Europäische Union

1999/143/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten von Fabricantes Vascos de Herramientas SA (Favahe SA) und deren Rechtsnachfolger (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2362) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0143. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en hat, die Kommission hiervon so rechtzeitig zu unterrichten, daß sich diese, wie in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehen, zur beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung der Beihilfe äußern kann. Die Beihilfe ist gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und erfuellt auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 enthaltenen Ausnahmebestimmungen. Artikel 2 Spanien sorgt dafür, daß die in Artikel 1 genannte Beihilfe innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung dieser Entscheidung rückgängig gemacht und in vollem Umfang, einschließlich Zinsen, zurückgefordert wird. Die Rückforderung der Beihilfe einschließlich der ab dem Datum der Gewährung der Beihilfe angefallenen Zinsen erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des spanischen Rechts. Der Zinssatz errechnet sich anhand des am Fälligkeitstag geltenden Bezugssatzes für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents für Regionalbeilhilfen in Spanien. Die geltenden Rechtsvorschriften sind so anzuwenden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebene Rückforderung der Beihilfe nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Vollstreckung haben keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Artikel 3 Spanien setzt die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 14. Juli 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 71 vom 7. 3. 1997, S. 2. (2) ABl. L 273 vom 25. 10. 1994, S. 22. (3) Produkt Nr. 4417 - Deklarant: Spanien. (4) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (5) Panorama der EU-Industrie 1997, Kapitel 12.26. (6) ABl. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3. (7) Slg. 1973, S. 813. (8) Slg. 1987, S. 901. (9) Slg. 1990, S. I-959. (10) Siehe obiges Urteil, Entscheidungsgründe 58 bis 63.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.