Europäische Union

2004/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften (US Foreign Sales Corporations) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1868) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0077. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n einem Land organisiert sein oder ein Büro haben muss, das mit den Vereinigten Staaten eine Informationsaustauschvereinbarung geschlossen hat, wie sie mit Belgien besteht(17), und wo die FSC ständig einen Satz der Geschäftsbücher zu führen hat. Um also in den Genuss der amerikanischen Steueranreize zu kommen, müssen die Geschäftstätigkeiten einer FSC auf der Grundlage einer getrennten Buchführung bestimmt werden, die bei dem Nachweis der Gewinne einer FSC aus in Belgien ausgeübten Geschäftstätigkeiten gegenüber der belgischen Finanzverwaltung zu berücksichtigen ist. (65) Den Ausschluss bestimmter direkter Kosten, wie Kosten in Verbindung mit Werbung, Absatzförderung, Warentransport und Kreditrisiken, von der Kosten-Plus-Grundlage für die Berechnung des zu versteuernden Gewinns erachtet die Kommission für nicht gerechtfertigt. Wie weiter oben dargelegt, betreffen diese Kosten Geschäftstätigkeiten, die normalerweise von den FSC-Niederlassungen und -Töchter ausgeübt werden, damit dem FSC-Konzern die teilweise Befreiung der Einkünfte der FSC von der amerikanischen Steuer zugute kommt. (66) Entgegen den Angaben Belgiens werden die Gewinne aus diesen Geschäftstätigkeiten normalerweise nicht in dem Land versteuert, in dem der Geschäftspartner der belgischen Niederlassung ansässig ist. Die Kommission weist darauf hin, dass der Ausschluss der oben genannten Kosten von der Gewinnermittlung eine Nichtbesteuerung der entsprechenden Gewinne sowohl in Belgien als auch in den Vereinigten Staaten nach sich ziehen würde, was unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens genannten Grundsätze ungerechtfertigt ist. "Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können". Darüber hinaus verweist die Kommission darauf, dass die gleichen Grundsätze nach innerstaatlichem belgischem Recht gelten, wonach ansässige Unternehmen ihre gesamten Einkünfte in Belgien zu versteuern haben, während in Belgien tätige nicht ansässige Unternehmen ihre in Belgien erzielten Einkünfte zu versteuern haben. Die Kommission kommt in Bezug auf die Gewinne einer FSC-Tochter zu dem Ergebnis, dass das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat dieser Tochtergesellschaft liegt, d. h. bei Belgien, wohingegen im Fall einer FSC-Niederlassung der Staat der Niederlassung das Besteuerungsrecht hätte, also wiederum Belgien. Eine andere Zuweisung der Besteuerungsrechte, wie sie Belgien vorschlägt, wäre eine Ausnahme sowohl in Bezug auf belgisches Steuerrecht als auch in Bezug auf die von Belgien unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommen. Aus diesem Grund weist die Kommission die von Belgien geltend gemachte Begründung, Belgien habe nicht das Recht die belgischen Geschäftstätigkeiten der FSC zu besteuern, zurück und bestätigt folglich die Spezifität der fraglichen Regelung. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (67) Die belgischen Behörden haben nicht die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 12. April 2002(18) vertretene Einschätzung angefochten, wonach keine der nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme- bzw. Freistellungsmöglichkeiten, nach denen eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, im vorliegenden Fall Anwendung findet. Aus diesem Grund bleibt die Kommission bei ihrer Einschätzung, die sie wie folgt zusammenfasst. (68) Insofern die für in Belgien ansässige FSC geltende Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, ist ihre mögliche Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 festgelegten Ausnahme- bzw. Freistellungsmöglichkeiten zu prüfen. (69) Die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, sowie Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland finden im vorliegenden Fall keine Anwendung. (70) Die Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, wonach Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten genehmigt werden können, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, findet ebenfalls keine Anwendung. (71) Ebenso wenig kann die Regelung als Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag betrachtet werden. Sie dient auch nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, wie in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag vorgesehen. (72) Schließlich ist die Regelung für die belgischen Geschäftstätigkeiten von FSC nach Maßgabe der Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu prüfen. Danach sind Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die im Rahmen der Regelung gewährten Steuervorteile sind nicht an die Tätigung von Investition, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder an spezifische Projekte geknüpft. Sie stellen lediglich eine Erleichterung der Belastungen dar, die die betroffenen Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten normalerweise zu tragen hätten, weshalb sie als staatliche Betriebsbeihilfen zu betrachten sind, deren Auswirkungen enden, sobald die Beihilfen eingestellt werden. Nach ständiger Entscheidungspraxis der Kommission können derartige Beihilfen nicht als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete betrachtet werden. Abschließende Bemerkungen zur Einstufung als staatliche Beihilfe (73) Die Kommission bestätigt ihren im Schreiben vom 12. April 2002(19) formulierten Befund, wonach die Regelung zugunsten der belgischen Geschäftstätigkeiten von FSC eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt. Wie weiter oben erläutert, ist die fragliche Regelung 1984 ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission in Kraft getreten und somit als rechtswidrige staatliche Beihilfe zu betrachten. Vertrauensschutz (74) Wenn eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar beurteilt wird, ist sie vom Empfänger zurückzufordern. Nach der Rückforderung dieser Beihilfe sollte die vor ihrer Gewährung bestehende Wettbewerbsposition so weit wie möglich wiederhergestellt werden. In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es jedoch: "Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde." Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Entscheidungspraxis der Kommission verstößt eine Rückforderungsentscheidung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wenn in Folge von Maßnahmen der Kommission seitens des Empfängers der Beihilfe berechtigtes Vertrauen darauf bestehen konnte, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt wurde. (75) In der Rechtssache Van den Bergh en Jurgens(20) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen." (76) Belgien hat auf das berechtigte Vertrauen der Begünstigten in eine seit 1984 bestehende Steuerregelung verwiesen, von der die Kommission 1985 festgestellt habe, sie habe nur minimale Auswirkungen auf die Beschäftigung innerhalb der Gemeinschaft und demzufolge, nach Auffassung Belgiens, auf den Wettbewerb im Allgemeinen(21). Belgien hat jedoch angekündigt, es sei bereit, die Regelung abzuschaffen, sobald die Vereinigten Staaten an die WHO-Beschlüsse endgültig umsetzen, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2003. (77) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat die Kommission außerordentliche Umstände zu berücksichtigen, die den Verzicht auf eine Rückforderung der den Begünstigten einer Regelung rechtswidrig gewährten Beihilfe rechtfertigen, wenn diese Rückforderung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde wie z. B. den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die Regelung für die belgischen Geschäftstätigkeiten der FSC große Ähnlichkeit mit der Regelung aufweist, die in Belgien durch den königlichem Beschluss Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die steuerliche Behandlung von Koordinierungsstellen eingeführt wurde. Beide Regelungen betreffen konzerninterne Geschäftstätigkeiten, und sie wenden beide die Kosten-Plus-Methode für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage an. In ihrem Beschluss vom 2. Mai 1984 hat die Kommission die Ansicht vertreten, diese Regelung stelle keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 [nunmehr Artikel 87] Absatz 1 EG-Vertrag dar. Zwar wurde dieser Beschluss nicht veröffentlicht, doch wurde der Umstand, dass die Kommission keinen Einwand gegen die belgische Regelung für die Koordinierungsstellen erhoben hatte, sowohl in dem XIV. Bericht über die Wettbewerbspolitik als auch in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage erwähnt(22). (78) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass sie ihren Beschluss über die Regelung für die belgischen Koordinierungsstellen vor Inkrafttreten der Regelung für die belgischen Geschäftstätigkeiten der FSC gefasst hat. Aus diesem Grund ist sie der Auffassung, dass die Begünstigten der Regelung zu der Zeit, als sie von der Regelung profitierten, zurecht davon ausgehen konnten, dass diese keine Beihilfe darstellte, weshalb die Kommission die Rückforderung der möglicherweise gewährten Beihilfe nicht verlangen kann. (79) In Bezug auf die Bereitschaft Belgiens, die Regelung bis spätestens zum 31. Dezember 2003 abzuschaffen, vertritt die Kommission die Ansicht, dass sich die vor Eröffnung des förmlichen Verfahrens für die Regelung zugelassenen Unternehmen in Bezug auf alle möglicherweise gewährten Beihilfen bis zum Ende des Geschäftsjahres auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, in dessen Verlauf das besagte Verfahren abgeschlossen wird. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (80) Die Kommission stellt fest, dass Belgien die Steuerregelung für die Geschäftstätigkeiten der FSC, wie sie seit Januar 1985 von der belgischen Finanzverwaltung angewandt wird, entgegen den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und damit rechtswidrig durchgeführt hat. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen dieser Regelung gewährten Steuervorteile eine staatliche Beihilfe darstellen, die für keine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahme- oder Freistellungsmöglichkeiten in Betracht kommt, weshalb sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (81) Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass die im Rahmen der fraglichen Regelung zugelassenen Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Regelung zugute gekommen ist, zurecht davon ausgehen konnten, dass sie keine Beihilfe darstellte. Aus diesem Grund verlangt die Kommission nicht die Rückforderung dieser Beihilfe - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Sonderregelung zugunsten der Geschäftstätigkeiten US-amerikanischer Foreign Sales Corporations in Belgien durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Belgien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung mit Wirkung ab dem ersten Steuerjahr, das auf die Bekanntgabe dieser Entscheidung folgt, auf. Artikel 3 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 24. Juni 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 30 vom 8.2.2003, S. 21. (2) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Darüber hinaus wird gemäß der amerikanischen Regelung für die FSC der Anteil der Einkünfte der FSC aus einer ausländischen Tätigkeit ("foreign trade income") von den Einkünften des diese FSC beherrschenden Unternehmens ausgeschlossen, während diese Einkünfte ansonsten gemäß Subpart F IRC 1986 als steuerpflichtige Einnahmen betrachtet werden. Insbesondere gemäß Section 954 Buchstaben d) bis e) IRC 1986 würden die vorgenannten Einkünfte normalerweise als angenommene Einkünfte in Form einer Dividende des beherrschenden amerikanischen Unternehmens betrachtet und als ausländische Einkünfte ("foreign base company income") eines abhängigen ausländischen Unternehmens (CFC) versteuert. (6) US Pub. L. No. 106-519 (2000). Die anstelle der Regelung für die FSC eingeführte Regelung namens Extraterritorial Income Act wurde später vom Panel und vom Appelate Body der WHO für mit den Vorschriften der WHO nicht vereinbar erklärt. (7) Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Informationsaustausch, siehe insbesondere Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten und Belgien, unterzeichnet in Brüssel am 9. Juli 1970. (8) Siehe insbesondere die Artikel 5 und 7 des vorgenannten Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten und Belgien, mit dem Titel "Betriebsstätten" bzw. "Unternehmensgewinne". (9) Siehe Antwort von Herrn De Clerq im Namen der Kommission vom 10. Juni 1985 auf die schriftliche Anfrage Nr. 1664/84 von Frau Marijke Van Hemeldonck - ABl. C 197 vom 5.8.1985, S. 6. (10) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11) Siehe Fußnote 1. (12) Siehe Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, S. I-3735. (13) Siehe Fußnote 3. (14) Nach der amerikanischen Regelung für die FSC sind unter "Ausfuhrgütern" Güter zu verstehen, die 1. in den Vereinigten Staaten von einer anderen Person als der FSC hergestellt, produziert, an- oder abgebaut werden, 2. zwecks Verkauf oder Vermietung im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit einer FSC vorgehalten werden und 3. zu Zwecken des Konsums, der Benutzung oder der direkten Verfügung außerhalb der Vereinigten Staaten verkauft oder vermietet werden - Section 927(a)(1) IRC 1986. Darüber hinaus können nicht mehr als 50 % des Wertes des Ausfuhrguts in die Vereinigten Staaten importierten Werkstoffen oder Bestandteilen zugeordnet werden - Section 927(a)(1)(C) IRC 1986 und Reg. Section 1.927(a)-1T(e). (15) Gemäß der amerikanischen Gesetzgebung für die FSC werden die Einkünfte der FSC aus verbundenen Verkaufs-, Vermietungs- und Dienstleistungstransaktionen nach einer der drei folgenden Regeln für die Festsetzung von Preisen zwischen Nahestehenden berechnet, und zwar a) "the combined taxable income method", b) "the gross receipt method", c) "the arm's length pricing rule". Es wird die Methode gewählt, die den höchsten von der FSC zu versteuernden Gewinn ergibt. Die Befreiung von der amerikanischen Steuer erfolgt unter Zugrundelegung dieser "steuerfreien Einkünfte aus ausländischer Quelle" als Einkünfte aus ausländischer Quelle, die effektiv nicht mit der Ausübung einer Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten verbunden sind. (16) Siehe Fußnote 1. (17) Siehe Fußnote 7. (18) Siehe Fußnote 1. (19) Siehe Fußnote 1. (20) Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-265/85, Van den Bergh und Jurgens BV/Kommission, Slg. 1987, S. 1155, Rdnr. 44. (21) Siehe Fußnote 9. (22) Schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 - ABl. C 63 vom 11.3.1991.

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