Europäische Union

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) DES RATES vom 29. April 2024 über die Ernennung eines Vollzeitmitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2024/3391 24.5.2024 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) DES RATES vom 29. April 2024 über die Ernennung eines Vollzeitmitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (C/2024/3391) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, gestützt auf die Billigung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 21. Februar 2024 hat die Kommission nach Anhörung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) auf seiner Plenartagung eine Auswahlliste der Kandidaten für die Ernennung eines Vollzeitmitglieds des Ausschusses angenommen und diese dem Europäischen Parlament unterbreitet. Der Rat wurde ebenfalls über diese Auswahlliste unterrichtet. (2) Gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 beträgt die Amtszeit der Vollzeitmitglieder des Ausschusses fünf Jahre. (3) Am 12. März 2024 hat die Kommission einen Vorschlag für die Ernennung von Frau Karen BRAUN-MUNZINGER zum Vollzeitmitglied des Ausschusses (im Folgenden „Vorschlag“) angenommen und den Vorschlag dem Europäischen Parlament unterbreitet und um seine Annahme ersucht. (4) Am 23. April 2024 hat das Europäische Parlament den Vorschlag angenommen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Frau Karen BRAUN-MUNZINGER wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ab dem 13. Mai 2024 zum Vollzeitmitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses ernannt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024. Im Namen des Rates Der Präsident D. CLARINVAL (1)   ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3391/oj ISSN 1977-088X (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.