Europäische Union

87/297/Euratom: Entscheidung des Rates vom 18. Mai 1987 zur Billigung einer Änderung der Satzung (Gesellschaftsvertrag) des gemeinsamen Unternehmens "Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes" (SENA)

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Quellenkennung: 31987D0297. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Verwaltungsrat, die beantragten Ernennungen vorzunehmen oder die Versammlung einzuberufen, kann jeder Beteiligte gerichtlich die Bestimmung eines Bevollmächtigten beantragen, der beauftragt wird, die Hauptversammlung einzuberufen, um die Ernennungen vorzunehmen oder die vorstehend vorgesehenen Ernennungen zu bestätigen. Der Bevollmächtigte wird vom Präsidenten des Handelsgerichts am Ort des Sitzes der Gesellschaft, das auf Antrag entscheidet, bestimmt. Artikel 19 Präsidium Der Verwaltungsrat bestellt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die vorbehaltlich ihres Rücktritts oder ihrer Amtsenthebung für die Gesamtdauer ihrer Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat gewählt werden Können. Der Präsident ist aus der Mitte der von der Electricité de France" ernannten Verwaltungsratsmitglieder zu wählen. Die Altersgrenze für die Ausübung der Amtsgeschäfte des Präsidenten wird auf siebzig Jahre festgelegt. Die Amtsgeschäfte des Präsidenten enden am Tag der ordentlichen Jahreshauptversammlung nach dem Tag, an dem er das Alter von siebzig Jahren erreicht hat. Der Vizepräsident ist aus der Mitte der Inhaber von B_Aktien zu wählen. Bei der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten bestimmt der Verwaltungsrat in jeder Sitzung, welches der anwesenden Mitglieder den Vorsitz führen muß. Der Verwaltungsrat bestimmt ferner den Schriftführer, der nicht Aktionär zu sein braucht. Artikel 20 Beschlüsse des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat wird, sooft dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, von seinem Präsidenten oder einem Drittel seiner Mitglieder am Sitz der Gesellschaft oder an irgendeinem anderen Ort einberufen, der im Einberufungsschreiben genannt wird, das auch kurz auf die Tagesordnung der Sitzung eingehen muß. Die Mitglieder des Verwaltungsrats Können sich in einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgrund einer brieflich oder telegraphisch erteilten Vollmacht durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Ein Verwaltungsratsmitglied kann jedoch immer nur ein anderes Mitglied vertreten. Diese Bestimmungen gelten für den ständigen Vertreter einer dem Verwaltungsrat angehörenden juristischen Person. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind nur rechtswirksam, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über die Anlage nichtgebundener Mittel, die Bewilligung von Krediten, Vorschüssen, Bürgschaften und Wechselbürgschaften, die Aufnahmen von Anleihen durch Krediteröffnung oder in anderer Form, die Durchführungsvorschriften für die gemäß Artikel 39 dieser Satzung von der Hauptversammlung genehmigten Anleihen, die Erteilung von Aufträgen in Höhe von mehr als 400 000 ffrs, der Erwerb und die Veräusserung von unbeweglichen Sachen und damit zusammenhängenden Rechten sowie der Verkauf für entbehrlich erachteter unbeweglicher Sachen, die Gründung von Gesellschaften oder die Einbringung von Vermögenswerten in gegründete Gesellschaften bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, um gültig zu sein. Jedes Verwaltungsratsmitglied verfügt über eine Stimme und nur, wenn es ein anderes Mitglied vertritt, über zwei. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Wenn der Verwaltungsrat aufgrund der Zahl der amtierenden Mitglieder bei tatsächlicher Anwesenheit von nur zwei Mitgliedern gültig beschließen kann und sich kein anderes Mitglied vertreten ließ, sind die Beschlüsse einstimmig zu fassen. Artikel 21 Sitzungsprotokolle Über jede Sitzung des Verwaltungsrats ist ein Protokoll anzufertigen, das in ein besonderes Register am Sitz der Verwaltung einzutragen ist. Im Protokoll sind die Namen der anwesenden, vertretenen, entschuldigten oder abwesenden Verwaltungsratsmitglieder anzugeben. Die Anwesenheit oder Abwesenheit der aufgrund rechtlicher Vorschriften zu den Sitzungen einberufenen Personen und die Anwesenheit aller anderen Personen, die ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen haben, ist zu erwähnen. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und mindestens einem Verwaltungsratsmitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, unterzeichnet. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird es von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet. Die Protokollauszuege und _abschriften werden von dem Präsidenten des Verwaltungsrats, dem vorübergehend mit den Amtsgeschäften eines Präsidenten beauftragten Verwaltungsratsmitglied oder einem hierzu ermächtigten Geschäftsbevollmächtigten, der der Schriftführer des Verwaltungsrats sein kann, beglaubigt. Artikel 22 Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat erhält alle erforderlichen Vollmachten, um im Namen der Gesellschaft zu handeln und alle ihrem Zweck entsprechenden Rechtsgeschäfte oder sonstigen Geschäfte durchzuführen oder zu genehmigen, soweit hierfür nicht die ordentliche oder die ausserordentliche Hauptversammlung zuständig ist. Insbesondere schließt er in Anwendung der Verordnung Nr. 58_1137 vom 28. November 1958 mit Electricité de France - Service National" alle zum Betrieb von Anlagen für die Erzeugung von Atomstrom erforderlichen Verträge ab. Ihm obliegen die Personaleinstellungen und _Entlassungen, die Festsetzung der Gehälter, Löhne und Gratifikationen für das Personal sowie der sonstigen Einstellungs_ und Entlassungsbedingungen gemäß dem Statut national du personnel des industries électriques et gazières". Artikel 23 Generaldirektion Der Präsident des Verwaltungsrats, der eine natürliche Person sein muß, nimmt unter eigener Verantwortung die Aufgaben der Geschäftsführer der Gesellschaft wahr. Auf seinen Vorschlag kann der Verwaltungsrat ihm eines seiner Mitglieder oder ein Nichtmitglied, die in dem einen oder anderen Fall natürliche Personen sein müssen, als Bevollmächtigten mit dem Titel eines Generaldirektors zur Seite stellen. Das Hoechstalter des Generaldirektors beträgt 65 Jahre. Der Generaldirektor bleibt bis zu dem Tag der auf den fünfundsechzigsten Geburtstag folgenden ordentlichen Jahreshauptversammlung im Amt. Der Verwaltungsrat überträgt seinem Präsidenten und gegebenenfalls dem Generaldirektor, den er dem Präsidenten zur Seite gestellt hat, alle erforderlichen Vollmachten für den laufenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, die auch die Erteilung von Untervollmachten umfassen Können. Bei Vorübergehender Verhinderung oder Tod des Präsidenten kann der Verwaltungsrat die Aufgaben des Präsidenten ganz oder teilweise einem Verwaltungsratsmitglied übertragen, das die Électricité de France" vertritt. Ist der Präsident vorübergehend verhindert, erfolgt die Übertragung für eine begrenzte Dauer; sie kann verlängert werden. In Todesfällen ist sie bis zur Wahl des neuen Präsidenten gültig. Die festen und die anteilmässigen Vergünstigungen, die der Präsident für die Geschäftsführung und gegebenenfalls auch der ihm zur Seite gestellte Generaldirektor sowie unter Umständen das Verwaltungsratsmitglied, dem nach vorhergehendem Absatz Aufgaben übertragen worden sind, als Vergütung erhalten, werden vom Verwaltungsrat festgesetzt und als allgemeine Unkosten verbucht. Der Verwaltungsrat kann unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen einen Ausschuß einsetzen, der sich mit den ihm zur Prüfung überwiesenen Fragen befasst und dessen Mitglieder hierfür eine Sondervergütung erhalten Können. Artikel 24 Unterzeichnung von Urkunden über Rechtsgeschäfte Alle die Gesellschaft betreffenden und vom Verwaltungsrat beschlossenen oder genehmigten Rechtsgeschäfte bedürfen der Unterschrift des Präsidenten des Verwaltungsrats oder des Generaldirektors - falls ein solcher dem Präsidenten zur Seite steht - oder auch eines Bevollmächtigten, der hierzu vom Präsidenten, vom Generaldirektor oder vom Verwaltungsrat ermächtigt worden ist. Artikel 25 Abmachungen mit Verwaltungsratsmitgliedern Abmachungen zwischen der Gesellschaft und einem oder mehreren Mitgliedern ihres Verwaltungsrats oder mit einem Unternehmen, in dem ein Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied oder Direktor ist, müssen entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften genehmigt werden. Artikel 26 Haftung der Verwaltungsratsmitglieder Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats haften nach den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Erfuellung ihres Auftrags. Artikel 27 Vergütung für die Verwaltungsratsmitglieder Unbeschadet der in Artikel 23 vorgesehenen Sondervergütungen Können die Verwaltungsratsmitglieder als Tagegeld eine Zulage erhalten, die in der von der Hauptversammlung festgesetzten Höhe bis zu einem neuen Beschluß der Hauptversammlung aufrechterhalten und vom Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen an seine Mitglieder verteilt wird. TITEL IV RECHNUNGSPRÜFER Artikel 28 Bestellung und Aufgaben Die Hauptversammlung bestellt für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer und nach dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren mindestens zwei ordentliche Rechnungsprüfer für die Erfuellung der Aufgaben, die diese Rechtsvorschriften ihnen zuweisen. Die Rechnungsprüfer Können wiedergewählt werden. Sie sind berechtigt, die Hauptversammlung einzuberufen, sofern dies nicht durch den Verwaltungsrat geschehen ist. Von der ordentlichen Hauptversammlung Können für die gleiche Dauer wie die Amtszeit der ordentlichen Rechnungsprüfer ein oder mehrere stellvertretende Rechnungsprüfer bestellt werden, um die ordentlichen Rechnungsprüfer bei Ableben, Verhinderung oder Weigerung zu vertreten. Die Rechnungsprüfer erhalten eine Vergütung, die in der von der Hauptversammlung festgesetzten Höhe bis zu einem neuen Beschluß der Hauptversammlung aufrechterhalten wird. TITEL V HAUPTVERSAMMLUNGEN KAPITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ORDENTLICHEN UND AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNGEN Artikel 29 Einberufung der Hauptversammlungen Die Hauptversammlungen der Aktionäre werden vom Verwaltungsrat einberufen. Andernfalls Können sie auch einberufen werden: 1. von den Rechnungsprüfern; 2. von einer gerichtlich ermächtigten Person auf Verlangen beliebiger Beteiligter in dringenden Fällen oder eines oder mehrerer Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens ein Zehntel des Gesellschaftskapitals erreichen; 3. von dem oder den Liquidatoren während der Dauer der Abwicklung. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 41 über die Ausserordentlichen Hauptversammlungen, die in der ersten Sitzung nicht beschlußfähig waren, erfolgt die Einladung zur Hauptversammlung mindestens 15 Tage vorher durch Bekanntgabe in einem am Sitz der Gesellschaft erscheinenden Blatt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen, falls es sich um die erste Einberufung handelt. Diese Frist wird auf sechs Tage verkürzt, falls es sich um Hauptversammlungen handelt, die durch eine zweite Einladung oder nach Vertagung einberufen werden. Da alle Aktien Namensaktien sind, kann anstelle der in diesem Artikel vorgesehen Bekanntgaben eine mit Einschreiben auf Kosten der Gesellschaft an jeden Aktionär gerichtete Einladung erfolgen. Falls die Einladung durch Bekanntgabe erfolgt, werden Aktionäre, die mindestens einen Monat vor der Einberufung der Versammlung Inhaber von Namensaktien geworden sind, mit ordentlichem Brief zu dieser eingeladen. Auf ihr Verlangen Können diese Aktionäre mit eingeschriebenem Brief eingeladen werden, sofern sie der Gesellschaft die Einschreibegebühr übersenden. Die Einberufung muß den Tag, die Stunde, den Ort sowie kurz den Gegenstand der Hauptversammlung angeben. Artikel 30 Teilnahmeberechtigung Wer mindestens Fünf Tage vor einer Versammlung Inhaber einer Aktie geworden ist, kann ohne weiteres an dieser Versammlung teilnehmen oder sich auf ihr vertreten lassen. Das nach Aktien ausgeuebte Stimmrecht, das mit dem Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung verbunden ist, steht in den Ordentlichen Hauptversammlungen dem Nießbraucher und in den Ausserordentlichen Hauptversammlungen dem Eigentümer zu. Bei Inpfandnahme behält der Inhaber der Wertpapiere das Stimmrecht. Die Gemeinschaftseigentümer von Aktien werden in den Versammlungen von einem von ihnen oder von einem gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten. Bei Meinungsverschiedenheiten wird dieser Bevollmächtigte von dem Präsidenten des Handelsgerichts bestellt, der auf Antrag des betreibenden Gemeinschaftseigentümers eine einstweilige Verfügung erlässt. Ein Aktionär kann sich in den Versammlungen stets von seinem Ehegatten oder von einem anderen Aktionär vertreten lassen. Gesellschaften werden rechtskräftig durch ihren Geschäftsführer oder einen ihrer Geschäftsführer, ihren Président Directeur Général" oder dessen Stellvertreter oder eine hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Person vertreten, ohne daß dieser Vertreter deshalb persönlich Aktionär der Société d'Énergie Nucléaire franco_belge des Ardennes" zu sein braucht. Artikel 31 Zusammensetzung Die (Ordentliche oder Ausserordentliche) Hauptversammlung umfasst alle Aktionäre; die Zahl ihrer Aktien ist hierbei unerheblich, sofern die erforderlichen Einzahlungen auf sie geleistet worden sind. Artikel 32 Stimmrecht Bei (Ordentlichen oder Ausserordentlichen) Hauptversammlungen entspricht das mit den Aktien verbundene Stimmrecht mit Ausnahme der in Artikel 82 des Gesetzes vom 24. Juli 1966 vorgesehenen Einschränkung dem von den Aktien verkörperten Anteil an Gesellschaftskapital, wobei jede Aktie mindestens eine Stimme gewährt. Artikel 33 Präsidium der Versammlung Den Vorsitz in der Versammlung führt der Präsident des erwaltungsrats oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Verwaltungsrats oder, falls auch dieser verhindert ist, ein zu diesem Zweck vom Verwaltungsrat bevollmächtigtes Mitglied. Die beiden Aktionäre, die in eigener Person oder als Bevollmächtigte die grösste Anzahl Aktien vertreten, zählen die Stimmen; sie müssen anwesend sein und sich zur Stimmenzählung bereit erklärt haben. Das Präsidium bestimmt den Schriftführer, der nicht Aktionär zu sein braucht. Die Anwesenheitsliste muß folgende Angaben enthalten: 1. Name, Rufname und Wohnsitz der anwesenden Aktionäre, die Anzahl der jeweils von ihnen gehaltenen Aktien sowie die Anzahl der mit diesen Aktien verbundenen Stimmen; 2. Name, Rufname und Wohnsitz der vertretenen Aktionäre, die Anzahl der jeweils von ihnen gehaltenen Aktien sowie die Anzahl der mit diesen Aktien verbundenen Stimmen; 3. Name, Rufname und Wohnsitz der bevollmächtigten Vertreter, die Anzahl der Aktien der von ihnen vertretenen Aktionäre sowie die Zahl der mit diesen Aktien verbundenen Stimmen. Das Präsidium der Versammlung kann im Anhang zur Anwesenheitsliste die Vollmacht beifügen, auf der der Name, der Rufname und der Wohnsitz der vertretenen Aktionäre, die Anzahl der von ihnen vertretenen Aktien und die Anzahl der stimmberechtigten Aktien eingetragen ist. In diesem Fall ist das Präsidium der Versammlung nicht gehalten, die Vermerke über die vertretenen Aktionäre in die Anwesenheitsliste einzutragen, doch ist auf dieser die Anzahl der im Anhang zu dieser Liste beigefügten Vollmachten angegeben. Diese Befugnisse müssen unter denselben Voraussetzungen und gleichzeitig mit der Anwesenheitsliste mitgeteilt werden. Die von den anwesenden Aktionären und den bevollmächtigten Vertretern von Aktionären ordnungsgemäß abgezeichnete Anwesenheitsliste wird mit einem Bestätigungsvermerk versehen. Artikel 34 Tagesordnung Die Tagesordnung der Versammlungen wird vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 128 des Dekrets Nr. 67_236 vom 23. März 1967 vom Urheber der Einberufung festgesetzt. Es wird nur über Tagesordnungspunkte beschlossen. Artikel 35 Sitzungsprotokolle Über die Sitzungen der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das in ein besonderes, am Sitz der Gesellschaft geführtes, mit Nummern versehenes und abgezeichnetes Register einzutragen ist. Jedoch Können diese Sitzungsprotokolle auf durch laufend numerierten und abgezeichneten losen Blättern gemäß Artikel 85 des Dekrets Nr. 67_236 vom 23. März 1967 angefertigt werden. Das Sitzungsprotokoll der Versammlung muß das Datum und den Sitzungsort, die Art der Einberufung, die Tagesordnung, die Zusammensetzung des Präsidiums, die Zahl stimmberechtigter Aktien und die erreichte Stimmenzahl, die in der Versammlung vorgelegten Dokumente und Berichte, eine Zusammenfassung der Aussprachen, den Wortlaut der zur Abstimmung vorgelegten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse angeben. Es wird von den Mitgliedern des Präsidiums unterzeichnet. Die Protokollabschriften oder _Auszuege werden vom Präsidenten des Verwaltungsrats oder vom Schriftführer der Versammlung ordnungsgemäß bestätigt. Nach der Auflösung der Gesellschaft und während ihrer Abwicklung werden diese Abschriften oder Auszuege von dem Abwickler oder einem der Abwickler unterzeichnet. Artikel 36 Wirkung der Beschlüsse Die ordnungsgemäß zusammengetretene Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Aktionäre. Sie kann je nach Erfuellung der erforderlichen Voraussetzungen entweder als Ordentliche oder Ausserordentliche Versammlung zusammentreten. Die von der Versammlung nach Gesetz und Satzung erfassten Beschlüsse sind für alle, auch die Abwesenden oder mit diesem Beschluß nicht einverstandenen Aktionäre, bindend. KAPITEL II ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNGEN Artikel 37 Beschlußfähigkeit Die ordentliche Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres zusammen, sofern diese Frist nicht durch gerichtliche Entscheidung verlängert wird. Die (jährliche oder aus besonderem Anlaß einberufene) Ordentliche Hauptversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel des Gesellschaftskapitals vertreten ist. für die Feststellung der Beschlußfähigkeit ist die Gesamtzahl der das Gesellschaftskapital bildenden Aktien abzueglich der aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen nicht stimmberechtigten Aktien maßgebend. Kommt keine Beschlußfähigkeit zustande, so ist die Hauptversammlung nach dem in Artikel 29 vorgeschriebenen Verfahren erneut einzuberufen. Die auf dieser zweiten Versammlung gefassten Beschlüsse sind ungeachtet der Zahl der vertretenen Aktien rechtswirksam; sie dürfen jedoch nur die Tagesordnungspunkte der ersten Versammlung betreffen. Artikel 38 Mehrheit Die Beschlüsse der Ordentlichen Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Aktionäre, einschließlich der Aktionäre, die brieflich abgestimmt haben. Artikel 39 Rechte und Pflichten Auf der Ordentlichen Hauptversammlung werden der Bericht des Verwaltungsrats über den Geschäftsablauf und die Jahresabschlüsse sowie die Berichte der Rechnungsprüfer vorgetragen. Die Ordentliche Hauptversammlung erörtert die Gewinn_ und Verlustrechnung und genehmigt oder berichtigt sie;sie beschließt über die Ausschüttung der Dividende. Sie bestellt die Verwaltungsratsmitglieder und die Rechnungsprüfer. Sie beschließt gegebenenfalls über die Vergütung für die Rechnungsprüfer sowie diejenige, die Verwaltungsratsmitglieder als Tagegeld erhalten Können. Sie beschließt über alle sonstigen Tagesordnungspunkte, für die die Ausserordentliche Hauptversammlung nicht zuständig ist. Schließlich erteilt sie dem Verwaltungsrat, falls erforderlich, weitere Vollmachten und genehmigt insbesondere die Aufnahme von Fremdkapital durch Ausgabe von Schuldscheinen oder Obligationen mit oder ohne hypothekarische Sicherung. Die Jahresbilanz und die Gewinn_ und Verlustrechnung Können erst nach Erstattung der Berichte des oder der Rechnungsprüfer rechtswirksam genehmigt werden; andernfalls sind sie nichtig. KAPITEL III AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNGEN Artikel 40 Mehrheit Die Beschlüsse der Ausserordentlichen Hauptversammlung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Aktionäre, einschließlich der Aktionäre, die brieflich abgestimmt haben. Artikel 41 Rechte und Pflichten - Beschlußfähigkeit - Einberufung Vorbehaltlich der Genehmigung gemäß der Verordnung Nr. 58_1137 vom 28. November 1958 (Artikel 1 Absatz 2) kann nur die Ausserordentliche Hauptversammlung alle Bestimmungen der Satzung ändern. Sie kann jedoch nicht - ausser einstimmig - die Verpflichtungen der Aktionäre erweitern; dies gilt nicht für die Verpflichtungen aufgrund einer ordnungsgemässerfolgten Zusammenlegung von Aktien. Sie kann insbesondere, ohne daß die nachstehende Aufzählung erschöpfend wäre, folgendes beschließen oder genehmigen: die Erhöhung des Gesellschaftskapitals gemäß Artikel 8; die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals; dessen Aufteilung in Aktien mit einem anderen als dem bisherigen Nennwert und die Zusammenlegung der Aktien mit der etwaigen Verpflichtung zur Übertragung oder Übernahme alter Aktien, um das eine oder andere Rechtsgeschäft zu ermöglichen; die Änderung der Bezeichnung der Gesellschaft und die Verlegung ihres Sitzes an einen Ort ausserhalb der Stadt Paris, dem Ort dieses Sitzes, und ausserhalb der angrenzenden Departements; die Änderung der Form und der Bedingungen für die Umschreibung der Aktien; die Verlängerung oder die Verkürzung der Dauer des Bestehens der Gesellschaft; die Anwendung neuer, nicht für rückwirkend erklärter gesetzlicher Vorschriften auf die Gesellschaft; die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft sowie ihre Verschmelzung mit einer oder mehreren Gesellschaften, die gemäß der Verordnung Nr. 58_1137 vom 28. November 1958 gegründet worden sind oder noch gegründet werden; Änderungen des Gesellschaftszwecks, insbesondere dessen Erweiterung oder Einschränkung, sowie die Aufteilung des Geschäftsgewinns und des Gesellschaftsvermögens. Bei Prüfung der Sacheinlagen und Sondervorteile beschließt die Hauptversammlung, die den Gründungsversammlungen gleichgestellt ist, über die für die Ausserordentlichen Hauptversammlungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Beschlußfähigkeit und die Mehrheit. Die Ausserordentliche Hauptversammlung gilt in allen oben genannten Fällen und auch, wenn sie über Änderungen des Gesellschaftszwecks entscheiden soll, nur dann als ordnungsgemäß zusammengetreten und beschlußfähig, wenn sie aus Aktionären besteht, die mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten. Zu dem Gesellschaftskapital, das zur Prüfung der von der Versammlung zu genehmigenden Sacheinlagen und Sondervorteile vertreten sein muß, rechnen jedoch nicht die Aktien der Personen, die Sacheinlagen geleistet oder die Sondervorteile ausbedungen haben. Die auf die erste Einberufung hin zusammengetretene Ausserordentliche Hauptversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn die anwesenden oder vertretenen Aktionäre zusammen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Aktien vertreten. Ist diese Voraussetzung nicht erfuellt, so wird die Hauptversammlung gemäß den in Artikel 29 der Satzung festgelegten Verfahren und Fristen erneut einberufen. Auf diese zweite Einberufung hin ist die Versammlung beschlußfähig, wenn die anwesenden oder vertretenen Aktionäre zusammen mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Aktien vertreten, jedoch nur in Fragen auf der Tagesordnung der ersten Versammlung. Ist die zweite Versammlung nicht beschlußfähig, so kann sie gemäß den in Artikel 29 der Satzung festgelegten Verfahren und Fristen erneut einberufen werden, jedoch nicht später als zwei Monate nach dem letzten Einberufungstermin. Auf diese dritte Einberufung hin ist die Versammlung beschlußfähig, wenn die anwesenden und vertretenen Aktionäre zusammen mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Aktien vertreten, jedoch nur in Fragen auf der Tagesordnung der ersten Versammlung. In Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen beschließt die Hauptversammlung über Vorschläge zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals durch Verwendung von Rücklagen, Gewinnen oder Ausgabeprämien unter den für die ordentlichen Hauptversammlungen vorgesehenen Voraussetzungen für Beschlußfähigkeit und Mehrheit. TITEL VI JAHRESAB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.