Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)

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27.2.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 59/8 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/331 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 2003/87/EG ist geregelt, wie die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im Zeitraum 2021-2030 erfolgen soll. (2) Mit dem Beschluss 2011/278/EU (2) legte die Kommission EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG fest. Da die Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erheblich geändert wurde, sollte der Klarheit im Hinblick auf die Vorschriften für den Zeitraum 2021-2030 halber der Beschluss 2011/278/EU aufgehoben und ersetzt werden. (3) Gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden mit den EU-weiten und vollständig harmonisierten Übergangsmaßnahmen für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten so weit wie möglich die Ex-ante-Benchmarks festgesetzt, um sicherzustellen, dass durch die Art der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten Anreize für die Reduzierung der Emissionen von Treibhausgasen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen. Gleichzeitig dürfen diese Maßnahmen keine Anreize für die Erhöhung von Emissionen bieten. Um die Anreize für das Abfackeln von Restgasen — außer der Sicherheitsabfackelung — zu verringern, sollten die historischen Emissionen aus abgefackelten Restgasen — ausgenommen Sicherheitsabfackelung — und aus Restgasen, die nicht zum Zweck der Erzeugung von messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom verwendet werden, von der Zahl kostenlos zugeteilter Zertifikate für relevante Anlagenteile abgezogen werden. Unter Berücksichtigung der Sonderbehandlung gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und zur Gewährleistung eines Übergangs sollte dieser Abzug erst ab 2026 vorgenommen werden. (4) Für die Erhebung der Daten, die der Annahme der 54 Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2021-2030 durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zugrunde zu legen sind, müssen auch künftig Benchmarks definiert werden, die die Produkte und damit verbundenen Prozesse einschließen und — bis auf einige Verbesserungen zur Rechtsklarheit und sprachliche Verbesserungen — mit den in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU enthaltenen Benchmarks identisch sind. Gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sind die Durchführungsrechtsakte für die 54 Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2021-2030 anhand der im Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 enthaltenen Ausgangspunkte für die Festsetzung des jährlichen Kürzungsfaktors für die Aktualisierung der Benchmarkwerte zu bestimmen. Zum Zwecke der Klarheit sollten diese Ausgangspunkte auch in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt sein. (5) Die vor den Zuteilungszeiträumen erfolgte Datenerhebung dient der Festlegung der Menge der kostenlosen Zuteilung für Anlagen und der Bereitstellung von Daten, die für die Zwecke der Durchführungsrechtsakte verwendet werden, in denen die 54 Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021-2030 festgelegt werden. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG müssen ausführliche Daten auf Ebene der Anlagenteile erhoben werden. (6) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der übergangsweise kostenlosen Zuteilung und der Notwendigkeit, Anlagenbetreiber gleich zu behandeln, ist es wichtig, dass die von Anlagenbetreibern erhobenen Daten, die für Zuteilungsbeschlüsse verwendet wurden und zur Festsetzung der 54 Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2021-2030 in den Durchführungsrechtsakten verwendet werden, vollständig, kohärent und möglichst genau sind. In diesem Zusammenhang ist die Prüfung durch unabhängige Prüfstellen eine wichtige Maßnahme. (7) Es liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Anlagenbetreiber und der Mitgliedstaaten, die Erhebung von Daten von hoher Qualität und die Kohärenz bei der Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten besondere Vorschriften zur Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Aktivitätsraten, Energieströme und Emissionen auf Ebene der Anlagenteile festgelegt werden, wobei die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (4) gebührend zu berücksichtigen sind. Die Daten, die von der Industrie zur Verfügung gestellt und gemäß diesen Bestimmungen erhoben wurden, sollten möglichst genau und von hoher Qualität sein und den tatsächlichen Betrieb der Anlagen widerspiegeln und sie sollten gebührend für die kostenlose Zuteilung berücksichtigt werden. (8) Der Betreiber einer Anlage sollte mit der Überwachung der gemäß Anhang IV erforderlichen Daten beginnen, sobald diese Verordnung in Kraft tritt, damit die Daten für das Jahr 2019 im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden können. (9) Um die Komplexität der Vorschriften zur Überwachung und Berichterstattung betreffend die Aktivitätsraten, Energieströme und Emissionen von Anlagenteilen zu beschränken, sollte kein Ebenenkonzept angewandt werden. (10) Damit vergleichbare Daten für die Durchführungsrechtsakte vorliegen, in denen die für die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2021-2030 anwendbaren Benchmarks festgesetzt werden, müssen detaillierte Vorschriften für die Zuordnung von Aktivitätsraten, Energieströmen und Emissionen an Anlagenteile festgelegt werden, die den Leitlinien für die Benchmark-Datenerhebung für den Zeitraum 2013-2020 entsprechen. (11) Im Plan zur Überwachungsmethodik sollten die Anleitungen für den Anlagenbetreiber nachvollziehbar und einfach dargestellt sein, Doppelarbeiten sollten vermieden und bereits in der Anlage vorhandene Systeme berücksichtigt werden. Der Plan zur Überwachungsmethodik sollte die Überwachung der Aktivitätsraten, Energieströme und Emissionen von Anlagenteilen umfassen und als Grundlage für die Bezugsdatenberichte sowie die Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate dienen, die zum Zwecke der Anpassung der übergangsweise kostenlosen Zuteilung gemäß Artikel 10a Absatz 20 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist. Nach Möglichkeit sollte der Anlagenbetreiber Synergien mit dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genehmigten Monitoringkonzept nutzen. (12) Der Plan zur Überwachungsmethodik sollte der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen, damit die Kohärenz mit den bestehenden Überwachungsvorschriften gewährleistet ist. Aufgrund zeitlicher Zwänge sollte die Genehmigung durch die zuständige Behörde für den 2019 vorzulegenden Bezugsdatenbericht nicht verlangt werden. In diesem Fall sollten die Prüfstellen bewerten, ob der Plan zur Überwachungsmethodik die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollte die Genehmigung durch die zuständigen Behörden nur bei wesentlichen Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik erforderlich sein. (13) Damit die Kohärenz zwischen der Prüfung der Jahresemissionsberichte gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Prüfung der im Rahmen eines Antrags auf kostenlose Zuteilung eingereichten Berichte gewährleistet ist und Synergien genutzt werden, ist es angebracht, den rechtlichen Rahmen zu verwenden, der durch die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften vorgegeben wird. (14) Um die Erhebung von Daten bei Anlagenbetreibern und die Berechnung der von den Mitgliedstaaten zuzuteilenden Emissionszertifikate zu erleichtern, sollten die Inputs, Outputs und Emissionen einer Anlage den Anlagenteilen zugeordnet werden. Die Anlagenbetreiber sollten sicherstellen, dass die Aktivitätsraten, Energieströme und Emissionen den entsprechenden Anlagenteilen korrekt zugeordnet werden, dass dabei die Hierarchie und der gegenseitige Ausschluss von Anlagenteilen beachtet werden und es keine Überschneidungen zwischen Anlagenteilen gibt. Gegebenenfalls sollte in dieser Abgrenzung die Herstellung von Produkten in Sektoren berücksichtigt werden, von denen angenommen wird, dass sie einem gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelten Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. (15) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 30. September 2019 nationale Durchführungsmaßnahmen vorlegen. Um die Gleichbehandlung von Anlagen zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten diese Maßnahmen alle Anlagen umfassen, die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG in das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-EHS) einbezogen werden, insbesondere wenn solche Anlagen zuvor im Zeitraum 2013-2020 Zuteilungen für Wärme erhalten haben. (16) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und das reibungslose Funktionieren des CO2-Marktes zu gewährleisten, sollten die Anlagenbetreiber sicherstellen, dass es bei der Festsetzung der Zuteilung an einzelne Anlagen weder zu Doppelzählungen von Material oder Energieströmen noch zu Doppelzuteilungen kommt. Dies gilt besonders für Fälle, in denen ein unter eine Benchmark fallendes Produkt in mehreren Anlagen hergestellt wird, Fälle, in denen in einer Anlage mehrere unter eine Benchmark fallende Produkte hergestellt werden, und Fälle, in denen Zwischenprodukte über die Anlagengrenzen hinaus ausgetauscht werden. Die Mitgliedstaaten sollten Anträge diesbezüglich prüfen. (17) In Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind kostenlose Zertifikate für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung vorgesehen. Im Einklang mit Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie ist der CO2-Verlagerungsfaktor, der auf Anlagenteile ohne Verlagerungsrisiko angewandt wird, von 30 % im Jahr 2026 linear auf 0 % im Jahr 2030 zu senken, ausgenommen Fernwärme, und unterliegt der Überprüfung gemäß Artikel 30 der Richtlinie. Aufgrund dieser Unterscheidung zwischen Fernwärme und der gesamten übrigen Wärme, die im Rahmen von Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark zuteilungsfähig ist, muss ein eigener Wärme-Anlagenteil für Fernwärme eingeführt werden, um ein klares Konzept für die Formeln und die Anforderungen von Vorlagen für Bezugsdaten zu verfolgen. Fernwärme sollte messbare Wärme umfassen, die für die Zwecke der Raumheizung und -kühlung von Gebäuden oder Standorten, die nicht unter das EU-EHS fallen, oder für die Warmwasserbereitung in Haushalten verwendet wird. (18) Die Produkt-Benchmarks sollten der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen und den dabei entstehenden Emissionen Rechnung tragen. Aus diesem Grund sollten bei der Festsetzung der Benchmarkwerte für Produkte, bei deren Herstellung Restgase anfallen, der CO2-Gehalt dieser Gase weitgehend berücksichtigt werden. Werden Restgase über die Systemgrenzen der betreffenden Produkt-Benchmark hinaus aus dem Produktionsprozess exportiert und zur Erzeugung von Wärme außerhalb der Systemgrenzen eines definierten, unter eine Benchmark fallenden Prozesses verbrannt, sollten die dabei entstehenden Emissionen durch Zuteilung zusätzlicher Emissionszertifikate auf Basis der Wärme- oder der Brennstoff-Benchmark mitberücksichtigt werden. Angesichts des allgemeinen Grundsatzes, dass für keine Form der Stromerzeugung Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt werden sollten, und um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten für an Industrieanlagen abgegebenen Strom zu vermeiden, ist es, auch unter Berücksichtigung des in den Stromkosten enthaltenen CO2-Preises, angezeigt, über den in der betreffenden Produkt-Benchmark berücksichtigten Anteil des CO2-Gehalts des Restgases hinaus keine zusätzlichen Emissionszertifikate zuzuteilen, wenn Restgase aus dem Produktionsprozess über die Systemgrenzen der betreffenden Produkt-Benchmark hinaus exportiert und zur Stromerzeugung verbrannt werden. (19) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und Anreize zur Nutzung von Restgasen zu schaffen, sollten, wenn keine Angaben zur Zusammensetzung der relevanten Gasströme vorliegen, CO2-Emissionen aus der Reduktion von Metalloxiden oder ähnlichen Verfahren, die außerhalb der Systemgrenzen eines Anlagenteils mit Produkt-Benchmark anfallen, Anlagenteilen mit Prozessemissionen nur zum Teil zugeordnet werden, wenn sie nicht infolge der energetischen Nutzung von Restgasen freigesetzt wurden. (20) Indirekte Emissionen aus der Stromerzeugung wurden für die Festsetzung bestimmter Benchmarkwerte im Beschluss 2011/278/EU auf der Grundlage berücksichtigt, dass direkte und indirekte Emissionen aus der Stromerzeugung in gewissem Umfang austauschbar sind. Wenn diese Benchmarks gelten, sollten die indirekten Emissionen einer Anlage weiterhin unter Verwendung des Standardemissionsfaktors abgezogen werden, der auch für die Bewertung des gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelten potenziellen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen von Sektoren herangezogen wird. Die einschlägigen Bestimmungen sollten ständig überprüft werden, unter anderem zur Verbesserung der Gleichbehandlung von Tätigkeiten, bei denen dasselbe Produkt hergestellt wird, und zur Aktualisierung des Bezugsjahres 2015 für übergangsweise kostenlose Zuteilungen im Zeitraum 2026-2030. (21) Wird messbare Wärme zwischen zwei oder mehr Anlagen ausgetauscht, so sollte die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf Basis des Wärmeverbrauchs einer Anlage erfolgen und gegebenenfalls dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen Rechnung tragen. Um sicherzustellen, dass die Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate von der Struktur der Wärmebereitstellung unabhängig ist, sollten die Emissionszertifikate dem Wärmeverbraucher zugeteilt werden. (22) Die Zahl der Zertifikate, die Bestandsanlagen kostenlos zuzuteilen ist, sollte auf historischen Aktivitätsdaten beruhen. Die historischen Aktivitätsraten sollten auf dem arithmetischen Mittel der Aktivität während der Bezugszeiträume beruhen. Die Bezugszeiträume sind ausreichend lang, damit sie für die Zuteilungszeiträume von ebenfalls fünf Kalenderjahren als repräsentativ gelten können. Für neue Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Aktivitätsrate auf der Grundlage der Aktivitätsrate des ersten Betriebskalenderjahres nach dem Jahr der Aufnahme des Normalbetriebs bestimmt werden, da die für ein volles Jahr gemeldete Aktivitätsrate als repräsentativer gilt als der Wert für das erste Betriebsjahr, der nur einen kurzen Zeitraum abdecken könnte. Gegenüber dem Zuteilungszeitraum 2013-2020 erübrigt es sich aufgrund der Einführung von Zuteilungsanpassungen gemäß Artikel 10a Absatz 20 der Richtlinie 2003/87/EG, am Konzept wesentlicher Kapazitätsänderungen festzuhalten. (23) Um sicherzustellen, dass das EU-EHS im Zeitverlauf Emissionssenkungen bewirkt, sieht die Richtlinie 2003/87/EG eine lineare Kürzung der unionsweit zugeteilten Zertifikatmenge vor. Für Stromerzeuger wird gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie ein linearer Kürzungsfaktor mit dem Bezugsjahr 2013 angewendet, es sei denn, der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor ist anwendbar. Ab 2021 wird der lineare Kürzungsfaktor auf 2,2 % pro Jahr erhöht. (24) Für neue Marktteilnehmer bezieht sich der lineare Kürzungsfaktor auf das erste Jahr des entsprechenden Zuteilungszeitraums. (25) Der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, der in jedem Jahr der Zeiträume 2021-2025 und 2026-2030 auf Anlagen Anwendung findet, die weder Stromerzeuger noch neue Marktteilnehmer sind, sollte auf Basis der vorläufigen jährlichen Zahl der in jedem Zuteilungszeitraum kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate bestimmt werden, die gemäß dieser Verordnung für diese Anlagen berechnet wird, ausgenommen die Anlagen, die nach Artikel 27 oder 27a der Richtlinie von den Mitgliedstaaten aus dem EU-EHS ausgeschlossen wurden. Diese in jedem Jahr der beiden Zeiträume zuzuteilende Zahl kostenloser Emissionszertifikate sollte mit der jährlichen Zahl Zertifikate verglichen werden, die gemäß Artikel 10a Absätze 5 und 5a der Richtlinie 2003/87/EG für Anlagen berechnet wird, wobei dem maßgeblichen Anteil der unionsweiten Jahresgesamtmenge gemäß Artikel 9 der Richtlinie und der maßgeblichen Menge der Emissionen, die lediglich im Zeitraum 2021-2025 oder im Zeitraum 2026-2030 in das EU-EHS einbezogen werden, gegebenenfalls Rechnung zu tragen ist. (26) Da die Anlagenbetreiber die kostenlose Zuteilung beantragen, sollte es ihnen freistehen, ganz oder teilweise auf ihre Zuteilung zu verzichten, indem sie während des jeweiligen Zuteilungszeitraums jederzeit einen Antrag an die zuständige Behörde richten. Der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit halber sollten Anlagenbetreiber nicht berechtigt sein, einen solchen Antrag für denselben Zuteilungszeitraum zurückzuziehen. Anlagenbetreiber, die auf ihre Zuteilung verzichtet haben, sollten weiterhin die erforderlichen Daten erheben und melden, damit sie eine kostenlose Zuteilung für den folgenden Zuteilungszeitraum beantragen können. Ferner sollten sie weiterhin jedes Jahr die Emissionen überwachen und melden und die entsprechende Zahl Zertifikate abgeben. (27) Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Anlagen sollten Vorschriften zu Fusionen und Spaltungen von Anlagen festgelegt werden. (28) Um die Erhebung von Daten bei Anlagenbetreibern und die Berechnung der von den Mitgliedstaaten zuzuteilenden Emissionszertifikate für neue Marktteilnehmer zu erleichtern, sollten Vorschriften für die Antragstellung für solche Anlagen festgelegt werden. (29) Um sicherzustellen, dass Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, keine Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt werden, sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen davon ausgegangen wird, dass eine Anlage ihren Betrieb eingestellt hat. (30) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen rechtfertigt die vorläufige Aufschiebung der vollständigen Versteigerung, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie ist gerechtfertigt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, solange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorschriften für die kostenlose Zuteilung sollten Anreize für Emissionsminderungen schaffen, die im Einklang mit der Selbstverpflichtung der Union stehen, die gesamten Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Für Tätigkeiten, mit denen dieselben Produkte hergestellt werden, sollten stärkere Anreize zu Emissionsminderungen gegeben werden. (31) Im Einklang mit der Praxis der Kommission, während der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte Sachverständige zu konsultieren, wurde die Sachverständigengruppe der Kommission zum Klimawandel, die sich aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, der Industrie und anderen relevanten Organisationen zusammensetzt und auch die Zivilgesellschaft einbezieht, zu Dokumenten konsultiert; sie hat Anmerkungen und Vorschläge zu verschiedenen Aspekten des Vorschlags übermittelt und zwischen Mai und Juli 2018 drei Mal getagt. (32) Diese Verordnung sollte umgehend in Kraft treten, da gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG die Anlagenbetreiber die darin enthaltenen Vorschriften zur Berichterstattung über die Bezugsdaten ab April oder Mai 2019 EG einhalten müssen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im Sinne von Kapitel III (ortsfeste Anlagen) der Richtlinie 2003/87/EG in den Zuteilungszeiträumen ab 2021, ausgenommen die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) „Bestandsanlage“ eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten oder eine gemäß Artikel 24 der Richtlinie erstmals in das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-EHS) einbezogene Tätigkeit durchführt und der wie folgt eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde: a) vor dem oder am 30. Juni 2019 für den Zeitraum 2021-2025; b) vor dem oder am 30. Juni 2024 für den Zeitraum 2026-2030; (2) „Anlagenteil mit Produkt-Benchmark“ Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes, für das in Anhang I eine Benchmark festgesetzt wurde; (3) „Anlagenteil mit Wärme-Benchmark“ nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung messbarer Wärme auf anderem Wege als mit Strom und/oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das EU-EHS fallenden Anlage, soweit diese Wärme a) innerhalb der Grenzen der Anlage zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht oder b) an eine nicht unter das EU-EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung, die keine Fernwärme erzeugt, exportiert wird, ausgenommen Exporte für die Stromerzeugung; (4) „Fernwärme“ die Verteilung messbarer Wärme zur Raumheizung oder -kühlung oder zur Warmwasserbereitung in Haushalten über ein Netzwerk an Gebäude oder Standorte, die nicht unter das EU-EHS fallen, ausgenommen messbare Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder ähnliche Tätigkeiten oder die Stromerzeugung verwendet wird; (5) „Fernwärmeanlagenteil“ nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung oder dem Import aus einer unter das EU-EHS fallenden Anlage — oder beidem — von messbarer Wärme, die für Fernwärmezwecke exportiert wird; (6) „Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark“ nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung durch Brennstoffverbrennung von nicht messbarer Wärme, die zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung von nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung; (7) „messbare Wärme“ ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.