Europäische Union

2004/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften (US Foreign Sales Corporations) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1868) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0077. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Ansicht, die Kommission habe nicht nachgewiesen, inwiefern die im Rahmen der Kosten-Plus-Methode angewandte feste Spanne von 8 % und der Ausschluss bestimmter Kosten von der Berechnung des in Belgien zu versteuernden Gewinns gemäß dieser Methode zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage gegenüber der Steuerbemessungsgrundlage habe führen können, die sich aus der Anwendung der herkömmlichen Verrechnungspreis-Methode ergeben hätte, wie sie im Allgemeinen bei verbundenen Transaktionen angewandt wird. (30) Belgien weist darüber hinaus darauf hin, es sei Ziel sowohl der belgischen als auch der amerikanischen Regelung für die FSC, amerikanischen Exportunternehmen einen Vorteil zu gewähren. Demnach könne sich diese Regelung nicht auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken, sondern nur auf den zwischen den Vereinigten Staaten und der Gemeinschaft. Aus diesem Grunde habe die Kommission, nach Auffassung Belgiens und wie weiter oben bereits erwähnt, jede wettbewerbsschädigende Auswirkung der fraglichen Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel und Wettbewerb in der Vergangenheit ausdrücklich ausgeschlossen. Fehlende Selektivität (31) Belgien vertritt schließlich die Ansicht, die fragliche Regelung sei nicht selektiv, da sie rechtlich auf einer allgemeinen Anweisung von 1984 basiert habe, die mit der Abschaffung der Regelung für die FSC durch den amerikanischen Kongress im Jahr 2000 unwirksam geworden sei. (32) Obwohl die Regelung noch auf eine sehr geringe Zahl bestimmter alter Entscheidungen angewandt werden könne, sei die einzige Rechtsgrundlage für diese Regelung der Artikel 182 Absatz 1 Punkt 3 Buchtabe e) des königlichen Beschlusses zur Ausführung des Artikels 342 Absatz 2 CIR 1992. Dabei handele es sich um die allgemeine Steuerregelung mit Geltung für alle belgischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, weshalb die Regelung nicht selektiv sei. (33) Belgien führt weiter aus, die Anwendung einer besonderen Methode für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage der FSC-Niederlassungen sei dadurch gerechtfertigt, dass es nicht möglich sei, die Steuerbemessungsgrundlage einer Betriebsstätte nach dem analytischen Verfahren zu bestimmen, da es in diesen Betriebsstätten keine geeignete Buchführung gebe. (34) Schließlich macht Belgien geltend, der Ausschluss bestimmter Kosten (in Zusammenhang mit Tätigkeiten der Werbung, der Absatzförderung, des Warentransports und der Übernahme von Kreditrisiken) von der Kosten-Plus-Berechnung für FSC-Niederlassungen sei durch die begrenzten Geschäftstätigkeiten dieser Niederlassungen gerechtfertigt. So entsprächen diese Tätigkeiten geschäftlichen Transaktionen, deren wirtschaftlicher Vorteil den ausländischen verbundenen Personen zugerechnet werden könne, mit denen die FSC-Niederlassungen Geschäfte tätigen. Da dieser Vorteil der anderen Partei der Transaktion zugerechnet werden könne, sollten die sich daraus ergebenden Gewinne gemäß dem "Arm's Length"-Grundsatz nicht auf Ebene der FSC-Niederlassung versteuert werden. In dieser Hinsicht vertritt Belgien die Auffassung, die auf die belgischen Geschäftstätigkeiten dieser FSC-Niederlassungen angewandte Steuerregelung unterscheide sich nicht von der für sonstige grenzüberschreitende, verbundene Geschäfte geltenden normalen Steuerregelung. Schlussfolgerungen (35) Die belgische Regierung ist der Auffassung, dass die Kommission, selbst wenn die Steuerregelung als staatliche Beihilfe zu betrachten sei, was nicht zutreffe, die Rückforderung der Vorteile, die den Begünstigen daraus möglicherweise erwachsen seien, wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht anordnen könne. Darüber hinaus sei es unmöglich, die Rückforderung der Vorteile anzuordnen, die möglicherweise nichtansässigen Steuerschuldnern erwachsen sind, auf die die belgischen Gerichte keinen Zugriff haben. Aus diesem Grund sei von der Rückforderung der angeblichen Beihilfe abzusehen. V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (36) In ihrem Schreiben zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sich im Fall der FSC-Töchter der durch die Regelung gewährte Vorteil aus der Methode ergibt, nach der die auf die anrechnungsfähigen Kosten anzuwendende Gewinnspanne ermittelt wird. Bei diesen anrechnungsfähigen Kosten wird tatsächlich nur ein begrenzter Teil der von den FSC-Töchtern getätigten Transaktionen berücksichtigt. Darüber hinaus erscheint die mit einem Satz von 8 % berechnete Gewinnspanne sehr viel niedriger zu sein als die normalerweise durch die Geschäftstätigkeiten der FSC erzielte Marge. (37) Nach Prüfung der Bemerkungen Belgiens bleibt die Kommission bei ihrer im Verfahrenseinleitungsbeschluss (Schreiben vom 12. April 2002)(11) vertretenen Ansicht, dass die überprüfte Regelung eine staatliche Betriebsbeihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Vorbemerkungen (38) Die Kommission weist die Behauptung Belgiens zurück, wonach der für die Geschäftstätigkeiten der FSC in Belgien geltenden Steuerregelung in der Praxis kaum Bedeutung zukomme, da es in Belgien keine FSC-Töchter gebe und die FSC-Niederlassungen der gleichen steuerlichen Behandlung unterlägen wie alle anderen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Belgien. Dazu möchte die Kommission wie folgt Stellung nehmen. (39) Abgesehen von den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen war die Behandlung von FSC-Töchtern und FSC-Niederlassungen in Bezug auf die Körperschaftsteuer sehr ähnlich, und die Tatsache, dass es in Belgien keine FSC-Töchter gab, erlaubt im Übrigen keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Art der Regelung. Tatsächlich bestand aufgrund dieser Regelung die Möglichkeit, allein den FSC-Niederlassungen Vorteile zu gewähren, weshalb sie als solche keine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellen konnte. (40) Die Kommission weist die Bemerkung der belgischen Behörden zurück, wonach die Kommission die für die Geschäftstätigkeiten der FSC in Belgien geltende Steuerregelung implizit genehmigt habe. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass sich das Argument, in ihrer Antwort auf die oben genannte parlamentarische Anfrage von 1985 habe sie die Existenz der belgischen Regelung indirekt zur Kenntnis genommen, in keiner Weise auf die Beurteilung der Maßnahme auswirkt. Sie verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Antwort auf die Frage, ob es sich bei einer Beihilfe um eine rechtswidrige oder eine bestehende Beihilfe handele, nicht von der subjektiven Einschätzung der Kommission abhängen kann(12). (41) Die Regelung wurde 1984 eingeführt und ist seit 1985 in Kraft, ohne dass sie vorab bei der Kommission angemeldet worden wäre; die Maßnahme ist demnach rechtswidrig durchgeführt worden. Aus diesem Grund stellt die Regelung eine rechtswidrige Beihilfe, wenn sie gleichzeitig die vier nachstehend dargelegten Kriterien erfuellt. Vorteil (42) Erstens muss die Maßnahme den Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den die normale Belastung ihres Budgets gemindert wird. Nach Punkt 9 der Mitteilung(13) kann ein solcher Vorteil durch eine Minderung der Steuerlast des Unternehmens auf verschiedene Weise gewährt werden, insbesondere durch eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. (43) Die Kommission bleibt bei ihrer Einschätzung, dass die Maßnahme, indem sie erheblich abweicht von der Gewinnbestimmungsmethode, die auf vergleichbare, ähnliche grenzüberschreitende Geschäfte tätigende Steuerschuldner angewandt wird, für die FSC-Niederlassungen und die FSC-Töchter einen Vorteil in Form einer Minderung ihres zu versteuernden Gewinns darstellt, wie nachstehend näher erläutert. (44) Zum Zeitpunkt der Einführung der amerikanischen Regelung für die FSC waren die Vereinigten Staaten der Meinung, sie würden vom GATT grünes Licht für die Befreiung von der amerikanischen Körperschaftsteuer bekommen, soweit die Geschäfte, aus denen die steuerbefreiten Einkünfte stammten, außerhalb der Vereinigten Staaten getätigt würden. Aus diesem Grund verlangte die amerikanische Gesetzgebung von den FSC, dass sie ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten als unabhängige ausländische Unternehmen ausübten. Das Panel der WHO vertrat jedoch die Auffassung, die Regelung für die FSC stelle eine Subvention dar, da sie im Vergleich zu der für die Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften geltenden allgemeinen Steuerregelung der Vereinigten Staaten zu einem Verzicht auf Steuereinnahmen führe. Darüber hinaus kam dieses Organ zu dem Schluss, das GATT müsse diese Subvention untersagen, da sie mit der Ausfuhr verbunden sei und die Maßnahme nur Einkünften aus ausländischen Geschäftstätigkeiten mit Ausfuhrgütern "export property"(14) zugute komme. (45) Die Kommission weist darauf hin, dass die den FSC im Rahmen der amerikanischen Regelung gewährten Steuervorteile speziell das "exempt foreign trade income" dieser Unternehmen betrifft. Unter "exempt foreign trade income" ist der gemäß einer der "administrative pricing rules" ("Verwaltungsvorschriften für die Bestimmung der Verrechnungspreise")(15) berechnete Anteil an den Bruttoeinkünften aus der ausländischen Geschäftstätigkeit einer FSC zu verstehen. Dieses "exempt foreign trade income" beinhaltet: - den Verkauf oder die Vermietung von Gütern durch eine FSC an eine Person, die derselben Kontrolle unterliegt wie diese FSC (normalerweise das sie kontrollierende amerikanische Unternehmen), - die mit diesem Verkauf oder dieser Vermietung von Gütern verbundenen Agenturdienste und - alle sonstigen mit diesen Verkaufs- oder Vermietungsgeschäften verbundenen Dienstleistungen. (46) Unter Bezugnahme auf die amerikanische FSC-Regelung weist die Kommission darauf hin, dass die Geschäftstätigkeiten einer FSC oder ihrer belgischen Niederlassung dem Verkauf oder der Vermietung von aus den Vereinigten Staaten stammenden, von einem verbundenen Unternehmen desselben Konzern gekauften Gütern sowie der Erbringung aller mit diesen Verkaufs- und Vermietungsgeschäften verbundenen Dienstleistungen entspricht. (47) Bei der fraglichen Regelung wird nur auf die anrechnungsfähigen, der FSC-Niederlassung oder -Tochter entstandenen direkten Kosten eine feste Gewinnspanne von 8 % angewandt, um den zu versteuernden Gewinn zu ermitteln. Nach dieser Regelung gehören zu diesen Kosten jedoch nicht die direkten Kosten in Verbindung mit Werbung, Absatzförderung, Warentransport und Kreditrisiken, da, nach Auffassung Belgiens, diese Kosten direkt den verbundenen ausländischen Personen zugeordnet werden, mit denen die FSC-Niederlassung oder -Tochter Geschäfte tätigt. (48) Die Kommission weist zum einen darauf hin, dass bei einer festen Gewinnspanne von 8 % die Möglichkeit einer Unterschätzung der Profitabilität der FSC-Niederlassung oder -Tochter gegenüber der Spanne besteht, die bei einem vergleichbaren Geschäft desselben Unternehmens oder eines anderen Unternehmens mit einem nicht verbundenen Partner hätte erzielt werden können. Gemäß den Leitlinien des OECD-Berichts über die Kosten-Plus-Methode wird eine angemessene Marge auf die direkten und indirekten Kosten aufgeschlagen, die einem Lieferanten von Gütern oder Dienstleistungen bei einem verbundenen Geschäft entstanden sind, um einen im Licht der ausgeführten Aufgaben und unter Berücksichtigung der verwendeten Mittel, der eingegangenen Risiken und der Marktbedingungen angemessenen Profit zu erhalten. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass bei der Festsetzung einer Gewinnspanne von 8 % nicht alle für eine angemessene Profitbestimmung möglichen Faktoren berücksichtigt werden, was in bestimmten Fällen zu einer Unterschätzung des zu versteuernden Gewinns einer FSC-Niederlassung oder -Tochter führen kann. (49) Zum anderen gibt die Kommission zu bedenken, dass die amerikanische Befreiung eines Teils der ausländischen Einkünfte der FSC an die Bedingung geknüpft ist, dass "der mit diesen Transaktionen verbundene Wirtschaftsprozess außerhalb der Vereinigten Staaten stattgefunden hat". Nach Section 924(b)(1)(B) IRC 1986 ist diese Bedingung nur erfuellt, wenn die FSC an der Vermittlung oder den Verhandlungen beteiligt war, die zum Verkauf des Ausfuhrguts oder zum Abschluss des Kaufvertrags geführt haben, und wenn mindestens 50 % der direkten Kosten der FSC in Verbindung mit diesen Transaktionen außerhalb der Vereinigten Staaten entstanden sind. Nach Section 924(e) IRC 1986 beinhalten die direkten Kosten die Kosten in Verbindung mit 1. der Werbung und der Absatzförderung, 2. der Bearbeitung der Kundenbestellungen und der Organisation der Lieferung, 3. dem Warentransport, 4. der Rechnungstellung und dem Inkasso und 5. der Übernahme von Kreditrisiken. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Tätigkeiten geeignet sind, für den Lieferanten erhebliche Einkunftsfluesse zu erzeugen. Der Ausschluss dieser Tätigkeiten von der Kosten-Plus-Methode führt zu einer künstlichen Minderung des steuerpflichtigen Gewinns. Die Kommission verweist insbesondere auf die Ähnlichkeit zwischen den Tätigkeiten, die gemäß Section 924(e) IRC 1986 auf der Grundlage der entstandenen Kosten ausdrücklich einer FSC zugerechnet werden, und den Kosten, die nach der belgischen Regelung ausdrücklich von der Berechnung des Ergebnisses der FSC-Niederlassungen und -Töchter ausgeschlossen sind. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung, da sie die oben genannten Kosten nicht berücksichtigt, zu einer Befreiung des größten Teils der den belgischen FSC-Niederlassungen und -Töchtern zuzurechnenden Einkünfte führt. (50) Aus diesem Grund bestätigt die Kommission noch einmal ihre Einschätzung, dass die Regelung den FSC-Niederlassungen und -Töchtern einen Vorteil in Form einer Minderung des der belgischen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinns gewährt. Staatliche Mittel (51) Zweitens muss der Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die Bewilligung einer Minderung des zu versteuernden Gewinns, wie sie den Unternehmen durch die Kosten-Plus-Methode in Verbindung mit einer festen Gewinnspanne von 8 %, angewandt auf bestimmte anrechnungsfähige Kosten, gewährt wird, kann sich für die Begünstigten als eine Steuerminderung auswirken und folglich für die belgische Staatskasse zu Steuermindereinnahmen führen. (52) Die Kommission kann dem Argument der belgischen Behörden nicht zustimmen, wonach die Regelung dank der Niederlassung von FSC-Niederlassung oder -Töchtern in Belgien zu einer Erhöhung der Steuereinnahmen geführt habe. Bei ihrer Prüfung bezieht sich die Kommission ausschließlich auf solche Steuereinnahmen, die die belgische Staatskasse eingenommen hätte, wenn die FSC-Niederlassungen und -Töchter gemäß der normalen belgischen Steuerregelung besteuert worden wären. Im Vergleich zu der normalerweise auf die belgischen Geschäftstätigkeiten von Niederlassungen und Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen erhobenen Steuer ist die von den in Belgien tätigen FSC erhobene Steuer aufgrund der Anwendung der fraglichen Regelung tatsächlich gemindert. Gemäß Punkt 10 der Mitteilung kommt dies einer Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (53) Drittens muss die betreffende Maßnahme den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Belgien hat die Kommission kritisiert, weil diese in ihrem Schreiben vom 12. April 2002(16) nicht die angeblich negative Auswirkung der Regelung auf den Wettbewerb konkretisiert habe, obgleich die amerikanische Regelung für die FSC doch darauf abgezielt habe, amerikanischen Exportunternehmen einen Vorteil zu verschaffen. (54) Wie in Punkt 11 der Mitteilung erläutert, ist der Wettbewerb beeinträchtigt, wenn die Position des durch die Maßnahme begünstigten Unternehmens gegenüber der ihrer Mitbewerber gestärkt wird. Aus der vorstehenden Analyse der Funktionsweise der amerikanischen Regelung für die FSC geht klar hervor, dass die Anwendung der Kosten-Plus-Methode im Rahmen der Regelung durch Belgien zur Bestimmung eines gegenüber vergleichbaren verbundenen Transaktionen in Belgien geminderten steuerpflichtigen Gewinns führt. Es geht ebenfalls daraus hervor, dass eine FSC-Niederlassung oder -Tochter eine Geschäftstätigkeit in Sektoren wie der Werbung, der Absatzförderung, dem Warentransport und der Kreditdienstleistung ausüben kann, Sektoren, in denen ein starker innergemeinschaftlicher Wettbewerb herrscht. Der Vorteil, den die für die Geschäftstätigkeiten amerikanischer FSC in Belgien geltende Regelung ihren Begünstigten in Form einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage verschafft, kann die Position dieser FSC-Niederlassungen und -Töchter sowie die Position des Konzerns, dem sie angehören, zu Lasten ihrer Mitbewerber stärken. (55) Wie in Punkt 11 der Mitteilung erläutert, ist das vorstehende Kriterium darüber hinaus auch dann erfuellt, wenn ein durch die Maßnahme begünstigtes Unternehmen eine Geschäftstätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Die FSC-Niederlassungen und -Töchter, denen im Rahmen der für die Geschäftstätigkeiten amerikanischer FSC in Belgien geltenden Sonderregelung eine Minderung ihrer Steuerbemessungsgrundlage zugute kommt, gehören zwangsläufig internationalen Konzernen an, die am internationalen und insbesondere am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung bestimmten Mitgliedern eines Konzerns einen Vorteil verschafft und so die Handelsposition des Konzerns, dem die Begünstigten angehören, gegenüber anderen Konzernen stärkt, die möglicherweise auch aktiv am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen. Selektivität (56) Schließlich muss die Maßnahme spezifisch oder selektiv sein, also "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigen. Die belgischen Behörden machen geltend, da die allgemeine Anweisung, mit der die Regelung eingeführt wurde, hinfällig geworden sei, unterscheide sich die Regelung für belgische FSC nicht von der für irgendeine andere belgische Tochtergesellschaft oder Niederlassung eines ausländischen Unternehmens geltenden Regelung und sei daher nicht spezifisch. Folglich werde mit der Kosten-Plus-Methode in Verbindung mit einer festen Spanne von 8 % der zu versteuernde Mindestgewinn aus der Geschäftstätigkeit eines in Belgien ansässigen ausländischen Unternehmens ermittelt (nach Artikel 182 Absatz 1 Punkt 3 Buchtabe e) des königlichen Beschlusses zur Ausführung des Artikels 342 Absatz 2 CIR 1992), unabhängig davon, ob diese Geschäftstätigkeit von einer FSC-Tochter, einer FSC-Niederlassung oder irgendeiner anderen Tochtergesellschaft oder Niederlassung eines ausländischen Unternehmens ausgeübt worden sei. Der Ausschluss bestimmter direkter Kosten in Verbindung mit Werbung, Absatzförderung, Warentransport und Kreditrisiken von der Berechnungsgrundlage für den zu versteuernden Gewinn einer FSC-Tochter oder -Niederlassung nach der Kosten-Plus-Methode, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Kosten in Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Einkünfte eines verbundenen Unternehmens darstellen und als solche dort zu versteuern seien, wo dieses verbundene Unternehmen ansässig sei. Bei den belgischen Geschäftstätigkeiten einer FSC-Niederlassung oder -Tochter handele es sich um reine Verwaltungs- oder Nebentätigkeiten, wohingegen die Kosten in Verbindung mit Werbung, Absatzförderung, Warentransport und Kreditrisiken, den verbundenen ausländischen Personen des Konzerns zugeordnet werden können. (57) Nach aufmerksamer Prüfung der Argumente Belgiens bestätigt die Kommission noch einmal ihre Auffassung, dass die für die belgischen Geschäftstätigkeiten der FSC geltende Regelung eine nur für FSC-Niederlassungen und -Töchter geltende Sonderregelung darstellt, und zwar aus den nachstehenden Gründen. (58) Gemäß der allgemeinen belgischen Regelung (Artikel 342 Absatz 1 CIR 1992), bestimmt die Finanzverwaltung, wenn der Steuerschuldner nicht in der Lage ist, seine zu versteuernden Einkünfte zu belegen, diese Einkünfte anhand eines Vergleichs mit drei anderen vergleichbaren Steuerschuldnern, mit vergleichbarem investiertem Kapital, vergleichbarem Umsatz und Personaleinsatz sowie mit vergleichbaren sonstigen wesentlichen Elementen. In diesem Fall (Steuerschuldner sind nicht in der Lage, ihre zu versteuernden Einkünfte gegenüber der Finanzverwaltung zu belegen) können per königlichem Beschluss Sondervorschriften für die Bestimmung der zu versteuernden Mindesteinkünfte von in Belgien tätigen ausländischen Unternehmen erlassen werden (Artikel 342 Absatz 2 CIR 1992). Artikel 182 Absatz 1 Punkt 3 Buchtabe e) des königlichen Beschlusses zur Ausführung des Artikels 342 Absatz 2 CIR 1992 setzt die zu versteuernden Mindesteinkünfte ausländischer Unternehmen, die woanders nicht versteuerte Dienstleistungen erbringen, auf 10 % ihres mit diesen Dienstleistungen erzielten Bruttoumsatzes fest. (59) Darüber hinaus vertritt die Kommission die Ansicht, dass die in Artikel 182 Absatz 1 Punkt 3 Buchtabe e) des königlichen Beschlusses zur Ausführung des Artikels 342 Absatz 2 CIR 1992 vorgesehene Regelung die für die Geschäftstätigkeiten von FSC in Belgien geltende Sonderregelung nicht rechtfertigt. So ist nach Artikel 182 Absatz 1 Punkt 3 Buchtabe e) des königlichen Beschlusses die Festsetzung der Mindestbesteuerungsgrundlage auf mindestens 10 % nach der Wiederverkaufspreis-Methode ("resale minus method") zulässig, im Gegensatz zu der festen Spanne von 8 % nach der Kosten-Plus-Methode. (60) Wie weiter oben angemerkt, kann die Finanzverwaltung, sowohl nach innerstaatlichem belgischem Recht als auch gemäß den von Belgien unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommen den Buchgewinn eines belgischen Steuerschuldners aus verbundenen Transaktionen mit steuerpflichtigen ausländischen Personen unabhängig davon berichtigen, ob es sich um eine einzelne Gesellschaft oder um die Betriebstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, wenn dieser Gewinn nicht dem "Arm's Length"-Grundsatz entspricht. (61) Die Kommission erkennt an, dass die mit der Bestimmung des "Arm's Length"-Gewinns verbundene Ungewissheit zu der Entstehung einer Praxis der Vorentscheidung nach Artikel 345 Absatz 1 CIR 1992 in Belgien beigetragen hat, die dazu dienen soll zu überprüfen, ob bestimmte verbundene Transaktionen gemäß dem "Arm's Length"-Grundsatz erfolgt sind. Diese allgemeine Entscheidungspraxis ist mit den Grundsätzen des OECD-Berichts von 1995 vereinbar, der die Kosten-Plus-Methode zur indirekten Gewinnbestimmung unter der Voraussetzung zulässt, dass sie im Lichte der vom Steuerschuldner erfuellten Aufgaben und unter Berücksichtigung der verwendeten Mittel, der eingegangenen Risiken und der spezifischen Marktbedingungen angewandt wird. (62) Die Kommission ist der Auffassung, dass bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Gewinns auf einen anhand der Kosten-Plus-Methode in Verbindung mit einer festen Gewinnspanne von 8 % errechneten Betrag ein Ergebnis erzielt wird, bei dem die im Rahmen einer "Arm's Length"-Analyse zu überprüfenden Faktoren, wie die vom Steuerschuldner erfuellten Aufgaben, die verwendeten Mittel, die eingegangenen Risiken und die Marktbedingungen, nicht berücksichtigt werden. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung für die in Belgien tätigen FSC eine spezifische Regelung ist, die von der für andere belgische Tochtergesellschaften oder Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens geltenden allgemeinen Steuerregelung abweicht. Rechtfertigung durch die Art oder den Sinn und Zweck des Systems (63) Belgien macht auch geltend, die Regelung betreffe alle in Belgien tätigen ausländischen Unternehmen, die nicht in der Lage sind, ihr steuerpflichtiges Ergebnis kostenrechnerisch zu bestimmen, und diese Eigenschaft rechtfertige die Anwendung einer besonderen Gewinnbestimmungsmethode. (64) Die Unmöglichkeit einer kostenrechnerischen Gewinnermittlung ist jedoch keine den FSC-Niederlassungen oder -Töchtern eigene Eigenschaft. Die Kommission weist darauf hin, dass nach der amerikanischen Gesetzgebung eine FSC i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.