Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10155)

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19.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 338/104 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10155) (2009/988/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 48 Absätze 4 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 48 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist die Kommission ermächtigt, für die in diesen Artikeln genannten Zwecke eine Stelle zu benennen. (2) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2) gehört es zu den Aufgaben der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union zu koordinieren. (3) Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur sollte daher als Stelle im Sinne von Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 48 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 benannt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur ist die Stelle, die damit beauftragt ist, a) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Mitteilungen, mit Kopie an die Kommission, über die Untersagung von Anlandungen oder Umladungen durch Fischereifahrzeuge eines Drittlands dem Flaggenstaat bzw. den Flaggenstaaten und gegebenenfalls Kopien dieser Mitteilungen den regionalen Fischereiorganisationen zu übermitteln; b) gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf Ersuchen der Kommission Vor-Ort-Audits vorzusehen, die sie alleine oder in Zusammenarbeit mit der Kommission vornimmt, um die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Drittländern zu überprüfen; c) gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 den Mitgliedstaaten und den Flaggenstaaten, mit Kopie an die Kommission, weitere von den Mitgliedstaaten der Kommission übermittelte Informationen mitzuteilen, die für die Aufstellung der EU-Liste von IUU-Schiffen sachdienlich sein könnten; d) gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Sichtungsmeldungen, mit Kopie an die Kommission, allen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls dem Exekutivsekretär der zuständigen regionalen Fischereiorganisation zu übermitteln; e) gemäß Artikel 48 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 dem Exekutivsekretär der zuständigen regionalen Fischereiorganisation, mit Kopie an die Kommission, Angaben eines Mitgliedstaats im Anschluss an eine Sichtungsmeldung betreffend eines seiner Fischereifahrzeuge zu übermitteln, die eine Vertragspartei an diese regionale Fischereiorganisation weitergeleitet hat. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Europäische Fischereiaufsichtsagentur gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 2009 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)   ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.