Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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29.3.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 83/38 BESCHLUSS (EU) 2017/502 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden um Informationen über die in den Niederlanden geltende Praxis bei Steuervorbescheiden sowie über sämtliche Vorbescheide im Zusammenhang mit Starbucks Coffee EMEA BV (nachfolgend „Starbucks Coffee BV“) und Starbucks Manufacturing EMEA BV (nachfolgend „SMBV“). Beide Unternehmen werden indirekt von der Starbucks Corporation kontrolliert. Starbucks Corporation und alle von dieser Kapitalgesellschaft kontrollierten Unternehmen werden nachfolgend zusammen als „Starbucks“ oder „Starbucks-Konzern“ bezeichnet. (2) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 übermittelten die niederländischen Behörden die angeforderten Informationen an die Kommission, einschließlich der 2008 zwischen der niederländischen Steuerverwaltung und Starbucks Coffee BV vereinbarten Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung („Advance Pricing Agreement“, APA) (2) (nachfolgend „Starbucks Coffee BV-APA“), der 2008 zwischen der niederländischen Steuerverwaltung und SMBV vereinbarten APA (nachfolgend die „SMBV-APA“) und Begleitunterlagen. Diese Unterlagen betreffen insbesondere einen Verrechnungspreisbericht zur Unterstützung des Antrags auf die zwei vorgenannten APA (nachfolgend „Verrechnungspreisbericht“) sowie den Austausch weiterer Informationen zwischen der niederländischen Steuerverwaltung und dem Steuerberater der Starbucks Corporation, [der Steuerberater] (*1), (nachfolgend „Steuerberater“) im Auftrag von Starbucks Coffee BV und SMBV (3). (3) Zur Vorbereitung einer am 15. Januar 2014 anberaumten Sitzung schickte die Kommission am 9. Januar 2014 eine E-Mail an die niederländischen Behörden, in der mehrere Fragen, unter anderem bezüglich der Verrechnungspreisvereinbarung, aufgeführt waren, welche die niederländische Steuerverwaltung im Rahmen der Starbucks Coffee BV-APA und der SMBV-APA getroffen hatte. (4) Am 15. Januar 2014 fand eine Sitzung zwischen den Dienststellen der Kommission und Vertretern der niederländischen Steuerverwaltung statt. Dabei ersuchten die Dienststellen der Kommission unter anderem um weitere Klärung zu den im Verrechnungspreisbericht hinsichtlich der SMBV-APA vorgenommenen Anpassungen der Kostenbasis sowie zu den schwankenden Lizenzgebühren, die von SMBV gezahlt wurden. (5) Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 übermittelten die niederländischen Behörden in Beantwortung der auf der Sitzung vom 15. Januar 2014 gestellten Fragen Informationen über die Anpassungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit, über die Auswahl der vergleichbaren Unternehmen und über die schwankenden Lizenzgebühren. Weitere Informationen über die bereitgestellten Unterlagen sind in den Erwägungsgründen 59 bis 62 des Einleitungsbeschlusses (siehe Erwägungsgrund 9) enthalten. (6) Mit Schreiben vom 7. März 2014 (4) teilte die Kommission den niederländischen Behörden mit, dass sie prüft, ob die APA zugunsten von Starbucks Coffee BV und SMBV eine neue staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und forderte die niederländischen Behörden zu einer Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf. Die Kommission ersuchte die niederländischen Behörden um zusätzliche Informationen zu der Starbucks Coffee BV-APA und zu der SBMV-APA sowie um Übermittlung der Steuererklärungen von Starbucks Coffee BV, von SMBV und von den Unternehmen, die in den Niederlanden mit diesen beiden Unternehmen verbunden sind. (7) Mit Schreiben vom 21. März 2014 beantworteten die niederländischen Behörden das Schreiben vom 7. März 2014 und legten die angeforderten Steuerklärungen vor. Die niederländischen Behörden bestätigten ferner, dass alle einschlägigen Unterlagen betreffend die zuvor der Kommission eingereichten APA bereits der Kommission übermittelt worden waren. (8) Am 6. Mai 2014 fand eine Sitzung zwischen den Dienststellen der Kommission und Vertretern der niederländischen Steuerverwaltung statt. (9) Am 11. Juni 2014 erließ die Kommission den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich der SMBV-APA mit der Begründung, dass es sich bei dieser APA möglicherweise um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (nachfolgend „der Einleitungsbeschluss“) (5) handelt. (10) Die niederländischen Behörden gaben mit Schreiben vom 16. Juli 2014 ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ab. Diese enthielt unter anderem die zwischen Alki Limited Partnership (nachfolgend „Alki LP“) und SMBV geschlossene Vereinbarung über das Kaffeerösten sowie die zwischen SMBV und Starbucks Trading Company SARL (nachfolgend „SCTC“) geschlossene Vereinbarung über den Einkauf von grünen Kaffeebohnen. (11) Mit Schreiben vom 25. November 2014 ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden, die im Einleitungsbeschluss angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche die niederländischen Behörden im Schreiben vom 16. Juli 2014 nur teilweise vorgelegt hatten, und die für die Analyse der SMBV-APA erforderlichen Zusatzinformationen bereitzustellen. (12) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 beantworteten die niederländischen Behörden das Schreiben vom 25. November 2014 und wiesen darauf hin, dass ein Teil der angeforderten Informationen nicht im Besitz der niederländischen Behörden sei. (13) Der Einleitungsbeschluss wurde am 19. Dezember 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zur genannten Maßnahme aufgefordert. (14) Starbucks übermittelte mit Schreiben vom 16. Januar 2015 seine Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss. Auch der niederländische Steuerberaterverband (De Nederlandse Orde van Belastingadviseurs, nachfolgend „NOB“), der niederländische Industrie- und Arbeitgeberverband (Verbond van Nederlandse Ondernemingen & Nederlands Christelijk Werkgeversverbond, nachfolgend „VNO-NCW“), ATOZ Tax Advisers Luxembourg, Oxfam International und die Bundesarbeitskammer Österreich (nachfolgend „BAK“) legten Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss vor. (15) Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 übermittelten die niederländischen Behörden in Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 25. November 2014 die Gründungsurkunde der Kommanditgesellschaft Alki LP. (16) Am 12. Februar 2015 teilte die Kommission den Niederlanden mit, dass sie das förmliche Verfahren zur Prüfung der SMBV-APA in Übereinstimmung mit Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (6) als bislang unwirksam bewertet hat (7). Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 und in Übereinstimmung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ersuchte die Kommission um das Einverständnis der niederländischen Behörden zur direkten Kontaktaufnahme mit Starbucks, um die fehlenden Informationen einzuholen. (17) Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilte die Kommission den niederländischen Behörden mit, dass sie von einem Wettbewerber Anmerkungen zum Mehrwert des auf grüne Kaffeebohnen angewandten Röstverfahrens erhalten hat, und ersuchte die niederländischen Behörden um ihre Stellungnahme zu diesen Anmerkungen. Die niederländischen Behörden gaben mit Schreiben vom 11. März 2015 ihre Stellungnahme zu diesen Anmerkungen ab. (18) Mit Schreiben vom 12. März 2015 erteilten die Niederlande in Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 6. Februar 2015 ihre Zustimmung zur direkten Kontaktaufnahme mit Starbucks. Nach Erhalt dieser Genehmigung forderte die Kommission mit Schreiben vom 16. März 2015 gemäß Artikel 6a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Informationen von Starbucks über die rechtliche Struktur von SMBV, dessen Geschäftsmodell in Bezug auf die Starbucks-Verkaufsstellen sowie über die von SMBV verwendeten Rohstoffe, d. h. die grünen Kaffeebohnen an (nachfolgend „Starbucks-MIT-Anforderung“). (19) Die niederländischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 20. und 26. März 2015 ihre Anmerkungen zu den Stellungnahmen Dritter zum Einleitungsbeschluss. (20) Am 7. April 2015 nahm die Kommission nach der Annahme des Beschlusses vom 12. Februar 2015 und in Übereinstimmung mit Artikel 6a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Kontakt mit vier Wettbewerbern von Starbucks auf, um Marktinformationen über ihr Geschäftsmodell und ihre wertschöpfenden Tätigkeiten einzuholen, sodass die Kommission ihre Bewertung des Falles abzuschließen kann (nachfolgend „Wettbewerber-MIT-Anforderung“). Die vier kontaktierten Wettbewerber waren Unternehmen Y, Alois Dallmayr Kaffee oHG (nachfolgend „Dallmayr“), Nestlé S.A. (nachfolgend Nestlé) sowie Melitta Europa GmbH & Co. KG (nachfolgend „Melitta“). Gleichzeitig informierte die Kommission die niederländischen Behörden, dass sie Auskunftsersuchen an Wettbewerber von Starbucks geschickt hatte. (21) Am 13. April 2015 übermittelte Starbucks die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 16. März 2015 angeforderten Informationen. (22) Mit Schreiben vom 27. April 2015 antworteten Unternehmen Y und Dallmayr auf die Anforderung von Marktinformationen seitens der Kommission vom 7. April 2015. (23) Am 29. April 2015 fand eine Sitzung zwischen den Dienststellen der Kommission und Starbucks statt, auf der die Dienststellen der Kommission näher erläuterten, wie bestimmte Fragen in der Starbucks-MIT-Anforderung im Kontext der Untersuchung zu verstehen waren. (24) Nach der Antwort von Starbucks vom 13. April 2015 ersuchte die Kommission Starbucks mit Schreiben vom 6. Mai 2015 um Bereitstellung zusätzlicher Informationen. (25) Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 bat die Kommission Unternehmen Y um nähere Erläuterungen zu den übermittelten Marktinformationen. Unternehmen Y gab diese Erläuterungen mit Schreiben vom 21. Mai 2015 ab. (26) Mit Schreiben vom 20. und 26. Mai 2015 antworteten Nestlé und Melitta auf die Wettbewerber-MIT-Anforderung der Kommission vom 7. April 2015. (27) Die niederländischen Behörden gaben mit Schreiben vom 27. Mai 2015 ihre Stellungnahme zu den von Unternehmen Y und Dallmayr vorgelegen Informationen ab. (28) Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 übermittelte Starbucks seine Antworten auf das Ersuchen der Kommission vom 6. Mai 2015. (29) Die niederländischen Behörden gaben mit Schreiben vom 19. Juni 2015 ihre Stellungnahme zu den von Starbucks am 13. April 2015 und am 29. Mai 2015 übermittelten Informationen ab. (30) Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 gaben die niederländischen Behörden ihre Stellungnahme zu den von Nestlé und Melitta übermittelten Marktinformationen und den von Unternehmen Y übermittelten Erläuterungen ab. (31) Am 29. Juni 2015 legte Starbucks in Ergänzung seiner Auskünfte vom 13. April 2015 und vom 29. Mai 2015 weitere Belege für den vermeintlich fremdvergleichskonformen Charakter der von SCTC für die Lieferung grüner Kaffeebohnen angewandten Verrechnungspreise vor. (32) Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 reichte Starbucks spontan zusätzliche Informationen über die von SCTC, SMBV und Starbucks US (8) ausgeübten Funktionen ein und legte neue Zahlenangaben bezüglich Alki LP vor. (33) Mit Schreiben vom 5. August 2015 ersuchte die Kommission Starbucks um Klarstellungen und weitere Unterlagen in Bezug auf die von Starbucks am 24. Juli 2015 erteilten Auskünfte, um die neuen Informationen vollständig analysieren zu können. (34) Mit Schreiben vom 24. August 2015 und einer am 26. August 2015 verschickten E-Mail übermittelte Starbucks einen Teil der von der Kommission in ihrem Schreiben vom 5. August 2015 angeforderten Informationen. Die Kommission leitete diese Informationen am 28. August 2015 an die niederländischen Behörden weiter. (35) Mit Schreiben vom 10. September 2015 und einer am 11. September 2015 verschickten E-Mail übermittelte Starbucks die noch fehlenden Informationen an die Kommission. Mit Schreiben vom 23. September 2015 ergänzte Starbucks die am 10. und 11. September 2015 an die Kommission übermittelten Informationen. (36) Mit Schreiben vom 25. September 2015 und vom 7. Oktober 2015 gaben die niederländischen Behörden ihre Stellungnahmen zu den von Starbucks am 10., 11. und 23. September 2015 übermittelten Informationen ab. 2.   ERLÄUTERUNG DER BEANSTANDETEN MASSNAHMEN 2.1.   Beschreibung des begünstigten Unternehmens (37) Begünstigter der Maßnahme ist SMBV. SMBV ist eine in den Niederlanden ansässige Tochtergesellschaft des Starbucks-Konzerns. Der Starbucks-Konzern besteht aus der Starbucks Corporation und sämtlichen von dieser Gesellschaft kontrollierten Unternehmen. Die Starbucks Corporation hat ihren Hauptsitz in Seattle in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend „USA“). Die Konzernstruktur des Starbucks-Konzerns wird in Erwägungsgrund 27 und in Abbildung 1 des Einleitungsbeschlusses genauer erläutert. (38) Starbucks ist eine Kaffeerösterei sowie ein Vermarkter und Einzelhändler von Kaffeespezialitäten und ist in 65 Ländern tätig. Starbucks erwirbt und röstet Kaffee, der zusammen mit handwerklich erzeugtem Kaffee, Tee und anderen Getränken sowie frischen Lebensmitteln in von dem Unternehmen betriebenen Geschäften verkauft wird. Das Unternehmen verkauft außerdem zahlreiche Kaffee- und Teeprodukte und lizenziert seine Marke über andere Kanäle, wie beispielsweise lizenzierte Einzelhandelsgeschäfte, Lebensmittelgeschäfte und nationale Verpflegungsdienstleister (9). 2014 lagen die weltweit erzielten Nettoeinnahmen des Starbucks-Konzerns bei 16 448 Mio. USD. Der Gewinn nach Steuern betrug 2 067 Mio. USD (10). (39) SMBV ist die einzige vollständig von Starbucks kontrollierte juristische Person außerhalb der USA, die als Kaffeerösterei tätig ist. 2.2.   Die beanstandete Maßnahme (40) Dieser Beschluss betrifft die SMBV-APA, eine von der niederländischen Steuerverwaltung am 28. April 2008 mit SMBV geschlossene Vorabvereinbarung über die Verrechnungspreisgestaltung (Vaststellingsovereenkomst APA). Die SMBV-APA ist für zehn Jahre, d. h. vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2017, verpflichtend anzuwenden (11). (41) Bei einer APA handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einer Steuerverwaltung und einem Steuerpflichtigen über die Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften auf (künftige) Geschäftsvorfälle, d. h., es wird darin die Höhe der Gewinne festgelegt, die der Steuerpflichtige aus seinen Tätigkeiten erzielt und die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet berücksichtigt werden. In einer APA werden im Vorfeld konzerninterner Geschäftsvorfälle geeignete Kriterien festgelegt (z. B. Methode, Vergleichswerte und deren sachgemäße Anpassung, kritische Annahmen in Bezug auf künftige Ereignisse), anhand derer fremdvergleichskonforme Preise für diese Geschäftsvorfälle über einen festen Zeitraum hinweg ermittelt werden sollen. Eine APA wird formell von einem Steuerpflichtigen eingeleitet. 2.2.1.   Die SMBV-APA (42) Durch den Abschluss der SMBV-APA akzeptierte die niederländische Steuerverwaltung, dass die vom Steuerberater von Starbucks im Verrechnungspreisbericht angegebene Vergütung für die von SMBV in den Niederlanden ausgeübten Funktionen (einschließlich der übernommenen Risiken und verwendeten Mittel) fremdvergleichskonform ist (12). (43) Diese Vergütung besteht in einem Aufschlag von [9-12] % auf die jeweilige Kostenbasis. Die jeweilige Kostenbasis, auf deren Grundlage diese Vergütung berechnet wird, umfasst sämtliche in der Produktion und bei Lieferkettenaktivitäten anfallenden Personalkosten, die Kosten für Fertigungsanlagen (d. h. Abschreibungen) und die Produktionsgemeinkosten. Nicht enthalten sind die Kosten für die Starbucks-Becher, -Papierservietten usw., die Kosten für die grünen Kaffeebohnen (Rohstoffkosten), die Logistik- und Vertriebskosten für von Dritten erbrachte Leistungen, die Vergütung für Tätigkeiten Dritter im Rahmen der sogenannten „Auftragsfertigung“ sowie die Lizenzzahlungen an Alki LP. (44) In der SMBV-APA akzeptierte die niederländische Steuerbehörde ferner, dass die Höhe der von SMBV an Alki LP geleisteten Lizenzzahlungen am Ende eines jeden Jahres als Differenz zwischen dem realisierten Betriebsgewinn vor Lizenzkosten und dem oben genannten [9-12] %-Aufschlag auf die Betriebskosten festgelegt werden sollte. In der SMBV-APA ist ferner vorgesehen, dass diese Lizenzabgabe für Zwecke der Körperschaftsteuer abzugsfähig ist und nicht der niederländischen Quellensteuer unterliegt (13). (45) Die SMBV-APA unterstützt also eine Gewinnzuteilung an SMBV innerhalb des Starbucks-Konzerns, welche es SMBV erlaubt, seine Körperschaftsteuerschuld in den Niederlanden zehn Jahre lang auf jährlicher Basis zu bestimmen. Seit Inkrafttreten der APA am 1. Oktober 2007 wird die SMBV-APA im Rahmen dieses Beschlusses nach den Beihilfevorschriften mit Wirkung von diesem Tag analysiert. 2.2.2.   Der Verrechnungspreisbericht (46) Die von der niederländischen Steuerbehörde in der SMBV-APA akzeptierte Vergütung beruht auf der vom Steuerberater von Starbucks erstellten Verrechnungspreisanalyse im Verrechnungspreisbericht, der fester Bestandteil dieser APA ist. (47) Ziel des Verrechnungspreisberichts ist es, zu belegen, dass die vorgeschlagene Gewinnzuteilung an SMBV innerhalb des Starbucks-Konzerns auf fremdvergleichskonformen Preisen für konzerninterne Geschäftsvorfälle beruht. Der Verrechnungspreisbericht enthält einen Überblick über das Unternehmen, eine Funktionsanalyse und eine Auswahl an Verrechnungspreismethoden. Der Bericht enthält die folgenden relevanten Informationen über Starbucks Coffee BV und SMBV (14): 2.2.2.1.   Starbucks Coffee BV (48) Starbucks Coffee BV fungiert als Zentrale des Starbucks-Konzerns für die Region Europa, Naher Osten und Afrika („EMEA“) und unterstützt die Geschäftstätigkeiten des Konzerns in der EMEA-Region. Starbucks Coffee BV unterstützt die Auswahl von Entwicklern für die Entwicklung und den Betrieb von Starbucks-Einzelhandelsgeschäften in der EMEA-Region. In seiner Eigenschaft als Geschäftszentrale bezieht Starbucks Coffee BV Lizenzen für bestimmte Starbucks-Marken, Technologien und Know-how (15) von seinem Anteilseigner Alki LP und entrichtet dafür eine Lizenzgebühr. Starbucks Coffee BV schließt als „Area Development and Operation Agreements“ (nachfolgend „ADOA“) bezeichnete Vereinbarungen mit verbundenen und nicht verbundenen Betreibern von Starbucks-Verkaufsstellen in der EMEA-Region ab. Diese Betreiber werden als „Entwickler“ („Developer“) bezeichnet (nachfolgend auch: „Verkaufsstellen“). Starbucks Coffee BV vergibt Unterlizenzen für Rechte des geistigen Eigentums an die Entwickler, damit diese ihre Geschäfte als Starbucks-Verkaufsstellen entwickeln und betreiben können. Für die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums zahlen die Entwickler eine Lizenzgebühr und andere Abgaben an Starbucks Coffee BV auf der Basis eines Prozentsatzes vom Umsatz. Der Eingabe der Niederlande vom 2. Oktober 2013 zufolge führen verbundene und nicht verbundene Entwickler denselben Prozentsatz vom Umsatz als Lizenzgebühr an Starbucks Coffee BV ab. Daher ist der Steuerberater von Starbucks der Ansicht, dass eine Preisvergleichsmethode (16) verwendet wird, um die fremdvergleichskonforme Vergütung konzerninterner Lizenzzahlungen an die EMEA-Zentrale Starbucks Coffee BV zu ermitteln (17). 2.2.2.2.   SMBV (49) Bei seiner Vorstellung der wichtigsten Geschäftsvorfälle und internen Flüsse von SMBV im Verrechnungspreisbericht (18) beschränkt sich der Steuerberater von Starbucks darauf, darzulegen, dass SMBV in erster Linie Rohkaffee verarbeitet und gerösteten Kaffee an verbundene und nicht verbundene Beteiligte verkauft. In dem Bericht wird zudem erklärt, dass die von SMBV erworbenen grünen Kaffeebohnen bei einem in der Schweiz ansässigen Tochterunternehmen von Starbucks (SCTC) bezogen werden. Ferner wird erklärt, dass SMBV als zwischengeschaltete Vertriebseinheit für eine Reihe von Nicht-Kaffee-Produkten tätig ist. Neben seinen Funktionen im Rahmen der Lieferkette für seine eigene Produktionstätigkeit unterstützt SMBV dem Steuerberater zufolge auch die Lieferkettenaktivitäten bestimmter Märkte. Der Steuerberater führt die Lizenzvereinbarung für das geistige Eigentum am Röstverfahren, auf deren Grundlage SMBV Lizenzzahlungen an Alki LP für Rechte des geistigen Eigentums entrichtet, unter den wesentlichen Geschäftsvorfällen und konzerninternen Flüssen auf; er gibt sie lediglich in einer Grafik wieder und beschreibt sie in einem separaten Abschnitt des Verrechnungspreisberichts, in dem der EMEA-Markt und die Geschäftstätigkeit in den Niederlanden dargestellt werden (19). (50) Der im Verrechnungspreisbericht enthaltenen Funktionsanalyse (20) ist zu entnehmen, dass die Rösterei in Amsterdam der Tätigkeitsschwerpunkt von SMBV ist. Die wichtigste Rohstoffkomponente in diesem Röstverfahren sind die grünen Kaffeebohnen. Das jeweilige Röstverfahren für eine bestimmte Kaffeemischung hängt von der Art der jeweils für das Rezept verwendeten grünen Kaffeebohnen sowie von dem erwünschten Geschmacksprofil ab. SMBV ist dafür zuständig, die von Starbucks US bereitgestellten Röstprognosen umzusetzen und sicherzustellen, dass das Endprodukt den Qualitätsstandards von Starbucks US entspricht. SMBV kauft die grünen Kaffeebohnen von SCTC, einem vorgeschriebenen Lieferanten (21). Die für den EMEA-Markt vorgesehenen Kaffeebohnen werden in den Niederlanden von SMBV geröstet und verpackt. (51) SMBV bezieht ein Bündel an Unterlizenzen für geistiges Eigentum von Alki LP. Dies wird zwar in der Funktionsanalyse nicht erwähnt, aber in einem separaten Abschnitt über den EMEA-Markt und die Geschäftstätigkeit in den Niederlanden wird dargelegt, dass diese Vorgehensweise erforderlich sei, um das Röstverfahren im Herstellungsprozess und das Recht zur Lieferung des Kaffees an die Entwickler nutzen zu können. Im Gegenzug zahle SMBV für die Lizenz des geistigen Eigentums eine Lizenzgebühr an Alki LP (22). Das mit dem Kaffeerösten zusammenhängende Recht des geistigen Eigentums besteht insbesondere aus Röstkurven, welche dem Verrechnungspreisbericht zufolge die Temperatur und die Dauer des gesamten Röstverfahrens vorschreiben. (52) Im Verrechnungspreisbericht heißt es, dass SMBV [40-60] Mitarbeiter beschäftigte, von denen [20-30] im Bereich des Lieferkettenmanagements einschließlich Beschaffung, Planung, Logistik und Vertriebsplanung tätig waren (23). SMBV hat im Vereinigten Königreich ein Vertriebszentrum, das von einem vertraglich gebundenen Dritten betrieben wird (24). SMBV hat in den Niederlanden einen Liefer- und Logistikvertrag mit einem Dritten abgeschlossen, nach dem der Dritte zu vereinbarten Preisen Lagerbestände für den Weiterverkauf an die Entwickler erwirbt (25). SMBV hat ferner einen weiteren Dritten damit beauftragt, 2006 ein Vertriebszentrum in Deutschland zu eröffnen. (53) SMBV unterhält zudem eine Geschäftsbeziehung mit einem Auftragsfertiger [nicht verbundener Hersteller 1]. [Nicht verbundener Hersteller 1] fertigt hauptsächlich Pulver [einer eingetragenen Marke eines Kaffeeprodukts] für das Starbucks-Produkt [eingetragene Kaffeemarke]. SMBV (26) ist für die Verwaltung dieser Geschäftsbeziehung zur Auftragsfertigung (27) zuständig und verkauft den Großteil des von [nicht verbundener Hersteller

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.