen Anhang VII Absatz 1 bis Absatz 3 (wie in den Erwägungsgründen 30-32 unten angegeben) gewährt worden sind. (30) In Absatz 1 von Anhang VII wird festgelegt, dass staatliche Beihilfen, die von Rumänien für die Umstrukturierung „einzelner Teile seiner Stahlindustrie“ von 1993 bis 2004 gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, vorausgesetzt, dass: „(…) der in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls 2 über EGKS-Stahlerzeugnisse zum Europa-Abkommen (…) bis zum 31. Dezember 2005 verlängert worden ist“; die im nationalen Umstrukturierungsprogramm festgelegten Bedingungen erfüllt wurden; nach dem 1. Januar 2005 keine weitere staatliche Beihilfe an Begünstigte des nationalen Umstrukturierungsprogramms gewährt oder bezahlt worden ist; und „(…) nach dem 31. Dezember 2004 keine staatliche Beihilfe an den rumänischen Stahlsektor bezahlt wird“. Dort heißt es außerdem: ‘Im Sinne der vorliegenden Bestimmungen und Anhang A ist als Umstrukturierungsbeihilfe jedwede Maßnahme zu verstehen, die Stahlgesellschaften betrifft und im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als staatliche Beihilfe gilt und gemäß den üblichen in der Gemeinschaft angewandten Vorschriften nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann“. (31) Anhang VII Absatz 2 sieht vor, dass für den Zeitraum von 1993 bis 2004 lediglich die als Begünstigte des nationalen Umstrukturierungsprogramms eingetragenen Gesellschaften (die auch in Anhang A zu Anhang VII aufgelistet sind) als Empfänger staatlicher Beihilfen in Frage kommen. (32) Anhang VII Absatz 6 sieht vor, dass nicht als Begünstigte des nationalen Umstrukturierungsprogramms eingetragene Gesellschaften „nicht von Umstrukturierungsbeihilfen oder von jedweden sonstigen Beihilfen profitieren sollen“ und ihre Kapazitäten auch nicht abbauen müssen. (33) Anhang VII Absatz 1 Unterabsatz 1 bezieht sich ausdrücklich auf Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 in der durch das am 23. Oktober 2002 unterzeichnete Zusatzprotokoll erweiterten Fassung. Protokoll Nr. 2 galt lediglich für EGKS-Stahlerzeugnisse und listete die EGKS-Stahlerzeugnisse sogar in einem Anhang auf. Dieser Anhang enthielt dieselbe Liste mit EGKS-Stahlerzeugnissen wie Anhang I zum EGKS-Vertrag, wo in der Bestimmung des Begriffs „EGKS-Stahlerzeugnisse“ Stahlrohre ausdrücklich ausgeschlossen wurden („Rohre (nahtlos oder geschweißt) […] blanker Stabstahl und Eisenguss (Rohre, Rohrleitungen und Armaturen sowie sonstige Gusseisenerzeugnisse“). (34) Der EGKS-Vertrag ist am 23. Juli 2002 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt sind staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie unter allgemeine EG-Regelung gestellt worden. Bei diesem Anlass wurde beschlossen, den Begriff „europäischer Stahlsektor“ zu erweitern und fortan auch Stahlrohrhersteller in ihn einzubeziehen. Dies wurde in Artikel 27 sowie Anhang B zum Multisektoralen Beihilferahmen zu regionalen Beihilfen für große Investitionsprojekte (19) kodifiziert, wobei der EU-Stahlsektor auch auf nahtlose Rohre und große geschweißte Rohre (mit einem größeren Durchmesser als 406,4 mm) erweitert wurde. Die erweiterte Definition des Stahlsektors wurde anschließend in Anhang I zu den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für 2007-2013 (20) sowie in Ziffer 29 des Artikels 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung übernommen (21). (35) Dennoch wurden weder Protokoll Nr. 2, noch das Zusatzprotokoll ausdrücklich abgeändert, um diese erweiterte Definition des EU-Stahlsektors mit Einbeziehung der Rohrhersteller zu übernehmen. Protokoll Nr. 2 ist am 31. Dezember 1997 abgelaufen. Durch das Zusatzprotokoll wurde die Gültigkeit von Protokoll Nr. 2 vom 1. Januar 1998 ab für weitere 8 Jahre bis zum Beitritt Rumäniens verlängert (wobei das jeweils zuerst eintretende Ereignis galt). Das Zusatzprotokoll bezieht sich allgemein auf „Stahlerzeugnisse“, sein Geltungsbereich ist jedoch ausdrücklich mit Artikel 9 Absatz 4 von Protokoll Nr. 2 verknüpft, der lediglich für EGKS-Stahlerzeugnisse galt. Insbesondere wird die Verlängerung von Protokoll Nr. 2 im Artikel 2 des Zusatzprotokolls davon abhängig gemacht, dass Rumänien der Kommission ein nationales Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne für die betreffenden Unternehmen übermittelt, die „den Anforderungen aus Artikel 9 Absatz 4 von Protokoll Nr. 2 zum Europa-Abkommen entsprechen und von der rumänischen Behörde für staatliche Beihilfen (Wettbewerbsrat) geprüft und genehmigt wurden“. (36) Daher sollte gefolgert werden, dass die Auslegung von Anhang VII Absatz 17 vor dem Hintergrund von Anhang VII Absatz 1-2 und Absatz 6, zusammen mit Protokoll Nr. 2 und dem Zusatzprotokoll der Kommission nicht die Befugnis verleihen, staatliche Beihilfen zu prüfen, die rumänischen Rohrherstellern vor dem EU-Beitritt Rumäniens – insbesondere während des Zeitraums von 1993 bis 2004 – gewährt worden sind. Die Durchführungsbestimmungen für das Europa-Abkommen als Hilfsmittel z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.