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87/297/Euratom: Entscheidung des Rates vom 18. Mai 1987 zur Billigung einer Änderung der Satzung (Gesellschaftsvertrag) des gemeinsamen Unternehmens "Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes" (SENA)

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Avis juridique important | 31987D0297 87/297/Euratom: Entscheidung des Rates vom 18. Mai 1987 zur Billigung einer Änderung der Satzung (Gesellschaftsvertrag) des gemeinsamen Unternehmens "Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes" (SENA) Amtsblatt Nr. L 148 vom 09/06/1987 S. 0001 - 0016 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 18. Mai 1987 zur Billigung einer Änderung der Satzung (Gesellschaftsvertrag) des gemeinsamen Unternehmens Société d'énergie nucléaire franco_belge des Ardennes" (SENA) (87/297/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 50, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch Entscheidung vom 9. September 1961 [1] errichtete der Rat ein gemeinsames Unternehmen, die Société d'énergie nucléaire franco_belge des Ardennes" (SENA). [1] ABl. Nr. 65 vom 9.10.1961, S. 1173/61. Die ausserordentliche Hauptversammlung des gemeinsamen Unternehmens beschloß auf ihrer Tagung vom 28. Juni 1985, die Satzung zu ändern, um sie an das Französische Gesetz Nr. 81_1126 vom 31. Dezember 1981 über die Harmonisierung des Rechts der Handelsgesellschaften mit der Zweiten europäischen Richtlinie anzupassen. Diese Änderung beeinträchtigt nicht die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Vorschriften. Sie ist deshalb zu billigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Änderung der Satzung des gemeinsamen Unternehmens Société d'énergie nucléaire franco_belge des Ardennes" (SENA) wird gebilligt. Der Wortlaut der Satzung ist dieser Entscheidung beigefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an das gemeinsamen Unternehmen Société d'énergie nucléaire franco_belge des Ardennes" (SENA) gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1987. Im Namen des Rates Der Präsident P. DE KEERSMÄKER SOCIÉTÉ D'ÉNERGIE NUCLÉAIRE FRANCO_BELGE DES ARDENNES (SENA) - Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 80 000 000 ffrs - Sitz: 3 und 5, avenü de Friedland, Paris 8e (RCS Paris B 603 043 838) SATZUNG TITEL 1 GESELLSCHAFTSZWECK - BEZEICHNUNG - SITZ - DAUER Artikel 1 Die Inhaber der gemäß dieser Satzung jetzt oder später ausgegebenen Aktien Gründen hiermit eine Aktiengesellschaft. Diese Gesellschaft wird gemäß der Verordnung Nr. 58_1137 vom 28. November 1958 gegründet und unterliegt den Bestimmungen der genannten Verordnung und dieser Satzung sowie den für Aktiengesellschaften geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere dem Gesetz vom 24. Juli 1966, soweit diese nicht im Widerspruch zu der vorgenannten Verordnung vom 28. November 1958 stehen. Artikel 2 Gesellschaftszweck Zweck der Gesellschaft ist es, im Rahmen des Euratom_Programms auf Französischem Hoheitsgebiet das Kernkraftwerk Chooz (Ardennen) zu bauen sowie Kernkraftwerke einzurichten und zu betreiben. Artikel 3 Tätigkeit der Gesellschaft Der im Kernkraftwerk Chooz erzeugte Strom wird in Höhe der Beteiligung der Aktionäre am Gesellschaftskapital, die natürliche oder juristische Person anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom_Vertrags sind, diesen oder Gruppen von ihnen zur Verfügung gestellt. Die Anlagen des Kernkraftwerks Chooz werden von der Electricité de France - Service National" betrieben. Der für das Ausland bestimmte Strom wird über das der Electricité de France - Service National" zur Verfügung stehende Netz bis zur Grenze geleitet, wo die Lieferung erfolgt. Artikel 4 Bezeichnung Die Gesellschaft erhält die Bezeichnung: Société d'énergie nucléaire franco_belge" des Ardennen, abgekürzt SENA". Von der Gesellschaft ausgehende und für Dritte bestimmte Rechtsurkunden und Unterlagen müssen die Firmenbezeichnung, unmittelbar gefolgt von dem Wort Aktiengesellschaft" oder der Abkürzung SA" und dem Betrag des Gesellschaftskapitals, enthalten. Artikel 5 Sitz Die esellschaft hat ihren Sitz in Paris (8e), 3 und 5, avenü de Friedland. Der Sitz kann durch Beschluß des Verwaltungsrats, der auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre zur Ratifizierung vorgelegt wird, an irgendeinen anderen Ort in Paris oder ein benachbartes Departement verlegt werden. Er kann durch Beschluß der ausserordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre überall in Frankreich nach ausserhalb von Paris oder nach einem benachbarten Departement verlegt werden. Artikel 6 Dauer Die Gesellschaft besteht bis zum 31. Dezember 2058, sofern sie nicht vorher aufgelöst oder verlängert wird. TITEL II GESELLSCHAFTSKAPITAL - AKTIEN Artikel 7 Gesellschaftskapital Das Gesellschaftskapital beträgt 80 000 000 ffrs, aufgeteilt in 800 000 Aktien zu je 100 ffrs, und zwar 400 000 Aktien der Kategorie A und 400 000 Aktien der Kategorie B. Das Gesellschaftskapital kann unter folgenden Bedingungen erhöht oder herabgesetzt werden: Inhaber von Aktien der Kategorie A kann nach der Verordnung Nr. 58_1137 vom 28. November 1958 nur die Electricité de France - Service national" sein. Inhaber der Aktien der Kategorie B Können nur natürliche oder juristische Personen sein, die Angehörige anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom_Vertrags sind. Artikel 8 Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals Aufgrund eines gemäß dem Gesetz und dieser Satzung gefassten Beschlusses der zuständigen Hauptversammlung kann das Gesellschaftskapital durch ein_ oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien für Sach_ oder Bareinlagen oder die Verwendung von Gewinnen, gesetzlichen oder sonstigen Rücklagen erhöht werden, und zwar entweder durch die kostenlose Zuteilung neuer Aktien an die Aktionäre oder durch die Erhöhung des Nennwerts der bereits ausgegebenen Aktien. Die Hauptversammlung setzt die Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien oder für die Erhöhung des Nennwerts der bereits ausgegebenen Aktien fest oder überträgt ihre diesbezueglichen Befugnisse dem Verwaltungsrat. für Kapitalerhöhungen Können Stamm_ oder Vorzugsaktien ausgegeben werden, die mit bestimmten Vergünstigungen gegenüber den übrigen Aktien oder mit Vorrechten bezueglich der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens oder beider verbunden sind. Bei jeder Kapitalerhöhung durch Ausgabe in bar einzubezahlender Aktien ist die gleiche Anzahl von A_ und B_Aktien auszugeben, so daß die Zahl der A_Aktien stets der Zahl der B_Aktien entspricht. Gemäß der Verordnung Nr. 58_1137 vom 28. November 1958 ist die Electricité de France" verpflichtet, die gesamten neuen A_Aktien zu zeichnen, damit ihre Beteiligung in Höhe der Hälfte des Gesellschaftskapitals aufrecht erhalten bleibt. Aktionäre, gleichviel ob juristische oder natürliche Personen, die Angehörige anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom_Vertrags sind, haben entsprechend dem Nennwert ihrer Aktien ein Bezugsrecht hinsichtlich der neuen B_Aktien, das nach dem Verfahren und innerhalb der Frist auszuüben ist, die der Verwaltungsrat festlegt. Dieser Anspruch kann gemäß Artikel 11 übertragen werden. Aktionäre, deren Aktienzahl zum Erwerb einer neuen Aktie oder einer ganzen Anzahl neuer Aktien nicht ausreicht, Können sich, vorbehaltlich der Anwendung der Rechts_ und Verwaltungsvorschriften über ungeteilte Aktien, zwecks Ausübung ihrer Ansprüche zusammenschließen. Erfolgt eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen, gleichviel ob juristische oder natürliche Personen, die Angehörige anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom_Vertrags sind, sie in die Gesellschaft einbringen, und wird eine entsprechende Anzahl neuer B_Aktien ausgegeben, so ist gleichzeitig eine zweite Kapitalerhöhung erforderlich; diese kann durch Ausgabe in bar einzubezahlender A_Aktien, die von der Electricité de France" zu zeichnen sind, durch Ausgabe von A_Aktien, die diesem Unternehmen für Sacheinlagen zuzuteilen sind, oder durch eine Verbindung beider Verfahren erfolgen; diese zweite Kapitalerhöhung, die der Aufrechterhaltung des vorgeschriebenen Kapitalanteils der Electricité de France" dienen soll, muß, wie auch immer sie durchgeführt wird, der Erhöhung entsprechen, aufgrund deren sie vorgenommen wird. Umgekehrt ist bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen, die von der Electricité de France" in die Gesellschaft eingebracht werden, und bei Ausgabe einer entsprechenden Anzahl neuer A_Atkien gleichzeitig eine zweite Kapitalerhöhung gleichen Umfangs erforderlich; die dieser Erhöhung entsprechenden B_Aktien sind ausschließlich den Aktionären, die Angehörige anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom_Vertrags sind, gegen Leistung von Bar_ oder Sacheinlagen zuzuteilen. Die Hauptversammlung kann durch einen gemäß den vorgenannten Bestimmungen zu fassenden Beschluß nach eigenem Ermessen auch eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitals beschließen, die insbesondere durch Abfindung der Aktionäre, Rückkauf und Einziehung der Aktien der Gesellschaft oder durch Umtausch alter Aktien gegen eine gleiche oder geringere Zahl neuer Aktien mit gleichem oder anderem Nennwert erfolgen kann, mit der Maßgabe, daß die Zahl der A_Aktien jederzeit der Zahl der B_Aktien gleichbleibt. Die Beschlüsse der Ausserordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre über die in diesem Artikel genannten Kapitalerhöhungen oder _Herabsetzungen dürfen keinesfalls von dem in Artikel 7 Absatz 1 aufgestellten Grundsatz abweichen. Ferner darf das in der geltenden Gesetzgebung verankerte Bezugsrecht der Aktionäre nicht durch die verschiedenen Bestimmungen des Artikels 8 beeinträchtigt werden. Artikel 9 Einzahlung von Aktien Auf die gezeichneten Aktien sind am Sitz der Gesellschaft oder an irgendeinem anderen, besonders bezeichneten Ort einzubezahlen: mindestens ein Viertel bei Zeichnung; der Restbetrag entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschaft durch eine oder mehrere Zahlungen innerhalb von höchstens Fünf Jahren; Zeitpunkt und Höhe der Zahlung werden jeweils vom Verwaltungsrat festgelegt. Die Aufforderung zur Einzahlung der Beträge wird den Aktionären jeweils zwei Wochen vor dem festgesetzten Zahlungstermin durch eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung übermittelt. Die Zeichnung von Aktien, auf die keine Einzahlung geleistet worden ist, kann als nichtig betrachtet werden, wenn die bei der Zeichnung fällige Einzahlung nicht innerhalb von acht Tagen, nachdem eine entsprechende Zahlungsaufforderung durch eingeschriebenen Brief ergangen ist, geleistet worden ist. Aktien ohne einen ordnungsgemässen Vermerk über die Zahlung der fälligen Beträge sind nicht übertragbar; auf solche Aktien wird keine Dividende ausgeschüttet. Inhaber, zeitweilige Zessionare und Zeichner haften gesamtschuldnerisch für die Aktiensumme. Zeichner oder Aktionäre, die ihre Aktien abgetreten haben, haften jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach der Abtretung nicht mehr für die noch nicht eingeforderten Beträge. Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung auf die Aktien sind für jeden weiteren Tag Verzugszinsen in Höhe von 7 % jährlich fällig, ohne daß es einer Klageerhebung bedürfte. Wird der fällige Betrag von einem Inhaber von B_Aktien nicht rechtzeitig auf die Aktien eingezahlt, so fordert der Verwaltungsrat diesen durch einen an seinen letzten bekannten Wohnsitz gerichteten eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung auf, den fälligen Betrag einzuzahlen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, veräussert die Gesellschaft die Aktien ohne gerichtliche Genehmigung weiter. Zu diesem Zweck veröffentlicht sie in einem im Departement des Sitzes der Gesellschaft erscheinenden Blatt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen (frühestens 30 Tage nach der unter dem vorhergehenden Absatz genannten Aufforderung) die Nummern der zur Veräusserung freigegebenen Aktien und unterrichtet hierüber den Schuldner und gegebenenfalls die Mitschuldner durch eingeschriebenen Brief, der insbesondere das Datum und die Nummer des Blatts, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, enthält. Die Aktien Können frühestens 15 Tage nach Übersendung des letzten eingeschriebenen Briefes durch einen Makler oder Notar auf die Gefahr des säumigen Aktionärs versteigert werden. Kann der Zuschlag zu einem Preis erfolgen, der der Gesellschaft die Zahlung der vom säumigen Aktionär geschuldeten Beträge in voller Höhe gewährleistet, so Können diese Aktien nur von Aktionären, die Inhaber von B_Aktien sind, ersteigert werden. Wird kein diesem Preis entsprechendes Angebot abgegeben, so werden zur Versteigerung auch Nichtaktionäre zugelassen, sofern sie Angehörige anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom_Vertrags sind. Die Eintragung des säumigen Aktionärs wird in den Büchern der Gesellschaft von Rechts wegen gestrichen. Der Erwerber wird eingetragen, und neue Zertifikate mit der Angabe der Einzahlungen der eingeforderten Beträge mit dem Vermerk Duplikat" werden ausgestellt. Der Nettoverkaufserlös fließt der Gesellschaft in Höhe der Schuld zu und wird mit den Kapital_ und Zinsbeträgen, die ihr der säumige Aktionär schuldet, und sodann mit den Kosten verrechnet, die die Gesellschaft gezahlt hat, um die Veräusserung zu erreichen. Die Gesellschaft kann ausserdem den säumigen Aktionär und gegebenenfalls seine Mitschuldner vor und nach dem Verkauf oder auch während des Verkaufs verklagen. Bei Nichtzahlung von Emissionsprämien sind die Absätze 1 bis 8 dieses Artikels anwendbar. Artikel 10 Form der Aktien Die Aktien lauten stets auf den Namen. Sie werden unter den gesetzlich vorgesehen Bedingungen und Modalitäten auf dem Konto ihres Inhabers eingetragen. Artikel 11 Übertragung von Aktien Die in Händen der Electricité de France - Service National" befindlichen A_Aktien sowie die mit diesen Aktien verbundenen Ansprüche - insbesondere das Bezugs_ und das Zuteilungsrecht - sind nicht übertragbar. Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von B_Aktien der Gesellschaft oder des mit ihnen verbundenen Bezugs_ oder Zuteilungsrechts sowie jeder Über_ gang eines Rechts an den Aktien unter Lebenden oder infolge Todes des bisherigen Inhabers darf nur zugunsten juristischer oder natürlicher Personen erfolgen, die Angehörige anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom_Vertrags sind. An Aktionäre der Gesellschaft Können die Aktien frei übertragen werden. Ist jedoch derjenige, auf den die Aktien übergehen sollen, noch nicht Aktionär der Gesellschaft, so sind folgende Regeln anwendbar: Ausser in Fällen der Erbfolge, Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft oder Übertragung an einen Ehegatten, Verwandten, Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, unterliegt die Aktienübertragung in gleich welcher Form der Genehmigung durch die Gesellschaft. Um diese Genehmigung zu erhalten, hat der Zedent die Gesellschaft durch nichtgerichtliche Urkunde oder durch eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung von der beabsichtigten Abtretung zu unterrichten, und zwar unter Angabe des Namens, des Vornamens und der Anschrift des Zessionars, wenn dieser eine natürliche Person ist, bzw. der Firma und des Sitzes, wenn er eine juristische Person ist, sowie jeweils der Zahl und Nummern der abzutretenden Aktien und dem angebotenen Preis. Die Genehmigung ergibt sich aus einer Notifizierung oder aus der Tatsache, daß innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt der Antragstellung ab keine Antwort erfolgt ist. Wenn die Gesellschaft den vorgeschlagenen Zessionar ablehnt, hat der Verwaltungsrat binnen drei Monaten nach Notifizierung der Ablehnung zu veranlassen, daß die Aktien entweder durch einen Aktionär, der Inhaber von B_Aktien ist, oder durch einen Dritten, der Angehöriger eines der Unterzeichnerstaaten des Euratom_Vertrags ist, oder mit der Zustimmung des Zedenten von der Gesellschaft im Hinblick auf eine Herabsetzung des Kapitals erworben werden. Können die Beteiligten sich nicht einigen, so wird der Preis der Aktien zu den in Artikel 1868 Absatz 5 des Zivilgesetzbuches festgelegten Bedingungen bestimmt. Findet binnen der vorstehend festgelegten Frist kein Erwerb statt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Jedoch kann diese Frist auf Antrag der Gesellschaft - nach Vorladung des Zedenten und des Zessionars in gehöriger Form - von dem Präsidenten des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Handelsgerichts durch Beschluß im Wege einer einstweiligen Verfügung verlängert werden, ohne daß dagegen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Artikel 12 Unteilbarkeit der Aktien Die Aktien sind der Gesellschaft gegenüber unteilbar. Miteigentümer von Aktien haben sich bei der Gesellschaft durch einen einzigen Miteigentümer vertreten zu lassen. Der Gesellschaft gegenüber vertritt der Nießbraucher - mit der Maßgabe des Artikels 30 in bezug auf das Stimmrecht - den Eigentümer rechtswirksam. Artikel 13 Ansprüche aus der Aktie Jede Aktie verbrieft den Eigentumsanteil am Gesellschaftsvermögen sowie den Gewinn_ und Liquidationsanspruch, der dem von ihr dargestellten Anteil am Gesellschaftskapital entspricht. Jede Aktie verbrieft während des Bestehens der Gesellschaft wie auch im Falle der Abwicklung das Recht auf die Zahlung des gleichen Nettobetrags für die jeweilige Ausschüttung oder Rückwege. Die mit der Aktie verbundenen Rechte und Pflichten gehen ohne Rücksicht darauf, wer die Aktie erwirbt, jeweils auf ihren neuen Inhaber über. Aus dem Besitz einer Aktie folgt die Anerkennung der Satzung der Gesellschaft und der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse. Das mit jeder Aktie, gestückelt oder nicht, verbundene Stimmrecht wird gemäß dem Gesetz ausgeuebt. Die Erben oder Gläubiger eines Aktionärs dürfen unter keinerlei Vorwand die Versiegelung der Vermögenswerte und der Geschäftsunterlagen der Gesellschaft beantragen oder irgendwie in die Geschäftsführung ihrer Verwaltungsorgane eingreifen; bei Ausübung ihrer Rechte dürfen sie sich nur auf die detaillierte Jahresbilanz (inventaire) der Gesellschaft und die Beschlüsse der Hauptversammlung berufen. Sooft es erforderlich ist, mehrere Aktien zu besitzen, um bei Austausch, Zusammenlegung, Zuteilung von Wertpapieren, Erhöhung oder Herabsetzung von Kapital, Fusion oder jeglichen sonstigen sozialen Maßnahmen ein Recht auszuüben, Können Inhaber von einzelnen oder der geforderten Anzahl nicht entsprechenden Wertpapieren dieses Recht nur ausüben, wenn sie die Zusammenlegung und gegebenenfalls den Kauf oder den Verkauf der Anzahl erforderlicher Wertpapiere zu ihrer Privatangelegenheit machen. Artikel 14 Haftung der Aktionäre Die Aktionäre haften nur bis zum Betrag der in ihrem Besitz befindlichen Aktien; jede diesen Betrag übersteigende finanzielle Inanspruchnahme ist unzulässig. TITEL III GESCHÄFTSFÜHRUNG Artikel 15 Zusammensetzung des Verwaltungsrats Die Geschäfte der Gesellschaft werden von einem Verwaltungsrat geführt, der aus einer geraden Zahl von vier bis Zwölf Mitgliedern und zwar je zur Hälfte aus Vertretern der Electricité de France" und der Aktionäre der Kategorie B besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, welche die Electricité de France" vertreten, werden von diesem Unternehmen ernannt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, welche die Aktionäre der Kategorie B vertreten, werden von der Hauptversammlung der Aktionäre gewählt; die Electricité de France" nimmt an dieser Wahl nicht teil. Eine juristische Person kann zum Verwalter ernannt werden, jedoch muß sie bei ihrer Benennung eine natürliche Person bezeichnen, die ihr ständiger Vertreter im Verwaltungsrat sein wird. Die Vertretungsbefugnis des ständigen Vertreters einer juristischen Person in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft wird dieser natürlichen Person für die Dauer der Amtsgeschäfte als Verwaltungsmitglied übertragen. Wenn die juristische Person ihren Vertreter abberuft, hat sie gleichzeitig für dessen Ersatz zu sorgen. Dies gilt auch für den Tod oder den Rücktritt des Vertreters. Änderungen, die hinsichtlich der natürlichen Person, die eine juristische Person vertritt, erfolgen, sind der Gesellschaft, bei der die juristische Person Verwaltungsratsmitglied ist, unverzueglich mitzuteilen. Die Vertretungsbefugnis eines ständigen Vertreters muß bei jeder Erneuerung der Vertretungsbefugnis als Verwaltungsmitglied der bevollmächtigenden Gesellschaft bestätigt werden. Artikel 16 Bürgschaftsaktien Jedes Mitglied des Verwaltungsrats, das Aktionäre der Kategorie B vertritt, muß während der vollen Amtszeit Inhaber mindestens einer Aktie sein. Mit diesen Aktien wird insgesamt für die Handlungen der Geschäftsführung und auch für etwaige persönliche Handlungen eines Verwaltungsratsmitglieds gehaftet. Sie sind nicht übertragbar. Ihre Buchung weist dieses Merkmal auf. Sie Können nicht verpfändet werden. Die Bürgschaftsaktien der von der Electricité de France - Service National" ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats werden von diesem Unternehmen hinterlegt. Artikel 17 Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats - Neubesetzung Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt sechs Jahre. Ein Mitglied des Verwaltungsrats bleibt bis zum Ende der Sitzung im Amt, in der die ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre die Entlastung für das vergangene Geschäftsjahr der Gesellschaft erteilt und die in dem Jahr stattfindet, in dem die Vertretungsbefugnis dieses Verwaltungsratsmitglieds abläuft. Der erste Verwaltungsrat bleibt bis zu der ordentlichen Hauptversammlung im Amt, die ihm für das fünfte Geschäftsjahr der Gesellschaft Entlastung erteilt; diese Hauptversammlung nimmt die Neubesetzung des gesamten Verwaltungsrats vor. Von diesem Zeitpunkt ab findet während jeder jährlichen Hauptversammlung eine teilweise Neubesetzung des Verwaltungsrats statt, die sich nach der Zahl der im Amt befindlichen Mitglieder richtet. Diese Neubesetzung findet - erforderlichenfalls abwechselnd - jedes Jahr oder alle zwei Jahre statt, und zwar so, daß sie unter Beachtung des Artikels 15 möglichst gleichmässig erfolgt und nach jeweils sechs Jahren vollständig durchgeführt ist. In den ersten Fällen der Anwendung dieser Bestimmung wird die Reihenfolge des Ausscheidens in einer Sitzung des Verwaltungsrats durch das Los bestimmt; nachdem der Turnus festgelegt ist, werden die amtsältesten Mitglieder - die Amtszeit eines Verwaltungsratsmitglieds beträgt sechs Jahre - ersetzt. Die Wiederwahl ausscheidender Mitglieder ist zulässig. Der Verwaltungsrat darf sich zu höchstens einem Drittel aus Mitgliedern im Alter von über siebzig Jahren zusammensetzen. Wenn die Zahl der Mitglieder im Alter von über siebzig Jahren ein Drittel der im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrats überschreitet, endet die Amtszeit des/der ältesten Verwaltungsratsmitglieds/Verwaltungsratsmitglieder am Tage der auf den Tag der Überschreitung des Anteils von einem Drittel der Aktionäre folgenden ordentlichen Jahreshauptversammlung. Artikel 18 Vorläufige Bestellung Bei Ausscheiden durch Tod oder Rücktritt eines oder mehrerer Mitglieder kann der Verwaltungsrat zwischen zwei Versammlungen unter Beachtung des Artikels 15 in der gleichen Weise eine vorläufige Neubesetzung vornehmen. Ist die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats unter die gesetzliche Mindestzahl von drei gesunken, müssen die verbleibenden Mitglieder unverzueglich die ordentliche Hauptversammlung einberufen, um die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats zu ergänzen. Ist die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats unter die satzungsmässige Mindestzahl gesunken, ohne jedoch die gesetzliche Mindestzahl zu unterschreiten, so muß der Verwaltungsrat eine vorläufige Neubesetzung vornehmen, um seine Mitgliederzahl innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Ausscheidens zu ergänzen. Die vom Verwaltungsrat in Anwendung der Absätze 1 und 3 vorgenommenen Bestellungen müssen auf der anschließenden ordentlichen Hauptversammlung bestätigt werden. Werden diese vorläufigen Bestellungen von der Hauptversammlung nicht bestätigt, so bleiben die bis dahin gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Rechtshandlungen des Verwaltungsrats trotzdem gültig. Das anstelle eines anderen Mitglieds, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, bestellte Mitglied des Verwaltungsrats bleibt nur während der noch verbleibenden Amtszeit seines Vorgängers im Amt. Unterlässt es de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.