Europäische Union

2006/748/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006 über die von Portugal angewendete staatliche Beihilfe Nr. C 30/2004 (ex N 34/2004), mit der Veräußerungsgewinne aus bestimmten Vorgängen/Transaktionen öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftssteuer befreit werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2950) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0748. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nden Unternehmen ohne die rechtswidrige Beihilfe im Rahmen einer alternativen steuerlichen Behandlung nach einzelstaatlichen Vorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, ein ähnlicher steuerlicher Vorteil gewährt worden wäre. (56) Die Rückforderung zur Wiederherstellung der früheren Lage ist die Differenz zwischen: i) dem Nettoertrag, der den öffentlichen Unternehmen bzw. den von diesen kontrollierten Unternehmen durch die Anwendung des Artikels 25 EBF zugeflossen ist, und ii) dem Ergebnis, das sich aus einer „normalen“ steuerlichen Behandlung ergeben würde, wenn die fraglichen Transaktionen ohne die Beihilfe durchgeführt worden wären. In der Rechtssache Unicredito (17) weist der Gerichtshof darauf hin, dass die zurückzuzahlenden Beträge nicht unter Berücksichtigung einzelner Transaktionen bestimmt werden können, die die Unternehmen hätten durchführen können, wenn sie sich nicht für die Form einer durch eine Beihilfe gestützten Transaktion entschieden hätten. In diesem Zusammenhang ist die Kommission nicht verpflichtet, die Entscheidungen zu berücksichtigen, die die Wirtschaftsbeteiligten möglicherweise hätten treffen können, wie z. B. die Entscheidung, die Transaktionen anders zu strukturieren. (57) Um beurteilen zu können, welche Lage sich ergeben hätte, wenn die Transaktionen ohne die Steuervergünstigung durchgeführt worden wären, muss jede Transaktion, auf die der Artikel 25 EBF angewendet wurde, einzeln untersucht werden. Im vorliegenden Fall kann diese Prüfung auf der Grundlage der von den portugiesischen Behörden vorgelegten Informationen vorgenommen werden. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit einer erneuten Prüfung aller Transaktionen für den Fall, dass neue Informationen hinzukommen sollten. Die beiden ersten Transaktionen (58) Die erste Transaktion steht im Zusammenhang mit der Veräußerung der von MC an CCP gehaltenen Beteiligung an BSCH am 5. April 2000. Im Rahmen der zweiten Transaktion veräußerte das von CGD kontrollierte Unternehmen BPSM am 7. April 2000 seine Beteiligungen an BTA und CCP an das Unternehmen BSCH. (59) Beide Transaktionen wurden vom Verwaltungsrat von CGD nach den geltenden Steuervorschriften für Holdinggesellschaften geplant und genehmigt, da der Artikel 25 EBF noch nicht veröffentlicht war, als sie vorbereitet wurden. Die Gründung der Holdinggesellschaften und die Veräußerung bzw. der Austausch von Anteilen, die anschließend erfolgten, wären nach dem allgemeinen portugiesischen Steuersystem steuerbefreit gewesen. Alle einschlägigen Unterlagen wurden der Kommission von den portugiesischen Behörden übermittelt. (60) Natürlich war die Wahl der Beteiligten an diesen Transaktionen nicht willkürlich, aber die Entscheidungen waren bereits von den Verwaltungsräten der betreffenden Unternehmensgruppen geplant und genehmigt worden. Auch waren die nach den allgemeinen Vorschriften für Holdinggesellschaften erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Transaktionen bereits erfüllt. Die portugiesischen Behörden haben bestätigt, dass eine vorherige Genehmigung der Steuerverwaltung für derartige Transaktionen nicht notwendig gewesen sei. (61) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass eine Rückforderung in diesen beiden Fällen nicht erforderlich ist. Die Anwendung des Artikels 25 EBF stellte bei den Transaktionen keinen Vorteil dar, da MC und BPSM auch ohne diese Bestimmung und aufgrund der Merkmale des Vorgangs nach den Vorschriften für Holdinggesellschaften, d. h. dem allgemeinen einzelstaatlichen Steuersystem, in den Genuss einer Steuerbefreiung gekommen wären. Die dritte Transaktion (62) Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der dritten Transaktion um einen Austausch von Anteilen zwischen MC und BCP. (63) Die Veräußerungsgewinne, die MC durch den Austausch des größten Teils des Kapitals von BPSM gegen Anteile erzielte, die annähernd 10 % des Gesellschaftskapitals von BCP ausmachten, hätten der Sonderregelung des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (CIRC) für Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen unterlegen, die in den Artikeln 67 bis 72 CIRC geregelt sind. Mit diesen Artikeln wurde die Richtlinie 90/434/EWG (18) umgesetzt, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, solche Vorgänge zu befreien. (64) Mit Schreiben vom 14. November 2000 entschied das Finanzministerium, den Artikel 25 EBF auf diese Transaktion anzuwenden. Dennoch ergibt sich aus der Anwendung des Artikels 25 EBF kein Vorteil, weil die durch die Richtlinie der Gemeinschaft vorgeschriebenen und mit Artikel 71 Absatz 1 CIRC in portugiesisches Recht umgesetzte Befreiung die normale steuerliche Behandlung dieser Transaktion darstellt, die auch ohne die rechtswidrige staatliche Beihilfe nach den einzelstaatlichen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren Vorschriften erfolgt wäre. Infolgedessen ist auch in diesem Fall keine Rückforderung notwendig. Die vierte Transaktion (65) Bei der vierten und letzten Transaktion handelt es sich um die Gewinne, die aus der Veräußerung der Beteiligung der CGD an der brasilianischen Bank ITAÚ, S A zwischen 2000 und 2003 erzielt wurden. Im Gegensatz zu den anderen drei Vorgängen steht diese Transaktion nicht im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen der Gruppe Champalimaud und BSCH. (66) Die eigentliche Veräußerung fand in mehreren aufeinander folgenden Transaktionen zwischen 2000 und 2003 statt. Obwohl die portugiesischen Behörden anführen, dass diese Transaktion über eine Holdinggesellschaft hätte vorgenommen werden können, wurde diese Vorgehensweise zum Zwecke einer günstigeren steuerlichen Behandlung, als dies nach den allgemeinen Steuervorschriften vorgesehen war, nicht tatsächlich geplant. Unter Berücksichtigung der Rechtssache Unicredito ist die Kommission der Auffassung, dass die Anwendung der Steuerbefreiung zugunsten der Holdinggesellschaften im vorliegenden Fall einer Neuerschaffung der Vergangenheit anhand hypothetischer Umstände gleichkommen würde. Die von den portugiesischen Behörden vorgelegten Unterlagen zu den verschiedenen Phasen des Vorgangs waren nicht detailliert genug, um Steuerneutralität auch ohne Anwendung des Artikels 25 EBF feststellen zu können. (67) Die portugiesischen Behörden haben somit nicht nachgewiesen, dass der Betrag von 357,4 Mio. EUR zuzüglich Zinsen, der sich durch Anwendung des effektiven Steuersatzes auf die tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinne ergibt, nicht zurückzufordern ist. VII.   FAZIT (68) Die Kommission ist der Auffassung, dass Portugal mit der Anwendung des Artikels 25 EBF gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Diese Beihilferegelung ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und muss entsprechend den von Portugal eingegangenen Verpflichtungen aufgehoben werden. (69) Dieser Entscheidung, die die Regelung als solche betrifft, ist unverzüglich nachzukommen, auch im Hinblick auf die Rückforderung der im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen. Die Möglichkeit, dass alle oder ein Teil der gewährten Beihilfen in besonderen Fällen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten, bleibt davon unberührt. (70) Die portugiesischen Behörden haben nachgewiesen, dass im Falle der ersten drei Transaktionen eine Rückforderung nicht erforderlich ist. Auf der Grundlage der von den portugiesischen Behörden vorgelegten Informationen und unbeschadet einer neuerlichen Beurteilung der einzelnen Transaktionen aufgrund neuer Informationen ist demzufolge lediglich die Beihilfe zurückzufordern, die im Zusammenhang mit den Gewinnen aus der Veräußerung der Beteiligung von CGD an der brasilianischen Bank ITAÚ, S.A. gewährt wurde. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Portugal mit Artikel 25 EBF eingeführte staatliche Beihilferegelung ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ist von Portugal aufzuheben. Artikel 3 1.   Portugal ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. 2.   Die Rückforderung erfolgt unmittelbar und nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern diese eine unmittelbare und wirksame Befolgung der Entscheidung ermöglichen. 3.   Die Beihilfe wird zuzüglich der Zinsen zurückgefordert, die zwischen der Gewährung der Beihilfe und der tatsächlichen Rückforderung angefallen sind. 4.   Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Portugal setzt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Dafür ist der Fragebogen in Anhang I der Entscheidung zu verwenden. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an Portugal gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 2006. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 256 vom 15.10.2005, S. 26. (2)  Gesetzesdekret 215/89 vom 1. Juli 1989. (3)  C(2004) 2637 vom 6.10.2004. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 495/88 vom 30. Dezember 1988 und Artikel 31 Absatz 2 EBF sehen die Anwendung von Artikel 44 (Artikel 45 nF) KStG (Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas — CIRC) vor. (6)  Gesetz 30-G/2000 vom 29. Dezember 2000. (7)  Gesetz 109-B/2001 vom 27. Dezember 2001. (8)  Nach Artikel 31 Absatz 2 EBF in der Fassung des Gesetzes 32-B/2002 vom 30. Dezember 2002, mit dem der Haushalt für das Jahr 2003 in Kraft gesetzt wurde, sind Veräußerungsgewinne und -verluste von Holdinggesellschaften und Risikokapitalgesellschaften, die ihnen — ungeachtet der Gründe für die Transaktion — aus der entgeltlichen Übertragung von Beteiligungen erwachsen, von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen, sofern sowohl die Inhaberschaft an diesen Beteiligung als auch die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen seit mindestens einem Jahr bestanden haben. (9)  Rechtssache C-6/97 Republik Italien/Kommission, Slg. 1999, S. I-2981, Rn 16. (10)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (11)  Siehe u. a. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-372/97 Italien/Kommission, Slg. 2004, S. I-3679, Rn 44. (12)  Rechtssache 730/97 Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Rn 11. (13)  Zur Beeinträchtigung des Handels und der Wettbewerbsverfälschung im Bankenwesen siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 15.12.2005 in der Rechtssache C-222/04 „ Fondazioni bancarie“ , Rn 139 ff. sowie die dort angeführte Rechtsprechung. (14)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (15)  Rechtssache C-148/04 Unicredito Italiano SpA. (16)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (17)  Siehe Anmerkung 19, Rn 113 bis 119. (18)  Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225 vom 20.8.1990). Artikel 8 Absatz 1 sieht Folgendes vor: „Die Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft an einen Gesellschafter der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft gegen Anteile an deren Gesellschaftskapital aufgrund einer Fusion, einer Spaltung oder des Austauschs von Anteilen darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns dieses Gesellschafters auslösen.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.