Europäische Union

Beschluss des Direktors von Europol vom 18. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden

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5.7.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 211/13 BESCHLUSS DES DIREKTORS VON EUROPOL vom 18. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden (2014/C 211/06) DER DIREKTOR VON Europol — gestützt auf den Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts („Europol“) vom 6. April 2009 (1) (im Folgenden „Europol-Beschluss“) und insbesondere Artikel 57 Absatz 5, Artikel 62 und 63, gestützt auf das Protokoll, das gemäß Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens ausgearbeitet wurde über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (2), insbesondere Artikel 10, gestützt auf den Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses (4) gelten das Statut der Bediensteten von Europol und andere einschlägige Instrumente weiterhin für die Mitglieder des Personals, die nicht gemäß Artikel 57 Absatz 2 des Europol-Beschlusses eingestellt werden. (2) Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses sieht vor, dass abweichend von Kapitel 5 des Statuts der Bediensteten von Europol für das Europol-Personal der vom Rat nach Maßgabe von Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (5) festgesetzte Prozentsatz für die jährliche Angleichung der Dienstbezüge gilt. (3) Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses betrifft nur Elemente der Dienstbezüge gemäß Kapitel 5 (Artikel 43 bis 55) des Statuts der Bediensteten von Europol und erstreckt sich nicht auf die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, von Europol gezahlt werden, zugunsten von Europol. (4) Angesichts des in Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses vorgesehenen geänderten Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge, ermächtigt Artikel 3a des Anhangs des oben genannten Beschlusses des Verwaltungsrates vom 16. November 1999 den Direktor von Europol, die in Artikel 4 des betreffenden Anhangs genannten Werte mit Wirkung zum 1. Juli 2010 und danach jährlich anzugleichen, ausgehend vom selben Prozentsatz, der gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses angewandt wird. (5) Die jährliche Angleichung der Dienstbezüge gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses wurde von Europol mit Wirkung vom 1. Juli 2010 (6) rückwirkend durchgeführt entsprechend den Werten in der Verordnung Nr. 1239/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (7). (6) Die Besteuerung von Europol-Bediensteten, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, sollte angepasst werden, um der Angleichung der Dienstbezüge gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses Rechnung zu tragen — BESCHLIESST: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2010: — Der im ersten Satz von Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 genannte Wert wird durch 121,45 EUR ersetzt. — Die Werte in Euro der Tabelle von Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 werden durch folgende ersetzt: — 8 % auf Beträge zwischen 121,45 EUR und 2 139,28 EUR, — 10 % auf Beträge zwischen 2 139,29 EUR und 2 946,53 EUR, — 12,5 % auf Beträge zwischen 2 946,54 EUR und 3 376,87 EUR, — 15 % auf Beträge zwischen 3 376,88 EUR und 3 834,95 EUR, — 17,5 % auf Beträge zwischen 3 834,96 EUR und 4 265,33 EUR, — 20 % auf Beträge zwischen 4 265,34 EUR und 4 682,49 EUR, — 22,5 % auf Beträge zwischen 4 682,50 EUR und 5 112,85 EUR, — 25 % auf Beträge zwischen 5 112,86 EUR und 5 530,01 EUR, — 27,5 % auf Beträge zwischen 5 530,02 EUR und 5 960,36 EUR, — 30 % auf Beträge zwischen 5 960,37 EUR und 6 377,53 EUR, — 32,5 % auf Beträge zwischen 6 377,54 EUR und 6 807,89 EUR, — 35 % auf Beträge zwischen 6 807,90 EUR und 7 225,71 EUR, — 40 % auf Beträge zwischen 7 225,72 EUR und 7 656,10 EUR, — 45 % auf Beträge über 7 656,11 EUR. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch den Direktor in Kraft. Geschehen zu Den Haag am 18. April 2014. Rob WAINWRIGHT Direktor von Europol (1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. (2)  ABl. C 221, 19.7.1997, S 2. (3)  ABl. C 65, 28.2.2001, S. 6. (4)  Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23). (5)  Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.). (6)  Angleichung der Grundgehälter und Zuwendungen von Europol-Bediensteten, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Beschlusses des Rates mit Wirkung vom 1. Juli 2009 und 1. Juli 2010 (siehe Seite … dieses Amtsblatts). (7)  Verordnung (EU) Nr. 1239/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2010 (ABl. L 338, 22.12.2010, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.