Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0331. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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itätsrate, ausgedrückt in CWT DSi,k : Durchsatz der CWT-Funktion i im Jahr k des Bezugszeitraums CWTi : CWT-Faktor der CWT-Funktion i DSRD,k : Durchsatz der CWT-Funktion „Rohöldestillation“ im Jahr k des Bezugszeitraums 2. Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark „Kalk“ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum anhand folgender Formel bestimmt: Dabei ist HARKalk,Standard : Historische Aktivitätsrate der Kalkherstellung, ausgedrückt in Tonnen Kalk in Standardreinheit mCaO,k : Gehalt an freiem CaO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Kalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent Liegen keine Daten zum Gehalt an freiem CaO vor, so wird eine konservative Schätzung von nicht mehr als 85 % angewandt. mMgO,k : Gehalt an freiem MgO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Kalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent Liegen keine Daten zum Gehalt an freiem MgO vor, so wird eine konservative Schätzung von nicht mehr als 0,5 % angewandt. HARKalk,unberichtigt,k : Unberichtigte historische Aktivitätsrate der Kalkherstellung im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Kalk 3. Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark „Dolomitkalk“ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt: Dabei ist HARDol-k.,Stand. : Historische Aktivitätsrate der Dolomitkalkherstellung, ausgedrückt in Tonnen Dolomitkalk in Standardreinheit mCaO,k : Gehalt an freiem CaO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Dolomitkalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent Liegen keine Daten zum Gehalt an freiem CaO vor, so wird eine konservative Schätzung von nicht mehr als 52 % angewandt. mMgO,k : Gehalt an freiem MgO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Dolomitkalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent Liegen keine Daten zum Gehalt an freiem MgO vor, so wird eine konservative Schätzung von nicht mehr als 33 % angewandt. HARDol-k.,unberichtigt,k : Unberichtigte historische Aktivitätsrate der Dolomitkalkherstellung im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Kalk 4. Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark „Steamcracken“ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt: Dabei ist HARcWP,netto : Historische Aktivitätsrate für chemische Wertprodukte ohne chemische Wertprodukte aus zusätzlichem Einsatzgut, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte HARcWP,insg.,k : Historische Aktivitätsrate der Gesamtproduktion chemischer Wertprodukte im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte HZEH,k : Historischer zusätzlicher Einsatz von Wasserstoff im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Wasserstoff HZEE,k : Historischer zusätzlicher Einsatz von Ethen im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Ethen HZEO,k : Historischer zusätzlicher Einsatz anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte 5. Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark „Aromaten“ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum auf der Grundlage der verschiedenen CWT-Funktionen und deren Definitionen, des Durchsatzes sowie der in Anhang II aufgeführten CWT-Faktoren angewandt, die nach folgender Formel bestimmt werden: Dabei ist HARCWT : Historische Aktivitätsrate, ausgedrückt in CWT DSi,k : Durchsatz der CWT-Funktion i im Jahr k des Bezugszeitraums CWTi : CWT-Faktor der CWT-Funktion i 6. Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark „Wasserstoff“ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt: Dabei ist HARH2 : Historische Aktivitätsrate der Wasserstoffherstellung, bezogen auf 100 % Wasserstoff VFH2,k : Historische Produktion Volumenfraktion reiner Wasserstoff im Gesamtvolumen Wasserstoff und Kohlenmonoxid im Jahr k des Bezugszeitraums HARH2 + CO,k : Historische Aktivitätsrate der Wasserstoffherstellung, bezogen auf den historischen Wasserstoffgehalt, ausgedrückt in Normkubikmetern pro Jahr (Normbedingungen sind 0 °C und 101,325 kPa) im Jahr k des Bezugszeitraums 7. Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark „Synthesegas“ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt: Dabei ist HARSynthesegas : Historische Aktivitätsrate der Synthesegasherstellung, bezogen auf 47 % Wasserstoff VFH2,k : Historische Produktion Volumenfraktion reiner Wasserstoff im Gesamtvolumen Wasserstoff und Kohlenmonoxid im Jahr k des Bezugszeitraums HARH2 + CO,k : Historische Aktivitätsrate der Synthesegasherstellung, bezogen auf den historischen Wasserstoffgehalt, ausgedrückt in Normkubikmetern pro Jahr (Normbedingungen sind 0 °C und 101,325 kPa) im Jahr k des Bezugszeitraums 8. Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark „Ethylenoxid/Ethylenglycole“ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt: Dabei ist HAREO/EG : Historische Aktivitätsrate für die Herstellung von Ethylenoxid/Ethylenglycolen, ausgedrückt in Tonnen Ethylenoxidäquivalent HARi,k : Historische Aktivitätsrate für die Herstellung von Ethylenoxid/Ethylenglycolen i im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen UFEOE,i : Faktor für die Umrechnung des Ethylenoxids oder Ethylenglycols i auf Ethylenoxid Folgende Umrechnungsfaktoren werden angewandt:   Ethylenoxid: 1,000   Monoethylenglycol: 0,710   Diethylenglycol: 0,830   Triethylenglycol: 0,880 ANHANG IV Parameter für die Erhebung von Bezugsdaten Unbeschadet der Befugnis der zuständigen Behörde, gemäß Artikel 15 Absatz 1 zusätzliche Daten zu verlangen, müssen Anlagenbetreiber für die Zwecke des Bezugsdatenberichts die nachstehenden Daten auf Ebene der Anlagen und Anlagenteile für alle Kalenderjahre des relevanten Bezugszeitraums übermitteln. Bei neuen Marktteilnehmern umfasst der Bezugsdatenbericht alle in den Abschnitten 1 und 2 aufgeführten Daten auf Ebene der Anlage und Anlagenteile. 1.   ALLGEMEINE DATEN VON ANLAGEN 1.1.   Angaben zur Anlage und ihrem Betreiber Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a) Name und Anschrift der Anlage; b) im Unionsregister verwendete Anlagenkennung; c) Genehmigungskennung und Datum der Ausstellung der ersten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen (THG-Genehmigung), die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde; d) Genehmigungskennung und gegebenenfalls Datum der letzten THG-Genehmigung; e) Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend. 1.2.   Angaben zur Prüfstelle Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a) Name und Anschrift der Prüfstelle, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend. b) Name der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat; c) von der nationalen Akkreditierungsstelle erteilte Registriernummer. 1.3.   Angaben zur Tätigkeit Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a) Liste der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG: b) NACE-Code (Revision 2) der Anlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1); c) ob die Anlage unter eine oder mehrere Kategorien fällt, die gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen werden können: — Emissionen von weniger als 25 000 t CO2-Äquivalent pro Jahr und gegebenenfalls eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW; — Krankenhaus; — Emissionen von weniger als 2 500 t CO2-Äquivalent pro Jahr; — weniger als 300 Stunden pro Jahr in Betrieb. 1.4.   Anspruch auf kostenlose Zuteilung Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a) ob die Anlage ein Stromerzeuger gemäß Artikel 3 Buchstabe u der Richtlinie 2003/87/EG ist; b) ob die Anlage für die Abscheidung von CO2 oder den Transport von CO2 in Rohrleitungen verwendet wird oder ob sie eine Speicherstätte gemäß Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist; c) ob die Anlage nicht zur Stromerzeugung genutzte Wärme erzeugt. 1.5.   Liste der Anlagenteile Diese Rubrik enthält eine Liste aller Anlagenteile in der Anlage. 1.6.   Liste der Anschlüsse an andere EU-EHS-Anlagen oder Nicht-EHS-Einrichtungen für die Weiterleitung von messbarer Wärme, Zwischenprodukten, Restgasen oder CO2 zur Verwendung in dieser Anlage oder zur dauerhaften geologischen Speicherung Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben zu jeder angeschlossenen Anlage oder Einrichtung: a) Name der angeschlossenen Anlage oder Einrichtung; b) Art des Anschlusses (Einfuhr oder Ausfuhr: messbare Wärme, Restgase, CO2); c) fällt die Anlage oder die Einrichtung ihrerseits unter das EU-EHS? — falls ja, Registernummer und Genehmigungskennung, Kontaktperson; — falls nein, Name und Anschrift der Einrichtung, Kontaktperson. 2.   AUSFÜHRLICHE JAHRESDATEN FÜR JEDES JAHR DES BEZUGSZEITRAUMS 2.1.   Ausführliche geprüfte Jahresemissionsdaten auf Anlagenebene Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a) Zu jedem Stoffstrom: Tätigkeitsdaten, Berechnungsfaktoren, Emissionen aus fossilen Quellen, Emissionen aus Biomasse bei Brennstoffen (auch, wenn als Prozess-Input verwendet), anhand des unteren Heizwerts berechneter Energie-Input; b) zu jeder Emissionsquelle, auf die Systeme der kontinuierlichen Emissionsüberwachung angewandt werden: Emissionen aus fossilen Quellen, Emissionen aus Biomasse, jährliches Stundenmittel der THG-Konzentrationen und des Abgasstroms; im Fall von CO2: Proxy-Daten für den Energie-Input im Zusammenhang mit den Emissionen; c) bei Verwendung eines Fall-back-Konzepts gemäß Artikel 22 der Verordung (EU) Nr. 601/2012, die ermittelten Emissionen aus fossilen und Biomassequellen, Proxy-Daten für den mit den Emissionen zusammenhängenden Energie-Input, soweit zutreffend; d) die Menge weitergeleitetes (importiertes und/oder exportiertes) CO2. Die Mitgliedstaaten können den Anlagenbetreibern gestatten, lediglich aggregierte Emissionsdaten zu übermitteln. 2.2.   Jährliche Emissionen pro Anlagenteil Diese Rubrik enthält eine vollständige Emissionsbilanz, in der die jedem Anlagenteil zuzuordnende Emissionsmenge ausgewiesen ist. 2.3.   Jährliche Anlagengesamtbilanz des Imports, der Erzeugung, des Verbrauchs und des Exports von Wärme Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a) Gesamtmenge des in der Anlage verwendeten Energie-Inputs, der aus Brennstoffen stammt; b) soweit zutreffend, den Energiegehalt importierter Restgase; c) soweit zutreffend, den Energiegehalt von Brennstoffen, die an andere technisch direkt angeschlossene EU-EHS-Anlagen oder Nicht-EHS-Einrichtungen exportiert werden; d) soweit zutreffend, den Energiegehalt von Restgasen, die an andere EU-EHS-Anlagen oder Nicht-EHS-Einrichtungen exportiert werden; e) Energie-Input aus für die Stromerzeugung verwendeten Brennstoffen; f) Energie-Input aus Brennstoffen, die Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark zugeordnet werden (aufgeschlüsselt nach Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und solchen, für das nicht der Fall ist); g) Brennstoff-Input, der für die Erzeugung messbarer Energie verwendet wird; h) Gesamtmenge der in der Anlage produzierten messbaren Wärme; i) Nettomenge der aus EU-EHS-Anlagen importierten messbaren Wärme; j) Nettomenge der aus nicht unter das EU-EHS fallenden Anlagen und Einrichtungen importierten messbaren Wärme; k) Nettomenge der innerhalb der Anlage für die Stromerzeugung verbrauchten messbaren Wärme; l) Nettomenge der innerhalb der Anlage in Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark verbrauchten messbaren Wärme; m) Nettomenge der an EU-EHS-Anlagen exportierten messbaren Wärme; n) Nettomenge der an nicht unter das EU-EHS fallenden Anlagen und Einrichtungen exportierten messbaren Wärme; o) Nettomenge der für Fernwärmezwecke exportierten messbaren Wärme; p) Nettomenge der messbaren Wärme, die Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark zugeordnet werden kann (aufgeschlüsselt nach Fernwärmeanlagenteilen mit Wärme-Benchmark, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und solchen, für die das nicht der Fall ist); q) Menge der Wärmeverluste, falls diese nicht bereits in den unter den Buchstaben a bis p genannten Daten enthalten sind. 2.4.   Jährliche Zuordnung von Energie an Anlagenteile Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a) Energie-Input aus Brennstoffen mit jeweiligem Emissionsfaktor in — jedem Anlagenteil mit Produkt-Benchmark; — jedem Fernwärmeanlagenteil mit Wärme-Benchmark; — jedem Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark; b) Menge der messbaren Wärme, die importiert wurde — durch jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark; — aus Salpetersäure erzeugenden Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark; — aus Zellstoff/Holzstoff erzeugenden Anlagenteilen; c) Menge der messbaren Wärme, die exportiert wurde — durch jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark. 2.5.   Jährliche Anlagengesamtbilanz des Imports, der Erzeugung, des Verbrauchs und des Exports von Strom Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a) Gesamtmenge des aus Brennstoffen erzeugten Stroms; b) Gesamtmenge des anders erzeugten Stroms; c) Gesamtmenge des aus dem Netz oder von anderen Anlagen importierten Stroms; d) Gesamtmenge des an das Netz oder andere Anlagen exportierten Stroms; e) Gesamtmenge des in der Anlage verbrauchten Stroms; f) bei Stromverbrauch in Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark, die in Anhang I Teil 2 aufgeführt sind, Menge des verbrauchten Stroms, der als austauschbar erachtet werden kann. Die Angaben unter den Buchstaben a bis e müssen nur von Anlagen übermittelt werden, die Strom erzeugen. 2.6.   Weitere Jahresdaten zu Anlagenteilen Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a) Die Menge der Anlageteilen zugeordneten messbaren Wärme, die aus Nicht-EHS-Einrichtungen oder -Prozessen importiert wird; b) soweit zutreffend zu jedem Anlagenteil eine Liste der innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellten Produkte mit ihren Codes gemäß der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (3) genannten PRODCOM-Liste auf der Grundlage der NACE-4-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (NACE Rev. 2) und der Produktionsmenge. In gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG verabschiedeten delegierten Rechtsakten muss PRODCOM mindestens bis zur entsprechenden Subsektorkennzeichnung aufgeschlüsselt werden; c) bei einem mit einem Verlagerungsrisiko behafteten Anlagenteil mit Wärme-Benchmark im Falle des Exports von messbarer Wärme an Nicht-EHS-Anlagen oder -Einrichtungen abweichend von Buchstabe b die NACE-4-Codes (NACE Rev. 2) dieser Anlagen oder Einrichtungen; d) soweit zutreffend und dem Anlagenbetreiber vorliegend, zu jedem Anlagenteil den Emissionsfaktor des mit der importierten oder exportierten messbaren Wärme zusammenhängenden Brennstoffmixes; e) soweit zutreffend, zu jedem Anlagenteil die Menge und den Emissionsfaktor der importierten oder exportierten Restgase; f) soweit zutreffend, zu jedem Anlagenteil den Energiegehalt (unterer Heizwert) der importierten oder exportierten Restgase. 2.7.   Jährliche Tätigkeitsdaten für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a) jährliche Produktionsdaten zu dem in Anhang I genannten Produkt in der dort genannten Einheit; b) eine Liste von Produkten, die innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellt wurde, mit ihren PRODCOM-Codes (auf der Grundlage von NACE Rev. 2). In gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG verabschiedeten delegierten Rechtsakten muss PRODCOM mindestens bis zur entsprechenden Subsektorkennzeichnung aufgeschlüsselt werden; c) Menge weitergeleitetes CO2, das von anderen Anlagenteilen, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen importiert oder dorthin exportiert wurde; d) Menge der exportierten oder importierten Zwischenprodukte, die unter Anlagenteile mit Produkt-Benchmark fallen; e) soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Raffinerieprodukte“ oder „Aromaten“, den jährlichen Durchsatz für jede CWT-Funktion gemäß Anhang II; f) soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Kalk“ oder „Dolomitkalk“ die unberichtigte Jahresproduktionsmenge und die jährlichen Mittelwerte für mCaO und mMgO im Einklang mit Anhang III; g) soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Steamcracken“ die jährliche Gesamtproduktion chemischer Wertprodukte und die Menge zusätzlicher Einsatzstoffe, ausgedrückt in Mengen Wasserstoff, Ethen und anderer chemischer Wertprodukte; h) soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Wasserstoff“ oder „Synthesegas“ die jährliche Wasserstoff- oder Synthesegasproduktion, bezogen auf den Wasserstoffgehalt, ausgedrückt in Normkubikmetern pro Jahr (Normbedingungen sind 0 °C und 101,325 kPa) und die Jahresproduktion Volumenfraktion reiner Wasserstoff im Wasserstoff-/Kohlenmonoxidgemisch; i) soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Ethylenoxid/Ethylenglycole“ die jährliche Produktionsmenge von Ethylenoxid, Monoethylenglycol, Diethylenglycol und Triethylenglycol; j) soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Vinylchlorid-Monomer“ die verbrauchte, aus dem Wasserstoffverbrauch stammende Wärme; k) soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Kurzfaser-Sulfatzellstoff“, „Langfaser-Sulfatzellstoff“, „Sulfitzellstoff, thermo-mechanischer Holzstoff und mechanischer Holzstoff“, oder für andere Anlagenteile, die nicht unter eine Produkt-Benchmark fallenden Zellstoff/Holzstoff betreffen, die Jahresproduktion des jeweiligen Zellstoffs/Holzstoffs und die Jahresmenge des in Verkehr gebrachten Zellstoffs/Holzstoffs, der nicht in derselben oder anderen technisch angeschlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet wird; l) soweit zutreffend, den Energiegehalt und Emissionsfaktor von innerhalb der Systemgrenzen für den Anlagenteil mit der entsprechenden Produkt-Benchmark erzeugten Restgasen, die innerhalb oder außerhalb der Systemgrenzen dieses Anlagenteils abgefackelt (ausgenommen Sicherheitsabfackelung) und nicht für die Zwecke der Erzeugung messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder von Strom verwendet werden. 3.   DATEN FÜR EINE AKTUALISIERUNG VON BENCHMARKS 3.1.   Jahresdaten für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben für jedes Jahr des Bezugszeitraums: a) eine Liste von Produkten, die innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellt werden, mit ihren PRODCOM-Codes (NACE Rev. 2); b) Aktivitätsrate; c) zugeordnete Emissionen, ausgenommen Emissionen im Zusammenhang mit dem Import von messbarer Wärme aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder anderen Einrichtungen; d) Menge der aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder anderen Einrichtungen importieren messbaren Wärme mit dem Emissionsfaktor, soweit bekannt; e) Menge der in andere Anlagenteile, Anlagen oder sonstige Einrichtungen exportierten messbaren Wärme; f) Menge, Energiegehalt und Emissionsfaktor von Restgasen, die aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen importiert werden; g) Menge, Energiegehalt und Emissionsfaktor der erzeugten Restgase; h) Menge, Energiegehalt und Emissionsfaktor von Restgasen, die in andere Anlagenteile, Anlagen oder sonstige Einrichtungen exportiert werden; i) Menge verbrauchter Strom, der als austauschbar erachtet werden kann, im Falle von Benchmarks, die in Anhang I Teil 2 aufgeführt sind; j) Menge erzeugter Strom; k) Menge weitergeleitetes CO2, das aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen importiert wurde; l) Menge weitergeleitetes CO2, das in andere Anlagenteile, Anlagen oder sonstige Einrichtungen exportiert wurde; m) Export oder Import von Zwischenprodukten, die unter Produkt-Benchmarks fallen (ja/nein) und eine Beschreibung der Art des Zwischenprodukts, soweit zutreffend; n) Menge zusätzlicher Einsatzstoffe, ausgedrückt in Mengen Wasserstoff, Ethen und anderer chemischer Wertstoffe im Falle der Produkt-Benchmark „Steamcracken“; o) aus dem Wasserstoffverbrauch stammende, verbrauchte Wärme im Falle der Produkt-Benchmark „Vinylchlorid-Monomer“. 3.2.   Jahresdaten für Anlagenteile mit Wärme-Benchmark und für Fernwärmeanlagenteile Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben für jedes Jahr des Bezugszeitraums: a) Nettomenge der in jedem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark oder jedem Fernwärmeanlagenteil erzeugten messbaren Wärme; b) Emissionen, die der Erzeugung messbarer Wärme zugeordnet werden; c) Aktivitätsrate des Anlagenteils; d) Menge messbarer Wärme, die aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen importiert oder dorthin exportiert wurde; e) Menge erzeugter Strom. 3.3.   Jahresdaten für Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben für jedes Jahr des Bezugszeitraums: a) Aktivitätsrate; b) zugeordnete Emissionen. (1)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). (2)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114). (3)  Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1). (4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). ANHANG V Für die Kürzung der kostenlosen Zuteilung gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG anwendbare Faktoren Jahr Faktorwert 2021 0,300 2022 0,300 2023 0,300 2024 0,300 2025 0,300 2026 0,300 2027 0,225 2028 0,150 2029 0,075 2030 0,000 ANHANG VI Mindestinhalt des Plans zur Überwachungsmethodik Der Plan zur Überwachungsmethodik enthält mindestens folgende Angaben: 1. Allgemeine Angaben zur Anlage: a) Angaben zur Identifizierung der Anlage und des Anlagenbetreibers, einschließlich der im Unionsregister verwendeten Anlagenkennung; b) Angaben zur Version des Plans zur Überwachungsmethodik, Datum der Genehmigung durch die zuständige Behörde und Zeitpunkt, ab dem er anwendbar ist; c) eine Beschreibung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der wichtigsten dort durchgeführten Prozesse,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.