Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2467 30.9.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2467 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   Die förmliche Beschwerde (1) Am 16. April 2013 reichte ForSea (2) (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bei der Kommission eine Beschwerde ein, wonach die staatlichen Garantien Dänemarks und Schwedens (im Folgenden zusammen die „Staaten“) zugunsten des Øresundsbro Konsortiet I/S (im Folgenden „Konsortium“) für die feste Öresund-Querung (im Folgenden „feste Querung“) rechtswidrige staatliche Beihilfen darstellten und dass diese staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei (3). Der Beschwerdeführer betreibt einen Fährdienst zwischen Helsingør (Dänemark) und Helsingborg (Schweden) über den Norden und den engsten Teil der Öresund-Straße. (2) Am 13. Mai 2013 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an die beiden Staaten. Die Staaten übermittelten eine gemeinsame Antwort, die am 28. Juni 2013 registriert wurde. Am 15. Oktober 2013 ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen, auf die die Staaten am 11. Dezember 2013 und am 12. März 2014 antworteten. (3) Am 2. Dezember 2013 erteilte der Beschwerdeführer weitere Auskünfte. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den staatlichen Garantien vor und behauptete, dass das Konsortium neben den Garantien auch von einer günstigen Steuerregelung in Dänemark profitiert habe (4). Auf die Eingabe des Beschwerdeführers hin richtete die Kommission am 21. Februar 2014 ein Auskunftsverlangen an die Staaten. Am 11. März 2014 teilte Schweden der Kommission mit, dass es sich zu den angeblichen Steuervorteilen nicht äußern wolle. Dänemark übermittelte seine Antwort am 24. April 2014. (4) Am 15. Mai 2014 übermittelte die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an Dänemark, auf das es am 13. Juni 2014 antwortete. (5) Am 24. März sowie am 2., 3., 24. und 28. April 2014 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen in Form eines Jahresberichts des Konsortiums, von Presseartikeln und eines Vermerks zu den angeblichen Steuervorteilen vor. Die Kommission leitete diese Stellungnahmen nicht an Dänemark oder Schweden weiter. (6) Am 20. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen nach. Am 4. Juni 2014 forderte die Kommission Schweden und Dänemark auf, zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2014 Stellung zu nehmen. Die Staaten übermittelten am 26. Juni 2014 eine gemeinsame Antwort. (7) Am 30. Mai sowie am 3. und 17. Juni 2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen in Verbindung mit Presseartikeln. Die Kommission leitete diese Stellungnahmen nicht an Dänemark oder Schweden weiter. (8) Am 18. Juni 2014 übermittelte der Beschwerdeführer ergänzende Informationen. Am 30. Juni 2014 leitete die Kommission diese Stellungnahme an die Staaten weiter. Am 1. September 2014 übermittelten die Staaten eine gemeinsame Antwort. (9) Am 27. August und erneut am 8. und 9. September 2014 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen in Verbindung mit Presseartikeln. Die Kommission leitete diese Stellungnahmen nicht an Dänemark oder Schweden weiter. (10) Am 15. September 2014 legten die Staaten eine gemeinsame Erklärung und zusätzliche Informationen vor. 1.2.   Beschluss von 2014 (11) Am 15. Oktober 2014 erließ die Kommission einen Beschluss (5) (im Folgenden „Beschluss von 2014“), in dem sie erstens feststellte, dass die öffentliche Finanzierung der Straßen- und Schienenverbindungen ins Hinterland zur festen Querung und der dänischen „gemeinsamen Besteuerung“ nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist. Zweitens hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen „die dänischen steuerlichen Sondermaßnahmen für die Abschreibung von Vermögenswerten und Verlustvorträgen sowie die dem Konsortium von Dänemark gewährten Garantien“ zu erheben, da diese Maßnahmen zwar staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten, aber auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. In demselben Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich bei der „dem Konsortium von Schweden gewährten Garantie“ um eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (6) (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 659/1999“) und Artikel 144 der Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens (7) (im Folgenden „Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens“) handele, für die kein Anlass bestehe, das Verfahren einzuleiten, um zweckdienliche Maßnahmen in Bezug auf bestehende Beihilferegelungen vorzuschlagen (8). Die Kommission stellte ferner fest, dass „die Staaten und das Konsortium berechtigterweise darauf vertrauen können, dass die Kommission die staatlichen Garantien und die steuerlichen Maßnahmen auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht infrage stellen wird“. Die Kommission stützte diese Feststellung auf die besonderen Umstände des Falles und auf die allgemeine Politik der Kommission, wonach Finanzierungsmaßnahmen für den Bau und den Betrieb von Infrastrukturen, die vor dem Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache Aéroports de Paris (im Folgenden „Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris (9)“) endgültig beschlossen worden sind, nicht mehr auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen in Frage gestellt werden konnten, da die Behörden berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass solche Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten und daher nicht der Kommission mitgeteilt werden mussten (siehe auch Erwägungsgrund 504). Darüber hinaus stellte die Kommission im Beschluss von 2014 fest, dass es angesichts dessen, dass „die staatlichen Garantien und die steuerlichen Vorteile in jedem Fall mit dem Binnenmarkt vereinbar sind“, nicht erforderlich ist, zu prüfen, ob sich dieses berechtigte Vertrauen über den Zeitpunkt des Urteils in der Rechtssache Aéroports de Paris hinaus erstreckt hat. 1.3.   Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 (12) Am 12. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Gericht gemäß Artikel 263 AEUV Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014. Mit seinem Urteil vom 19. September 2018 erklärte das Gericht den Beschluss von 2014 (im Folgenden „Øresund-Urteil“) (10) teilweise für nichtig, soweit die Kommission beschloss, keine Einwände gegen die dem Konsortium von den Staaten gewährten Garantien oder gegen die dem Konsortium von Dänemark gewährten Beihilfen in Bezug auf die Abschreibung von Vermögenswerten und den Verlustvortrag zu erheben. (13) Im Übrigen wies das Gericht die Klage zurück. Insbesondere wies es das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der Feststellung der Kommission zurück, dass die Maßnahmen zur öffentlichen Finanzierung der Straßen- und Schienenanbindungen ins Hinterland und die dänische „gemeinsame Besteuerungsregelung“ keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten. Das Gericht wies auch das Vorbringen zurück, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass das Konsortium und die Staaten berechtigtes Vertrauen geltend machen könnten, die einer Rückforderung entgegenstünden, falls die dem Konsortium gewährten Beihilfen für den Zeitraum vor dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden sollten. (14) Gegen das Øresund-Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. 1.4.   Austausch nach dem Øresund-Urteil (15) Am 22. Oktober 2018 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an die Staaten, in dem sie Sachinformationen und Nachweise zu den dem Konsortium gewährten Garantien anforderte, worauf die Staaten am 10. Dezember 2018 antworteten. (16) Am 10. Dezember 2018 veranstalteten die Kommissionsdienststellen eine Sitzung mit dem Beschwerdeführer. (17) Am 11. Dezember 2018 übermittelten die Staaten der Kommission einen Vermerk über die möglichen Auswirkungen des Øresund-Urteils und eines künftigen Beschlusses der Kommission. (18) Am 17. Dezember 2018 trafen die Kommissionsdienststellen mit den Staaten und dem Konsortium zusammen, um die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der festen Querung zu erörtern, zu denen die Kommissionsdienststellen den Staaten am 10. Dezember 2018 vorbereitende Fragen übermittelt hatten. (19) Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH (im Folgenden zusammen „Scandlines“) übermittelten der Kommission am 21. Dezember 2018 ein Schreiben in Bezug auf das Øresund-Urteil und dessen Zusammenhang mit dem Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Sache Fehmarnbelt, Scandlines/Kommission (im Folgenden „Urteil Scandlines Fehmarnbelt“) (11). (20) Die Staaten übermittelten am 21. Dezember 2018 zusätzliche Informationen im Anschluss an das Treffen vom 17. Dezember 2018. Dänemark übermittelte am 17. Januar 2019 weitere Informationen und die Staaten am 21. Januar 2019 weitere Informationen zu diesem Thema. (21) Am 30. Januar und am 1. Februar 2019 übermittelte die Stena Line Scandinavia AB (im Folgenden „Stena Line“) der Kommission Informationen zum Øresund-Urteil und seinem Zusammenhang mit dem Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Sache Fehmarnbelt, Stena Line/Kommission (im Folgenden „Urteil Stena Line Fehmarnbelt“) (12). (22) Am 6. Februar 2019 ersuchte die Kommission die Staaten um weitere Informationen im Hinblick auf die Sitzung vom 17. Dezember 2018 und die am 21. Dezember 2018 übermittelten Informationen, die am 29. März 2019 vorgelegt wurden. 1.5.   Einleitungsbeschluss (23) Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 teilte die Kommission den Staaten ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die dem Konsortium von den Staaten gewährten staatlichen Garantien für die Finanzierung der festen Querung und die besonderen Steuerregelungen für die Abschreibung von Vermögenswerten und den Verlustvortrag, die Dänemark dem Konsortium gewährt hat, einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (24) Der Einleitungsbeschluss wurde am 22. März 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (13). Die Kommission forderte die anderen Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. 1.6.   Förmliches Prüfverfahren (25) Am 23. April 2019 nahmen der Beschwerdeführer, Scandlines, und Stena Line zum Einleitungsbeschluss Stellung. Am 2. und 8. Mai 2019 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an die Staaten weiter. Am 17. Mai 2019 nahmen drei weitere Beteiligte (Föreningen Svensk Sjöfart (im Folgenden „FSS“), Grimaldi Group (im Folgenden „Grimaldi“) und Trelleborg Hamn AB (im Folgenden „Trelleborg Port“) zum Einleitungsbeschluss Stellung. Am 7. Juni 2019 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an die Staaten weiter. Die Staaten nahmen ihre Antwort auf diese Stellungnahmen in ihre Stellungnahme vom 8. Juli 2019 zum Einleitungsbeschluss auf (Erwägungsgrund 28). (26) Am 24. April 2019 legten die Staaten der Kommission einen informellen Vorschlag für einen einvernehmlichen Zeitplan für das förmliche Prüfverfahren vor. (27) Am 24. Juni 2019 übermittelte Stena Line eine ergänzende Stellungnahme. Am 25. Juni 2019 leitete die Kommission diese zusätzliche Stellungnahme an die Staaten weiter. Die Staaten übermittelten keine Antwort, die sich speziell auf dieses Vorbringen bezog. (28) Am 8. Juli 2019 übermittelten die Staaten der Kommission ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss. (29) Am 28. August und 9. Oktober 2019 veranstalteten die Kommissionsdienststellen Telefonkonferenzen mit den Staaten und dem Konsortium. (30) Am 18. November und 9. Dezember 2019 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen, die die Kommission Dänemark am 16. Dezember und Schweden am 20. Dezember 2019 übermittelte. Am 20. Dezember 2019 erteilte der Beschwerdeführer weitere Auskünfte. Am 4. Februar 2020 leitete die Kommission diese zusätzliche Stellungnahme an die Staaten weiter. Die Staaten übermittelten keine Antworten, die sich speziell auf die Stellungnahmen vom 18. November, 9. Dezember oder 20. Dezember 2019 bezogen. (31) Am 22. April 2020 übermittelten die Staaten der Kommission einen Vermerk, auf dessen Grundlage die Kommissionsdienststellen am 23. April 2020 eine virtuelle Sitzung mit den Staaten und dem Konsortium abhielten. (32) Am 28. Mai 2020 hielten die Kommissionsdienststellen eine virtuelle Sitzung mit den Staaten und dem Konsortium ab. Am 29. Mai 2020 übermittelte die Kommission den Staaten Fragen, die sie am 2., 17. und 18. Juni 2020 beantworteten. Am 17. Juni 2020 übermittelten die Staaten der Kommission einen Vermerk über den künftigen Refinanzierungsbedarf des Konsortiums. (33) Am 17. Juni 2020 hielten die Kommissionsdienststellen eine virtuelle Sitzung mit dem Beschwerdeführer ab. (34) Am 1. Juli 2020 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission zusätzliche Informationen. (35) Am 1. Juli 2020 übermittelten die Staaten der Kommission weitere Informationen über die künftige Refinanzierung des Konsortiums. (36) Am 13. Juli 2020 übermittelten die Staaten der Kommission weitere Stellungnahmen, auf deren Grundlage die Kommissionsdienststellen am 17. September 2020 eine virtuelle Sitzung mit den Staaten und dem Konsortium abhielten. Mit E-Mail vom 21. September 2020 übermittelte Dänemark ergänzende Informationen. (37) Am 1. September 2020 übermittelten die Staaten der Kommission weitere Informationen über die künftige Refinanzierung des Konsortiums. (38) Am 17. September 2020 legte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vor. Am 18. September 2020 und am 14. Oktober 2020 leitete die Kommission diese zusätzliche Stellungnahme sowie die Stellungnahme vom 1. Juli 2020 (Erwägungsgrund 34) an die Staaten weiter, auf die die Staaten am 11. November 2020 antworteten. (39) Am 28. September 2020 übermittelten die Staaten der Kommission zusätzliche Informationen. (40) Am 14. Oktober 2020 schickte die Kommission Dänemark Fragen zu. Am 16. Dezember 2020 beantwortete Dänemark diese Fragen. Am 29. Januar 2021 ersuchten die Kommissionsdienststellen Dänemark um weitere Klarstellungen, die am 3. Februar 2021 in einem virtuellen Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen, den Staaten und dem Konsortium erörtert wurden. Am 4. Februar und 7. April 2021 übermittelte Dänemark der Kommission weitere Informationen. (41) Am 29. April 2021 unterbreitete der Beschwerdeführer der Kommission zusätzliche Bemerkungen. (42) Am 10. Mai 2021 ersuchten die Kommissionsdienststellen Dänemark um weitere Klarstellungen, die am 27. Mai 2021 in einem virtuellen Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen, Dänemark und dem Konsortium erörtert wurden. (43) Am 3. Juni 2021 übersandte die Kommission den Staaten Fragen, auf die sie am 16. Juni 2021 antworteten. Am 23. Juni 2021 hielten die Kommissionsdienststellen eine virtuelle Sitzung mit den Staaten und dem Konsortium ab. (44) Am 4. Juni 2021 hielten die Kommissionsdienststellen eine virtuelle Sitzung mit dem Beschwerdeführer ab. Am 10. Juni 2021 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission Antworten auf die in der virtuellen Sitzung vom 4. Juni 2021 aufgeworfenen Fragen. (45) Am 5. Oktober 2021 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission Informationen. (46) Am 22. November 2021 hielten die Kommissionsdienststellen ein virtuelles Treffen mit den Staaten ab. (47) Am 25. November 2021 machten die Staaten weitere Angaben. (48) Am 20. Februar 2022 schickte die Kommission Dänemark Fragen zu. Am 28. Mai 2022 beantwortete Dänemark diese Fragen. (49) Am 28. Oktober 2022 übermittelten die Kommissionsdienststellen den Staaten einige vorläufige Bemerkungen zu ihrem förmlichen Prüfverfahren, die bei einem virtuellen Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen, dem Konsortium und den Staaten am 5. Dezember 2022 erörtert wurden. Am 6. Dezember 2022 übermittelten die Kommissionsdienststellen Dänemark als Folgemaßnahme einige weitere Referenzinformationen. Am 3. und 16. Mai 2023 antworteten die Staaten auf die vorläufigen Bemerkungen der Kommissionsdienststellen vom 28. Oktober 2022. Am 9. Juni 2023 hielten die Kommissionsdienststellen eine virtuelle Sitzung mit den Staaten und dem Konsortium ab, zu der die Kommissionsdienststellen den Staaten am 20. Juli 2023 weitere vorläufige Bemerkungen übermittelten. (50) Am 3. Juli 2023 übermittelten die Staaten der Kommission Informationen über eine mögliche Verpflichtung in Bezug auf die künftigen staatlichen Garantien. (51) Am 22. September 2023 hielten die Kommissionsdienststellen eine virtuelle Sitzung mit den Staaten und dem Konsortium ab. (52) Am 2., 11. und 27. Oktober 2023 ersuchte die Kommission die Staaten um weitere Informationen, die sie am 7. November 2023 zur Verfügung stellten. (53) Am 3. Januar 2024 übermittelte Trelleborg Port der Kommission ein Schreiben, in dem das Unternehmen mitteilte, dass es, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten Stellung genommen habe, unverzüglich eine Klage gegen die Untätigkeit der Kommission beim Gericht der Europäischen Union erheben werde. (54) Am 29. Januar 2024 verpflichteten sich die Staaten, dass das Konsortium zu Marktbedingungen neue Schulden finanzieren und bestehende Schulden refinanzieren werde. (55) Mit Schreiben vom 15. August 2023 und 22. September 2023 erklärten sich die Staaten ausnahmsweise bereit, auf ihre Rechte aus Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 (14) zu verzichten, und erklärten sich damit einverstanden, dass dieser Beschluss nur in englischer Sprache angenommen und mitgeteilt wird. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND DER ANGEBLICHEN BEIHILFEMAẞNAHMEN 2.1.   Die feste Querung (56) Die feste Querung ist eine 16 km lange feste Verbindung für den Straßen- und Schienenverkehr zwischen der schwedischen Küste und der dänischen Insel Amager und besteht aus einer mautfinanzierten Brücke, der künstlichen Insel Peberholm und einem unterirdischen Tunnel. Sie bietet eine direkte Verbindung zwischen Kopenhagen (Dänemark) und Malmö (Schweden) und wurde als längste kombinierte Straßen- und Eisenbahnbrücke in Europa gebaut. (57) Die feste Querung wurde zwischen 1995 und 2000 errichtet und ist seit Juni 2000 in Betrieb. (58) Die feste Querung stand auf der ersten Liste vorrangiger Vorhaben im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), die 1994 vom Europäischen Rat gebilligt wurde. Die Staaten verwiesen auf eine Analyse der vorrangigen TEN-V-Vorhaben aus dem Jahr 2010, in der die Kommission feststellte, dass die feste Querung „zu einem erheblichen Anstieg des Verkehrsaufkommens beigetragen hat und sich sehr positiv auf die Entwicklung der Regionen Kopenhagen und Scania auswirkt“ (15). Die feste Querung verbindet die Straßen- und Schienenverbindungen des Nordischen Dreiecks (vorrangiges TEN-V-Vorhaben 12) über Dänemark und über den „Fehmarnbelt“ (vorrangiges TEN-V-Vorhaben 20) mit Deutschland und Mitteleuropa. (59) Ziel der Staaten war es, mit der festen Querung eine bessere Straßen- und Eisenbahnverbindung zwischen Dänemark und Schweden zu schaffen und damit die notwendigen Voraussetzungen für eine intensivere und umfassendere kulturelle und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie für die Entwicklung eines gemeinsamen Arbeits- und Wohnungsmarkts in der Öresund-Region zugunsten beider Staaten zu schaffen. Die feste Querung sollte auch die Zugänglichkeit der Flughäfen Kopenhagen und Malmö auf beiden Seiten der Öresund-Straße erheblich verbessert. (60) Darüber hinaus war der Bau von Straßen- und Schienenanbindungen ins Hinterland in beiden Staaten erforderlich, um die feste Querung funktionsfähig zu machen. Diese Hinterlandinfrastruktur verbindet die feste Querung mit den jeweiligen nationalen Straßen- und Schienennetzen in Dänemark und Schweden. Dänemark und Schweden waren sich darin einig, dass es in ihrer Verantwortung liegt, diese Verbindungen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu errichten (16). 2.1.1.   Rechtsaufbau und Aufgaben des Konsortiums (61) Die Staaten legten die rechtlichen und betrieblichen Aspekte des Baus, der Verwaltung und des Betriebs der festen Querung am 23. März 1991 im „Vertrag vom 23. März 1991 zwischen der dänischen und der schwedischen Regierung über eine feste Verbindung über den Öresund“ (im Folgenden „zwischenstaatliches Abkommen“) fest. Das zwischenstaatliche Abkommen enthält als Anlage ein Zusatzprotokoll, in dem die Einzelheiten der gesamtschuldnerischen Garantieverpflichtung der Staaten festgelegt sind (siehe auch Erwägungsgrund 85) (im Folgenden „Zusatzprotokoll zum zwischenstaatlichen Abkommen“). Das zwischenstaatliche Abkommen, einschließlich des Zusatzprotokolls zum zwischenstaatlichen Abkommen, wurde von Schweden am 8. August 1991 und von Dänemark am 24. August 1991 ratifiziert. Das zwischenstaatliche Abkommen und das Zusatzprotokoll zum zwischenstaatlichen Abkommen traten beim Austausch der Ratifizierungsurkunden in Stockholm am 24. August 1991 in Kraft. (62) Mit dem zwischenstaatlichen Abkommen vereinbarten die Staaten, die feste Querung gemeinsam zu finanzieren, zu bauen und zu betreiben. Zu diesem Zweck sieht Artikel 10 des zwischenstaatlichen Abkommens vor, dass Dänemark und Schweden jeweils eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bilden, die zu 100 % im Eigentum der jeweiligen Staaten steht. Artikel 10 des zwischenstaatlichen Abkommens sieht ferner vor, dass diese Gesellschaften ihrerseits ein Konsortium bilden, das Eigentümer der festen Querung ist, und „für gemeinsame Rechnung und als Einheit für die Projektplanung und alle anderen Vorbereitungen für die feste Querung sowie für deren Finanzierung, Bau und Betrieb haftbar sind“. Dieser Aufbau ist so gewählt worden, dass die Staaten die eigentlichen Eigentümer der beteiligten Gesellschaften bleiben, sodass alle Gewinne und Verluste aus der festen Querung bei den Staaten liegen. (63) Das zwischenstaatliche Abkommen wurde von den Staaten in nationales Recht umgesetzt: (i) in Schweden durch die Regierungsvorlage 1990/91:158 zur Vereinbarung zwischen Schweden und Dänemark bezüglich einer festen Querung über den Öresund (im Folgenden „Regierungsvorlage 1990/91:158“) vom 25. März 1991, erlassen durch Beschluss des schwedischen Parlaments vom 12. Juni 1991 (17) (im Folgenden „schwedischer Parlamentsbeschluss“), und (ii) in Dänemark durch das „Gesetz über den Bau der festen Öresundquerung“ (Gesetz Nr. 590 vom 19. August 1991) (im Folgenden „Baugesetz“) (18). (64) Abschnitt 5 des Baugesetzes sieht vor, dass der dänische Verkehrsminister eine Holdinggesellschaft gründet. In Abschnitt 6 des Baugesetzes ist festgelegt, dass diese Holdinggesellschaft eine Aktiengesellschaft gründet, die für die dänischen Straßen- und Schienenanbindungen ins Hinterland zuständig ist. Diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung schließt eine Konsortialvereinbarung mit einer von Schweden gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Sund & Bælt Holding A/S (im Folgenden „Sund & Bælt“) wurde am 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.