Europäische Union

2006/748/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006 über die von Portugal angewendete staatliche Beihilfe Nr. C 30/2004 (ex N 34/2004), mit der Veräußerungsgewinne aus bestimmten Vorgängen/Transaktionen öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftssteuer befreit werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2950) (Text von Bedeutung für den EWR)

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7.11.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 307/219 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Juli 2006 über die von Portugal angewendete staatliche Beihilfe Nr. C 30/2004 (ex N 34/2004), mit der Veräußerungsgewinne aus bestimmten Vorgängen/Transaktionen öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftssteuer befreit werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2950) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text mit Bedeutung für den EWR) (2006/748/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Nachdem die Kommission über Körperschaftsteuerbefreiungen informiert worden war, die angeblich von Portugal gewährt wurden, forderte sie Portugal mit Schreiben vom 14. März 2001 auf, über die Befreiung bestimmter öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer auf Veräußerungsgewinne nach Artikel 25 der portugiesischen Regelung über Steuervergünstigungen, des Estatuto do Benefícios Fiscais (im Folgenden „EBF“) (2), detailliert Auskunft zu geben. (2) Portugal kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 25. April 2001 nach. Einem erneuten Auskunftsverlangen vom 28. Oktober 2003 kam Portugal am 30. Januar 2004 nach. Mit Schreiben vom 8. September 2004 übermittelten die portugiesischen Behörden weitere Informationen. (3) Mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 (3) setzte die Kommission Portugal von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der fraglichen Beihilfe ein Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. In diesem Beschluss, der im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht wurde, forderte die Kommission betroffene Dritte auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. (4) Die Stellungnahme Portugals ging am 21. Dezember 2005 bei der Kommission ein. (5) Es gingen keine Stellungnahmen von Dritten ein. II.   GENAUE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG (6) Die Befreiungen sind in Artikel 25 EBF (Mais-valias no âmbito do processo de privatização — Veräußerungsgewinne aus Privatisierungsmaßnahmen) geregelt, ehemals Artikel 32-C der ursprünglichen Fassung des EBF von 2000, die durch das Gesetzesdekret 198/2001 vom 3. Juli 2001 geändert wurde. (7) Nach Artikel 25 werden bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns Veräußerungsgewinne aus Privatisierungsmaßnahmen und Umstrukturierungen, die von Unternehmen mit ausschließlich öffentlichem Kapital oder von Unternehmen erzielt werden, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden, von der Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage ausgenommen, wenn der Staat diese Maßnahmen als Aktionär gemäß seinen strategischen Leitlinien durchgeführt und das Finanzministerium sie anerkannt hat. (8) Artikel 25 EBF trat am 1. Januar 2000 auf Grund des Artikels 103 des Gesetzes 3-B/2000 vom 4. April 2000 in Kraft. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (9) In der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde festgestellt, dass es sich bei Artikel 25 EBF um eine Beihilferegelung im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handeln dürfte. Nach den verfügbaren Informationen sei davon auszugehen, dass es sich um eine Betriebsbeihilfe handele, die nicht mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sei, weil sie sich nicht auf beihilfefähige Investitionen oder Aufwendungen beziehe. Ferner sei keine der Ausnahmen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag auf die Regelung anwendbar. Vielmehr handele es sich um eine unzulässige Unterstützung, die öffentlichen Unternehmen Vorteile gegenüber Wettbewerbern des Privatsektors verschaffe. IV.   STELLUNGNAHME PORTUGALS (10) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 bekräftigte Portugal die Argumente, die es bereits für die vorläufige Würdigung des Sachverhalts seitens der Kommission vorgebracht hatte. (11) Die portugiesischen Behörden fassen die Entwicklung der Körperschaftsteuer auf Veräußerungsgewinne in Portugal folgendermaßen zusammen: — Seit 1993 sind wiederangelegte Veräußerungsgewinne steuerbegünstigt, sofern sie von Holdinggesellschaften aus Sachanlagen oder Anteilen, deren Eigentümer bzw. Inhaber sie sind, (sociedades gestoras de participações sociais — SGPS) (5) erzielt werden. Die Wiederanlage führt dazu, dass die Gewinne von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen werden. — 2001 (6) änderte sich dies. Auf die positive Differenz zwischen Veräußerungsgewinnen und -verlusten wurde die Steuer folgendermaßen erhoben: wurden die Gewinne noch im Jahr ihrer Erzielung wiederangelegt, wurde die Körperschaftsteuer auf ein Fünftel dieser Gewinne im betreffenden Jahr und jeweils auf ein weiteres Fünftel in den vier darauf folgenden Jahren erhoben. — Ab 2002 wurde die Hälfte der Veräußerungsgewinne steuerbar, selbst wenn diese wiederangelegt wurden (7). — 2003 trat eine weitere Änderung in Kraft: Holdinggesellschaften (und Risikokapitalgesellschaften, sociedades de capital de risco — SCR) wurden von der Steuer auf Veräußerungsgewinne aus Anteilen, deren Inhaber sie waren, vollständig befreit, sofern die Inhaberschaft mindestens ein Jahr bestand (8). (12) Portugal vertritt den Standpunkt, mit den Steuerbefreiungsvorschriften seien lediglich die Vorschriften über die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen und die Steuerneutralität auf Unternehmen der öffentlichen Hand übertragen worden, die bereits für private Unternehmen galten, die nach der Steuerreform von 1988 und der Einführung der Körperschaftssteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas — IRC) umstrukturiert wurden. (13) Portugal argumentiert, dass wiederangelegte Veräußerungsgewinne nach portugiesischem Recht steuerlich begünstigt werden, sofern sie aus Sachanlagen oder aus Anteilen, deren Inhaber Holdinggesellschaften sind, erzielt werden. In diesen Fällen führe die Wiederanlage der Gewinne dazu, dass diese nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einflössen, was ein grundlegendes Merkmal des portugiesischen Steuersystems sei. (14) Nach Artikel 25 EBF sind ferner Veräußerungsgewinne von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen, die von ausschließlich in staatlichem Eigentum befindlichen Unternehmen oder von Unternehmen erzielt werden, die von diesen kontrolliert werden. Die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen, die von Holdinggesellschaften wiederangelegt werden bzw. aus Umstrukturierungen hervorgehen, die von anderen private Unternehmen vorgenommen werden, wird lediglich auf diese Rechtssubjekte ausgedehnt. Die steuerlich begünstigten Unternehmen genießen somit keine finanziellen Vorteile, wenn sie Privatisierungen, Reorganisierungen oder Umstrukturierungen vornehmen. (15) Laut den portugiesischen Behörden sollte mit dem Artikel 25 EBF verhindert werden, dass Privatisierungen und Umstrukturierungen von Unternehmen im öffentlichen Sektor von der Beteiligung öffentlicher Holdinggesellschaften abhängen und dadurch die Rolle des Staates als Aktionär gestärkt wird. (16) Portugal erklärt, dass Artikel 25 EBF keine Bestimmungen enthalte, die im Vergleich zum allgemeinen Steuersystem eine steuerliche Sonderbehandlung von Veräußerungsgewinnen vorsehe. Durch seine Anwendung werde begünstigten Unternehmen, die an Reorganisierungen oder Umstrukturierungen beteiligt sind, kein zusätzlicher Vorteil gewährt. (17) Portugal teilt ferner seine Absicht mit, den Artikel 25 EBF aufzuheben. Anschließend würden alle Umstrukturierungs- und Privatisierungsmaßnahmen, an denen öffentliche Unternehmen beteiligt wären, unter das allgemeine, für private Unternehmen geltende portugiesische System für Körperschaftsteuerermäßigungen fallen. (18) Was etwaige Rückforderungen betrifft, so argumentieren die portugiesischen Behörden, dass a) lediglich vier Transaktionen unter die fragliche Regelung gefallen seien und dass ein privates Unternehmen ohnehin in den Genuss derselben Steuerermäßigungen komme, wenn es eine Holdinggesellschaft gründe und das Kapital in finanziellen Vermögenswerten reinvestiere, und dass b) drei der vier Transaktionen vom Verwaltungsrat der Caixa Geral de Depósitos (im Folgenden „CGD“) im Hinblick auf eine Privatisierung (Gründung einer Holdinggesellschaft) beschlossen wurden, weil der Artikel 25 EBF damals noch nicht verabschiedet war. Portugal vertritt deshalb die Auffassung, dass eine Rückforderung sich erübrige, da den öffentlichen Unternehmen keinerlei Vorteil gewährt worden sei. (19) Die folgenden vier Transaktionen wurden nach der Regelung steuerlich begünstigt: — Am 5. April 2000 veräußerte die Tochter des Finanzinstituts CGD, die Versicherungsgesellschaft Mundial Confiança (im Folgenden „MC“), ihre Beteiligung (5,46 %) an Crédito Predial Português (im Folgenden „CPP“) an Banco Santander Central Hispano (im Folgenden „BSCH“). Die von MC erzielten Veräußerungsgewinne beliefen sich auf 9,3 Mio. EUR. — Am 7. April 2000 veräußerte das damals von CGD kontrollierte Unternehmen Banco Pinto & Sotto Mayor (im Folgenden „BPSM“) seine Beteiligung (94,38 %) an Banco Totta & Açores (im Folgenden „BTA“) und seine Beteiligung (7,09 %) an CPP an BSCH. Die von BPSM erzielten Veräußerungsgewinne beliefen sich auf 310 Mio. EUR. — Bei der dritten Transaktion handelt es sich um einen Austausch von Anteilen zwischen MC und BCP. Am 19. Juni 2000 veräußerte MC ihre Beteiligung (53,05 %) an BPSM an BCP und erhielt im Gegenzug rund 10 % des Kapitals von BCP. Die von MC erzielten Veräußerungsgewinne beliefen sich auf 1 566,4 Mio. EUR. — Bei der vierten und letzten Transaktion handelt es sich um die Veräußerung der Beteiligung der CGD an der brasilianischen Bank ITAÚ, S A, die zwischen 2000 und 2003 stattfand. Die von CGD erzielten Veräußerungsgewinne beliefen sich auf 357,4 Mio. EUR. (20) Die ersten drei Transaktionen wurden nach Vereinbarungen zwischen der „Gruppe Champalimaud“ und BSCH vorgenommen. Zu diesem Zweck schlossen CGD und BSCH am 11. November 1999 einen Vertrag, aufgrund dessen — BSCH die Beteiligungen von António Champalimaud an der Gruppe Champalimaud erwarb und diese anschließend an CGD veräußerte; — die Beteiligungen an BTA und CPP an BSCH veräußert wurden. (21) Ziel der Umstrukturierung der Gruppe Champalimaud war die Trennung des Bankgeschäfts vom Versicherungsgeschäft, um die Effizienz der portugiesischen Aufsichtsbehörden (Banco de Portugal und Instituto de Seguros de Portugal) zu steigern. (22) Im vierten Fall erfolgte die Veräußerung aufgrund einer neuen Vereinbarung zwischen CGD und Unibanco — União de Bancos Brasileiros, S A. (23) Mit der fraglichen Maßnahme sollte Steuerneutralität bei Privatisierungen und Umstrukturierungen gewährleistet werden, an denen Unternehmen mit ausschließlich öffentlichem Kapital oder Unternehmen beteiligt sind, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden. (24) Am 31. März und am 18. Oktober 2000 versandten die portugiesischen Behörden in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner von CGD Schreiben des Finanzministeriums, die eine Genehmigung der oben genannten Transaktionen im Rahmen der einschlägigen strategischen Leitlinien enthielten. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE V.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe (25) Die Kommission bekräftigt ihren Standpunkt hinsichtlich der Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe, den sie bereits in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertreten hat. Artikel 25 EBF, mit dem Veräußerungsgewinne öffentlicher Unternehmen aus Privatisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen von der Körperschaftsteuer befreit werden, ist eine staatliche Beihilferegelung. (26) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag (9). Staatliche Mittel (27) Da im Rahmen der Maßnahme nach Artikel 25 EBF Körperschaftsteuern, die dem Staat normalerweise zufließen würden, nicht erhoben werden, handelt es sich um eine Verwendung staatlicher Mittel. Der Einnahmenverzicht erfüllt das Kriterium für staatliche Mittel. Selektive Begünstigung (28) Durch Artikel 25 EBF wird den Begünstigten gegenüber der allgemeinen portugiesischen Steuerregelung für Veräußerungsgewinne ein Vorteil gewährt. (29) Bei der hier zu berücksichtigenden allgemeinen Steuerregelung handelt es sich um die Regelung, die für alle Unternehmen unabhängig davon gilt, in wessen Eigentum (öffentlich oder privat) sie sich befinden und welche Gesellschaftsform sie sich geben haben (Holdinggesellschaft oder andere). (30) Die allgemeine Steuerregelung kann nicht ausschließlich auf Holdinggesellschaften angewendet zu werden, weil an den Transaktionen, die unter den Artikel 25 EBF (Umstrukturierungen) fallen, sowohl Holdinggesellschaften als auch andere Gesellschaften beteiligt sein können. (31) Die portugiesische Steuerregelung für Veräußerungsgewinne von Holdinggesellschaften, die Vergünstigungen vorsah, wurde 1993 eingeführt. Bei den fraglichen Transaktionen war die bevorzugte steuerliche Behandlung allerdings nur möglich, wenn die Gewinne wiederangelegt wurden. Dies zeigt, dass Unternehmen mit ausschließlich öffentlichem Kapital und Unternehmen, die von diesen kontrolliert werden, auch im Vergleich mit der von der allgemeinen Regelung abweichenden Steuerregelung für Holdinggesellschaften selektiv begünstigt wurden. (32) Dadurch, dass Veräußerungsgewinne von der Steuer befreit werden, sind öffentliche Unternehmen, die in den Genuss dieser Regelung kommen, im Vergleich zu anderen Unternehmen, die in denselben Wirtschaftszweigen tätig sind, begünstigt, weil die betreffenden öffentlichen Unternehmen über einen höheren Cashflow für ihre Geschäftstätigkeit verfügen. Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wird unabhängig davon, was mit der Maßnahme bezweckt wird, nach ihren Auswirkungen und nicht nach der Zielsetzung beurteilt. (33) Nur bestimmten Unternehmen, nämlich Unternehmen mit ausschließlich öffentlichem Kapital und Unternehmen, die von diesen kontrolliert werden, wird ein Vorteil gewährt; sie müssen ferner an Privatisierungen oder Umstrukturierungen beteiligt sein, die im Einklang mit staatlichen Zielsetzungen stehen. Alle anderen Unternehmen, darunter auch Privatunternehmen, die mit den begünstigten öffentlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen, sind von der Regelung ausgeschlossen. In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (10) wird daran erinnert, dass Vorschriften, nach denen bestimmte öffentliche Unternehmen von lokalen Steuern oder von der Körperschaftssteuer befreit sind, die Unternehmen begünstigen, die die Rechtsstellung öffentlicher Unternehmen haben und eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, nach Artikel 92 EG-Vertrag staatliche Beihilfen darstellen können. (34) Die steuerlichen Bestimmungen des Artikels 25 EBF sind de jure eine selektive Begünstigung, da sie nur für bestimmte Unternehmen gelten (öffentliche Unternehmen und Unternehmen, die von diesen kontrolliert werden). Ferner geht aus den Informationen der portugiesischen Behörden hervor, dass diese Regelung de facto ausschließlich auf öffentliche Unternehmen des Banken- und Versicherungswesens bzw. auf von diesen kontrollierte Unternehmen angewandt wurde. (35) Die portugiesischen Behörden bestreiten, dass die Maßnahme zu einer Begünstigung bestimmter Unternehmen führe und begründen dies damit, dass sie sich an Unternehmen des öffentlichen Rechts als Kategorie von Unternehmen wende und somit eine allgemeine Regelung sei. Die Kommission kann dieses Argument aus den folgenden Gründen nicht anerkennen: (36) Erstens ist der Begriff des Unternehmens des öffentlichen Rechts für steuerliche Zwecke nicht relevant, da Unternehmen, die für eine Steuervergünstigung nach Artikel 25 EBF infrage kommen, grundsätzlich auf vielen verschiedenen Märkten tätig sein können. (37) Zweitens lassen sich anhand der fraglichen Maßnahme keine besonderen Merkmale öffentlicher Unternehmen gegenüber privaten Unternehmen festmachen. So können private wie öffentliche ausländische Unternehmen mit Niederlassungen in Portugal ebenfalls Umstrukturierungsprogramme durchführen. Die Anteilseigner solcher Unternehmen können die Unternehmen zwar veräußern, kommen aber nicht in den Genuss der Regelung. (38) Drittens wird nur eine Teilmenge der öffentlichen Unternehmen von der Maßnahme erfasst, und zwar nur die Unternehmen, die an einer Privatisierung oder Umstrukturierung beteiligt sind, die vom Finanzministerium anerkannt ist. Im Rahmen dieser Maßnahme werden auch bestimmte öffentliche Unternehmen gegenüber anderen öffentlichen Unternehmen selektiv begünstigt, auch aufgrund des Ermessensspielraums, über den die zuständige Behörde verfügt. (39) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass Artikel 25 EBF eine selektive Begünstigung gewährt. Die begünstigende Auswirkung der fraglichen Maßnahme ist nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau des portugiesischen Steuersystems gerechtfertigt. Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs (40) Dadurch, dass öffentliche Unternehmen, die sich in einem Privatisierungs- oder Umstrukturierungsprozess befinden, Steuerermäßigungen auf ihre Veräußerungsgewinne erhalten, räumt Artikel 25 EBF diesen Unternehmen einen Vorteil ein, weil sie dadurch ihre Marktposition gegenüber anderen Unternehmen besser nutzen und ausbauen können. Die Kommission ist nicht gehalten, in ihrer Beurteilung zu prüfen, ob eine Beihilfe tatsächlich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder den Wettbewerbs verfälscht; sie muss lediglich nachweisen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (11). Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (12). (41) Alle von der Regelung begünstigten Unternehmen sind im Banken- und Versicherungswesen tätig, einem Bereich, der seit vielen Jahren liberalisiert ist. Durch die fortschreitende Liberalisierung nahm der unter Umständen bereits durch den im EG-Vertrag vorgesehenen freien Kapitalverkehr verstärkte Wettbewerb zu. (42) Eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und die Verfälschung des Wettbewerbs, verursacht durch Beihilfen, sind in diesen Bereichen besonders deutlich spürbar (13). (43) Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beihilferegelung den Handel beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht. Fazit (44) Aus den obigen Darstellungen folgt der Schluss, dass die in Artikel 25 EBF vorgesehene Sonderregelung, mit der Veräußerungsgewinne aus Privatisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer befreit werden, eine Beihilferegelung im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. V.2.   Einstufung der Regelung als rechtswidrige Beihilfe (45) Portugal hat diese Beihilferegelung ohne vorherige Anmeldung angewendet. Deshalb verstieß Portugal mit der Anwendung des Artikels 25 EBF gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. V.3.   Vereinbarkeit der rechtswidrigen Beihilferegelung (46) Diese Beihilfe ist nicht mit Artikel 87 Absatz 2 vereinbar. Es handelt sich weder um eine Beihilfe sozialen Charakters an einzelne Verbraucher, noch dient sie der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; auch ist es keine Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundsrepublik Deutschland. (47) Die Beihilfe wird ferner auf das gesamte Staatsgebiet gleichermaßen angewendet, so dass sie nicht als vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a oder c angesehen werden kann, der auf die Entwicklung bestimmter Regionen abzielt. (48) Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Rede stehende Betriebsbeihilfe nicht als Maßnahme zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c angesehen werden kann, da eine Beihilfe dafür „die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern [darf], die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Diese Voraussetzung ist jedoch nach Auffassung der Kommission nicht erfüllt. Die fragliche Beihilfe erfüllt keine der Voraussetzungen, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (14). Mit der Maßnahme soll ferner kein anderes sektorübergreifendes Ziel im gemeinsamen Interesse erreicht werden. Auch die ausschließliche Anwendung der Regelung auf den Finanzsektor ändert nichts an dem Ergebnis der Beurteilung, weil die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und die Verfälschung des Wettbewerbs durch die Beihilfe in diesem Wirtschaftszweig besonders deutlich sind. (49) Die Beihilfe ist ferner weder mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d (Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes) noch mit dessen Buchstabe e vereinbar (sonstige Arten von Beihilfen durch Entscheidung des Rates). Portugal hat sich zudem auf keine dieser Ausnahmeregelungen berufen. (50) Die Beihilfe ist auch nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b vereinbar. Es handelt sich nicht um ein „Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse“, weil es öffentliche Unternehmen eines Mitgliedstaates sind — nicht die Gemeinschaft als Ganzes —, die durch die Beihilfe begünstigt werden; auch wird nicht zur Umsetzung eines konkreten, genau definierten Vorhabens beigetragen. Die Maßnahme zielt schon gar nicht auf die „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ ab, da nicht davon auszugehen ist, dass die portugiesische Wirtschaft ohne die Beihilfe eine beträchtliche Störung erlitten hätte. (51) In jedem Fall hat Portugal sich, abgesehen von sehr allgemeinen Aussagen, nicht ausdrücklich auf eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen berufen. VI.   RÜCKFORDERUNG (52) In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ist vorgesehen, dass die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. (53) Die Kommission ist der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall keinen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gibt, der eine Rückforderung der Beihilfe verbieten würde. (54) Die portugiesischen Behörden argumentieren, dass für die vier durch die Regelung begünstigten Transaktionen ohnehin eine Steuerbefreiung nach den portugiesischen Steuervorschriften für Holdinggesellschaften gegolten hätte. Ferner seien drei der vier Transaktionen noch unter der früheren Regelung genehmigt worden, weil Artikel 25 EBF noch nicht verabschiedet war. Infolgedessen sind die portugiesischen Behörden gegen eine Rückforderung. (55) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (15) und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (16) ist bei der Rückforderung die Wiederherstellung der früheren Lage zu beurteilen, um feststellen zu können, ob den betreffe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.