Europäische Union

2004/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften (US Foreign Sales Corporations) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1868) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32004D0077 2004/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften (US Foreign Sales Corporations) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1868) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2004 S. 0014 - 0026 Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften (US Foreign Sales Corporations) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1868) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/77/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Im Jahr 1997 hat der Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen" einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung(2) beschlossen, um der schädigenden Praxis in diesem Bereich ein Ende zu bereiten. Er hat in der Folge eine Gruppe gebildet und mit der Bewertung der steuerlichen Maßnahmen beauftragt, die unter diesen Verhaltenskodex fallen. Aufgrund der im Rahmen dieses Kodizes eingegangenen Verpflichtung hat die Kommission 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Beihilferegelungen auf Maßnahmen der direkten Unternehmensbesteuerung(3) (im Folgenden: "die Mitteilung") veröffentlicht, worin sie ihre Absicht bekräftigt, diese Regeln strikt und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes anzuwenden. In diesem Rahmen und auf der Grundlage der in der Mitteilung genannten Grundsätze überprüft die Kommission alle in den Mitgliedstaaten geltenden Steuerregelungen oder unterzieht sie einer erneuten Prüfung. (2) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die belgischen Behörden mit Schreiben vom 23. März 2001 (D/51238) um ergänzende Angaben zur Steuerregelung für US-amerikanische Verkaufsgesellschaften (US Foreign Sales Corporations) (im Folgenden "FSC" genannt) in Belgien gebeten. Belgien hat mit Schreiben vom 18. Mai 2001 (A/34107) ergänzende Angaben übermittelt. (3) Die Kommission hat Belgien mit Schreiben vom 12. April 2002 (SG 2002 D/229352) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der belgischen Steuerregelung für FSC das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Belgien hat seine Bemerkungen mit Schreiben vom 27. Mai 2002 (A/22959) abgegeben. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens und die Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme wurde im Amtsblatt der Europäischen Union(4) veröffentlicht. Die Kommission hat keine Stellungnahmen erhalten. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME Die amerikanische Steuerregelung für FSC (5) Eine kurze Beschreibung der amerikanischen Steuerregelung für FSC ist für das Verständnis der Funktionsweise des in Belgien für FSC geltenden Systems unerlässlich. (6) Zum Verständnis des Problems muss man wissen, dass die Welthandelsorganisation (WHO) bei einer bestimmten Anzahl von Steuerregelungen die Auffassung vertreten hat, die Gesetzgebung für die FSC gewähre den amerikanischen Exportunternehmen einen rechtswidrigen Steuervorteil. Sie war insbesondere der Meinung, dieser Vorteil stelle eine nach Artikel 3 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden "ASCM" genannt) verbotene Ausfuhrsubvention dar, weshalb er aus dem amerikanischen Steuergesetz gestrichen wurde. (7) Nach der amerikanischen Regelung ist eine FSC eine ausländische Gesellschaft - im Allgemeinen eine 100%ige Tochter einer amerikanischen Gesellschaft -, die sich nach der Steuerregelung für FSC gemäß Section 921-927 des Internal Revenue Code von 1986 (im Folgenden "IRC 1986" genannt) besteuern lässt. Der aus dem Export von in den Vereinigten Staaten erzeugten Waren stammende Ertragsanteil ist auch dann von der Steuer befreit, wenn er normalerweise gemäß amerikanischem Steuerrecht zu versteuern ist. Insbesondere nach Section 882(a) IRC 1986 wäre der besagte Ertrag als ein mit einer in den Vereinigten Staaten ausgeübten Tätigkeit effektiv verbundener Ertrag einer ausländischen Gesellschaft zu versteuern ("income of a foreign corporation effectively connected with a trade or business carried on in the US"). Nach der amerikanischen Steuerregelung für FSC ist dieser Ertrag jedoch nicht in den Vereinigten Staaten zu versteuern, da er als mit einer amerikanischen Tätigkeit nicht effektiv verbunden gilt. Durch die besagte Regelung werden auch die in Section 482 IRC 1986 vorgesehenen normalen Verrechnungspreisregeln abgeändert, indem ein erheblicher Teil des Ertrags einer amerikanischen Muttergesellschaft, die mit ihrer FSC Geschäfte tätigt, dieser FSC künstlich zugeordnet wird. Dies führt zu einer Befreiung sowohl der FSC als auch ihres Mutterunternehmens von der amerikanischen Körperschaftsteuer, die von Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit ("trade or business") in den Vereinigten Staaten ausüben, normalerweise zu entrichten ist. (8) In Ergänzung der Beschreibung der hier erheblichen Bestimmungen der amerikanischen Steuerregelung für FSC sei darauf hingewiesen, dass ein amerikanisches Unternehmen, das Aktien an einer FSC hält, 100 % der von einer FSC erhaltenen Dividenden abziehen kann ("dividends-received deduction"), an Stelle der nach amerikanischem Recht normalerweise geltenden Steuergutschrift ("indirect foreign-tax-credit"). Auf diese Weise zahlt ein amerikanisches Unternehmen, das Aktionär einer FSC ist, auf den steuerfreien Teil der ausländischen Einkünfte keine amerikanischen Steuern, während der nicht steuerfreie Teil einmal besteuert wird (entweder auf Ebene der FSC oder auf Ebene des Aktionärs), statt zweimal, wie in der allgemeinen amerikanischen Regelung vorgesehen(5). (9) Da nach der amerikanischen Regelung für die FSC nur der Ertrag von der Steuer befreit wurde, der aus Einkünften aus einer Geschäftstätigkeit im Ausland ("foreign trade income") in Verbindung mit dem Export amerikanischer Produkte stammte, vertrat das Panel der WHO Ende 1999 die Ansicht, diese Regelung stelle eine "rechtswidrige" Einfuhrsubvention dar, die insbesondere gegen Artikel 3 des ASCM verstoße. Im Februar 2000 hat der "Appelate Body" der WHO in einer endgültigen Stellungnahme erklärt, die amerikanische Gesetzgebung in Bezug auf die FSC verstoße gegen die Verpflichtungen der Vereinigten Staaten im Rahmen der WHO. Unter dem Einfluss des internationalen Drucks und um seiner Verpflichtung zur Umsetzung des WHO-Beschlusses nachzukommen, hat der amerikanische Kongress die FSC-Regelung am 30. September 2000(6) abgeschafft. (10) Nach der Abschaffung der FSC-Gesetzgebung am 30. September 2000 kann keine Gesellschaft mehr den Status einer FSC beanspruchen. Für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden FSC gilt die Regelung weiterhin, jedoch nur für vor 2002 im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens durchgeführte Transaktionen. Die bestehenden FSC können jedoch weiterhin die Regelung für Transaktionen in Anspruch nehmen, die sich über den 1. Januar 2002 hinaus fortsetzen, in Erfuellung zwingender Verträge zwischen diesen FSC und unabhängigen Dritten, die bereits am 30. September 2000 in Kraft waren und noch laufen. Aus diesem Grund wird die FSC-Regelung erst nach Ablauf dieser Verträge endgültig nicht mehr angewandt werden. Die belgische Steuerregelung für FSC (11) Nach der amerikanischen Regelung für FSC muss eine FSC in einem Land organisiert sein oder ein Büro haben, das mit den Vereinigten Staaten eine Informationsaustauschvereinbarung geschlossen hat, wie sie mit Belgien besteht(7), und wo die FSC ständig einen Satz der Geschäftsbücher zu führen hat. Die amerikanische Gesetzgebung sieht weiter vor, dass ein Teil der ausländischen Einkünfte der FSC oder ihres amerikanischen Mutterunternehmens nur dann von der Steuer befreit wird, wenn bestimmte Wirtschaftsprozesse außerhalb der Vereinigten Staaten stattgefunden haben. Um den Geschäftstätigkeiten der FSC in Belgien einen gesetzlichen Rahmen zu geben, hat die belgische Finanzverwaltung im Dezember 1984, ein Jahr vor Inkrafttreten der amerikanischen Regelung für FSC, eine allgemeine Anweisung über eine Sonderregelung für die Geschäftstätigkeiten von FSC in Belgien erlassen (im Folgenden "die Regelung" genannt), die von der Finanzverwaltung befolgt wurde. (12) Nach belgischem Recht und belgischem Vertragsrecht(8) werden in Belgien alle Einkünfte einer belgischen Tochtergesellschaft versteuert, bei einer belgischen Betriebstätte nur ihre in Belgien erzielten Einkünfte. Abweichend von der vorstehenden Regel wird der zu versteuernde Gewinn einer belgischen FSC oder der belgischen Betriebstätte einer FSC anhand einer besonderen Methode bestimmt, der so genannten "Kosten-Plus-Methode" (Wiederverkaufspreis mit Aufschlag), wonach eine Gewinnspanne von 8 % auf bestimmte Kosten dieser FSC oder Betriebstätte angewandt wird. So kann eine belgische FSC oder die belgische Betriebstätte einer FSC oder ihres amerikanischen Mutterunternehmens bei der belgischen Finanzverwaltung insbesondere eine Einzelentscheidung zwecks Bestimmung ihres zu versteuernden Gewinns nach der Sonderregelung der "Kosten-Plus-Methode" beantragen. Diese Methode der indirekten Bestimmung des zu versteuernden Gewinns aus zwischen bestimmten steuerpflichtigen Personen und verbundenen Personen innerhalb desselben Konzerns getätigten Transaktionen dient der korrekten Berechnung der diesen Personen zuzuweisenden Gewinne in Anwendung des Grundsatzes des Fremdverhaltens ("arm's length standard"). Dieser Grundsatz ist ein internationaler Standard, auf dessen Anwendung bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns von verbundenen Unternehmen in ihren Geschäftsbeziehungen zueinander sich die OECD-Länder geeinigt haben. (13) Zahlreiche Bestimmungen der belgischen Steuergesetzgebung in Bezug auf möglicherweise rechtswidrige Transaktionen folgen dem "Arm's Length"-Grundsatz. Auch die Doppelbesteuerungsabkommen, die Belgien mit anderen Ländern geschlossen hat, folgen den Grundsätzen von Artikel 9 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Bezug auf das Recht der Finanzverwaltung, eine Berichtigung der Gewinnzurechnung vorzunehmen, wenn die Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen zu anderen Bedingungen getätigt wurden, als sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären. Eine kurze Beschreibung des "Arm's Length"-Grundsatzes ist daher für das Verständnis der Funktionsweise des in Belgien für FSC geltenden Systems unerlässlich. (14) Die OECD-Länder sind übereingekommen, dass, wenn internationale Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen getätigt werden, bei der Erhebung der Körperschaftsteuer die Gewinne dieser Unternehmen gemäß dem "Arm's Length"-Grundsatz nach Artikel 9 des Musterabkommens der OECD bereinigt werden können. Die Kosten-Plus-Methode ist eine der von der OECD empfohlenen Verrechnungspreis-Methoden zur indirekten Bestimmung der "Arm's Length"-Preise einer internationalen Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen, die innerhalb desselben Konzerns tätig sind, unter bestimmten Bedingungen. Machen verbundene Unternehmen Geschäfte miteinander, könnten sie versucht sein, bei ihren Geschäftsbeziehungen die Bestimmung ihrer Gewinne aus steuerlichen Gründen zu manipulieren. Auf der einen Seite können die Finanzverwaltungen der verschiedenen Länder in Ausübung ihres Besteuerungsrechts den Abzug bestimmter Kosten bei der Körperschaftsteuer untersagen oder den Gewinn aus internationalen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen berichtigen, was zu einer Doppelbesteuerung führt. (15) Im Unterschied zu den anderen empfohlenen Verrechnungspreis-Methoden, mit denen der "Arm's Length"-Preis direkt bestimmt wird, entsprechend den bei vergleichbaren Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen (unverbundene Transaktionen) angewandten Preisen, werden die "Arm's Length"-Preise bei einer Transaktion zwischen zwei verbundenen Unternehmen (verbundene Transaktion) mit der Kosten-Plus-Methode entsprechend den Kosten bestimmt, die dem Lieferant der Produkte oder dem Erbringer der Dienstleistungen entstanden sind; bei der Kosten-Plus-Methode wird auf diese Kosten eine Spanne aufgeschlagen, die entsprechend der üblichen Gewinnspanne der Lieferanten oder Dienstleister bei vergleichbaren unverbundenen Transaktionen berechnet wird. Diese indirekte Gewinnbestimmung erfolgt im Lichte der von diesem Lieferanten oder Dienstleister erfuellten Aufgaben, unter Berücksichtigung der verwendeten Mittel, der übernommenen Risiken und der Marktbedingungen. Das Ergebnis nach Addition dieser Spanne zu den Kosten gilt als der "Arm's Length"-Preis der ursprünglichen verbundenen Transaktion. (16) In ihrem Bericht "Verrechnungspreis-Richtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen" von 1995 (im Folgenden "der OECD-Bericht von 1995" genannt), empfiehlt die OECD die Verrechnungspreis-Methode "Kosten-Plus" als alternative Methode für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen. Diese Methode ist besonders für Lieferanten von Halbfertigerzeugnissen geeignet, wenn die an der Transaktion beteiligten verbundenen Parteien Verträge über gemeinsame Einrichtungen oder langfristige Einkaufs- und Liefervereinbarungen geschlossen haben oder wenn es sich bei den verbundenen Transaktionen um Dienstleistungen handelt. (17) Bei der für die Geschäftstätigkeiten von FSC in Belgien geltenden Steuerregelung handelt es sich um eine Sonderregelung, die FSC-Niederlassungen und -Töchtern zugute kommt und die sich von der allgemeinen Steuerregelung unterscheidet, wie sie für andere belgische Niederlassungen oder Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen gilt. Im Prinzip bestimmen belgische Tochtergesellschaften oder Niederlassungen ihren zu versteuernden Gewinn auf der Grundlage der allgemeinen Buchhaltungsgrundsätze, berichtigt durch die belgischen Steuervorschriften. Diese Vorschriften gelten auch für konzerninterne internationale Transaktionen zwischen einer belgischen Tochtergesellschaft oder Niederlassung und einer verbundenen Person desselben Konzerns. Das belgische Körperschaftsteuergesetz enthält jedoch besondere Betrugsbekämpfungsvorschriften, die bestimmte spezifische Aspekte der Verrechnungspreise betreffen. Nach der wichtigsten dieser Bestimmungen, Artikel 26 des belgischen Einkommensteuergesetzes von 1992 (im Folgenden "CIR 1992" genannt), sind alle "nicht normalen Vorteile und Vergünstigungen", die ein belgisches Unternehmen im Rahmen einer verbundenen Transaktion gewährt, auf die zu versteuernden Einkünfte dieser belgischen Person aufzuschlagen, wenn es sich bei dem Begünstigten um ein ausländisches Unternehmen handelt, dem in seinem Ansässigkeitsstaat eine günstige steuerliche Behandlung zugute kommt. Das belgische Steuerrecht enthält darüber hinaus Betrugsbekämpfungsbestimmungen in Bezug auf Abgaben, Darlehenszinsen und Einkünfte aus Warenlieferungen ins Ausland. Gemäß diesen Bestimmungen hat der Steuerpflichtige, um zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung die Preise auf der Grundlage des "Arm's Length"-Grundsatzes berichtigt, nachzuweisen, dass diese verbundenen Transaktionen in gutem Glauben erfolgt sind. Entscheidungen können auch über die Frage herbeigeführt werden, ob bestimmte verbundene Transaktionen gemäß dem "Arm's Length"-Grundsatz durchgeführt wurden, oder ob eine Zahlung einen nicht normalen Vorteil oder eine Vergünstigung darstellt. (18) Die Regeln, nach denen eine FSC von der belgischen Finanzverwaltung eine Einzelentscheidung zur Bestimmung des zu versteuernden Gewinns gemäß der Kosten-Plus-Methode erwirken kann, variieren je nachdem, ob dieser Gewinn in Belgien über ein in Belgien ansässiges unabhängiges Unternehmen (eine FSC oder eine Tochter eines amerikanischen Unternehmens) erzielt wurden oder über die belgische Betriebstätte einer FSC oder eines amerikanischen Unternehmens. Können die Gewinne einer belgischen Betriebstätte (im Folgenden "FSC-Niederlassung" genannt) zugerechnet werden, wird die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer anhand der Kosten-Plus-Methode bestimmt, wonach eine Gewinnspanne auf die der Niederlassung entstandenen Kosten angewandt wird. Zu diesen Kosten gehören jedoch weder die direkten Kosten in Verbindung mit Werbung, Absatzförderung, Warentransport und Kreditrisiken noch die von der FSC-Niederlassung gezahlte Einkommensteuer. Darüber hinaus ist die auf die Summe dieser Kosten angewandte Gewinnspanne eine feste Spanne von 8 %. Die Anwendung dieser Spanne von 8 % auf die Steuerbemessungsgrundlage ergibt den zu versteuernden Gewinn, auf den der normale belgische Körperschaftsteuersatz angewandt wird. (19) Können die Gewinne einem in Belgien ansässigen unabhängigen Unternehmen (im Folgenden "FSC-Tochter" genannt) zugerechnet werden, wird dessen zu versteuernder Gewinn im Prinzip auf der Grundlage des zu steuerlichen Zwecken gemäß der allgemeinen belgischen Steuerregelung berichtigten Buchgewinns bestimmt. Macht der so bestimmte Gewinn jedoch mindestens 8 % der anrechnungsfähigen Kosten der FSC-Tochter aus, geht die belgische Finanzverwaltung davon aus, dass die Geschäfte zwischen dieser Tochter und ihren verbundenen Unternehmen zu "Arm's Length"-Konditionen getätigt wurden, und sie verzichtet auf ihr Recht auf Berichtigung des Wertes dieser verbundenen Transaktionen. Auf den so bestimmten zu versteuernden Gewinn wird wiederum der normale belgische Körperschaftsteuersatz angewandt. (20) Die von der belgischen Finanzverwaltung gewährte Sonderregelung gilt für drei Jahre und kann stillschweigend verlängert werden. Sie kann sechs Monate vor Ablauf der Dreijahresfrist von jeder der Parteien gekündigt werden. (21) Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass diese Regelung ihre Rechtsgrundlage in Artikel 182 Absatz 1 Punkt 3 des königlichen Beschlusses zur Ausführung des Artikels 342 Absatz 2 CIR 1992 habe, worin die Mindestbesteuerungsgrundlage für in Belgien tätige ausländische Handelsgesellschaften festgelegt ist. Darüber hinaus werde seitens der belgischen Finanzbehörden kein Protest auf der Grundlage der Vermutung des Nichtmissbrauchs von nicht normalen Vorteilen und Vergünstigungen nach Artikel 26 CIR 1992 gegen eine in Belgien ansässige FSC erhoben, wenn deren Gewinne mindestens 8 % der der FSC zuzurechnenden Kosten ausmachen. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (22) In ihrem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass die Regelung für die FSC alle vier Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, d. h., sie gewährt einen Vorteil, der zu einer Minderung der Steuereinnahmen des belgischen Staates führt, sie beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel und sie hat einen selektiven Charakter. Die Kommission hat insbesondere einleitend festgestellt, die Regelung gewähre den Begünstigten einen Vorteil, da - der Ausschluss bestimmter Kosten von den bei der Anwendung der Kosten-Plus-Methode berücksichtigten Kosten und - die Anwendung der festen Gewinnspanne von 8 % bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns von FSC-Niederlassungen und FSC-Töchtern zu einer künstlichen Senkung auf ein geringeres Niveau führen kann als bei einer Berechnung nach der Verrechnungspreis-Methode, die normalerweise auf verbundene Transaktionen in Belgien angewandt wird, ohne dass dieser Unterschied durch die Art oder den Sinn und Zweck des belgischen Steuersystems gerechtfertigt ist. (23) Weiterhin geht die Kommission davon aus, dass keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Ausnahme bzw. Freistellung vom grundsätzlichen Beihilfeverbot in Betracht kommen, so dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. IV. BEMERKUNGEN BELGIENS Vorbemerkungen (24) In Beantwortung der von der Kommission in ihrem Schreiben über die Einleitung des Verfahrens vorgelegten Beurteilung haben die belgischen Behörden einige Vorbemerkungen formuliert, worin sie geltend machen, die beschriebene belgische Steuerregelung für die FSC-Töchter sei weitgehend theoretisch geblieben. Danach handle es sich bei den in Belgien ansässigen FSC in den meisten Fällen um Betriebsstätten von FSC, die den gleichen Vorschriften unterliegen wie alle anderen in Belgien ansässigen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen auch. (25) Darüber hinaus vertritt Belgien die Ansicht, dass die Kommission am 10. Juni 1985, in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage über die Notwendigkeit einer Angleichung der Rechtsvorschriften über die steuerliche Behandlung von FSC in den Mitgliedstaaten, die Regelung implizit für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gehalten habe(9). Die fragliche Maßnahme hätte demnach als bestehende Beihilfe im Sinne der Definition nach Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(10) betrachtet werden müssen. Folglich stelle die Belangung Belgiens wegen der fehlenden vorherigen Anmeldung bei der Kommission über die Steuerregelung für Geschäftstätigkeiten von FSC in Belgien einen Verfahrensfehler dar. Fehlen von Vorteilen (26) In Bezug auf die angeblichen Vorteile zugunsten von FSC-Niederlassung vertritt Belgien die Ansicht, dass die auf diese angewandte Regelung mit der für in Belgien tätige ausländischen Unternehmen geltenden allgemeinen Steuerregelung identisch ist. Die ursprünglich 1964 eingeführte Vermutung der Mindestbesteuerungsgrundlage für Betriebsstätten in Belgien tätiger ausländischer Unternehmen durch die Finanzverwaltung sei mit Artikel 182 Absatz 1 Punkt 3 Buchstabe e) des königlichen Beschlusses zur Ausführung des CIR 1992 noch einmal bestätigt worden. Danach betrage die Mindestbesteuerungsgrundlage 8 % der anrechnungsfähigen Kosten dieser Betriebstätten. Belgien vertritt die Auffassung, dass diese Festlegung einer Mindestspanne von 8 % im Voraus dazu dient, die Finanzverwaltung von der Verpflichtung zu entbinden, für jeden einzelnen Fall den "Arm's Length"-Gewinn zu bestimmen, der auf die verbundenen Transaktionen zwischen einer Betriebsstätte und ihrem ausländischen Sitz oder sonstigen verbundenen Unternehmen des Konzerns anzuwenden ist. Ausfall von Steuereinnahmen des Staates (27) Belgien ist der Auffassung, dass die Sonderregelung für FSC dem belgischen Staat seit ihrer Einführung bei bestimmten Ertragspositionen, die der Besteuerung in Belgien sonst entgangen wären, Mehreinnahmen gebracht hat. Folglich habe die fragliche Regelung nicht zu einer Minderung der Steuereinnahmen des belgischen Staates geführt. Keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (28) An erster Stelle weist Belgien darauf hin, dass die Kommission die angeblich negative Auswirkung der fraglichen Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb in Bezug auf die von den FSC gemäß der amerikanischen FSC-Regelung tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeiten nicht näher definiert hat. Nach Ansicht Belgiens verwechselt die Kommission legitimen internationalen Steuerwettbewerb mit rechtswidrigen nationalen Maßnahmen zugunsten multinationaler Unternehmen. So habe die Kommission ganz allgemein die Auswirkungen der in den Mitgliedstaaten geltenden, nicht angeglichenen Steuerregelungen auf den Wettbewerb zwischen dort ansässigen multinationalen Unternehmen nicht berücksichtigt. (29) Darüber hinaus vertritt Belgien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.