Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/957 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0957. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nung (EU) 2016/522 der Kommission (6) weiter spezifiziert werden,. (2)   Alle in Absatz 1 genannten Personen, die an der Bearbeitung ein und desselben Auftrags oder Geschäfts beteiligt sind, tragen die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob eine Verdachtsmeldung übermittelt wird. (3)   Die in Absatz 1 genannten Personen gewährleisten, dass im Rahmen einer Verdachtsmeldung übermittelte Informationen auf Tatsachen und Untersuchungen basieren, wobei sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigen. (4)   Die in Absatz 1 genannten Personen sorgen für Verfahren, mit denen sie gewährleisten, dass die Person, zu der die Verdachtsmeldung übermittelt wurde, und andere Personen, die nicht aufgrund ihrer Funktion oder Position innerhalb der meldenden Person von der Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis haben müssen, nicht über die Tatsache unterrichtet werden, dass eine Verdachtsmeldung an die zuständige Behörde übermittelt wurde oder übermittelt werden wird bzw. übermittelt werden soll. (5)   Die in Absatz 1 genannten Personen füllen die Verdachtsmeldung aus, ohne die Person, auf die sich die Verdachtsmeldung bezieht, und andere Personen, die nicht von der bevorstehenden Übermittlung einer Verdachtsmeldung Kenntnis haben müssen, darüber zu unterrichten, was für Auskunftsersuchen in Bezug auf die Person, auf die sich die Verdachtsmeldung bezieht, zum Zweck des Ausfüllens bestimmter Felder gilt. Artikel 6 Zeitpunkt der Verdachtsmeldungen (1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, stellen sicher, dass sie über wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren verfügen, um gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei Auftreten eines begründeten Verdachts auf ein tatsächliches oder versuchtes Insidergeschäft bzw. eine tatsächliche oder versuchte Marktmanipulation unverzüglich eine Verdachtsmeldung zu übermitteln. (2)   Hat sich der Verdacht aufgrund von Folgeereignissen oder späteren Informationen ergeben, beinhalten die Regelungen, Systeme und Verfahren nach Absatz 1 die Möglichkeit der Übermittlung von Verdachtsmeldungen in Bezug auf Geschäfte und Aufträge aus der Vergangenheit. In solchen Fällen erläutern die Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, und die Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, der zuständigen Behörde in der Verdachtsmeldung die zeitliche Verzögerung zwischen dem mutmaßlichen Verstoß und der Übermittlung der Verdachtsmeldung unter Bezugnahme auf die spezifischen Umstände des Falls. (3)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, übermitteln der zuständigen Behörde alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen, von denen sie nach der ursprünglichen Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis erhalten, und stellen alle von der zuständigen Behörde angeforderten Informationen und Unterlagen bereit. Artikel 7 Inhalt der Verdachtsmeldungen (1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden bei Übermittlung einer Verdachtsmeldung das im Anhang enthaltene Muster. (2)   Die in Absatz 1 genannten Personen, die eine Verdachtsmeldung übermitteln, füllen die für die gemeldeten Aufträge oder Geschäfte relevanten Informationsfelder eindeutig und detailliert aus. Die Verdachtsmeldung enthält zumindest die folgenden Angaben: a) eine Identifikation der Person, die die Verdachtsmeldung übermittelt, und im Fall von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, auch die Eigenschaft, in der die die Verdachtsmeldung übermittelnde Person agiert, speziell bei Handel für eigene Rechnung oder bei Ausführung von Aufträgen im Namen von Dritten; b) eine Beschreibung des Auftrags oder des Geschäfts, einschließlich: i) Art des Auftrags und Art des Handels, insbesondere Blockgeschäfte, und wo die Tätigkeit in Erscheinung trat, ii) Preis und Volumen; c) die Gründe, weshalb der Verdacht besteht, dass der Auftrag oder das Geschäft ein Insidergeschäft, eine Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellt; d) die Mittel zur Identifizierung aller Personen, die an dem Auftrag oder Geschäft, der bzw. das ein Insidergeschäft, eine Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellen könnte, beteiligt sind, einschließlich der Person, die den Auftrag erteilt oder ausgeführt hat, und der Person, in deren Namen der Auftrag erteilt oder ausgeführt wurde; e) alle anderen Informationen und Belege, die für die Zwecke der Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Insidergeschäften, Marktmanipulation sowie versuchten Insidergeschäften und versuchter Marktmanipulation als für die zuständige Behörde relevant gelten könnten. Artikel 8 Möglichkeiten der Übermittlung (1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden für die Übermittlung der Verdachtsmeldung, einschließlich aller Belege oder Anhänge, an die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die von dieser zuständigen Behörde angegebenen elektronischen Mittel. (2)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die in Unterabsatz 1 genannten elektronischen Mittel. Diese elektronischen Mittel gewährleisten die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Juli 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. März 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1. (2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). (3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (5)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte öffentliche Einrichtungen und Zentralbanken von Drittländern, der Indikatoren für Marktmanipulation, der Schwellen für die Offenlegung, der für die Benachrichtigung über Verzögerungen zuständigen Behörde, der Erlaubnis zum Handel während „geschlossener“ Zeiträume und der meldepflichtigen Arten von Eigengeschäften (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1). ANHANG Muster für Verdachtsmeldungen ABSCHNITT 1 —    IDENTITÄT DES UNTERNEHMENS/DER PERSON, DAS/DIE DIE VERDACHTSMELDUNG ÜBERMITTELT Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen/Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben — In jedem Fall genau anzugeben: Name der natürlichen Person [Vorname(n) und Nachname(n) der natürlichen Person, die beim meldenden Unternehmen für Verdachtsmeldungen zuständig ist.] Position innerhalb des meldenden Unternehmens [Position der natürlichen Person, die beim meldenden Unternehmen für Verdachtsmeldungen zuständig ist.] Name des meldenden Unternehmens [Vollständiger Name des meldenden Unternehmens, einschließlich für juristische Personen: — Rechtsform entsprechend der Eintragung im Register des Landes, nach dessen Recht es gegründet wurde, falls zutreffend, und — Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier, LEI) entsprechend LEI-Code nach ISO 17442, falls zutreffend.] Name des meldenden Unternehmens [Vollständige Anschrift (z. B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Bundesland/Provinz) und Land.] Eigenschaft, in der das Unternehmen in Bezug auf die Aufträge und Geschäfte gehandelt hat, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten [Beschreibung der Eigenschaft, in der das meldende Unternehmen in Bezug auf den Auftrag/die Aufträge und das Geschäft/die Geschäfte gehandelt hat, bei dem/denen es sich um Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation handeln könnte, z. B. Auftragsausführung für Kunden, Eigenhandel, Betrieb eines Handelsplatzes, systematischer Internalisierer.] Art der Handelstätigkeit des meldenden Unternehmens (Marktpflege, Arbitrage usw.) und Art des von ihm gehandelten Instruments (Wertpapiere, Derivate usw.) (sofern verfügbar) Verhältnis zu der Person, auf die sich die übermittelte Verdachtsmeldung bezieht [Beschreibung aller unternehmensbezogenen, vertraglichen oder organisatorischen Regelungen bzw. Umstände oder Beziehungen] Ansprechpartner für weitere Auskunftsersuchen [Ansprechpartner innerhalb des meldenden Unternehmens für weitere Auskunftsersuchen in Bezug auf diese Meldung (z. B. Compliance-Beauftragter) und entsprechende Kontaktangaben: — Vorname(n) und Nachname(n); — Position des Ansprechpartners innerhalb des meldenden Unternehmens; — dienstliche E-Mail-Adresse.] ABSCHNITT 2 —    GESCHÄFT/AUFTRAG Beschreibung des Finanzinstruments: [Beschreibung des Finanzinstruments, das Gegenstand der Verdachtsmeldung ist, mit folgenden genauen Angaben: — vollständige Bezeichnung oder Beschreibung des Finanzinstruments; — Kennzeichen des Finanzinstruments (Code) gemäß einer gegebenenfalls nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angenommenen Delegierten Verordnung der Kommission oder andere Codes; — Art des Finanzinstruments entsprechend der zur Klassifizierung des Finanzinstruments verwendeten Taxonomie und damit verbundener Code (ISO 10962 CFI-Code).] [Zusätzliche Elemente für Aufträge und Geschäfte in Bezug auf OTC-Derivate] (Die nachstehende Datenliste ist nicht erschöpfend.) — Identifizierung des Typs des OTC-Derivats (z. B. Differenzkontrakte (CFD), Swaps, Kreditausfalloptionen (CDS) und Freiverkehrsoptionen (OTC-Optionen) unter Verwendung der Typen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission. — Beschreibung der Merkmale des OTC-Derivats mit zumindest folgenden Angaben, sofern für den speziellen Derivatetyp relevant: — Nominalwert (Nennwert); — Kurswährung, Stückelung; — Fälligkeitstermin; — Premium(kurs); — Zinssatz. — Beschreibung zumindest nachfolgender Aspekte, sofern für den speziellen Typ von OTC-Derivat relevant: — Spanne, Zahlung bei Abschluss und Nominalgröße oder -wert des zugrunde liegenden Finanzinstruments; — Geschäftskonditionen wie Ausübungspreis, Vertragsbedingungen (z. B. Spread-Betting-Gewinne oder -Verluste je Tick-Bewegung). — Beschreibung des dem OTC-Derivat zugrunde liegenden Finanzinstruments mit folgenden genauen Angaben: — Vollständige Bezeichnung des zugrunde liegenden Finanzinstruments oder Beschreibung des Finanzinstruments; — Kennzeichen des Finanzinstruments (Code) gemäß der gegebenenfalls nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzunehmenden Delegierten Verordnung der Kommission oder andere Codes; — Art des Finanzinstruments entsprechend der zur Klassifizierung des Finanzinstruments verwendeten Taxonomie und damit verbundener Code (ISO 10962 CFI-Code).] Datum und Uhrzeit von Geschäften oder Aufträgen, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten [Angabe des Datums/der Daten und der Uhrzeit(en) des Auftrags/der Aufträge oder des Geschäfts/der Geschäfte unter Angabe der Zeitzone.] Markt, auf dem der Auftrag oder das Geschäft getätigt wurde [Genaue Angabe von: — Name und Code zur Identifizierung des Handelsplatzes, des systematischen Internalisierers oder der organisierten Handelsplattform außerhalb der Union, wo der Auftrag erteilt und das Geschäft ausgeführt wurde (gemäß der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angenommenen Delegierten Verordnung der Kommission) oder — wenn der Auftrag an keinem der oben genannten Plätze erteilt oder das Geschäft an keinem dieser Plätze ausgeführt wurde, bitte Angabe von „außerhalb eines Handelsplatzes“.] Ort (Land) [Vollständiger Name des Landes und ISO-3166-1-Ländercode aus zwei Buchstaben.] [Genaue Angabe von: — Ort der Auftragserteilung (sofern verfügbar); — Ort der Auftragsausführung.] Beschreibung des Auftrags oder des Geschäfts [Beschreibung zumindest der folgenden Merkmale des Auftrags/der Aufträge oder des Geschäfts/der Geschäfte, zu dem/denen die Meldung übermittelt wurde — Referenznummer des Geschäfts/Auftrags; Bezugsnummer (sofern vorhanden); — Datum und Zeitpunkt der Abrechnung; — Ankaufspreis/Verkaufspreis; — Volumen/Menge der Finanzinstrumente [Gibt es mehrere Aufträge oder Geschäfte, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten, können genaue Angaben zu deren Preisen und Volumen der zuständigen Behörde in einem Anhang zur Verdachtsmeldung übermittelt werden.] — Information zur Auftragserteilung unter Angabe zumindest folgender Punkte: — Art des Auftrags (z. B. „Kauf mit Obergrenze xEUR“); — Art und Weise der Auftragserteilung (z. B. elektronisches Orderbuch); — Zeitpunkt der Auftragserteilung; — Person, die den Auftrag tatsächlich erteilt hat; — Person, die den Auftrag tatsächlich erhalten hat; — Art und Weise der Auftragsübermittlung. — Information zur Auftragsstornierung oder -änderung (falls zutreffend): — Uhrzeit der Änderung oder Stornierung; — Person, die den Auftrag geändert oder storniert hat; — Art der Änderung (z. B. Änderung des Preises oder der Menge) und Umfang der Änderung; [Gibt es mehrere Aufträge oder Geschäfte, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten, können genaue Angaben zu deren Preisen und Volumen der zuständigen Behörde in einem Anhang zur Verdachtsmeldung übermittelt werden.] — Art und Weise der Auftragsänderung (z. B per E-Mail, Telefon usw.).] ABSCHNITT 3 —    BESCHREIBUNG DER ART DES VERDACHTS Art des Verdachts [Genaue Angabe der Art des Verstoßes, der bei den gemeldeten Aufträgen oder Geschäften vorliegen könnte: — Marktmanipulation; — Insidergeschäfte; — versuchte Marktmanipulation; — versuchte Insidergeschäfte.] Gründe für den Verdacht [Beschreibung der Tätigkeit (Geschäfte und Aufträge, Art und Weise der Auftragserteilung oder der Ausführung des Geschäfts und Merkmale der Aufträge und Geschäfte, die sie verdächtig machen) und der Umstände, unter denen die meldende Person auf die Angelegenheit aufmerksam wurde, sowie genaue Darlegung der Gründe für den Verdacht. Die Beschreibung könnte Folgendes umfassen (nicht erschöpfende Orientierungskriterien): — bei Finanzinstrumenten, die zum Handel zugelassen sind/oder an einem Handelsplatz zugelassen sind, eine Beschreibung der Orderbuch-Interaktion/-Geschäfte, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten; — bei OTC-Derivaten detaillierte Angaben zu Geschäften oder Aufträgen in Bezug auf den zugrunde liegenden Vermögenswert und Informationen zu etwaigen Verbindungen zwischen Geldmarktgeschäften bezüglich des zugrunde liegenden Vermögenswertes und den gemeldeten Geschäften mit OTC-Derivaten.] ABSCHNITT 4 —    IDENTITÄT DER PERSON, DEREN AUFTRÄGE ODER GESCHÄFTE INSIDERGESCHÄFTE, MARKTMANIPULATION ODER VERSUCHTE INSIDERGESCHÄFTE BZW. VERSUCHTE MARKTMANIPULATION DARSTELLEN KÖNNTEN („VERDÄCHTIGE PERSON“) Name [Für natürliche Personen: Vorname(n) und Nachname(n).] [Für juristische Personen: vollständiger Name, einschließlich Rechtsform entsprechend der Eintragung im Register des Landes, nach dessen Recht es gegründet wurde, falls zutreffend, und Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier, LEI) entsprechend LEI-Code nach ISO 17442, falls zutreffend.] Geburtsdatum [Nur für natürliche Personen.] [JJJJ-MM-TT] Nationale Identifikationsnummer (falls zutreffend) [Falls in dem betreffenden Mitgliedstaat zutreffend.] [Nummer und/oder Text] Anschrift [Vollständige Anschrift (z. B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Bundesland/Provinz) und Land.] Angaben zur Beschäftigung: — Ort — Position [Angaben zur Beschäftigung der verdächtigen Person aus internen Informationsquellen des meldenden Unternehmens (z. B. Kontodokumentation im Fall von Kunden, Mitarbeiterinformationssystem im Fall von Beschäftigten des meldenden Unternehmens).] Kontonummer(n) [Nummern der Geld- und Wertpapierkonten, alle gemeinsamen Konten oder alle Vollmachten für das Konto des verdächtigen Unternehmens/der verdächtigen Person.] Kundenkennzeichen im Rahmen der Meldung von Geschäften nach Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente (oder ein anderer Code zur Identifizierung) [Falls die verdächtige Person Kunde des meldenden Unternehmens ist.] Verhältnis zum Emittenten der betreffenden Finanzinstrumente (falls zutreffend und falls bekannt) [Beschreibung aller unternehmensbezogenen, vertraglichen oder organisatorischen Regelungen oder Umstände oder Beziehungen] ABSCHNITT 5 —    ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN Hintergrundinformationen oder alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht des meldenden Unternehmens für den Bericht von Belang sind [Die nachstehende Liste ist nicht erschöpfend. — die Position der verdächtigen Person (z. B. Kleinanleger, Institutionen); — die Art der Intervention des verdächtigen Unternehmens/der verdächtigen Person (für eigene Rechnung, im Auftrag eines Kunden, Sonstiges); — die Größe des Portfolios des verdächtigen Unternehmens/der verdächtigen Person; — das Datum der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, sofern das verdächtige Unternehmen/die verdächtige Person Kunde der meldenden Person/des meldenden Unternehmens ist; — die Art der Tätigkeit des Trading Desk, sofern vorhanden, des verdächtigen Unternehmens; — Muster der Handelstätigkeit des verdächtigen Unternehmens/der verdächtigen Person. Als Orientierung nachfolgend einige Beispiele für Informationen, die nützliche sein könnten: — Handelsgewohnheiten des verdächtigen Unternehmens/der verdächtigen Person in Bezug auf den Einsatz von Hebelfinanzierung und Leerverkäufe, und Häufigkeit der Nutzung; — Vergleichbarkeit des Umfangs des gemeldeten Auftrags/Geschäfts mit dem durchschnittlichen Umfang der von dem verdächtigen Unternehmen/der verdächtigen Person in den vergangenen 12 Monaten erteilten Aufträgen/ausgeführten Geschäften; — Gewohnheiten des verdächtigen Unternehmens/der verdächtigen Person bezüglich der Emittenten, deren Wertpapiere es/sie in den vergangenen 12 Monaten gehandelt hat, oder bezüglich der in diesem Zeitraum gehandelten Art von Finanzinstrumenten, speziell der Aspekt, ob sich der gemeldete Auftrag/das gemeldete Geschäft auf einen Emittenten bezieht, dessen Wertpapiere das verdächtige Unternehmen/die verdächtige Person im vorangegangenen Jahr gehandelt hat. — Andere Unternehmen/Personen, die bekanntermaßen in die Aufträge oder Geschäfte einbezogen sind, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten: — Namen; — Tätigkeit (z. B. Auftragsausführung für Kunden, Eigenhandel, Betrieb eines Handelsplatzes, systematischer Internalisierer usw.).] ABSCHNITT 6 —    BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN [Auflistung der zusammen mit dieser Verdachtsmeldung übermittelten Belege und Materialien. Beispielsweise gehören zu diesen Unterlagen E-Mails, Gesprächsaufzeichnungen, Auftrags-/Geschäftsunterlagen, Bestätigungen, Brokerberichte, Vollmachten und Medienkommentare, sofern zutreffend. Werden die in Abschnitt 2 dieses Musters genannten detaillierten Informationen zu den Aufträgen/Geschäften in einem separaten Anhang bereitgestellt, ist der Titel dieses Anhangs anzugeben.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.