Europäische Union

93/554/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1993 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in den Sachen IV/31.550 - Zera/Montedison und IV/31.898 - Hinkens/Stähler (Nur der deutsche und italienische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31993D0554 93/554/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1993 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in den Sachen IV/31.550 - Zera/Montedison und IV/31.898 - Hinkens/Stähler (Nur der deutsche und italienische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 272 vom 04/11/1993 S. 0028 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juni 1993 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in den Sachen IV/31.550 - Zera/Montedison und IV/31.898 - Hinkens/Stähler (Nur der deutsche und der italienische Text sind verbindlich) (93/554/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, im Hinblick auf die von der Zera-Agrarchemikalien GmbH, Travenbrück-Tralau, und der Firma Wilhelm Hinkens, Linnich, beide Deutschland, gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Anträge auf Feststellung, daß die Firmen Agrimont SpA (vormals Farmoplant SpA, Mailand, Italien), Montedison (Deutschland) Chemie Handels-GmbH, Eschborn (vormals Montedison Deutschland GmbH), und Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG, Stade, beide Deutschland, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 begangen haben, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 27. September 1989, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem Agrimont SpA, Montedison (Deutschland) Chemie Handels-GmbH und Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Zusammenfassende Darstellung des Verfahrensgegenstandes (1) Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist eine Vereinbarung zwischen zwei Tochterfirmen des Herstellerkonzerns auf der einen und dem deutschen Alleinvertriebshändler auf der anderen Seite mit dem Inhalt, mit dem Mittel der Produktdifferenzierung des Pflanzenschutzmittels Digermin dem Alleinvertriebshändler absoluten Gebietsschutz für den deutschen Markt zu gewähren und so Parallelimporte aus anderen Mitgliedstaaten in die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. (2) Die vorliegende Entscheidung betrifft nicht die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Alleinvertriebs für Deutschland. Die Kommission hat eine Beurteilung dieses Vertrages, der auch nicht bei ihr angemeldet wurde, nicht vorgenommen. B. Die Unternehmen (3) Farmoplant SpA, Mailand (im folgenden: Farmoplant), ein 100%iges Tochterunternehmen des italienischen Montedison-Konzerns, stellte bis Mai 1986 vor allem Pflanzenschutzmittel für die Landwirtschaft, darunter auch Digermin, her. Im Juni 1986 ging Farmoplant in dem neugegründeten Tochterunternehmen Agrimont SpA (im folgenden: Agrimont) auf, das alle landwirtschaftlichen Aktivitäten des Montedison-Konzerns zusammenfasste. Zu Beginn 1989 wurde Agrimont von Montedison zu 100 % an den neugegründeten Konzern Enimont SpA, Mailand, übertragen, dessen Anteile zu je 50 % von Montedison und Ente Nazionale Idrocarburi (ENI) gehalten wurden. Im Zusammenhang mit der Übernahme des Montedison-Anteils durch ENI wurde Agrimont mit Wirkung vom 1. November 1991 in EniChem Agricoltura SpA, Mailand, inkorporiert. Laut Jahresbericht 1984 betrugen die Verkaufserlöse von Agrimont 89 003 Millionen Lit (= ca. 64,4 Millionen ECU) (3). (4) Die Montedison (Deutschland) Chemie Handels-GmbH, Eschborn, vormals Montedison Deutschland GmbH (im folgenden MED genannt), leitete den Vertrieb der Montedison-Produkte in Deutschland. MED war zunächst eine 100%ige Tochter der Montedison International Holding Co., Zuerich, und gehörte dann seit Anfang 1989 zu 100 % zu dem neuen Konzern Enimont. Seit Oktober 1991 wurde die Firma Montedison (Deutschland) Chemie Handels-GmbH mit der Agip (Deutschland) AG verschmolzen und zunächst in EniMont (Deutschland) AG und sodann in EniChem Deutschland AG umfirmiert. Sitz dieser Gesellschaft ist München mit einer Zweigniederlassung in Eschborn, die den Bereich Agrarchemie betreut. Der Umsatz von MED betrug im Jahre 1984 566,6 Millionen DM (ca. 253,16 Millionen ECU). Die Sparte Pflanzenschutzmittel erzielte [ . . . ] DM (4) Umsatz, auf das Produkt Digermin entfielen [ . . . ] DM. (5) Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG, Stade, bis 30. Juni 1984 Aagrunol Stähler Pflanzenschutzunion GmbH & Co. KG, (im folgenden Stähler genannt) hatte aufgrund des Vertrages vom 9. September 1980 mit MED den Alleinvertrieb für das Herbizid Digermin in der Bundesrepublik Deutschland inne. Der Jahresumsatz der Firma betrug 1982 ca. 22,0 Millionen DM (9,26 Millionen ECU), 1983 ca. 28,0 Millionen DM (12,33 Millionen ECU) und 1984 ca. 33 Millionen DM (14,7 Millionen ECU). C. Das Produkt 1. Der Wirkstoff Trifluralin (6) Der in dem Pflanzenschutzmittel Digermin enthaltene chemische Wirkstoff Trifluralin ist ein Dinitroanilinderivat, das von Eli Lilly in den USA entwickelt und seit 1963 weltweit zumeist unter der Marke Treflan vertrieben wird. Trifluralin wurde der bisher erfolgreichste Herbizid-Wirkstoff in der Geschichte der chemischen Industrie. Der breite Einsatzbereich des Wirkstoffs reicht von Baumwolle, Raps und Sonnenblumen bis zu Gemüse wie Sojabohnen, Rüben und Blumenkohl. In Deutschland vertreibt Eli Lilly sein Trifluralin-Produkt etwa seit 1968 unter der Marke Elancolan. 2. Das Produkt Digermin (7) Digermin ist ein Herbizid, bei dem der wasserunlösliche Wirkstoff Trifluralin in einer Konzentration von 480 g pro Liter in einem oder mehreren Lösungsmitteln, wie z. B. Xylol, gelöst (in der chemischen Fachsprache "formuliert") ist. Damit der Wirkstoff in der Lösung ( "Formulierung") nach dem Einfuellen in den Spritztank bei Wasserzugabe in Schwebe bleibt, müssen Emulgatoren und andere Hilfsstoffe beigegeben werden. (8) Die in dem durch die Entscheidung erfassten Zeitraum bis Ende 1988 (siehe unter Randnummern 14 und 35) auf dem deutschen Markt befindlichen Konkurrenzprodukte Elancolan (vertrieben durch Elanco, Pflanzenschutzabteilung der deutschen Eli Lilly GmbH) und Zera-Trifluralin (vertrieben durch die Zera Agrarchemikalien GmbH, seit 1985 mit eigener Zulassung) weisen eine identische Wirkstoffkonzentration, aber gewisse Unterschiede in den Lösungsmitteln (Näheres hierzu siehe unter Randnummern 61 bis 68) auf. 3. Anwendungsbereiche (9) Der erlaubte Anwendungsbereich von Digermin wird durch die jeweilige Zulassung in den betreffenden Ländern bestimmt. In Deutschland ist Digermin zugelassen für die Anwendung zur Unkrautbekämpfung im Raps, bei Stoppelrüben und Blumenkohl. Hauptanwendungsgebiet ist der Rapsanbau. (10) Innerhalb der EG ist Digermin ausser in Deutschland, in Italien, Frankreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich zugelassen, meist für andere Kulturen als Raps. 4. Die Zulassungsverfahren (11) Nachdem Agrimont zunächst auf Fragen der Kommission mitgeteilt hatte, daß die Zulassung in den anderen Mitgliedstaaten nach der Erteilung der Zulassung in Deutschland eingeleitet worden war, trugen Agrimont und MED in ihrer Antwort auf die Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung folgenden zeitlichen Ablauf vor: "" ID="01">Italien> ID="02">5. 11. 1975> ID="03">8. 2. 1980"> ID="01">Deutschland> ID="02">13. 1. 1977> ID="03">30. 1. 1978"> ID="01">Spanien> ID="02">18. 2. 1977> ID="03">15. 2. 1984"> ID="01">Großbritannien> ID="02">19. 3. 1979> ID="03">20. 9. 1979"> ID="01">Frankreich> ID="02">3. 6. 1981> ID="03">26. 6. 1982 "> Es konnte nicht aufgeklärt werden, welche Formulierungen den Zulassungsanträgen in Italien und Spanien zugrunde lagen. Es steht jedoch fest, daß schließlich in Deutschland eine andere Formulierung zugelassen wurde als in allen anderen Mitgliedstaaten (siehe hierzu im einzelnen unter Randnummern 69 und 70). (12) MED verwies in der Anhörung darauf, daß die deutsche Zulassungsbehörde mit Schreiben vom 10. März 1980 den Zulassungsbescheid um die Auflage ergänzt habe, daß der Nitrosamingehalt (NDPA) nicht höher als 1 mg/kg (oder 1 ppm) sein dürfe. Laut der den Beschwerdepunkten als Anlage beigefügten Aktennotiz von Stähler vom 14. Januar 1981 betrug zum damaligen Zeitpunkt der Nitrosamingehalt des deutschen Digermins noch 10 ppm. Im Jahr 1983 entsprach jedoch auch das für andere Mitgliedstaaten produzierte Digermin den deutschen Anforderungen (siehe Randnummer 49). Im übrigen sind die Nitrosamine im Wirkstoff selbst enthalten und nicht von den Lösungsmitteln verursacht. (13) Der Vertrieb von Digermin begann in den einzelnen Mitgliedstaaten parallel zu dem ab 1979 in Deutschland begonnenen Auslaufen der für den Wirkstoff Trifluralin bestehenden Patente von Eli Lilly. (14) Nach Mitteilung von MED wurde die in Deutschland bestehende Zulassung mit Ablauf des Jahres 1988 nicht mehr verlängert, d. h. Digermin wird seit Anfang 1989 in Deutschland nicht mehr vertrieben. D. Der Markt 1. Abgrenzung des relevanten Marktes (15) a) Zulassung Ein maßgebliches Kriterium zur Abgrenzung des relevanten Produktmarktes stellt das Anwendungsgebiet dar, für das ein Herbizid zugelassen ist. Ein Herbizid kann im jeweiligen Mitgliedstaat nur für das im Zulassungsbescheid genau definierte Anwendungsgebiet (z. B. Winter- und Sommerraps) vertrieben werden. Daraus ergibt sich, daß als Konkurrenzprodukte für das in Deutschland im wesentlichen für die Unkrautbekämpfung beim Rapsanbau zugelassene Digermin nur andere, in Deutschland ebenfalls für die Anwendung beim Rapsanbau zugelassene Herbizide in Frage kommen. Die teilweise unterschiedliche Wirksamkeit der Mittel gegen die zu bekämpfenden Schadpflanzen (Unkraut, Ungras, Ausfallgetreide) bestimmt maßgeblich die Auswahl des Mittels durch den Landwirt. Daneben bilden Zeitpunkt, Art und Weise der Anwendung des Mittels ein wichtiges Auswahlkriterium. Da aus diesen Gründen nicht alle Rapsherbizide untereinander substituierbar sind, ist zur Bestimmung des relevanten Marktes eine weitere Differenzierung geboten. (16) b) Anwendungsverfahren Die Aussaat des Rapses erfolgt etwa im Zeitraum Mitte August bis Anfang September. Je nach Wetterlage läuft die Saat nach acht bis fünfzehn Tagen auf, d. h. die Saat beginnt auszutreiben. Dementsprechend ist bei den in Deutschland für den Rapsanbau zugelassenen Herbiziden zwischen drei Anwendungsverfahren zu unterscheiden: Beim Vorsaatverfahren werden die hierfür geeigneten Herbizide unmittelbar vor der Aussaat auf den Boden aufgebracht und eingearbeitet. Hierzu zählen die Präparate Digermin, Elancolan, Zera-Trifluralin sowie Devrinol und TCA (NaTa). Beim Vorauflaufverfahren werden die hierfür geeigneten Herbizide unmittelbar vor Auskeimen des Rapses, d. h. etwa acht Tage nach der Aussaat, aufgebracht. Hierzu gehören vor allem die Präparate Butisan-S, Teridox (ab 1986 nicht mehr auf dem Markt), Lasso, Traton sowie auch Devrinol und TCA (NaTa). Beim Nachauflaufverfahren werden die hierfür geeigneten Herbizide nach dem Auskeimen des Rapses, in der Regel im Winter, auf den Boden bzw. die Pflanzen aufgebracht. Hierzu zählen vor allem die Präparate Galtak, Kerb 50 W, Fervin, Fusilade, Legurame und, ab 1985, Pradone Kombi. (17) In der Pflanzenschutz-Fachliteratur wird, soweit ersichtlich, nach wie vor die Unkrautbekämpfung beim Raps im Wege des Vorsaatverfahrens als bewährtes und weitgehend zuverlässiges Verfahren bezeichnet und empfohlen. Zumindest bis 1984 gab es nach Auffassung der Fachliteratur noch kein Präparat, das eine gezielte Herbizidspritzung im Nachauflaufverfahren mit ausreichender Breitenwirkung, insbesondere auch auf leichten Böden, zuließ. Als sicherstes Verfahren wurde deshalb die Verwendung trifluralinhaltiger Vorsaatmittel (u. a. Digermin) empfohlen, erforderlichenfalls die spätere zusätzliche Spritzung eines Vorauflaufpräparates bei Vorkommen bestimmter, gegen Trifluralin unempfindlicher Unkräuter. Der Landwirt kann die Auswahl zwischen Vorsaat-präparaten und Vorauflauf- bzw. Nachauflaufmitteln nicht nur nach Wirksamkeit und Preis treffen. Er muß vielmehr die Faktoren Bodenqualität, Wasserschutzerfordernisse und Wetterbedingungen zur Zeit der Aussaat beachten. Die Vorsaatmittel, vor allem Trifluralin, bieten aber bei trockenen Böden sichere Anwendungsbedingungen bei im Vergleich zu Vorauflaufmitteln günstigen Kosten pro Hektar behandelter Fläche. Ausserdem ist wichtig, daß Trifluralin im Gegensatz zu Teridox und Butisan-S nicht ins Grundwasser gelangt, was in Wasserschutzgebieten zunehmende Bedeutung erlangte. Der Landwirt muß somit anhand einer Reihe von Kriterien vor der Aussaat die Entscheidung treffen, ob er präventiv ein Vorsaatmittel anwenden will. Der Rückgriff auf ein Vorsaatmittel ist ab Aussaat nicht mehr möglich. c) Wirksamkeit gegen Schadpflanzen (18) Der Vergleich der Wirksamkeitsbereiche der den drei Anwendungsverfahren zuzuordnenden Präparate ergibt, daß die zunächst deutliche Untergliederung des Rapsherbizidmarktes nach Anwendungsverfahren durch Neuentwicklungen durchbrochen wurde. So traten ab 1983 das Vorauflaufmittel Butisan-S und ab 1985 das Nachauflaufmittel Pradone Kombi mit einem breiten Wirksamkeitsspektrum auch im Unkrautbereich hinzu. Andere Vorsaatpräparate standen wegen ihres beschränkten oder komplementären Wirkungsbereiches kaum in Konkurrenz zu den Trifluralin-Präparaten (z. B. die typischen Gräsermittel Devrinol und TCA (NaTa) sowie das nur begrenzt wirksame Lasso). Es ist daher anzunehmen, daß sich der für die Zwecke dieser Entscheidung relevante Produktmarkt von einem bis 1983 bestehenden reinen Trifluralin-Markt zunächst um Butisan-S und später, ab 1985, um Pradone Kombi erweitert hat. 2. Marktanteile (19) Die Anbaufläche von Raps in der Bundesrepublik Deutschland hat sich zwischen 1976 und 1988 vervierfacht. Damit wuchs auch die Nachfrage nach Rapsherbiziden. (20) Vor dem Markteintritt von Digermin war Elancolan das einzige Trifluralin-Herbizid in Deutschland. Der Absatz von Elancolan betrug 1976 ca. 40 000 Liter pro Jahr. 1980 wurden fast 90 % der deutschen Rapsanbaufläche mit Elancolan behandelt. (21) Der Anteil der Trifluralin-Präparate war in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum 1983 bis 1988 rückläufig: Im Jahr 1984 wurden 40 % der deutschen Rapsanbaufläche mit Trifluralin (Elancolan, Digermin und Zera-Trifluralin) behandelt. Nach Unterlagen von Stähler betrug der Anteil der beiden Trifluralin-Präparate Elancolan und Digermin am Einsatz von Vorsaatpräparaten - ohne das Gräsermittel TCA (NaTa), aber unter Berücksichtigung von Butisan-S - in Deutschland im Jahre 1983 zusammen ca. 52-54 %. Der Anteil von Digermin an dem so zusammengesetzten Produktmarkt lag bei 11-13 %. Im Oktober 1985 schätzte Stähler den Anteil der Trifluralin-Präparate an den Rapsherbiziden auf 25-30 %, von Butisan-S (Vorauflauf-Präparat) auf 35 % und von Pradone Kombi (Nachauflauf-Mittel) auf ebenfalls 25-30 %. Eine genaue Ermittlung der Marktanteile von Digermin über den gesamten in Frage kommenden Zeitraum war nicht möglich. (22) Innerhalb des deutschen Trifluralin-Marktsegmentes betrug der Anteil von Digermin nach Aufzeichnungen von Stähler 1983 18 %. Im Jahre 1985 schätzte Stähler den Anteil von Digermin an den deutschen Trifluralin-Mitteln auf ungefähr 30 %, den von Zera-Trifluralin auf 10 %. Führend war bei den Trifluralin-Präparaten in diesem Zeitraum nach wie vor Elancolan mit 60 % Anteil. 3. Preise (23) a) Deutschland Vor Markteinführung von Digermin wurde 1976 Elancolan als einziges auf dem deutschen Markt befindliches Trifluralin-Präparat zum Preis von 40 DM (15,9 ECU)/Liter verkauft. Die Preissituation für Digermin in Deutschland war durch eine stetige Aufwärtsentwicklung zwischen 1979 und 1985 gekennzeichnet: (24) "" ID="01">1979> ID="02">7 000 Liter> ID="03">[. . .] DM/Liter"> ID="01">1980> ID="02">20 000 Liter> ID="03">[. . .] DM/Liter"> ID="01">1981> ID="02">35 000 Liter> ID="03">[. . .] DM/Liter"> ID="01">1982> ID="02">40 000 Liter> ID="03">[. . .] DM/Liter"> ID="01">1983> ID="02">49 473 Liter> ID="03">[. . .] DM/Liter"> ID="01">1984> ID="02">49 494 Liter> ID="03">[. . .] DM/Liter"> ID="01">1985> ID="02">50 494 Liter> ID="03">[. . .] DM/Liter "> (25) Die Werksabgabepreise Stählers lagen ungefähr [ . . . ] % über den Einkaufspreisen. Entsprechend der Marktsituation wurden den Abnehmern Preisabschläge vom Werksabgabepreis zugestanden, die je nach abgenommener Warenmenge bis zu 18 %, im Durchschnitt zwischen 6 und 10 % betrugen. (26) Der Preiskatalog für Wiederverkäufer 1983 der Lagerland eG, München, enthält als Einkaufspreis für Digermin 47,35 DM (20,8 ECU) und 50,90 DM (22,4 ECU) pro Liter, ferner eine unverbindliche Verkaufspreisempfehlung von 54,45 DM (23,9 ECU) und 58,50 DM (25,7 ECU) pro Liter. Die Preise für Elancolan sind identisch. (27) Die Preisliste 1985 der Deutschen Getreidehandelsgesellschaft mbH & Co., Hamburg, enthält für Digermin (Stähler) Verkaufspreise von 50,15 DM (22,5 ECU) pro Liter. Auch hier besteht völlige Preisgleichheit mit Elancolan. b) Frankreich (28) Im Oktober 1981, also vor der Zulassung von Digermin im Juni 1982, lag der Verkaufspreis von Treflan (Eli Lilly) bei 72 ffrs (11,2 ECU)/Liter. Mit dem Markteintritt von Digermin und anderen Trifluralin-Erzeugnissen gingen ab 1983 die Preise deutlich zurück. Die Preise für Digermin liegen in Frankreich erheblich niedriger als in Deutschland. (29) Die der Kommission bekannten Einkaufspreise von [ . . . ] für Digermin in den Jahren 1982-1986 betrugen durchschnittlich nur rund ein Drittel der Einkaufspreise von Stähler. Die Verkaufspreise lagen etwa in der Grössenordnung von 20-35 % der Werksabgabepreise von Stähler. Während der Unterschied zwischen Einkaufs- und Werksabgabepreis bei Stähler [ . . . ] % ausmachte, betrug die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis bei [ . . . ] manchmal nur wenige Prozent, im Durchschnitt 20-30 %, in Einzelfällen 70-80 %. c) Andere Mitgliedstaaten (30) Mit Rechnung vom 24. Mai 1983 verkaufte Farmoplant auf Vermittlung von Montedison Belgio (belgische Montedison-Tochter) 6 000 Liter Digermin an die [ . . . ] in den Niederlanden zum Preis von 8,35 hfl (3,3 ECU)/Liter. (31) Laut Rechnung von Farmoplant vom 26. September 1985 wurde Digermin an einen italienischen Abnehmer zum Preis von 8 800 Lit (5,9 ECU) pro Liter verkauft, laut Rechnung vom 1. August 1983 zum Preis von 1,7860 Pfund Sterling (3,17 ECU) pro Liter nach dem Vereinigten Königreich geliefert. Aus der Aufzeichnung von Farmoplant über die Gesamtlieferungen von Digermin nach dem Vereinigten Königreich für 1983 errechnet sich ein Literpreis von 7,16 DM (3,15 ECU). (32) Dieses oben unter den Randnummern 23 bis 31 dargestellte Preisgefälle von teilweise über 400 % hing nach Darstellung von MED mit den Besonderheiten des deutschen Marktes zusammen, der einerseits erhöhte Aufwendungen für das komplizierte und teuere Zulassungsverfahren sowie für die Kundenbetreuung erforderte, der aber andererseits auch lukrative Preise ermöglichte. E. Organisation des Vertriebs (33) Innerhalb des Montedison-Konzerns besassen im europäischen Bereich die in den einzelnen Ländern bestehenden Tochtergesellschaften exklusive Vertriebsrechte für die jeweiligen Montedison-Produkte. In der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich waren von den dortigen Montedison-Tochtergesellschaften dritte Unternehmen in den Vertrieb eingeschaltet. 1. Deutschland (34) Seit Ende 1977 verhandelte MED mit Stähler über eine Übernahme des Alleinvertriebs für Digermin in Deutschland. Stähler stand damals kurz vor der Vermarktung eines eigenen Trifluralin-Produkts und war bereit, auf dessen Weiterentwicklung und Zulassung zu verzichten. Am 3. Oktober 1978 erbat MED von Farmoplant die Zustimmung zum Abschluß eines Distributionsvertrages mit Stähler. Am 13. Oktober 1978 bekräftigten MED und Stähler die gegenseitige Absicht, Stähler den Alleinvertrieb zu übertragen; das Thema sollte abschließend Ende 1978 besprochen werden. Ende Oktober 1978 beauftragte Stähler auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt, Erkundigungen über das Eli-Lilly-Patent einzuziehen, um den frühestmöglichen Termin für die Aufnahme des Vertriebs zu erkunden. Stähler begann mit dem Tag des Patentablaufs, dem 24. August 1979, mit der Vermarktung des von Farmoplant und MED gelieferten Digermin. (35) Am 9. September 1980 erfolgte die Unterzeichnung des schriftlichen Vertriebsvertrags zwischen MED und Stähler, mit dem Stähler ein Mitvertriebsrecht für Digermin in der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt wurde. In Wirklichkeit erhielt Stähler jedoch ein Alleinvertriebsrecht, weil MED auf den Vertrieb durch Dritte verzichtete unter der Voraussetzung, daß die im Vertrag festgesetzten Mindestverkaufsmengen, die später durch die Vertragsänderung vom 25. November/1. Dezember 1982 erweitert wurden, erreicht werden. Der ursprünglich auf drei Jahre abgeschlossene Vertrag wurde durch die Vertragsänderung auf fünf Jahre (bis 31. Dezember 1984) verlängert. Seit dem 1. Januar 1985 verlängerte sich der Vertrag um jeweils ein Jahr mit dreimonatlicher Kündigungsfrist. In der Antwort auf die Beschwerdepunkte teilte MED mit, daß der Vertriebsvertrag mit Stähler aufgrund des Auslaufens der Zulassung für Digermin zum Jahresende 1988 gelöst worden sei. (36) Ausser dem bedingten Alleinvertriebsrecht enthält der Vetrag - eine Alleinbezugsverpflichtung: Stähler verpflichtet sich, Digermin ausschließch von MED zu beziehen, sowie - ein Wettbewerbsverbot: Stähler verpflichtet sich, während der Vertragsdauer kein Herbizid der gleichen oder analogen chemischen Zusammensetzung für denselben Verwendungszweck herzustellen und zu vertreiben, auch keine amtliche Zulassung eines solchen Herbizides für sich oder einen Dritten zu beantragen oder zu fordern. Die Preise sind jeweils zum Saisonbeginn neu zu vereinbaren. Jeder Partner kann aufgrund des Marktgeschehens Verhandlungen über eine nachträgliche Preisänderung verlangen. Bei Nichteinigung ist jeder Teil zur Vertragskündigung aus wichtigem Grund berechtigt. (37) Im Zeitraum zwischen dem 13. Mai 1981 und dem 30. August 1985 fanden eine Reihe von Treffen zwischen MED und Stähler statt, an denen mindestens einmal auch ein Vertreter von Farmoplant teilnahm. Unter anderem wurden in diesen Gesprächen gemeinsam finanzierte Werbemaßnahmen für Digermin und eine Aufklärungskampagne gegen das importierte Zera-Trifluralin abgestimmt. Darüber hinaus wurden auch vertrauliche Gespräche über Produktstrategie geführt und die Konzernsituation sowie insbesondere die mit den Parallelimporten zusammenhängenden Probleme erörtert. (38) Zu Wettbewerbsreaktionen im Verhältnis zum Marktführer Eli Lilly kam es nur vereinzelt. Eine Werbeaktion Stählers für Digermin wurde 1981 sofort mit einer Gegenaktion von Eli Lilly für Elancolan beantwortet. Im Jahr 1982 beschwerte sich Eli Lilly bei Stähler über angebliche Einführungsrabatte, worauf im Jahr 1983 Eli Lilly seinen Kunden Sondernachlässe gewährte, die zu einem Rückgang des Digermin-Umsatzes führten und Stähler zu gleichartigen Preiszugeständnissen zwangen. MED gewährte Stähler im September 1984 auf dessen Verlangen hin eine Rückvergütung zum Ausgleich von Preiseinbrüchen, die durch die Parallelimporte aus Frankreich ausgelöst worden waren. 2. Frankreich (39) Seit der 1982 erfolgten Zulassung wurde der Vertrieb von Digermin in Frankreich durch La Littorale, einem Tochterunternehmen der Union Carbide Corporation,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.